W213 2001888-1•BVwG W213 2001888-1
W213 2001888-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2014
Dienstfähigkeit, Entscheidungspflicht, Reaktivierung,<br/>Rechtsanspruch, Säumnis
W 213 2001888-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen auf § 85 RStDG gestützten Antrag auf Reaktivierung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der am 20.12.1949 geborene Beschwerdeführer (BF) bekleidete zuletzt die Funktion des XXXX. Mit Bescheid vom 9.5.2007, GZ. 4094/14-Präs/2007, wurde er gemäß § 83 Abs. 1 Z. 2 RDG in Verbindung mit § 7 VwGG mit Ablauf des 31.5.2007 aus gesundheitlichen Gründen in den zeitlichen Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom 21.7.2013, das am 23.7.2013 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs gerichtet war, hat der BF den Antrag gestellt, gemäß § 85 Abs. 3 RStDG als XXXX reaktiviert zu werden, da er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt habe. Ferner habe er am 29.10.2009 die Rechtsanwaltsprüfung mit sehr gutem Erfolg abgelegt. Dies sei als Beweis dafür zu sehen, dass er wieder voll einsatzfähig geworden sei. Vor allem habe er auch drei Jahre als Rechtsanwaltsanwärter in der RA-Kanzlei XXXX und in der RA-Kanzlei Prof. XXXX (9/2008 bis 10/2010) gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er zahlreiche Rechtsvertretungen vor Gerichten bzw. UVS in Wien, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Niederösterreich durchwegs mit Erfolg wahrgenommen. Schließlich sei er seit 28.9.2010 selbständiger Rechtsanwalt in Wien bzw. Oberösterreich. All dies beweise, dass er wieder dienstfähig sei.
Da der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs keine Entscheidung über diesen Antrag getroffen hat, erhob der BF mit Schreiben vom 12.2.2014 Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Er brachte darin vor, dass seit seinem Antrag auf Reaktivierung als XXXX wegen wiedererlangter Dienstfähigkeit bereits mehr als 6 Monate verstrichen seien. Seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde sei weder ein Verfahren zur Reaktivierung eingeleitet worden noch sei eine Entscheidung über seinen Antrag vom 21.7.2013 getroffen worden.
Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mit Schreiben vom 21.2.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG Abstand genommen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da im vorliegenden Fall keine derartigen Normen bestehen, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 85 RStDG hat folgenden Wortlaut:
"Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit
Reaktivierung
§ 85. (1) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Richter hat seiner letzten Dienststelle jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden.
(2) Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter hat sich auf Anordnung seiner letzten Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch auf seine Tätigkeit im zeitlichen Ruhestand Bedacht zu nehmen.
(3) Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit oder scheidet ein im zeitlichen Ruhestand befindlicher Richter aus einem Verwaltungsgericht aus, so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung reaktiviert werden. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort und seiner letzten Gehaltsgruppe reaktiviert werden. Der Bundesminister für Justiz hat darauf hinzuwirken, daß dem Richter, der wegen seiner Tätigkeit in einem Verwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, der Wechsel auf eine entsprechende Planstelle eines Richters gewahrt bleibt."
Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Im vorliegenden Fall hat der BF seine Reaktivierung gemäß § 85 Abs. 3 RStDG beantragt. Der mit 21.7.2013 datierte Antrag ist am 23.7.2013 beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs eingelangt. Da im gegenständlichen Fall innerhalb der gemäß § 73 AVG maßgeblichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten keine Entscheidung über diesen Antrag getroffen wurde, erhob der BF gemäß §§ 8, 9, 12 und 16 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Beförderungen, Überstellungen) ein Rechtsanspruch. Es besteht daher keine Verpflichtung auf Grund einer diesbezüglichen Bewerbung eine Sachentscheidung zu erlassen (vgl. etwa VwGH, 24.2.2006, GZ 2005/12/0111 und vor allem den Beschluss des VwGH vom 3.3.1980, Zl. 3060/79). Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des § 85 Abs.3 RStDG ist eindeutig zu entnehmen, dass auch eine Reaktivierung eines im Ruhestand befindlichen Richters eine Ernennung darstellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Daraus folgt ferner, dass die belangte Behörde - hier: der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs - nicht verpflichtet war, über den Antrag des BF vom 21.7.2013 auf Reaktivierung eine Sachentscheidung zu fällen. Der BF hat in seinem Antrag auf Reaktivierung vom 21.7.2013 auch nicht behauptet, als Partei Anspruch auf eine Entscheidung in der Sache zu haben, weshalb die belangte Behörde auch nicht zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides verpflichtet war. Die belangte Behörde traf daher im gegenständlichen Fall keine Entscheidungspflicht, weshalb die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob der auf § 85 Abs. 3 RStDG gestützte Antrag des BF auf Reaktivierung eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde begründet. Diese Frage ist jedoch in der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.
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