W208 1427631-1•BVwG W208 1427631-1
W208 1427631-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W208 1427631-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, Zl. 11 13.943-BAG beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben
und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von AFGHANISTAN, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 18.11.2011 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er vor zwei Jahren und fünf Monaten AFGHANISTAN verlassen habe und in den IRAN gefahren sei. Für den IRAN habe er bis zum 28.07.2011 eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Bereits Anfang Juli habe er das Land verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei nach GRIECHENLAND gereist. Dort habe er eine Aufenthaltsbewilligung für einen Monat bekommen. Nach diesem Monat sei er nach Serbien gereist, 15 Tage geblieben und dann nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass sein Vater bei der Regierung gearbeitet habe und sie deswegen von den Taliban bedroht worden seien. Er sei von ihnen geschlagen worden und sie hätten ihm den Arm gebrochen. Er habe fliehen müssen und habe zunächst drei bis vier Monate in KABUL verbracht. Dann habe er zu Hause nachgefragt, ob er zurückkommen könne. Sein Vater habe verneint und gemeint, dass sein Leben in Gefahr sei. Daher sei er in den IRAN gereist und dort über zwei Jahre geblieben. Im Falle einer Rückkehr nach AFGHANISTAN habe er Angst, dass ihn die Taliban umbringen würden.
3. Vom Bundesasylamt wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten zum Alter des BF eingeholt. Dieses kommt in einer Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Schluss, dass beim BF zum Zeitpunkt der Untersuchung am 20.01.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 19 bis 24 Jahren vorliege. Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse ergebe sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren. Das vom BF angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.02.2012 wurde dem BF das gerichtsmedizinische Gutachten vorgehalten und ihm mitgeteilt, dass er für die Behörde als volljährig gelte. Der BF gab dazu an, dass ihm seine Eltern sein Alter mitgeteilt hätten. Zu seinen in der Erstbefragung gemachten Angaben erklärte er, dass er Serbien nicht erwähnt hätte. Er wisse nur, dass er in GRIECHENLAND in einen LKW gestiegen, 15 Tage an einem ihm unbekannten Ort untergebracht gewesen sei und dann nach Österreich gebracht worden sei. Er werde versuchen, sich seine Tazkira schicken zu lassen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er wegen der Taliban das Land verlassen habe. Sein Vater habe für den Staat gearbeitet und die Taliban seien hinter ihm her gewesen. Sie hätten den Vater gewarnt und dieser habe aus XXXX nach KABUL flüchten müssen. Eines Tages sei der BF auf den Feldern unterwegs gewesen. Die Taliban hätten ihn mitgenommen und in die Berge verschleppt. Davor sei er einmal geschlagen worden. Er könne nicht genau sagen, ob das in den Bergen oder in einer Unterkunft der Taliban gewesen sei. Dies habe sich vor etwa drei Jahren und einigen Monaten ereignet. Er habe dann in den frühen Morgenstunden das Bewusstsein wiedererlangt und sei von dort gegen 4 Uhr geflüchtet. Er sei zu einer Straße gekommen und per Anhalter (nach Rückübersetzung des Protokolls: mit einem Autobus) weitergefahren. Er sei nach KABUL gekommen, habe dort einige Monate verbracht bzw. könne er nicht sagen, ob es ein Monat oder länger gewesen sei. Danach sei er in den IRAN gereist. Dort habe er eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 28.07.1390 (umgerechnet: 20.10.2011) bekommen und sei zwei Jahre und vier bis fünf Monate geblieben. Da die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert worden sei, habe er seine Mutter angerufen, die ihm gesagt habe, dass er nicht in die Heimat zurückkehren solle, da es viel zu gefährlich wäre. Die Taliban hätten ihm die Hand gebrochen, Verletzungen im Gesicht zugefügt und Zähne seien ihm ausgefallen. Sein Vater habe in XXXX für die Behörde gearbeitet, aber er wisse nicht genau, welche Arbeit er gehabt hätte. Er könne auch Beweismittel vorgelegen; dies werde aber Zeit brauchen. Hinsichtlich der Arbeit seines Vaters für die Regierung gebe es auch Dokumente.
5. Am 26.04.2012 wurde der BF erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm nochmals das gerichtsmedizinische Gutachten vorgehalten, demzufolge er das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Dazu gab er an, dass er bis zu seinem 14. Lebensjahr bei seinen Eltern gelebt habe, seither drei Jahre vergangen seien und er daher dabei bleibe, 17 Jahre alt zu sein. Als Beweis für seine Angaben lege er seine Tazkira vor, die ihm seine Mutter geschickt habe. Aus der Übersetzung der Tazkira geht hervor, dass der BF im Jahr 1384 (umgerechnet: 2005) elf Jahre alt gewesen sei.
Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass sein Vater, der für die Regierung gearbeitet habe, von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sein Vater habe die Warnungen ignoriert und eines Abends hätten die Taliban das Haus der Familie gestürmt. Der BF sei nach dem Vater gefragt worden, der zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Er habe gesagt, dass er nicht wisse, wo sich sein Vater aufhalte. Am nächsten Tag sei er zur Arbeitsstelle seines Vaters gegangen und habe ihm von den Geschehnissen des Vorabends erzählt. Daraufhin habe sein Vater die Provinz XXXX in Richtung KABUL verlassen.
Als er BF eines Tages in der Landwirtschaft gearbeitet habe, sei er von Taliban entführt worden. Sie hätten ihn misshandelt, geschlagen, den linken Oberarm gebrochen und am Kinn verletzt, sodass er mehrfach habe genäht werden müssen. Die Taliban hätten ihn zurückgelassen, da sie gedacht hätten, er sei tot. Gegen 10 Uhr habe er das Bewusstsein erlangt, sei zu einer Straße gegangen und mit einem Auto nach KABUL mitgefahren.
Einige Tage sei er bei einem Verwandten geblieben, der ihn auch zum Arzt gebracht habe, wo seine Verletzungen behandelt worden seien. Er habe auch seine Vorderzähne verloren. Nachdem seine Wunden verheilt seien, habe er mit Hilfe eines Schleppers illegal die Reise in den IRAN angetreten.
Über weitere Befragung gab der BF an, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe, aber er wisse nicht wo. Er wisse auch nicht, was er dort gemacht habe. Sein Vater habe in XXXX gearbeitet, mehr wisse er nicht. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, zu seinem Vater ins Büro gegangen zu sein, weshalb er wissen müsse, wo und für wen dieser gearbeitet habe, meinte der BF, dass er nicht genau wisse, wo der Vater gearbeitet habe. In dem Gebäude, in dem der Vater gearbeitet habe, sei die Regierung untergebracht. Auf den Vorhalt, dass die Regierung in KABUL ihren Sitz habe, erklärte der BF, er könne nicht sagen, wer genau in dem Gebäude untergebracht sei. Welche konkrete Tätigkeit sein Vater ausgeübt habe, wisse er nicht. Er sei anscheinend Leiter einer Abteilung gewesen. Er habe seinen Vater nicht gefragt, was er gemacht habe. Wenn man zu ihm gewollt habe, habe man einige Kontrollposten durchlaufen müssen. Soldaten hätten dort kontrolliert. Wo sich sein Vater jetzt aufhalte, wisse er nicht.
Er habe seit acht Monaten nichts mehr von ihm gehört. Davor sei sein Vater in KABUL gewesen. Das habe er von seiner Mutter erfahren, als er vom IRAN aus zu Hause angerufen habe. Auch seine Mutter kenne den aktuellen Aufenthaltsort seines Vaters nicht. Bevor die Taliban das Haus der Familie gestürmt hätten, sei sein Vater einmal schriftlich von den Taliban gewarnt worden. Der BF selbst sei vor etwa drei Jahren von den Taliban entführt worden. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Er sei nur eine Nacht festgehalten, dabei geschlagen und dann einfach liegen gelassen worden. Man habe ihn am Kinn verletzt, die Vorderzähne ausgeschlagen und seinen Oberarm gebrochen. Er sei damals 14 Jahre alt gewesen. Seine Verletzungen seien in KABUL behandelt worden. Er habe nunmehr ein makelloses Gebiss, weil ihm die Vorderzähne nachgewachsen seien. Auf den Vorhalt, dass der Zahnwechsel beim Menschen im Vor- und Volksschulalter erfolge und danach keine Zähne mehr nachwachsen würden, behauptete der BF, dass seine Zähne aber nachgewachsen seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, Zl. 11 13.943-BAG, wurde der Antrag des BFs auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach AFGHANISTAN ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF behaupte, sein Vater habe für die Regierung gearbeitet, aber nicht einmal annähernd angeben könne, welche Tätigkeit dieser dort ausgeübt habe. Er habe auch nicht beschreiben können, in welches Gebäude er gegangen sei, als er seinen Vater besucht habe.
Weiters entbehre es jeder Logik, dass jemand, der für die Regierung arbeite, bei einer bloßen Nachfrage nach seiner Person sofort überstürzt flüchte und derart untertauche, dass nicht einmal seine Angehörigen etwas über seinen Aufenthaltsort wüssten. Hier sei es auch zu widersprüchlichen Angaben gekommen. Zuerst habe er gesagt, dass auch seine Mutter nicht wüsste, wo sich der Vater aufhalte. Dann habe er behauptet, dass er während seines Aufenthalts im IRAN von seiner Mutter erfahren habe, dass der Vater in KABUL sei.
Letztendlich habe er behauptet, von Taliban entführt und misshandelt worden zu sein. Abgesehen davon, dass er die Entführung mit nur wenigen Worten schildere, würden sich die angeblich zugefügten Verletzungen bzw. deren Folgen geradezu absurd darstellen. So gab der BF an, dass ihm die Vorderzähne eingeschlagen worden seien und behauptete auf den Vorhalt, dass er aber offenbar ein echtes und makelloses Gebiss habe, dass ihm die Zähne nachgewachsen seien. Folge man seinen Angaben, müsste er zum Zeitpunkt der angeblichen Misshandlung 15 oder 16 Jahre alt gewesen sein. Nun erfolge aber der Zahnwechsel im Alter zwischen 6 und 9 Jahren. Verliere der Mensch seine zweiten Zähne, wachsen diese keinesfalls nach. Würden die Angaben zur Misshandlung stimmen, so müsste der BF etliche Zahnlücken aufweisen, was aber nicht der Fall sei. Seine Aussage sei daher als unwahr anzusehen. Dem gesamten Vorbringen des BFs habe daher kein Glauben geschenkt werden können.
Die behaupteten Fluchtgründe hätten daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Da auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG nicht habe glaubhaft gemacht werden können bzw. seitens der Behörde nicht habe festgestellt werden können, könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Es sei davon auszugehen, dass dem BF eine Rückkehr zu seinen Angehörigen oder zumindest eine Rückkehr in eine der großen Städte unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner in AFGHANISTAN lebenden Verwandten möglich sei. Seine Situation nach der Rückkehr stelle sich somit nicht schlechter dar als die aller anderen Afghanen. Die Ausweisung des BF wurde damit begründet, dass kein schützenswertes Familienleben habe festgestellt werden können und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sowie mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Behörde den Sachverhalt, der die Flucht des BF ausgelöst habe, nicht ausreichend ermittelt habe. Sie habe es unterlassen, vor Ort nachzuprüfen, ob der Vater des BF tatsächlich für die Regierung tätig gewesen sei. Die Behörde habe sich damit begnügt, dem BF die Glaubwürdigkeit über diesen Sachverhalt abzusprechen und habe keine weiteren Nachforschungen angestellt. Der BF legte der Beschwerde eine Kopie des Ausweises seines Vaters bei, womit bewiesen sei, dass dieser für die Regierung gearbeitet habe. Der BF beantragte die Einholung eines ärztlichen Gutachtens in Bezug auf seine Narbe am Kinn und seine Verletzung des linken Armes zum Beweis dafür, dass er von den Taliban gefoltert worden sei. Es wurde auch die Einholung eines zahnärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die Taliban den BF derart misshandelt hätten, dass seine Zähne in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Die Feststellungen zu AFGHANISTAN seien unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden. Weiters gehe die Behörde nur unzureichend und sehr allgemein auf die wirkliche Situation des BF im Falle einer Rückkehr ein. Der BF verfüge über keine Berufsausbildung und hätte daher keine Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7 GRC sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit der Angaben des BFs und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.
8. In der Beschwerdeergänzung vom 23.07.2013 wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig erachtet habe und jegliche Erhebungs- und Feststellungstätigkeit unterlassen habe. Das Bundesasylamt stütze sich bloß auf allgemein gehaltene Recherchen und Länderfeststellungen, ohne die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF fundiert zu verifizieren. Auch wenn das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des BF für unglaubwürdig erachte, sei es dennoch nicht von der Verpflichtung entbunden, die Rückkehrsituation des BF gesondert und wohl fundiert zu prüfen. Die Entscheidung, dem BF keinen subsidiären Schutz zu gewähren, sei mit bloß formelhaften Textbausteinen begründet worden, die zum individuellen Fluchtvorbringen des BF nicht in Bezug gesetzt worden seien. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem gravierenden Begründungsmangel, insbesondere im Bereich der Refoulement-Überprüfung. Der BF verwies diesbezüglich auf Berichte im Asylmagazin 12/2011. Der BF habe mit seiner Ausreise in den IRAN seine Existenzgrundlage in AFGHANISTAN aufgegeben. In seine Heimatregion, wo er und seine Familienangehörigen von den Erträgen der Landwirtschaft gelebt hätten, könne er nicht zurückkehren. Die Ortsansässigen und sogar die eigenen ortsansässig gebliebenen Familienangehörigen würden eine Rückkehr aus dem Ausland nicht willkommen heißen und nicht unterstützen. Hinsichtlich seiner Integration in Österreich legte der BF drei Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen und eine Bestätigung über einen gemeinnützigen Arbeitseinsatz vor. Weiters legte der BF die Kopie eines Ausweises seines Vaters vor.
9. Im September bzw. November 2013 legte der BF weitere Bestätigungen zu seiner Integration vor (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A1, Grundstufe Deutsch 1 sowie A2, Grundstufe Deutsch 2 und eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist somit das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Diesbezüglich gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen zum Sachverhalt, sodass eine rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, nicht möglich ist:
Der BF brachte vor, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe. Diesbezüglich hat das Bundesasylamt jedoch keine Feststellungen getroffen und keine Ermittlungen dahingehend getätigt, ob der Vater des BF tatsächlich für die Regierung gearbeitet hat. In diesem Zusammenhang wäre der BF auch zu dem von ihm vorgelegten afghanischen Ausweis seines Vaters zu befragen. Weiters brachte der BF vor, dass er von Taliban gefoltert worden sei. Auch diesbezüglich hat das Bundesasylamt keine Feststellungen getroffen und es unterlassen, zu den vom BF angegebenen Verletzungen ein ärztliches Gutachten einzuholen.
Schließlich ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen oder nicht. Dies deshalb, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, diesbezüglich geeignete, alle in Frage kommenden Aspekte der Zuerkennung subsidiären Schutzes betreffende Feststellungen zu treffen. Das Bundesasylamt geht von der Zumutbarkeit der Rückkehr des BF in seine Herkunftsprovinz XXXX und dort bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten seitens seiner Angehörigen sowie einer "Rückkehr in eine der großen Städte" unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner in AFGHANISTAN lebenden Verwandten aus. Im Hinblick darauf hat es das Bundesasylamt allerdings unterlassen, geeignete Feststellungen zu einem bestehenden sozialen Netz in der Heimatregion des BF bzw. der vom Bundesasylamt erwähnten "großen Städte" zu treffen.
Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz bzw. subsidiärem Schutz vorliegen.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
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