W162 2003415-1•BVwG W162 2003415-1
W162 2003415-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2014
Einstellung, Zurückziehung
W162 2003415-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Versicherungsnummer XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina SEDLAZECK-GSCHAIDER, Petersbrunnstraße 2, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.05.2012, GZ 04-Mag. Kurz/UK 59/12, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 7, 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 18.05.2012 GZ 04-Mag. Kurz/UK 59/12 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 04.09.1990 bis 25.12.1998 bei der Firma BLECKMANN GmbH Co KG, Moserstraße 29, 5020 Salzburg, aufgrund seiner Tätigkeit als Maschinenarbeiter im Akkord keine Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel VII.
Nachtschwerarbeitergesetz (NSchG) geleistet hat. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2012 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2012, der am 11.07.2012 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse einlangte, wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid an die Landeshauptfrau für Salzburg erhoben.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2014, der dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2014 übermittelt wurde, zog der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Vertreterin, die Einsprüche gegen die Bescheide vom 18.05.2012 zu den GZ 046-Mag.Kurz/UK 59/12 und 046-Mag.Kurz/UK 60/12 (korrekte und gewollte Bezeichnung GZ 04-Mag.Kurz/UK 59/12 und 04-Mag.Kurz/UK 60/12, die sich zweifelsfrei aus dem Zusammenhang ergibt) zur Versicherungsnummer XXXX zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Zu A)
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Mit Schriftsatz vom 09.07.2012, der am 11.07.2012 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse einlangte, wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid an die Landeshauptfrau für Salzburg erhoben.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2014, der dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2014 übermittelt wurde, zog der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Vertreterin, den Einspruch gegen den Bescheid vom 18.05.2012 zurück.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückziehung einer Berufung (im gegenständlichen Fall: Einspruch gegen Bescheide) zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Aufgrund der Zurückziehung des Einspruchs erwuchs der Bescheid vom 18.05.2012 in Rechtskraft. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte, endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das Verfahren gemäß §§ 7, 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106) zulässig ist, und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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