W146 1404498-3•BVwG W146 1404498-3
W146 1404498-3Bundesverwaltungsgericht29.04.2014
familiäre Situation, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
W146 1404498-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 11 11.822-BAT zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte erstmals am 18.09.2008 gemeinsam mit seinen zwei Brüdern und seiner Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher am 25.03.2009 rechtskräftig gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Zur Begründung dieses Asylantrages führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass der Onkel des Beschwerdeführers seinen Vater angezeigt habe, weil dieser den Untergrundkämpfern geholfen habe. Daraufhin sei der Vater des Beschwerdeführers von den Russen abgeholt worden. Sein Onkel habe dann auch die Mutter des Beschwerdeführers angezeigt und ihr überdies ihre Kinder, nämlich den Beschwerdeführer und dessen beide Brüder, wegenehmen wollen, sodass sie schlussendlich geflüchtet seien.
Am 31.03.2009 brachte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei das Verfahren am 16.06.2009 aufgrund unbekannten Aufenthalts eingestellt wurde. Zur Begründung dieses Asylantrages führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Heimat gemeinsam mit seiner Mutter verlassen habe, dies deshalb, weil er Angst vor seinem Onkel habe, der seiner Mutter gedroht habe, ihr ihre drei Kinder wegzunehmen. Warum genau, wisse er auch nicht.
Am 17.06.2009 stellte der Beschwerdeführer in Vallorbe/Schweiz und am 04.10.2010 in Brussels/Belgien gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern weitere Asylanträge.
Am 07.10.2011 brachte der Beschwerdeführer, ohne gemäß der Dublin VO rücküberstellt worden zu sein, gemeinsam mit seinen Brüdern und ohne Begleitung der Mutter, den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST am 07.10.2011, brachte der Beschwerdeführer vor, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil er in Österreich Verwandte, nämlich eine Tante habe, die anerkannter Flüchtling sei und er nun bei ihr leben wolle. Seine Mutter sei nicht nach Österreich gereist, weil sie in Belgien keine Unterkunft gehabt hätten und seine Mutter den Beschwerdeführer und seine Brüder daher mit Hilfe eines Bekannten nach Österreich geschickt habe. In Belgien habe seine Mutter einen zweiten Asylantrag stellen wollen, was ihnen aber nicht gestattet worden sei. Befragt, wo er sich aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, die letzten beiden Wochen in Brüssel bei Bekannten seiner Mutter gewohnt zu haben. Vor ungefähr zwei Wochen sei seine Mutter dann in Belgien verschwunden. Vor einer Woche habe er einen Brief seiner Mutter gefunden, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Brüdern zur in Österreich aufhältigen Tante fahren solle. Eine Kopie dieses Briefs wurde vom Bundesasylamt zum Akt genommen.
Am 24.11.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache sowie eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Gefragt, wo sich seine Mutter momentan befinde, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Er habe sie Anfang Oktober 2011 zuletzt in Belgien gesehen. Seine Mutter habe ein Handy, jedoch habe er keine Nummer von ihr. Nachgefragt, ob er noch woanders als in Österreich Anträge auf internationalen Schutz eingebracht habe, führte der Beschwerdeführer aus, in der Schweiz, in Belgien und in Österreich um Asyl angesucht zu haben. Damit konfrontiert, dass er bereits zweimal in Österreich um Asyl angesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, hier Verwandte und eine Tante zu haben und bei diesen wohnen zu wollen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom XXXX wurde die Obsorge über den damals minderjährigen Beschwerdeführer und dessen minderjährige Brüder an deren in Österreich lebende Tante übertragen.
Am 01.02.2012 wurde das Asylverfahren aufgrund der Ablehnung Polens zugelassen.
Am 08.03.2012 erfolgte eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme der in Österreich lebenden Tante des Beschwerdeführers, wobei diese ausführte, ihre Schwester zuletzt im August 2010 gesehen zu haben, als sie sie in der Schweiz besucht habe. Das letzte Telefonat habe im September 2011 stattgefunden. Derzeit habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch ihre Telefonnummer habe sie nicht mehr. Ihre Schwester habe neben dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern eine Tochter, die sich im Dorf XXXX befinde. Zu dieser habe sie ebenfalls keinen Kontakt. Sie telefoniere aber regelmäßig mit ihrem in XXXX lebenden Bruder und wisse daher, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht im Heimatland aufhält. Ihre Schwester habe sich bereits bei dem letzten Telefonat 2011 in einem sehr schlechten seelischen Zustand befunden.
Am 08.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er gab an, derzeit bei seiner Tante zu leben, die auch für ihn sorge. Er mache keine Kurse oder Ausbildungen und sei auch kein Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation. Seine Zeit verbringe er mit seinen ebenfalls aus Tschetschenien stammenden Freunden. Nach seinen verwandtschaftlichen Bezugspunkten im Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, in Tschetschenien eine Halbschwester und darüber hinaus seine Großeltern und zwei Onkel mütterlicherseits zu haben. Seinen Vater habe er zuletzt im Alter von neun Jahren gesehen; ob dieser noch lebe, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Geburt in XXXX aufhältig gewesen und habe im Haus seiner Großeltern gelebt. Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, führte der Beschwerdeführer aus, nicht zu wissen, warum er Tschetschenien verlassen habe. Seine Mutter habe diesbezüglich nichts zu ihm gesagt. Nachgefragt, ob es jemals konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, vom Bruder seines Vaters verfolgt worden zu sein. Dieser hätte damit gedroht, ihn und seine zwei Brüder der Mutter wegzunehmen und in die Familie des Vaters zu bringen; dies wisse er aus Erzählungen seiner Mutter.
Am 08.03.2012 erfolgte eine weitere niederschriftliche Zeugeneinvernahme der Tante des Beschwerdeführers. Auf die Frage, ob sie wisse, warum der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder die Heimat verlassen haben, führte sie aus, diesbezüglich keine genauen Datumsangaben machen zu können, jedoch zu wissen, dass es zu Schwierigkeiten mit dem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers gekommen sei, dies deshalb, da es Erbschaftsstreitigkeiten gegeben habe. Konkret habe der Onkel des Beschwerdeführers seinen Vater angezeigt und behauptet, dass dieser zu Zeiten des ersten Krieges tschetschenische Freiwillige mit Lebensmitteln unterstützt habe, dies um an das Haus zu kommen. Der Onkel väterlicherseits habe anschließend die Mutter des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer und die Geschwister aus dem Haus vertrieben und dieses in weiterer Folge verkauft. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dann versucht, das Haus zurückzubekommen, woraufhin auch sie vom Onkel angezeigt worden sei. Eines abends sei sie dann von einem Mann verfolgt worden, woraufhin es Gerüchte gegeben habe, dass die Mutter des Beschwerdeführers Männerbekanntschaften habe. Ihr Bruder XXXX habe sie dann töten wollen, weil sie eine Schande für die ganze Familie sei. Der andere Bruder, XXXX, habe sie daraufhin zu sich nach Grosny geholt und ihre Ausreise organisiert. Befragt, was nun gegen eine Rückkehr ihrer Neffen spreche, führte sie schließlich aus, der Beschwerdeführer und seine zwei Brüder würden drohen, sich bei dem Onkel, der das Haus weggenommen habe, zu rächen, diesen zu töten und anschließend zu den Kämpfern in den Wald zu gehen. Die Tante des Beschwerdeführers wolle ihre Neffen davor bewahren, dass sich diese auch das eigene Leben zerstören. Dazu befragt, welche Beziehung ihre Neffen zu den Brüdern XXXX und XXXX hätten, führte sie aus, dass ihre beiden Brüder zu den Kindern immer gut gewesen seien.
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 142 Abs 1 StGB, § 143 StGB, § 127 StGB, § 129 Z 1 und 2 StGB und § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, AZ 11 11.822-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation / Republik Tschetschenien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur Konvention und könne nicht von einer für ihn als Zivilperson ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgegangen werden. Von einer Bindung zu Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, könne nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer erst seit 2011 erneut in Österreich lebe.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 28.11.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem Geburtsland Tschetschenien keine Zukunft habe, dies deshalb, da er dort keine Verwandten mehr habe. Der Großteil seiner Familie sei im Krieg gestorben, der andere Teil sei ins Ausland geflüchtet. Seine in Österreich aufhältige Tante habe hingegen das Sorgerecht für ihn und seine beiden Brüder. Der Aufenthalt seiner Mutter sei ihm nicht bekannt. Er fühle sich in Österreich sehr sicher und wolle nicht von den Personen getrennt werden, die ihm am Herzen liegen würden. Er habe darüber hinaus Angst, dass er bei einer Rückkehr nach Tschetschenien, genauso wie sein Vater, mit seinen Brüdern, von den russischen Soldaten abgeholt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen.
Er stellte bereits am 18.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 25.03.2009 rechtskräftig gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.
Am 31.03.2009 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieses Verfahren wurde am 16.06.2009 aufgrund unbekannten Aufenthalts eingestellt.
Am 17.06.2009 stellte der Beschwerdeführer in Vallorbe/Schweiz und am 04.10.2010 in Brussels/Belgien weitere Asylanträge.
Am 07.10.2011 stellte der Beschwerdeführer, ohne gemäß der Dublin VO rücküberstellt worden zu sein, den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
In Tschetschenien leben eine Halbschwester, die Großeltern mütterlicherseits sowie zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Vor seiner Ausreise lebte er im Haus seiner Großeltern.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Mutter des Beschwerdeführers war bis September 2011 in Belgien und ist seither unbekannten Aufenthalts.
Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat zwei Brüder sowie eine Tante und deren Familie in Österreich.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht und in Österreich weder Kurse noch Ausbildungen absolviert hat und auch kein Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation ist.
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 142 Abs 1 StGB, § 143 StGB, § 127 StGB, § 129 Z 1 und 2 StGB und § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vor der Verbüßung seiner Haftstrafe bei seiner ebenfalls aus Tschetschenien stammenden Tante lebte und seine Freizeit mit seinen aus Tschetschenien stammenden Freunden verbrachte.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.
Zur Situation in der Russischen Föderation / Tschetschenien wird festgestellt:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.
(BBC News: Chechnya profile - Timeline, Stand 24.5.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473, Zugriff 3.12.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 14.11.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.12.2012)
Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 2.3.2011)
Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
(RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 3.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation:
Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)
Anfang Oktober 2012 entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege durchgeführt.
(RFE/RL: Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, 9.10.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html, Zugriff 3.12.2012)
Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)
Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
(Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 3.12.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 3.12.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)
Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.
(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Over 500 hectares demined during six months in Chechnya, 22.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22312/, Zugriff 4.12.2012)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formellen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die Arbeitslosenquote in Tschetschenien liegt bei 42%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundesdistrikten verzeichnet (RUB 13,275). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB. Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf RUB 6.000 bis 10.000 für eine Ein- bis Dreizimmerwohnung.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in Grosny liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR).
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft und der Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programme durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)
Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Sozialstaatliche Leistungen
Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68. 200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Medizinische Versorgung
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.
Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Das russische Gesundheitswesen besteht aus ärztlicher Grundversorgung, Sekundärversorgung und spezialisierten Diensten. Der Krankenhaussektor ist sehr groß. Dem Gesetz nach sollte die Gesundheitsversorgung kostenlos sein und unabhängig davon, wo eine Person seine dauerhafte Registrierung hat. Jedoch sind in der Realität inoffizielle Zahlungen für medizinische Versorgung weit verbreitet und es kann schwierig werden, außerhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung Behandlungen zu erhalten. Das Gesundheitswesen in Tschetschenien ist mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausstattung ist modern, jedoch wird die Qualität der Versorgung als niedrig beschrieben. Dies liegt vor allem am Mangel an medizinischem Personal.
(Landinfo: Tsjetsjenia og Ingusjetia: Helsetjenester, 26.6.2012, http://www.landinfo.no/asset/2219/1/2219_1.pdf, Zugriff 4.12.2012)
Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73)
(Rosstat Tschetschenien/??????????????? ????? ??????????? ?????? ??????????????? ?????????? ?? ????????? ??????????: ???????? ?????????? ???????????????, ohne Datum, http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems.aspx?PageView=Shared, Zugriff 3.12.2012)
Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samashki in Atschoj-Martan.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).
2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.
(Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 3.12.2012)
Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.
(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,
http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 3.12.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Zur Lage von ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien siehe auch den gleichnamigen Block bei "IFA".
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde festgestellt und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Tschetschenien ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2013. Sie gründen sich auf die oben angeführten, unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde bestritten wurde.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:
Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner äußerst vagen Ausführungen, keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsgründen im gesamten Verfahren als vage und wenig detailreich erwiesen und er, obwohl ihm im Zuge der Einvernahmen mehrmals die Möglichkeit dazu geboten wurde, nicht in der Lage war, eine konkrete Verfolgungssituation zu schildern:
Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 08.03.2012 zunächst an, diese nicht zu kennen, da seine Mutter diesbezüglich nichts gesagt habe. Auf die Frage, ob es jemals konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen in Tschetschenien gegeben habe, gab er dann schließlich an, von seinem Onkel väterlicherseits verfolgt worden zu sein. Nachgefragt, inwiefern er von diesem verfolgt worden sei, relativierte er seine diesbezügliche Aussage sogleich und führte aus, er meine damit, dass dieser Onkel seiner Mutter ihre drei Kinder (also den Beschwerdeführer und seine beiden Brüder) wegnehmen wollte, um sie in die Familie des Vaters zu bringen. Außerdem habe dieser beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder für ihn arbeiten. Auf die Frage, worin hier die Verfolgung zu erblicken sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dies selber nicht zu wissen. Die Frage, ob seine konkrete Person, jemals ein Problem mit dem Onkel väterlicherseits gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer schließlich.
Selbst wenn man dem Vorbringen, wonach der Onkel väterlicherseits damit gedroht habe, der Mutter des Beschwerdeführers ihre Kinder wegzunehmen, hypothetisch Glauben schenken würde, ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit nunmehr zwölf Jahren keinerlei Kontakt mehr zu dem Onkel hatte und er überdies mittlerweile volljährig ist, sodass nicht davon auszugehen ist, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers der in Tschetschenien lebende Onkel väterlicherseits nach wie vor versuchen würde, diesen in die Familie des Vaters zu integrieren. Auch wurde eine solche Befürchtung vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geäußert. Schlussendlich läge bei diesem Szenario auch keinerlei Verfolgung vor, nämlich in die Familie des Großvaters geholt zu werden.
Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt - auch insofern hervor, als er einerseits ausführte, seinen Onkel väterlicherseits zuletzt im Alter von sieben Jahren gesehen zu haben und nach dem Verschwinden seines Vaters noch etwa sechs bis sieben Jahre in Tschetschenien aufhältig gewesen zu sein, andererseits jedoch angab, zu keinem Zeitpunkt selbst bemerkt zu haben, dass er und seine Brüder beim Onkel väterlicherseits hätten aufwachsen sollen und er sein diesbezügliches Wissen lediglich aus Erzählungen seiner Mutter beziehe. Hätte sich eine Verfolgung seitens seines Onkels väterlicherseits tatsächlich zugetragen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in den sechs bis sieben Jahren, in denen er sich nach dem Verschwinden seines Vaters noch im Heimatland befunden hat, zumindest ansatzweise etwas davon mitbekommen hätte.
Ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar vermochte der Beschwerdeführer zu erklären, was eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nun unmöglich mache. Seine diesbezüglichen Angaben waren ausweichend, vage und blieben im abstrakten Bereich:
"LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Russland/Tschetschenien befürchten?
AW: Ich fahre nicht dorthin.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Russland/Tschetschenien befürchten?
AW: Ich weiß nicht, was mir dort widerfahren kann, aber dort ist alles schlecht, nicht Gutes."
Aus diesem Vorbringen ist eine Bedrohung des Beschwerdeführers wiederum nicht erkennbar, sondern zeigt diese Reaktion vielmehr, dass der Beschwerdeführer offensichtlich selbst nicht davon ausgeht, im Heimatland asylrelevant verfolgt zu werden.
Auch widersprach sich der Beschwerdeführer im Verfahren, indem er in seiner Erstbefragung noch zu Protokoll gab, nach dem Verschwinden seiner Mutter, versucht zu haben diese telefonisch zu erreichen, in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt dann aber ausführte, dass seine Mutter zwar ein Handy besitze, er aber ihre Nummer nicht habe.
Festzuhalten ist weiters, dass auch die in Österreich lebende Tante des Beschwerdeführers in ihren Zeugeneinvernahmen in keiner Weise eine asylrelevante Verfolgung ihrer Neffen im Heimatstaat behauptete. So gab sie auf die Frage, was gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Brüder spreche, an, dass ihre Neffen wissen würden, dass der Onkel väterlicherseits der Mutter des Beschwerdeführers das Elternhaus weggenommen habe und ihre Neffen daher drohen würden, sich an dem Onkel zu rächen, ihn zu töten und anschließend in den Wald zu den Kämpfern zu gehen. Sie wolle ihre Neffen davor bewahren, sich deshalb ihr Leben zu zerstören. Ein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention konnte somit auch in ihren Angaben in keiner Weise erblickt werden.
Auch das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, Unrichtigkeiten in der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen oder eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer weiterhin keine schlüssige und nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte.
Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Tschetschenien glaubhaft zu machen, sondern der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem Zweck gestellt hat, um sich einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Dafür spricht auch, dass er den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in seiner Erstbefragung lediglich damit begründete, nun bei seiner in Österreich lebenden Tante wohnen zu wollen.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Ad I.)
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, ist es dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Neben der Unglaubwürdigkeit der fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers, ist überdies auf den fehlenden Zusammenhang des gesamten Vorbringens mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie der politischen Gesinnung hinzuweisen.
Der Beschwerdeführer gab im Laufe des Verfahrens zu Protokoll, dass er eigentlich selbst nicht wisse, woraus sich aus seinem Vorbringen eine Verfolgung ergebe und hat darüber hinaus zugestanden, persönlich keine Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt zu haben. Eine im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erfolgte bzw zu erwartende Verweigerung staatlichen Schutzes wurde von ihm nicht einmal behauptet. Schließlich konnte er auch in keiner Weise plausibel darlegen, wieso ihm eine Rückkehr in den Heimatstaat unmöglich sein sollte.
Aus den allgemeinen Berichten zum Herkunftsstaat lässt sich für den Beschwerdeführer auch keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Insgesamt konnte also nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde und war die Beschwerde somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden und jungen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens angegeben gesund bzw nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Weiters gilt es zu bedenken, dass der mittlerweile neunzehnjährige Beschwerdeführer bis zum Alter von dreizehn Jahren in der Russischen Föderation aufhältig war, dort also den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die tschetschenische sowie russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Dem Beschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollte der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und auch keine Unterstützung durch seine in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen erhalten, bestünde für ihn immer noch die Möglichkeit, staatliche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Der Beschwerdeführer verfügt in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Seinen eigenen Angaben zufolge leben seine Halbschwester, seine Großeltern sowie zwei Onkel mütterlicherseits im Herkunftsstaat, sodass davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen bzw Verwandten des Beschwerdeführers diesem im Falle der Rückkehr, zumindest anfänglich, unterstützend zur Seite stehen werden und diesem die Wiedereingliederung in das vorhandene familiäre und soziale Umfeld erleichtern werden. Davon ist insbesondere deshalb auszugehen, weil der Beschwerdeführer selbst angab, bereits vor seiner Ausreise im Haus seiner Großeltern gelebt zu haben. Auch die in Österreich lebende Tante führte aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Tschetschenien lebenden Onkeln mütterlicherseits ein gutes Verhältnis besteht.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Ad II.)
§ 75 Abs 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamts ausgeführt, hat sich im vorliegenden Fall kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ergeben.
Hinsichtlich des Familienlebens war zu beachten, dass sich die minderjährigen Brüder sowie die Tante des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Wie bereits oben ausgeführt, reicht unter Volljährigen das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft nicht, um ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu begründen; vielmehr wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt. Darüber hinaus müssen noch zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Im vorliegenden Fall kann von einer besonderen Beziehungsintensität des Beschwerdeführers hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten nicht ausgegangen werden. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unbedingter Teil 8 Monate) verurteilt und verbüßte er diese bis vor kurzem in der Justizanstalt XXXX. Der Beschwerdeführer lebte also aufgrund seiner Straffälligkeit weder mit seinen Brüdern noch mit seiner Tante durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt und ist im vorliegenden Fall somit nicht vom Bestehen eines effektiven Familienlebens auszugehen. Der zeitweise gemeinsame Haushalt und eine etwaige frühere zeitweise Unterstützung durch die Tante genügen nicht, um ein spezielles Nahe- bzw Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern oder seiner Tante glaubhaft zu machen, welches eine im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Auch ist festzuhalten, dass die zeitweilige Wohnmöglichkeit und Unterhaltsgewährung durch die Tante des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren offenbar kaum auf eine besonders innige verwandtschaftliche Beziehung zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise natürlich jene Menschen um Hilfe ersuchte, die er bereits kannte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann daher davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen. An die Beziehungsintensität ist jedenfalls ein sehr hoher Maßstab anzulegen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, dass ihm seine Brüder sehr wichtig seien, so konnte dennoch nicht festgestellt werden, dass ein über die normalen Beziehungen zwischen Geschwistern hinausgehendes derartiges qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zueinander vorläge, sodass eine Ausweisung nicht mit Art 8 EMRK zu vereinbaren wäre. Eine emotionale Bindung an die Brüder reicht jedenfalls nicht aus, um ein zu beachtendes Familienleben nach Art 8 EMRK zu dokumentieren. Insgesamt kann somit im vorliegenden Fall nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen gesprochen werden.
Da eine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits von September 2008 bis März 2009 in Österreich aufhältig war und sich nunmehr seit Oktober 2011 im Bundesgebiet befindet. Gegen ihn wurde im Jahr 2009 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung erlassen und war im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur zu dem Zweck gestellt hat, um sich den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis 2008 in Tschetschenien gelebt hat und gerade der Beginn der Sozialisierung als besonders prägend anzusehen ist. Es kann daher keinesfalls von einer vollkommenen Entwurzelung in der Russischen Föderation gesprochen werden, dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich in einem "tschetschenisch geprägten" Umfeld, nämlich bei seiner ebenfalls aus Tschetschenien stammenden Tante lebte und darüber hinaus nach seinen eigenen Angaben auch seine Freizeit mit tschetschenischen Staatsangehörigen verbrachte. Auch spricht der Beschwerdeführer die russische und tschetschenische Sprache fließend.
Beim Beschwerdeführer sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen ließen. Der Beschwerdeführer hat weder Deutschkurse besucht, noch ist er am Arbeitsmarkt integriert und war er vor Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in Österreich auf Unterstützungsleistungen durch seine Tante angewiesen. Auch hat er, bis auf Treffen mit anderen Tschetschenen, keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte im Inland ins Treffen geführt.
Selbst wenn der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht insbesondere durch sein straffälliges Verhalten belastet. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes und gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt und befand sich bis vor kurzem in der Justizanstalt XXXX.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485, zu verweisen, wo dieser das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten darlegt.
Damit stehen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich seine Verurteilung und die mangelnde Integration gegenüber und wiegen die öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Da somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf die Russische Föderation zulässig ist, ist das Verfahren diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung, zu Art 8 EMRK sowie zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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