BVwG L515 2007095-1

L515 2007095-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2014

Regest

Begründungsmangel, Behinderung, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, nichtamtlicher Sachverständiger,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG L515 2007095-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.2007095.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom 21.02.2013, Zl. BP 131 2933, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird gem. § 28 Abs. 3

VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

In Bezug auf die die beschwerdeführende Partei ("bP") wurde in dem gegenständlichen Verfahren vorausgegangenen Verfahren festgestellt, dass ein Grad der Behinderung mit "60 vom Hundert" vorliegt.

Am 9.9.2013 brachte die bP beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) als belangte Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein und legte hierzu verschiedene medizinische Bescheinigungsmittel vor.

Mit Gutachten vom 24.9.2013 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit "60% v. H." festgestellt.

Das Gutachten wurde der bP zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen einer Stellungnahme brachte sie vor, an COPD zu leiden, was im oa. Sachverständigengutachten jedoch ausgeschlossen wurde.

Im Zusammenhang mit diesem Umstand führte sie aus, dass im vorliegenden Fall entweder der seitens der Behörde beigezogene Gutachter oder der Lungenfacharzt, auf den sich die bP beruft, eine falsche Diagnose gestellt haben muss. Die bP stünde "für eine

fachgerechte [K]ontrolle [aber nicht bei [D)r. [S]ailer] ... gerne

zur Verfügung."

Der Stellungnahme wurde ein ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten beigelegt, wonach die bP an "COPD (derzeit leicht)" leide.

Laute einem im Akt befindlichen Schreiben vom 8.1.2014 wäre eine neuerliche Untersuchung der bP für den 27.1.2014 bei Dr. XXXX anberaumt worden. Laut einem handschriftlichen AV vom 10.1.2014 würde jedoch eine lungenfachärztliche Untersuchung in Salzburg zu veranlasst.

Nach entsprechender Konversation mit der Landesstelle Salzburg der belangten Behörde stellte sich heraus, dass dort kein entsprechender Facharzt für Lungenkrankheiten zur Verfügung stünde, worauf der Akt an die Landesstelle Linz retourniert wurde.

In weiterer Folge wurde ein AV angefertigt, wonach die bP Dr. XXXX ablehne, weil sie ihn nicht für kompetent halte. Laut Rechtslage bestünde bezüglich Amtssachverständigen kein formelles Ablehnungsrecht, die Behörde hätte jedoch ein entsprechendes Vorbringen zu prüfen und ihre Erwägungen in der Bescheidbegründung darzulegen. Wird von der Partei der erhobene Vorwurf nicht ausreichend konkretisiert, so darf sich die Behörde darüber hinwegsetzen.

Das Verfahren sei somit ohne die Einholung eins lungenfachärztlichen Sachverständi-gengutachtens bescheidmäßig abzuschließen, wobei in der Begründung auf die beschriebene Rechtslage hinzuweisen sei.

Mit Bescheid vom 21.2.2014 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gem. §§ 41, 42, 45 BBG abgewiesen, zumal der Grad der Behinderung weiterhin "sechzig vom Hundert" betrage.

Das ärztliche Gutchten vom 24.9.2013 wurde als schlüssig angenommen.

Laut Bescheid wäre die bP aufgrund ihrer Stellungnahme im fortgesetzten Ermittlungsverfahren für den 27.1.2014 zur lungenfachärztlichen Begutachtung zu Dr. XXXX "vorgeladen" worden. Im Telefonat vom 10.1.2014 hätte die bP den Sachverständigen wegen sachlicher Inkompetenz abgelehnt.

Bei Dr. XXXX handle es sich um einen Amtssachverständien des Bundessozialamtes, sodass kein formelles Ablehnungsrecht für die Partei bestünde. Als "sehr engagierter, kompetenter und erfahrener" Sachverständiger stünde Dr. XXXX seit Jahren dem Bundessozialamt zur Verfügung. Aufgrund der Weigerung, einer Sachverständigenbegutachtung durch Dr. XXXX Folge zu leisten war eine Prüfung der Einwendungen der bP nicht möglich, sodass das Beweisverfahren wieder geschlossen werden musste.

Aus der Begründung des Bescheides geht nicht hervor, warum die Befundaufnahme für eine neuerliche gutachterliche Äußerung unter Miteinbeziehung der neuen, seitens der bP vorgelegten Befunde zwingend eine neuerliche Untersuchung der bP zu beinhalten hätte, bzw. warum der vorgelegte Befund überhaupt keiner Beweiswürdigung unterzogen werden kann.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 3.4.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neuerlich auf die bereits beschriebene Diskrepanz zwischen den Ausführungen im Sachverständigengutachten und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln eingegangen. Die Ablehnung von Dr. XXXX wurde damit begründet, dass dieser keine fachliche "[A]usbildung für [D]iabetes[-P]atienten" hätte.

Die bP stellte in Abrede, im Verfahren nicht mitgewirkt zu haben, bzw. einer "[V]orladung" fern geblieben zu sein. Richtig sei viel mehr, dass sie nach Rückfrage bei der Sachbearbeiterin, warum die bP wiederum zu Dr. XXXX, den sie abgelehnt hätte, vorgeladen worden wäre, mitgeteilt worden wäre, dass dies falsch sei, sondern, dass ihr in absehbarer Zeit mitgeteilt werde, dass sie sich bei einem Facharzt in Salzburg einzufinden hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

Demnach wurde mit Gutachten vom 24.9.2013 wurde der Gesamtgrad der Behinderung der bP mit "60% v. H." festgesellt. Im Rahmen einer Stellungnahme brachte die unter gleichzeitiger Vorlage von Unterlagen vor, an COPD zu leiden, was im oa. Sachverständigengutachten jedoch ausgeschlossen wurde. Die bP stünde laut ihren Ausführungen "für eine fachgerechte [K]ontrolle [aber

nicht bei [D)r. XXXX] ... gerne zur Verfügung."

Vorerst wurde eine neuerliche Untersuchung der bP für den 27.1.2014 bei Dr. XXXX anberaumt. Diese wurde jedoch abberaumt und eine Untersuchung in Salzburg in Aussicht gesellt. Eine solche Untersuchung fand jedoch ebenso wenig statt, wie eine sonstige weitere Untersuchung.

Ein weiterer Ermittlungsschritt fand ebenfalls nicht statt.

Nicht festgestellt werden kann, dass die bP über ihren geäußerten Unwillen, einer weiteren Untersuchung bei Dr. XXXX nachzukommen, sich tatsächlich weigerte, sich von diesem Arzt untersuchen zu lassen.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP eine ordnungsgemäße Ladung zu einer Untersuchung nicht Folge leistete.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Soweit die belangte Behörde von einer Weigerung der bP zu einer weiteren Untersuchung ausgeht, kann dies durch die Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Aus dieser geht zwar hervor, dass sie ihren Unwillen hierzu äußerte, es befindet sich im Akt jedoch kein Hinweis, dass sie einer Ladung tatsächlich unentschuldigt nicht Folge leistete oder es schon im Vorhinein auf der Hand gelegen wäre, dass die bP einer solchen Ladung nicht folge leisten würde. Viel mehr ergibt sich aus der Aktenlage, dass eine weitere Untersuchung ersatzlos abberaumt wurde.

Ebenso finden sich in den Akten keine Hinweise, welche den Schluss zuließen, die belangte Behörde hätte taugliche Schritte gesetzt, um festzustellen, ob eine weitere Befundaufnahme für eine neuerliche gutachterliche Äußerung unter Miteinbeziehung der neuen, seitens der bP vorgelegten Befunde zwingend eine neuerliche Untersuchung der bP zu beinhalten gehabt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45 (3) Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gem. Abs. 4 leg. cit. hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gem. den § 45 Abs. 2 und 3 BBG läge auf den ersten Blick somit die Zuständigkeit des Senats vor. Weitere Überlegungen ergeben jedoch Folgendes:

Gem. § 28 Abs 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde - wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine kassatorisch-prozessuale Entscheidung- aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24 (2) VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belanfte Behörde durch den Einzelrichter.

Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GO des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Zusammensetzung zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfestellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BEinstG das AVG,1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).

3.3.1. Es steht außer Zweifel und bedarf keiner näheren Erörterung, dass Parteien in einem antragsbedürftigen Verfahren eine erhöhte Verpflichtung zur Mitwirkung trifft und die bP im gegenständlichen Verfahren verpflichtet ist, an ärztlichen Untersuchungen in ihr zumutbarer Weise mitzuwirken.

Ebenso steht außer Zweifel, dass auch in antragsbedürftigen Verfahren der relevante Sachverhalt Amtswegig zu ermitteln und die sämtliche vorliegenden Bescheinigungsmittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten sind.

Das AVG geht vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus. Dies gilt auch für seitens der von den Parteien vorgelegten oder angebotenen Beweismittel.

Die weitere Auseinandersetzung mit einem Beweismittel kann nur dann unterbleiben, wenn es nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrens-recht, 3. Auflage, S 174,). Dies setzt jedoch voraus, dass seitens der Behörde das entsprechende Beweisthema erkundet und im Anschluss die mangelnde Sachverhaltserheblichkeit erkannt wird.

Der Behörde ist es verwehrt, ein (angebotenes) Beweismittel gänzlich zu ignorieren.

Laut herrschender Judikatur kommt ärztlichen Attesten die gleiche Beweiskraft zu wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A).

3.3.2. Weiters steht es außer Zweifel, dass sich die Behörde unbeschadet der hier bestehenden verfahrenrechtlichen Sondernormenprimär Amtssachverständiger zu bedienten hat (§ 52 Abs. 1 AVG) und ausnahmsweise nach Lage des Falles auch nichtamtliche Sachverstänige heranziehen kann (§ 52 Abs. 2 AVG). Das Ablehnungsrecht der Partei bezieht sich ausschließlich auf nichtamtliche Sachverständige (§ 53 AVG).

Bringt die bP jedoch substantiierte Bedenken gegen die fachliche Qualifikation eines Amtssachverständigen vor, dann hat sich die Behörde damit im Ermittlungsverfahren auseinanderzusetzen und im Rahmen der Beweiswürdigung im Bescheid in nachvollziehbarer Weise darauf einzugehen.

Die Partei hat jedoch keinen Anspruch auf die Beiziehung eines Sachverständigen oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Fachgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH Zl 396/80; VwGH V. 24.6.1996, Zl 96/08/0014). Folglich hat die bP auch per sei keinen Rechtsanspruch auf die Beiziehung einer bestimmten Person als Sachverständigen oder auf den Ausschluss eines bestimmten Sachverständigen, wenn keine Zweifel an dessen Unbefangenheit und fachlicher Qualifikation bestehen.

Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:

Im gegenständlichen Fall legt die bP ärztliche Befunde vor, welche das Gegenteil aussagen, wie das vom Sachverständigen angefertigte Gutachten und leitete hieraus in der beschriebenen Stellungnahme die fehlende Kompetenz des Sachverständigen ab (welche in der Beschwerde weitergehend beschrieben wird). Wenn sich die bP in ihren Bedenken darauf beruft, dass eine andere fachlich qualifizierte Person zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt, können die Bedenken gegen den Sachverständigen nicht als nicht ausreichend substantiiert abgetan werden und hätte sich die belangte Behörde mit dem Einwand in nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen gehabt, womit freilich nicht gesagt ist, dass der Sachverständige tatsächlich fachlich nicht kompetent ist.

Dass die bP einer weiteren Untersuchung trotz des geäußerten Unwillens zur neuerlichen Untersuchung beim selben Sachverständigen trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht gekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Viel mehr wurde eine bereits anberaumte Untersuchung ersatzlos wieder abberaumt. Das -wohl nicht besonders kooperative- Verhalten der bP kann ihr somit nicht als Verweigerung einer notwendigen Untersuchung ausgelegt werden, womit ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass es der belangten Behörde im Rahmen ihrer Obliegenheit zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich gewesen wäre, diesen unter Inanspruchnahme der Obliegenheit der bP zur Mitwirkung im Verfahren festzustellen.

Aufgrund der seitens der belangten Behörde gesetzten Schritte ging sie sichtlich -wenn auch nicht durch die Aktenlage nachvollziehbar, diese lässt Entsprechendes viel mehr in beide Richtungen offendavon aus, dass die Ergänzung des vorliegenden Gutachtens bzw. die Erstellung eines neuen Gutachtens nur im Rahmen einer neuerlichen Untersuchung möglich wäre. Ebenso ging sie offensichtlich davon aus, dass diese Untersuchung durch Dr. XXXX zumindest nicht zweckmäßig sei, ansonsten hätte sie nicht die -erfolglose- Untersuchung in Salzburg veranlasst. Erst nachdem sie hierbei auf logistische Schwierigkeiten stieß, ignorierte sie die seitens der bP im Rahmen ihrer Stellungnahme vorgelegten Bescheinigungsmittel in rechtswidriger Weise, tat die Einwände der bP irrig als nicht relevant ab und erließ den angefochtenen Bescheid, obwohl sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall mit sämtlichen Beweismitteln, auch mit jenen, die die bP im Rahmen ihrer Stellungnahme vorlegte, auseinanderzusetzen gehabt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die nunmehr die Frage zu klären haben, in welcher Weise sie die Argumente und Beweismittel, welche die bP im Verfahren im Rahmen ihrer Stellungnahme vorbrachte, angemessen berücksichtigen wird.

Sie wird die Frage zu klären haben, ob zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eine neuerliche Untersuchung der bP erforderlich ist oder ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einbeziehung der seitens der bP vorgelegten Unterlagen auch aufgrund der vorliegenden Befundlage möglich ist.

Sollte die belangte Behörde zum Schluss kommen, dass eine neuerliche Untersuchung der bP notwendig ist, wird sie hierfür einen geeigneten Sachverständigen, auf dessen Auswahl ad personam die bP keinen Rechtsanspruch bzw. Einfluss hat, heranzuziehen haben und hierbei auch die Frage zu klären haben, ob eine neuerliche Heranziehung von Dr. XXXX zweck- bzw. rechtmäßig ist. Sollte sie dies bejahen, wird die bP einer Ladung zu folgen und sich einer Untersuchung durch diesen Sachverständigen zu unterziehen haben und allfällige Bedenken hiergegen im Rahmen ihres Äußerungsrechts gem. § 45 Abs. § AVG geltend machen können, womit sich die Behörde auseinanderzusetzen haben wird. Sollte sie bP einer zumutbaren Untersuchung tatsächlich unentschuldigt fernbleiben bzw. sich dieser nicht unterziehen, steht es der belangten Behörde selbstredend frei, ihre Schlussfolgerungen hieraus zu ziehen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des 19b. (1) BEinstG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beantwortet und berührt aufgrund der Frage nach dem gesetzlichen Richter verfassungsrechtliche Aspekte.

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