BVwG W213 2000683-1

W213 2000683-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2014

Regest

Ausbildungsdienst - Heer, Erstattungsbetrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2000683-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2000683.1.00

Spruch

W213 2000683-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 27.2.1994, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 16.12.2013, Zl. P1076311/6-HPA/2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) hat am 1.10.2012 den Ausbildungsdienst in der vorgesehenen Dauer von zwölf Monaten angetreten und wurde mit Ablauf des 30.6.2013 vorzeitig aus diesem entlassen. Zur Hereinbringung des vom BF zu entrichtenden Erstattungsbetrages erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautete:

"Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt €

2288,88 zu ersetzen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus

Dieser Betrag ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels beiliegender Zahlungsanweisung einzuzahlen.

XXXX090015

XXXX

bei der: XXXX

lautend auf: Heerespersonalamt, 1163 Wien, Panikengasse 2

Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 und 6 HGG 2001, BGBl.I Nr. 31 idgF. iVm. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (BF) am 1.10.2012 den Ausbildungsdienst in der vorgesehenen Dauer von zwölf Monaten angetreten und mit Ablauf des 30.6.2013 vorzeitig aus diesem entlassen worden sei. Gemäß § 6 HGG gebühre Personen im Ausbildungsdienst eine Monatsprämie in Höhe von 32,99 v.H. des Bezugsansatzes. Im Falle der vorzeitigen Beendigung habe der Wehrpflichtige bei Beendigung des Ausbildungsdienstes vor Ablauf des sechsten Monats dem Bund einen Betrag in Höhe von 28,58 v.H. des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie zu erstatten. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt verringere sich dieser Erstattungsbetrag mit jedem Monat der Wehrdienstleistung die sechs Monate übersteige. Dabei sei dieser Betrag gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG durch Multiplikation mit einem geringer werdenden Faktor zu errechnen. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für das Jahr 2012 € 2341,70. Der BF habe für den Zeitraum 1.10.2012 bis 31.3.2013 eine Monatsprämie von 32,99 v. H. des Bezugsansatzes pro Monat erhalten. Da der BF mit Ablauf des 30.6.2013 aus dem Ausbildungsdienst ausgetreten sei - somit bis zum Ablauf des 9. Monats - sei gemäß § 6 Abs.4 Z. 2 HGG der maximale Erstattungsbetrag mit 0,57 zu multiplizieren.

Der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Betrag von €

2288,88 errechne sich wie folgt:

Erhaltene Bezüge (Monatsprämien) für den Zeitraum 1.10.2012 bis 31.3.2013 € 5823,84

Gebührende Bezüge (Grundvergütung) für den Zeitraum 1.10.2012 bis 31.3.2013 - € 1808,28

Fiktiver Erstattungsbetrag € 4015,56

Multipliziert mit 0,57 (Erstattungsbetrag) € 2888,88

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wobei er ausführte dass er nicht gewillt sei den Geldbetrag von € 2888,88 zu ersetzen, da er völlig überraschend und ohne sein Verschulden aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang bzw. der Aktenlage.

2. Beweiswürdigung:

Das Vorbringen des BF steht nicht im Widerspruch zur Aktenlage, weshalb diese zur Grundlage der obigen Sachverhaltsfeststellungen gemacht werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zu A)

Die §§ 2 und 6 HGG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem

3. und 4. Hauptstück.

3. Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.

5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. ......

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

...

bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung: fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57

...

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Ausbildungsdienst des BF mit Ablauf des 30.6.2013 beendet wurde. Ebenso ist der vom BF zu entrichtende Erstattungsbetrag der Höhe nach unbestritten. Der BF vermeint lediglich, dass keine Erstattungspflicht bestehe, da er die Entlassung aus dem Ausbildungsdienst nicht verschuldet habe.

Dieses Vorbringen des BF geht ins Leere, da die Verpflichtung zur Entrichtung des in Rede stehenden Erstattungsbetrages nur in den Fällen des § 6 Abs. 5 HGG entfällt. Das Vorliegen eines dieser Tatbestandsmerkmale (Dienstunfähigkeit, Geburt oder unmittelbar anschließendes Dienstverhältnis zum Bund als Soldat) wird vom BF nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde ist daher zurecht von der Verpflichtung des BF zur Leistung des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Erstattungsbetrages ausgegangen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage des klaren Gesetzeswortlautes entschieden werden.

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