BVwG W118 1438907-1

W118 1438907-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Intensität, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, soziale Verhältnisse,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 1438907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.1438907.1.00

Spruch

W118 1438907-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zl. 13 08.871-BAT,

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Usbeken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 25.06.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2013 und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 09.07.2013, 29.08.2013 sowie am 24.10.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe seit seinem achten Lebensjahr im Iran gelebt. Seine Familie habe damals Afghanistan aufgrund "politischer Beweggründe der Taliban" bzw. wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Nach ihn persönlich betreffenden Problemen in Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, er könne überhaupt nichts über Afghanistan erzählen und darüber sagen, da er seinen Herkunftsstaat als Kind verlassen habe.

Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich seither illegal im Iran aufgehalten und auch Probleme mit der iranischen Polizei gehabt. Er habe nicht die Schule besuchen oder sonst "angemessen" leben können. Die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführers würden weiterhin im Iran leben, sein Vater sei nach Afghanistan "zurückgeschickt" worden; er habe zu diesem aber keinen Kontakt und habe er auch keine sonstigen Angehörigen in Afghanistan.

Aufgrund der vom Bundesasylamt angezweifelten Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter (angegebenes Geburtsdatum: 02.03.1996) wurde von der Behörde eine multifaktorielle Altersfeststellung veranlasst und unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt (spätestmögliches Geburtsdatum: XXXX).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Das Bundesasylamt führte in der Begründung aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. solche für die Zukunft zu befürchten seien. Es habe darüber hinaus nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener junger Mann im arbeitsfähigen Alter, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er sei mit der afghanischen Kultur und Lebensweise vertraut und sei es ihm durchaus zuzumuten, nach Afghanistan - beispielsweise nach Kabul - zurückzukehren, einer Arbeit nachzugehen und sich ein Einkommen zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer sei erst vor wenigen Monaten in Österreich eingereist, der deutschen Sprache nicht mächtig und verfüge in Österreich über keinerlei nennenswerte soziale Kontakte.

Hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes stützte sich das Bundesasylamt auf die diesbezüglich als glaubhaften festgestellten Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach Afghanistan stützte sich das Bundesasylamt auf aktuelle Länderberichte zur Lage in Afghanistan, stellte fest, dass davon auszugehen sei, dass dem Antragsteller Unterstützung - zumindest in finanzieller Form - durch seine im Iran lebende Familie zuteil werden würde und verwies überdies auf die Möglichkeit, die Hilfe von NGOs bzw. die Rückkehrhilfe gemäß § 67 AsylG 2005 in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben folgte das Bundesasylamt wiederum den Angaben des Beschwerdeführers.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz, per Fax übermittelt am 20.11.2013, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. In seiner - im Wesentlichen unsubstantiierten - Rechtsmittelschrift weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sehr wohl die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfülle, da ihm "in Algerien" (gemeint wohl: Afghanistan) Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Selbst wenn eine Prüfung des Sachverhaltes zum Ergebnis käme, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bestehen würde, wäre ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Darüber hinaus sei er um Integration in Österreich bemüht. Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Status des Asylberechtigten bzw. in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Ausweisung als dauerhaft unzulässig zu erklären; den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverweisen.

Im Rahmen der "Beschwerdeergänzung" vom 28.01.2014 fasste die beschwerdeführende Partei ihr bisheriges Vorbringen kurz zusammen, monierte unter Anführung von Judikatur des Asylgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes mangelhafte Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie insbesondere das Fehlen von Feststellungen über die Lage von afghanischen Flüchtlingen im Iran.

Die belangte Behörde verkenne hinsichtlich einer allfälligen Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul, dass dessen Vater zwar nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sich aber nahe der iranischen Grenze aufhalte und die Rückkehr in den Iran beabsichtige. In Kabul habe der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten und wäre daher sich selbst überlassen. Mangels familiärer Unterstützung würde eine Ausweisung nach Afghanistan daher Artikel 3 EMRK verletzen. Die beschwerdeführende Partei zitierte auch in diesem Zusammenhang sowie betreffend die mangelnde Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers aus Entscheidungen des Verfassungsgerichthofes und führte hinsichtlich der Lage in der Heimatregion mehrere Länderberichte an.

Nach Ausführungen zu einer potenziellen Rückkehrgefährdung junger männlicher afghanischer Staatsangehöriger wandte die beschwerdeführende Partei ein, das Bundesasylamt habe betreffend die Glaubhaftmachung drohender Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention einen falschen Maßstab angelegt, zumal ein Überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausreiche. Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren "ausführlich dargelegt", dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe und er "aufgrund der Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der jungen, männlichen Flüchtlingen im Sinne der GFK" verfolgt werde.

Betreffend die Zuerkennung subsidiären Schutzes monierte die beschwerdeführende Partei auch die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör, da die belangte Behörde unter Berücksichtigung des nunmehrigen ergänzenden Vorbringens zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre.

Aus den dargestellten Gründen beantragte die beschwerdeführende Partei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Asylgewährung sowie in eventu die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz.

Mit Fax der Diakonie - Flüchtlingsdienst vom 20.03.2014 wurden dem BVwG zwei Bestätigungen betreffend den Besuch von Sprachkursen durch den Beschwerdeführer übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist ein der Volksgruppe der Usbeken zugehöriger Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 25.06.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Er ist in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren, im Alter von etwa 8 Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran ausgewandert und bis zu seiner Reise nach Europa nicht wieder in sein Herkunftsland zurückgekehrt. Der Vater des Beschwerdeführers hält sich derzeit bzw. hielt sich jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde in Afghanistan auf, der Rest der Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt weiterhin im Iran. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist gesund, erwerbsfähig und hat in Österreich weder nahe Angehörige noch sonstige enge familiäre oder soziale Kontakte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.

Das Bundesasylamt stützte seine Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter anderem auf folgende aktuelle Länderberichte, die auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012 und 04.06.2013;

UNAMA, Mid-Year Report 2013, Juli 2013;

UNAMA Annual Report 2012 - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013;

Human Rights Watch, World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.04.2013.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f). Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff).

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung bedroht wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinen familiären Verhältnissen und den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung betreffend die Volljährigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf das vom Bundesasylamt eingeholte Sachverständigengutachten, dem die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten ist.

Wie bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer die Ausreise seiner Familie aus Afghanistan im Wesentlichen mit der damaligen Sicherheitslage begründet und weder in diesem Zusammenhang noch hinsichtlich seiner nunmehrigen Ausreise aus dem Iran auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan bezogene Fluchtgründe substantiiert vorgebracht. Die Feststellungen hinsichtlich einer fehlenden individuellen Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich daher ebenfalls aus dessen Angaben.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 sowie in tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua; vgl. auch VwGH 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Der Beschwerdeführer hat im Laufe des gesamten Asylverfahrens neben Ausführungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ausschließlich Probleme im Iran ins Treffen geführt. Entgegen der von der beschwerdeführende Partei im Schreiben vom 28.01.2014 geäußerten Ansicht, im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen über die Lage von afghanischen Flüchtlingen im Iran fehlen, kann jedoch nur Verfolgung im Herkunftsstaat zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen. Dies gilt im Übrigen sinngemäß auch für die Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Betreffend seinen Herkunftsstaat Afghanistan hat der Beschwerdeführer allerdings keine konkrete, ihn individuell treffende Verfolgungsgefahr substantiiert vorgebracht und insbesondere auch zu den Gründen der Ausreise seiner Familie aus Afghanistan - die überdies in keinem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur nunmehrigen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran steht - keine Angaben gemacht, aus denen sich Anhaltspunkte für eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers selbst ergeben würden.

Soweit im Schreiben vom 28.01.2014 eine drohende Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "jungen, männlichen Flüchtlinge[n]" releviert wurde, ist festzuhalten, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nur zutrifft, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher nur dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 105). Die von der beschwerdeführenden Partei angedeuteten - nicht näher konkretisierten - (allgemeinen) Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur junge männliche "Flüchtlinge", auch wenn diese - insbesondere bei fehlendem familiären Rückhalt - aufgrund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind, sondern durchaus auch andere Personengruppen. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass Jugendliche und alleinstehende junge Männer Opfer von Kriminalität oder Zwangsrekrutierung werden - diese Verfolgung trifft sie aber nicht, weil sie einer bestimmten sozialen Gruppe angehören, sondern weil sie den Verfolgern leichter zur Verfügung stehen und diesen weniger entgegenzusetzen haben. Eine Asylrelevanz ist in dieser Verfolgung allerdings nicht zu sehen. Es handelt sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Stellung als Jugendlicher bzw. junger männlicher "Flüchtling", sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger. Das ist aber nicht asylrelevant, sondern ist lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11 u. 12).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer seit seinem achten Lebensjahr nicht in Afghanistan aufgehalten, hat dort keine Familienangehörigen außer seinem Vater, der sich allerdings weder in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers noch in der Hauptstadt Kabul sondern im Grenzgebiet zum Iran aufhält und zu dem der Beschwerdeführer überdies keinen Kontakt hat. Die belangte Behörde hat sich nicht im Detail mit der Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist im Ergebnis lediglich vom Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Neuansiedlungsalternative in Kabul ausgegangen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, jungen und gesunden Mann handle, dem es durchaus zumutbar sei, in seinen Heimatstaat Afghanistan, beispielsweise nach Kabul, zurückzukehren und der dort in der Lage wäre, durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Unterstützung, zumindest in finanzieller Form, seitens seiner Familie zuteil würde, und könne er sich auch um Unterstützung an "die zahlreich tätigen NGO's" wenden bzw. Rückkehrhilfe gemäß § 67 AsylG 2005 in Anspruch nehmen.

Soweit die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Feststellungen aber (pauschal) auf die im Bescheid vom 04.11.2013 getroffenen Länderfeststellungen stützte, ist darauf hinzuweisen, dass diesen im Widerspruch zu den oa. Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes auch Folgendes zu entnehmen ist:

"Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

[...]

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt."

Das Bundesasylamt hat weder hinreichend ermittelt noch schlüssig dargetan, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer, der sich den Großteil seines Lebens im Iran aufgehalten und insbesondere noch nie in Kabul gelebt hat und in diesem Landesteil auch über keinerlei soziales Netz verfügt, seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr (vgl. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13: "Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in Kabul an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in Kabul keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.") - hinreichend sicher befriedigen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15:

"Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser "mindestens 8.000,-- US-Dollar" zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").

Auf die weitere Rechtsprechung des VfGH aus der jüngeren Vergangenheit ist zu verweisen (vgl. etwa VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 13.9.2012, U 370/2012; VfGH 13.9.2012, U 1513/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012; VfGH 6.6.2013, U 2666/2012).

Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zu der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegt gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,

die Vollziehung des BFA-VG,

die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,

die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und

die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.

Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. hiezu auch § 9 BFA-G) - zurückzuverweisen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführende Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich der individuellen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft, als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.

Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchteil III. vorzugehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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