BVwG W207 1437927-1

W207 1437927-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Resozialisierung, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 1437927-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.1437927.1.00

Spruch

W207 1437927-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zl. 12 18.391-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 18.12.2012 gemeinsam mit seinem ebenfalls volljährigen Bruder, protokolliert zur Zl. W207 1437926-1/2013 des Bundesverwaltungsgerichtes, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich - ebenso wie der Bruder - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 liegt im Fall des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht vor, weil es sich bei den beiden Beschwerdeführern um volljährige Brüder und damit nicht um Familienangehörige iSd § 2 Z 22 AsylG 2005 handelt.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2012 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, sein Bruder und er hätten die Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 06.12.2012 begonnen. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden darin liegen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen beiden Brüdern im April 2012 im gemeinsamen Garten gearbeitet habe, der nicht weit vom Wald entfernt liege. Plötzlich seien in Militäruniform gekleidete Männer auf den Beschwerdeführer zugekommen und hätten gesagt, er solle ihnen sein Essen und sein Handy überlassen. Sie hätten ihm gedroht, dass er das niemanden erzählen solle und seien wieder in den Wald gegangen. Am 20.09.2012 seien Militärangehörige zu ihnen ins Haus gekommen und hätten ihn und seine zwei Brüder mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei geschlagen worden. Er sei gefragt worden, warum er den Behörden nicht gesagt habe, dass ihm sein Handy weggenommen worden sei. Sie hätten auch gesagt, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe, indem er ihnen sein Essen und das Handy gegeben habe. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer unter behördlicher Beobachtung stehen würde, dann seien der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder entlassen worden. Sein Vater habe für die Entlassung Geld zahlen müssen. Am 06.12.2012 seien der Beschwerdeführer und sein Bruder - der, der mit ihm gemeinsam nach Österreich gereist sei - in der Wohnung ihrer Tante gewesen, die jetzt in Europa lebe, sie hätten diese Wohnung renoviert und hätten dort übernachtet. An diesem Tag habe ihn seine Mutter angerufen und gesagt, dass das Militär bei ihnen zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht habe. Sie habe auch gesagt, dass der Beschwerdeführer auf keinen Fall zurück ins Haus kommen solle, daraufhin sei er gleich ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass die Behörden ihn verhören und zusammenschlagen würden und ihn ganz bestimmt einen Terroristen nennen und ihn ins Gefängnis stecken würden.

Der Bruder des Beschwerdeführers gab im Rahmen seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls an am 19.12.2012 bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates an, im Frühling 2012 seien er und seine Brüder im Garten gewesen, plötzlich seien Männer zu ihnen in Militäruniform gekommen. Sie hätten ihnen das Essen weggenommen und das Handy des Bruders mitgenommen, dann seien sie weggegangen. Im September 2012 seien Militärangehörige in das Haus der Familie gekommen und hätten ihn und die beiden Brüder mitgenommen. Er sei geschlagen worden. Ihm seien Fotos gezeigt worden von mehreren Männern und er sei gefragt worden, ob er diese kennen würde, was er verneint habe. Darauf hätten sie gesagt, dass das nicht stimme. Es seien die Personen auf dem Fotos, die ihnen das Essen weggenommen hätten. Später seien sie frei gelassen worden. Im Dezember 2012 hätten er und sein Bruder die Wohnung seiner Tante renoviert. Der Bruder habe einen Anruf von der Mutter bekommen, diese habe gesagt, dass sie ausreisen müssten. Das Militär sei wieder bei ihnen zu Hause gewesen und hätte nach ihnen gesucht. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er von den Behörden wieder geschlagen und ins Gefängnis gebracht werde.

Im Anschluss an diese Erstbefragung legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandspass vor. Auch der Bruder legte einen russischen Inlandspass vor, aus dessen Eintragungen sich ergibt, dass dem Bruder amXXXX in der Russischen Föderation ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde - ebenso wie sein Bruder - am 08.05.2013 durch das Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme durch das Bundesasylamt gestaltete sich in den Wesentlichen Teilen wie folgt:

""...F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Es geht mir gut. Es gibt keine Gründe, die gegen die heutige Befragung sprechen.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?

A: Es gibt keine Verständigungsprobleme.

Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen und geltend zu machen. Haben Sie Beweismittel mitgebracht?

A: Nein, ich habe nichts mitgebracht.

F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

F: Entsprechen Ihre bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahmen im Asylverfahren der Wahrheit?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

F: Sind Sie in Behandlung wegen einer Erkrankung, nehmen Sie Medikamente, machen Sie eine Therapie?

A: Nein, ich bin gesund. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?

A: Ich bin Staatsbürger der russischen Föderation, Tschetschene und Moslem.

F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?

A: XXXX.

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?

A: Ja.

F: Wo befindet sich Ihr Auslandsreisepass?

A: Ich habe ihn dem Fahrer gegeben.

F: Wann, wo und von welcher Behörde wurde dieser Auslandspass ausgestellt?

A: Im XXXX habe ich ihn bekommen in Grosny. Von FMS.

F: Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Reisepass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesasylamt vorzulegen habe.

A: Ja.

F: Befanden sich Visa im Pass?

A: Echte Visa gab es nicht. Es war ein gefälschtes drinnen. Mir wurde gesagt ich soll sagen, dass ich nach Deutschland will. Ich hatte ein Visum für Berlin.

F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland? Damit sind auch Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins usw. gemeint.

A: Wir sind sehr viele, Vater, Mutter, eine Schwester, 2 Onkel väterlicherseits, mein Vater hat auch 2 Schwestern, eine ist in der Türkei und eine in Dänemark. Eine Schwester von mir ist in Amerika und die Andere in Grosny. Meine Mutter hat zwei Schwestern und 4 Brüder. Der Bruder meines Vaters, war verheiratet mit der Schwester des ehemaligen XXXX. Sie haben keine Probleme.

F: Wovon leben diese?

A: Bis jetzt leben sie alle normal. Ich habe ja auch gearbeitet. Ich habe als führender, leitender Buchhalter, in XXXXgearbeitet. Es ist dem XXXX unterstellt. Von 2009 bis zur Ausreise war ich Abgeordneter des XXXXXXXX. Für meine Arbeit habe ich Gehalt bezogen, als Abgeordneter habe ich nichts bekommen.

F: Sie haben also für den Staat gearbeitet?

A: Ja.

F: Leben außer Ihrem Bruder Verwandte von Ihnen in Österreich?

A: Nein, hier habe ich niemanden.

F: Hat Ihr Bruder gearbeitet?

A: Nein. Er wollte einen offiziellen Job im XXXXbekommen. Bis zur Eröffnung sind wir aber ausgereist.

F: Ihr Bruder hat auch die Schule besucht. Wann hat Ihr Bruder die Schule beendet?

A: 2011 oder 2010, genauer weiß ich es nicht. Ich weiß wann ich beendet habe.

F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?

A: Ja.

F: Wie waren Ihre Dienstzeiten?

A: Montag bis Freitag von 9 - 18 Uhr. Außer Wochenende und Feiertage.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?

A: Normal. In unserem Bezirk, hatte ich vergleichsweise hohen Gehalt bekommen. Ungefähr 550.- € habe ich verdient.

F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?

A: Bis jetzt waren sie auf meinem Gehalt angewiesen. Meine Mutter hat im XXXX gearbeitet. Seit 2010 ist sie Pensionistin. Mein Vater hat die Hochschule besucht für die XXXX Im 5. Studienjahr wurde er rausgeworfen weil er ein Buch kritisiert hat. Er bekommt jetzt Pension.

F: Was macht Ihre Schwester in Grosny beruflich?

A: Ihr Mann arbeitet. Er ist bei XXXX. Ministerium XXXX.

F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert?

A: Nein, ich bekomme nur die Grundversorgung.

F: Seit wann hatten Sie die Absicht Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Gleich nachdem ich diese Personen getroffen habe und dann mitgenommen wurden. Ich wurde auch 2008 geschlagen, damals hatte ich auch die Idee.

F. Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?

A: Nein, ich war nur in Dagestan. Dort habe ich eingekauft.

F: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten früher schon einmal um Asyl angesucht?

A: Nein.

F: Wann haben Sie Ihre bei der früheren Einvernahme angegebene letzte Wohnadresse in XXXXendgültig verlassen?

A: 6.12.2012.

F: Wann haben Sie Grosny verlassen?

A: Am selben Tag.

F: Wie gelangten Sie nach Österreich?

A: Von Grosny nach Rostow, dann in die Ukraine, dann Thalham.

F: War Österreich Ihr Zielland?

A: Ich wollte nach Deutschland fahren. Aber wir hatten Pech mit dem Wetter. Nachfrage: Warum gerade Deutschland?

Ich hatte keine Ahnung von den anderen Ländern. Deutsch dachte ich mir, wir leichter sein zu lernen.

F: Wie viel haben Sie für die Schleppung bezahlt?

A: Insgesamt hatte ich 217.000.- Rubel. Mir sind 50.- €

übriggeblieben.

F: Woher stammt dieses Geld?

A: Ich habe ja Gehalt bekommen. Wir haben zusammengespart.

F: Sie haben also für Ihre Ausreise gespart?

A: Nein, nicht speziell. Jeder spart Geld. Seit 2007 arbeite ich. Ich gebe nicht das ganze Geld aus. Meine Mutter hat auch gespart, mein Vater.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

A: Ich war Mitglied der Partei XXXX. Ohne die Mitgliedschaft bei dieser Partei bekommt man keinen Job.

F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?

A: Nein, niemals.

F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrem Herkunftsland jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja wie oft und wie lange?

A: Nein. Zuvor habe ich nie mit der Polizei Probleme gehabt. Ich wurde einmal 2008 oder 2009 auf der Straße geschlagen ich habe diese Personen aber nicht angezeigt.

F: Wurden Sie jemals festgenommen?

A: Bis auf den Tag am 20. September, wurde ich nie für einen Tag oder eine Stunde mitgenommen.

F: Was war dies für ein Wochentag?

A: Ich kann mich nicht erinnern. Nachfrage: Mussten Sie arbeiten an diesem Tag?

Natürlich, es war ein Arbeitstag. Ich war aber auch am Wochenende in der Arbeit.

F: Was ist da genau passiert, als man Sie mitgenommen hat?

A: Am Morgen kam Militär. Man hat uns 3 mitgenommen und ins Auto einsteigen lassen. Wir wurden in die Polizeiinspektion gebracht. Bei uns gibt es 3. Eines ist Gefängnis, das zweite ist ROVD und das Dritte nennt man Süden. Ich weiß nicht wo wir waren.

F: Wie kamen Sie aus der Haft frei?

A: Nach der Einvernahme wurden wir ins Auto gesteckt und wurden wir 3 zum ehemaligen russischen Friedhof gebracht und sind dort ausgestiegen. Dort wurden wir vom Onkel und vom Vater abgeholt.

F: Wer war alles im Auto als ¿man Sie zum Friedhof gebracht hat?

A: Militär.

F: Wieviele Personen saßen in diesem Wagen?

A: Ich habe die Personen nicht gesehen. Es ist ein Kleinbus Marke UAZ. Es waren 6 oder 8 Personen.

F: Sind Sie gemeinsam mit Ihren Brüdern freigelassen worden?

A: Ja.

F: Schildern Sie mir bitte, wie Sie Ihre Freilassung erlebt haben. Was haben Sie dann konkret gemacht?

A: Wir sind ausgestiegen. In der Nähe war Wald, der Friedhof ist nicht in Verwendung.

F: Was haben Sie erlebt, als die Türe geöffnet wurde?

A: Die Polizisten haben die Türe aufgemacht. Dann habe ich meinen Vater gesehen.

F: Ihr Vater hat also schon dort gewartet auf Sie?

A: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich glaube beim Aussteigen ist er schon dort gestanden oder er ist gerade hingekommen. Genau weiß ich nicht.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Weil ich gesetzwidrig verprügelt wurde. Weil mir vorgeworfen wurde, ich hätte die Terroristen unterstützt. Weil ich jederzeit eingesperrt oder umgebracht werden könnte.

F: Sie haben angegeben, dass im XXXX 2012 Männer in Militäruniform Ihnen Essen und ein Handy weggenommen hätten. Können Sie mir schildern wie Sie dies erlebt haben?

A: Auf unserem Grundstück, haben wir Ordnung gemacht. Im Garten gearbeitet. Jeden Tag waren wir dort. An diesem Tag sind wir in der Früh hin gegangen. Meine Brüder haben etwas weiter weg gearbeitet. Einer in Militäruniform hat sich genähert. Etwas weiter sind andere Personen in Militäruniform gestanden.

F: Wieviele Personen waren es ungefähr?

A: Noch einer ist etwas weiter gestanden und die restlichen weiß ich nicht. Vielleicht drei oder vier Personen. Der Eine fragte mich wer ich bin, wie ich heiße. Er hat mir gesagt, dass er durstig ist. Ich habe ihm gezeigt wo das Wasser fließt. Er sagte ob ich einen Behälter für Wasser habe. Ich habe es verneint. Er sagte mir, dass ich dort einen Rucksack habe, ob ich dort nichts Passendes hätte. Ich habe gesagt ich habe im Rucksack eine Thermoskanne mit Tee. Er sagte, wenn ich nichts dagegen habe, würd er den Rucksack mitnehmen. Er hat frech gesprochen und war bewaffnet. Ich hab gesagt, er soll ihn nehmen. Er hat das Telefon auch mitgenommen.

F: Wie waren diese Männer bewaffnet?

A: Mit dem Gewehr. Sie trugen Militärunifomen. Wie halt Polizisten oder Militär aussehen. Alle tragen diese Uniform.

F: An welchem Tag ist dies passiert?

A: Ich weiß nicht.

F: Was haben Sie gearbeitet auf Ihrem Grund?

A: Dort ist ein Keller und die Betonwand. Die Widerstandskämpfer haben dort eine große Grube gegraben. Ich habe die Erde in die Grube geschaufelt.

F: Können Sie mir schildern, wie Sie den Tag Ihrer Festnahme erlebt haben. Was ist da genau vorgefallen?

A: Ich habe geschlafen. Ich habe gehört, dass mein Vater schreit. Ich bin noch nicht einmal aufgestanden als zwei Personen reinkamen. Ich schlafe öfter mit Hosen. Ein anderer Bruder war ohne T Shirt. Er konnte nur die Hosen anziehen. Wir alle drei wurden ins Auto geworfen.

F: Wann war dies?

A: Am 20. September. Wir wurden dann alle in ein anderes Zimmer gebracht. Ich wurde gleich in das Vernehmungszimmer gebracht.

F: Was war dies für ein Wochentag?

A: Ich weiß nicht.

F: Was wollte man von Ihnen?

A: Ich wurde gleich gefragt, seit wann ich den Widerstandkämpfern helfe. Ich sagte, dass ich niemand helfe.

F: Was war jetzt der Grund dass Sie ausgereist sind?

A: Wieso wir uns entschieden haben, ich habe schon erzählt. Die Tante die in Dänemark lebt, die hat zwei Wohnungen, ich habe auf diese Wohnungen geschaut und sie auch renoviert. Nach der Arbeit am Abend, bin ich mit dem Bruder in die Wohnung gegangen und haben die Sockelleisten gemacht. Es gibt dort Übernachtungsmöglichkeit. Wir haben gearbeitet und dort auch geschlafen. Am Morgen hat meine Mutter angerufen. Es war sehr früh. Sie hat gefragt ob wir in der Wohnung sind. Sie sagte die Polizei wäre wiedergekommen und fragte wo wir sind. Sie hat gesagt dass sie es nicht weiß. Dann habe ich meinen Mitarbeiter angerufen und hab gesagt er soll unsere Dokumente aus unserem Haus abholen. Er brachte uns die Dokumente und Geld, mit Dokumenten meine ich meinen Reisepass und den Inlandspass meines Bruders.

F: Hatte Ihr Bruder keinen Reisepass?

A: Nein, unsere zwei Reisepässe und mein Inlandspass befindet sich bei der Bank.

F: Haben Sie einen Kredit aufgenommen?

A: Ich bekomme den Gehalt von der Bank. Schreibe einen Scheck aus.

F: Warum liegt Ihr Inlandspass auf der Bank?

A: Wenn man es bis 12 Uhr nicht geschafft hat zur Bank zu gehen, dann nimmt man bei der Bank den Pass mit dem Scheck und am nächsten Tag am Morgen, wird das Ganze überprüft und man bekommt den Pass uns das Geld.

F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein, sonst hatte ich kein Problem. Ich habe ja keine Vorstrafen.

F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?

A: Nein.

F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat?

A: Wenn ich zurückkehre, nicht nur Tschetschenien sondern auch Russland, könnte mir folgendes passieren. Leute werden umgebracht und danach wird gesagt, dass sie Terroristen geholfen hätten.

F: Ihnen wurde im April das Handy abgenommen. Warum haben Sie dies nicht angezeigt?

A: Ich wollte es nicht. Solche Situation passieren ja nicht selten in Tschetschenien. Wenn ich angezeigt hätte, wäre ich geschlagen worden.

F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?

A: Nein.

F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?

A: Nein, ich habe hier niemanden.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?

A: Ja. A1 zweiten Teil.

Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übersetzt und nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Betreffend der Zahl der Lehrer, hier steht dass die Anzahl der Lehrer vor dem Tschetschenienkrieg und jetzt gleich ist. Aber um als Lehrer zu arbeiten muss man die notwendige Ausbildung haben. Ich habe ja auch die Berufsschule besucht. Dort haben 80 % Bestechungsgeld bekommen. Es steht ja auch über Korruption. Wo es Korruption gibt, kann es ja auch nicht normal sein.

F: Möchten Sie eine Pause machen? Möchten Sie ein Glas Wasser?

A: Nein, danke.

Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 11:50 Uhr.

F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?

A: Das mit Pass und Scheck stimmt nicht so wie es steht.

F: Wurde alles richtig aufgenommen?

A: Sonst ist alles richtig.

F: Als dieser Mann in Ihrem Garten war und Ihr Handy mitgenommen hatte wann sind Sie wieder nach Hause gegangen?

A: Sie haben gesagt wir sollen nicht gleich gehen. Wir sind dann am Nachmittag gegangen.

F: Konnte Ihr Bruder diese Männer auch sehen?

A: Vielleicht. Ich weiß nicht.

V.: Ihrem Bruder wurde nachweislich am XXXX ein Auslandsreisepass ausgestellt. Sie selbst hatten ebenfalls einen Auslandspass. Würden Sie tatsächlich staatlich verfolgt werden, wäre dieser Ihnen doch bei Ihrer angeblichen Festnahme abgenommen worden. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich weiß nicht.

V.: Ihr Vorbringen ist für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Ihr Vorbringen, wäre es auch als Sachverhalt festzustellen, hätte keine Asylrelevanz. Glaubhaft ist dass Sie Ihr Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen haben. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ihrer Meinung nach lebe ich hier besser als drüben?

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja....".

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zl. 12 18.391-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass diesem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.

Gegenüber dem Bruder erging ein in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich lautender Bescheid des Bundesasylamtes ebenfalls vom 21.08.2013.

Gegen diese Bescheide, zugestellt am 27.08.2013, erhoben der Beschwerdeführer und sein Bruder fristgerecht mit Schreiben jeweils vom 03.09.2013 Beschwerden an den Asylgerichtshof.

Das seit 01.01.20014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am 14.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beteiligung des Beschwerdeführers und seines Bruders durch; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diese Verhandlung gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (BF1 = Beschwerdeführer, BF2 = Bruder des Beschwerdeführers):

"Beginn der Befragung

BF2 wird ersucht, den Verhandlungssaal zu verlassen. BF2 verlässt den Verhandlungssaal um 13:16 Uhr.

Befragt wird BF1.

VR: Wann und wo sind Sie geboren?

BF1. Ich wurde in der tschetschenischen Republik geboren am XXXX im Dorf XXXX. Im Pass steht jedoch, dass mein Geburtsdorf XXXXheißt und zwar in der Tschetschenisch-Inguschetischen Autonomen Sowjetischen Sozialistischen Republik.

VR: In welchem Pass steht das drinnen? In Ihrem Inlands- oder Auslandspass?

BF1: Im Inlandspass. Was im Auslandspass steht, kann ich mich nicht mehr erinnern, aber im Inlandspass ist es so gestanden.

VR: Haben oder hatten Sie einen Auslandsreisepass?

BF1: Ich hatte einen.

VR: Wo ist dieser Auslandsreisepass jetzt?

BF1: So wie ich das früher gesagt habe, wurde mir der Pass von dem Schlepper abgenommen.

VR: Wann wurde dieser Reisepass ausgestellt?

BF1: Im XXXX, aber ein genaues Datum weiß ich nicht mehr.

VR: XXXX welchen Jahres?

BF1: 2012.

VR: Wie ist diese Reisepassausstellung vor sich gegangen?

BF1: Das macht man bei uns in der Stadt Grosny. Ich war dort beim FMS, das ist der Föderale Migrationsdienst. Dort habe ich den Pass erhalten.

VR: Wo haben Sie diesen Reisepass aufbewahrt?

BF1: Wann?

VR: Ganz grundsätzlich, haben Sie diesen immer mit sich geführt oder Zuhause aufbewahrt?

BF1: Ich hatte den Pass Zuhause. Bei uns ist es nicht so, dass man den Auslandspass immer mit hat.

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF1: Am 6. Dezember 2012.

VR: Erzählen Sie bitte über das Ereignis im April 2012.

BF1: Im April 2012 war ich in dem Garten meines Vaters mit meinen Brüdern. Mein Vater hatte einen großen Garten. Mein Vater hatte vor dem Krieg eine Firma dort, aber während des Krieges wurde die Firma zerstört und dort gab es auch eine Überdachung, wo das Holz trocknen konnte. Dort im Garten befindet sich ein Bunker, das ist sozusagen der Keller. Das gehört auch zu der Einrichtung, wo das Holz getrocknet wird. Die Kämpfer haben das ein bisschen umgebaut. Ich habe dort gearbeitet, ich habe dort die Erde umgegraben und meine Brüder haben sich in der Zeit mit den Weintrauben beschäftigt. Zu dem Zeitpunkt ist ein Mann in militärischer Uniform auf mich zugekommen.

VR: Wann war das konkret?

BF1: Ein genaues Datum kann ich nicht sagen, aber wir sind in der Früh dorthin gegangen. Ich weiß nicht, wann das genau war, aber es ist einige Zeit vergangen. Da waren wir schon einige Zeit im Garten.

VR: Welcher Wochentag war das?

BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern, an welchem Wochentag das war.

VR: Um welche Uhrzeit ist diese Person ungefähr zu Ihnen in den Garten gekommen?

BF1: Genau kann ich es nicht sagen, wir sind ca. zu Mittag von dort weggegangen, ich weiß aber nicht, wann die Leute dorthin gekommen sind.

VR: Wenn Sie sagen die Leute, wie viele Leute waren das?

BF1: Einer kam auf mich zu und ein anderer stand noch etwas weiter weg. Wissen Sie, bei uns ist es so, dass wir über Leute sprechen, auch wenn es nur zwei sind.

VR: Im Verfahren vor dem BAA haben Sie angegeben, es seien ein Mann und noch ein Mann und weitere drei oder vier gewesen.

BF1: Man hat mich damals gefragt, wie viele Leute es waren. Ich habe das so wie heute geschildert. Man hat mich nach der genauen Zahl gefragt und ich habe gesagt, vielleicht waren es drei oder vier. Der Dolmetscher hat das dann auch so übersetzt, es seien drei oder vier gewesen.

VR: Wie haben diese Männer ausgesehen?

BF1: Wie soll ich sagen, das waren Militärangehörige. Bei uns tragen sowohl die Militärangehörigen als auch die Polizisten die gleiche Uniform. Sie hatten Bärte, aber das waren keine langen Bärte.

VR: Waren diese Männer maskiert?

BF1: Nein.

VR: Waren diese Männer bewaffnet?

BF1: Ja, sie hatten Sturmgewehre mit.

VR: Und was ist dann passiert?

BF1: Der Mann, der auf mich zukam, hat mich gefragt, wie ich heiße und was ich hier mache. Er hat mich auch gefragt, wo ich überhaupt arbeite und womit ich mich beschäftige. Ich habe ihm das alles geschildert. Ich habe ihm auch gesagt, wie ich heiße. Ich wusste nicht wer das ist, ob das ein Militärangehöriger oder Polizist ist. Er hat mich dann gefragt, ob ich Wasser habe. Er hat gesagt, dass er Wasser braucht. Dort gibt es eine Leitung, die geht hinunter und es gibt dort einen Kran, den man aufdrehen kann, um Wasser zu holen. Das Gebäude wurde damals dort gebaut und das Wasser wurde mit einem Rohr zugeleitet.

R: Was ist dann passiert?

BF1: Ich habe ihm gezeigt, wo das Wasser ist. Er hat mich gefragt, ob ich vielleicht eine Flasche habe, womit er das Wasser holen kann. Dort in der Nähe lag auf der Erde ein Rucksack. Er hat mich also gefragt, ob ich eine Flasche habe und ich habe ihm gesagt, dass ich keine Flasche habe. Er hat gefragt, ob ich vielleicht im Rucksack eine Flasche habe. Ich habe gesagt, dass ich im Rucksack nur eine Thermoskanne habe. Ich habe auch gesagt, dass das meine Sachen dort sind und etwas Essen für uns. Er hat gesagt, dass er, wenn ich nichts dagegen habe den Rucksack mitnehmen wird. Ich weiß nicht, wo mein Telefon damals gelegen ist, entweder auf dem Rucksack oder gleich daneben. Ich hätte ihm den Rucksack sowieso gegeben, weil er ein Militärangehöriger war und er diesen Rucksack offensichtlich haben wollte.

VR: Wem hat dieser Rucksack gehört?

BF1: Mir.

VR: Weiter bitte.

BF1: Ich habe ihm also diesen Rucksack gegeben, weil er ihn haben wollte, und dann hat er gesagt: "Das Telefon nehme ich auch noch."

Ich habe ihm gesagt, dass dort meine Telefonnummern sind und dass ich sie brauche. Aber er hat gesagt, dass er das Telefon ebenfalls mitnehmen wird. Er hat sehr streng mit mir gesprochen, also sein Vorhaben war offensichtlich seriös gemeint, damit meine ich, dass klar war, dass er keine Witze macht. Er hat gesagt, dass er das jetzt mitnehmen wird und wir bis Mittag nicht von dort weggehen sollen. Er hat gesagt, dass ich das niemandem sagen soll, wenn ich keine Probleme bekommen möchte. Er hat gesagt, dass ich große Probleme haben werde, wenn ich mit irgendjemandem darüber rede.

VR: Haben Sie gedacht, dass das ein Widerstandskämpfer ist oder dass das ein Militärangehöriger ist?

BF1: Ich wusste damals nicht, ob es ein Kämpfer ist oder jemand anderer. Die Polizisten tragen auch Bärte. Das kann ich nicht genau sagen. Das weiß ich jetzt nicht, ob das Kämpfer waren oder nicht.

VR: Wer war zu diesem Zeitpunkt noch im Garten aufhältig?

BF1: Meine zwei Brüder waren noch dort. Ich habe damals auch dem Mann erzählt, dass ich mit meinen Brüdern dort arbeite.

VR: Welche Brüder waren das?

BF1: Mein Bruder der hier ist, ich meine XXXX und noch ein anderer Bruder, über den ich schon früher erzählt habe.

VR: Wie heißt dieser andere Bruder?

BF1: XXXX.

VR: Und wo ist dieser Bruder jetzt?

BF1: Er ist jetzt in der Türkei.

VR: Wo waren diese beiden Brüder, als sie sich mit diesem Mann unterhalten haben?

BF1: Das ist die Fläche wo wir gestanden sind und sie waren ca. 50 m oder etwas weiter weg von mir. Dort gibt es Weintrauben und dort waren sie gerade. Diese Stelle ist etwas tiefer.

VR: Haben Ihre beiden Brüder bemerkt, dass fremde Personen auf dem Grundstück sind?

BF1: Ja.

VR: Und was haben Ihre beiden Brüder gemacht?

BF1: Sie sind dort gestanden, weil das Militärangehörige waren. Zumindest haben sie so ausgeschaut. Wenn das ein Bekannter gewesen wäre, der zu Besuch gekommen ist, wäre das etwas anderes gewesen.

VR: Sind Ihre Brüder nach diesem Vorfall zu Ihnen gekommen und haben gefragt, was da los war?

BF1: Ja, wir haben dann miteinander geredet. Ich habe ihnen auch erklärt, dass wir nicht gleich von dort weggehen können. So wie es vereinbart wurde, haben wir bis Mittag zugewartet.

VR: War war denn in diesem Rucksack konkret drinnen?

BF1: Tee in der Thermoskanne und tschetschenisches Brot. Ich weiß auch nicht mehr genau, was uns die Mutter noch dazugegeben hat, aber es waren Sachen zum Essen.

VR: Die Mutter hat den Rucksack gepackt?

BF1: Tee habe ich gesehen, weil der ja in der Thermoskanne war, aber da war auch ein Plastiksackerl drinnen und deswegen weiß ich nicht genau, was im Plastiksackerl war.

VR: Sie haben erwähnt, diese Männer hätten Sie gefragt, was Sie arbeiten. Was haben Sie gearbeitet?

BF1: Er hat mich zuerst gefragt, womit ich mich beschäftige und so. Die Frage, war nicht wo konkret ich arbeite, sondern wo mit ich mich beschäftige. Ich war der Hauptbuchhalter im XXXX. Ich war auch der Abgeordnete des XXXX.

VR: Was haben Sie beruflich gemacht neben dieser Abgeordnetentätigkeit?

BF1: Ich war der Hauptbuchhalter.

VR: Von wann bis wann?

BF1. Von 2007 bis zur Ausreise.

VR: Wie waren Ihre Arbeitszeiten, wann haben Sie gearbeitet?

BF1: Von Montag bis Freitag, zuerst von 8 bis 17 Uhr und dann von 9 bis 18 Uhr. Es ist so, dass zu den Abonnenten der XXXXsowohl physische als auch juristische Personen gehörten. Der Umfang war also groß. Es gab viel zu tun und deswegen kam es auch immer wieder vor, dass ich auch an meinen freien Tagen gearbeitet habe, wenn es notwendig war.

VR: Wieso konnten Sie an diesem Tag, als diese Fremden zu Ihnen in den Garten gekommen sind, im Garten aufhältig sein?

BF1: Offensichtlich war das ein freier Tag. Aber ich weiß nicht, an welchem Wochentag es genau war. Es war jedenfalls ein freier Tag.

VR: Was hat Ihr Bruder XXXX gemacht?

BF1: Bis 2011 war er in der Schule. Er wollte an der Hochschule studieren. Er und ein anderer Bruder von mir wollten studieren, aber ihnen haben die Punkte gefehlt, und zwar in gewissen Gegenständen.

Er wollte selbst arbeiten: Wenn es eine Arbeit gegeben hätte, hätte er auch gearbeitet. Bei uns in XXXX wurde damals ein Sportkomplex eröffnet. Er hat sich dort um eine Stelle beworben und hat auf die Antwort gewartet. Er hat gehofft, dass er dort aufgenommen wird.

VR: Hatte Ihr Bruder einen Reisepass?

BF1: Ja, wissen Sie, es wurde ja in seinem Inlandspass eingetragen, dass er den Auslandspass bekommen hat.

VR: In Ihren Ohren vielleicht eine merkwürdige Frage. Wie heißt Ihr Bruder?

BF1: XXXX:

VR: Wieso unterschreibt Ihr Bruder in Österreich dann jedes Dokument mit XXXX?

BF1: XXXX und XXXX sind alte tschetschenische Vornamen. In der letzten Zeit haben fast alle Tschetschenen arabische Vornamen angenommen. Ihm wurde der Vorname XXXX irgendwann in der Schule genannt. Seitdem sagt er allen, dass er XXXX heißt, aber in seinem Pass steht XXXX. So heißt er eigentlich.

VR: Ist es nicht in Tschetschenien ebenso wie in Österreich so, dass öffentliche Dokumente mit dem Nachnamen unterschrieben werden, wenn man unterschreibt?

BF1: dann fragen Sie ihn das bitte oder erklären Sie ihm das bitte. Ich weiß nicht einmal, welche Dokumente er in Tschetschenien unterschrieben hat und wie er diese unterschrieben hat. Jetzt unterschreibt er sie jedenfalls so,

VR: Die Unterschrift auf dem Inlandsreisepass Ihres Bruders lautet jedenfalls nicht auf XXXX und sieht auch vom Schriftbild völlig anders aus als die Unterschrift Ihres Bruders.

BF1: Ich glaube, dass er diesen Pass mit 14 Jahren bekommen hat. Damals war er 14. Damals hat er das wahrscheinlich anders gesehen. Das weiß ich jetzt nicht. Er hat das damals vielleicht nicht so begriffen oder er hat nicht daran gedacht. Ich weiß es nicht.

VR: Zurück zu Ihnen: Hatten Sie nicht Bedenken, dass mit Ihrem Handy, das Ihnen weggenommen worden sei, Anrufe getätigt werden könnten, die Ihnen schaden könnten?

BF1: Schon, ja natürlich habe ich daran gedacht, aber ich wollte trotzdem nicht zur Polizeistelle gehen. Ich wollte es zuerst nicht und dann hatte ich noch mehr Angst, dort hinzugehen. Ich war jedenfalls nicht dort.

VR: Haben Sie Ihr Handy sperren lassen?

BF1: Nein.

VR: Hatten Sie keine Sorge, dass Sie dann eine unglaublich hohe Telefonrechnung bekommen könnten?

BF1 (nach kurzem Zögern): Ich habe schon darüber nachgedacht, dass das so sein könnte, aber andere hatten auch solche Probleme. Aber ich ging trotzdem nicht zur Polizei. Früher, vor dem Vorfall gab es in einem Nachbardorf einen anderen Vorfall. Dort wurde ein Mann gezwungen, Leute, die auf ihn zugekommen sind, irgendwohin zu bringen. Das war in der Nacht. In der Früh ist der Mann zur Polizeigegangen und hat das berichtet. Er wurde dort zusammengeschlagen bei der Polizei und wurde beschuldigt, dass er die Kämpfer unterstützt hat. Deswegen dachte ich, dass es besser ist, nicht zur Polizei zu gehen.

VR: Was ist nach diesem Vorfall passiert?

BF1. Nach einiger Zeit, ich meine, ich habe dann um einen Auslandspass angesucht, weil ich mir gedacht habe, dass ich zum Schluss noch Probleme bekommen könnte, er hatte ja auch mein Telefon. Am 20. September, so wie ich das früher gesagt habe, zeitig in der Früh habe ich geschlafen. Ich wurde dann aufgeweckt, weil ich gehört habe, dass mein Vater schreit. Ich war noch im Bett, als die Leute eingedrungen sind. Ich schaffte es nicht einmal, aufzustehen. Es kamen Militärangehörige. Sie haben mich mitgenommen. Auch meine Brüder wurden mitgenommen. Meine Eltern haben geschrien. Meine Eltern und wir wurden beschimpft. Wir wurden aus dem Haus hinausgeführt. Man hat uns in ein Fahrzeug Marke UAZ verfrachtet.

VR: Wann genau war das in der Früh?

BF1: Das war jedenfalls vor 8.00 Uhr, weil der Wecker noch nicht geläutet hat, aber genau kann ich es nicht sagen.

VR: War es dunkel oder war es hell?

BF1: Es war schon hell, aber noch nicht ganz. Jedenfalls war es vor 8.00 Uhr.

VR: Welcher Wochentag war es?

BF1: Am 20. September.

VR: Wissen Sie noch welcher Wochentag das war?

BF1: Das war ein Arbeitstag. Das war am Donnerstag oder Freitag, weil ich nachgeschaut , weil man mich danach ja schon gefragt hat. Ich habe das jetzt vergessen. Ich habe im Kalender nachgeschaut, das war Donnerstag oder Freitag.

VR: Wie viele Männer waren das, die Sie abgeholt haben?

BF1: Ich konnte sie nicht zählen. Ich kann auch nicht sagen, ob es 10 waren oder so, vielleicht sogar mehr als 10.

VR: Wie haben diese Männer ausgesehen?

BF1: Alle hatten militärische Uniformen an und waren mit Sturmgewehren bewaffnet.

VR: Welche Farbe hatten diese Uniformen?

BF1: Es waren russische militärische Uniformen. Die Polizisten haben bei uns verschiedene Uniformen an. Hier haben die Polizisten graue Uniformen an.

VR: Ich habe nach der konkreten Farbe dieser Uniformen gefragt.

BF1: Das waren unterschiedliche Uniformen, ich kann deswegen nicht genau sagen, welche Uniformen es waren, weil das sehr schnell vor sich gegangen ist. Ich kann mich auch nicht mehr erinnern, welche Uniformen es waren.

VR: Waren Sie bekleidet, als Sie mitgenommen wurden?

BF1: Ich schlafe meistens in meiner sportlichen Bekleidung. Das ist wie ein Schlafanzug hier.

VR: Waren Sie gefesselt?

BF1: Nein, als ich mitgenommen wurde, hat man mir die Hand nach hinten gehalten, aber mit nichts fixiert.

VR: Das heißt uniformierte haben Ihre Hände auf den Rücken gehalten?

BF1: Ja.

VR: Wie war das bei Ihren Brüdern?

BF1: Wir wurden alle in das Auto verfrachtet, aber wie die anderen gehalten wurden, wie man sie fixiert hat, das weiß ich nicht. Jedenfalls hat man uns keine Handschellen angelegt.

VR: Hatten Sie ein kurzes oder langes Schlafgewand an?

BF1: Ich hatte ein T-Shirt und eine normal lange Hose an.

VR: Wie war Ihr Bruder XXXX bekleidet?

BF1: Auch so ungefähr wie ich. Ich kann jetzt nicht sagen, was auf seinem T-Shirt abgebildet war, aber XXXX hat kein T-Shirt angehabt. Er schläft nicht angezogen, aber er hatte eine Hose an. Offensichtlich hat er es noch geschafft, die Hose anzuziehen.

VR: Sind Sie gemeinsam in diesem Fahrzeug transportiert worden?

BF1: Ja.

VR: Und wie ist es dann weitergegangen?

BF1: Wir wurden dann in die Abteilung gebracht. Ich kann jedoch nicht sagen, in welcher Abteilung wir genau waren. Jedenfalls war das in XXXX. Wir sind nämlich nicht weit gefahren, deswegen nehme ich an, dass das dort war. Als das Auto angehalten hat, hat man uns gleich hinausgeführt. Man hat uns in einen Keller gebracht. Ich wurde in einen Raum gebracht. Dort war ein Mann, der offensichtlich auf mich gewartet hat. Ich musste mich hinsetzen. Man hat mich gefragt, ob ich weiß, warum ich dort bin. Ich habe gesagt, dass ich es nicht weiß und ich auch nicht weiß, warum man in solcher Stimmlage mit mir und meinen Eltern gesprochen hat. Man hat uns auch sehr grob behandelt. Als man uns ins Auto verfrachtet hat, haben manche von den Leuten versucht, uns einen Tritt zu versetzten. Ich habe also damals gesagt, dass ich es nicht weiß, warum ich dort bin. Der Mann hat mir gesagt, dass ich das schon wissen werde, wenn ich mir das überlege. Ich habe gesagt, dass ich das jedenfalls nicht weiß. Die zwei Männer, die mich dorthin gebracht haben, sind wieder auf mich zugekommen und einer von ihnen hat mir Schläge mit dem Gummiknüppel versetzt. Man hat mich aufgefordert, zu sagen, wie lange ich schon die Feinde unterstütze. Ich habe gleich verstanden, dass man offensichtlich diesbezüglich etwas in Erfahrung gebracht hat. Der Mann hat mir gesagt, dass ich Unterstützungstätigkeit leiste und dass man weiß, dass ich das schon lange tue. Ich habe gesagt, dass ich niemandem helfe und niemandem geholfen habe. Der Mann, der dort gestanden ist, hat begonnen, auf mich einzuschlagen. Er hat gesagt, dass ich ein Telefon hatte und dass dieses Telefon jetzt andere Leute haben. Ich weiß nicht, wie man das in Erfahrung gebracht hat. Ich habe dann erzählt, wie alles passiert ist. Ich habe gesagt, dass ich nicht geholfen habe, dass ich das unter Zwang getan habe. Man hat mir jedoch nicht geglaubt. Einer der Männer wollte mir Angst einjagen und der andere hat ihn ständig eingebremst und ihm gesagt, er soll mich nicht im Gesicht schlagen. Ich habe alles verneint, ich habe nichts zugegeben, Man hat mir vorgeworfen, warum ich nicht gekommen bin und warum ich den Vorfall nicht gemeldet habe. Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, wer die Leute waren. Ich habe auch gesagt, dass ich auch deswegen nicht gekommen bin, weil man dort auch geschlagen wird. Der Mann hat mir gesagt, dass man mir nicht glaubt und dass das eine Lüge ist. Mir wurden dann auch Fotos gezeigt und man hat mich gefragt, ob ich diese Leute kenne. Man hat mich auch gefragt, ob ich einen von den Männern erkenne. Ob ich die Leute, die mich damals aufgesucht haben, erkenne. Ich habe dann auch gesagt, dass ich nichts mehr dazu sagen kann.

VR: Haben Sie jemanden von diesen Fotos erkannt?

BF1: Nein.

VR: Kurze Zwischenfrage: Wurden Sie an diesem Tag von diesen Männern aus dem Bett geholt?

BF1: Ja, aber ich habe es noch geschafft, aufzustehen. Ich wurde jedoch gleich mitgenommen. Die Leute sind gleich eingedrungen. Das war alles sehr schnell.

VR: Dann waren Sie ja bloßfüßig?

BF1: Ja.

VR: Das heißt, Sie waren die ganze Zeit Ihrer Anhaltung dort bloßfüßig?

BF1: Ich und meine Brüder waren barfuß dort. Wir haben es nicht geschafft, Schuhe anzuziehen. Man hat uns nichts anziehen lassen.

VR: Wie ist es dann zu Ihrer Freilassung gekommen?

BF1. Nach dem Verhör am Abend wurden wir hinausgeführt und in das Auto verfrachtet. Man hat uns nichts gesagt. Das Auto ist dann am Friedhof stehen geblieben. Dort war der Vater und unser Onkel. Sie waren schon dort.

VR: Sind Sie gemeinsam in einem Laderaum transportiert worden?

BF1: Ja, in einem Auto.

VR: Wo ist wer gesessen in diesem Auto?

BF1: Das war ein großes Auto. Das Auto war ein Auto der Marke UAZ. Wir waren hinten am Ende des Autos im hinteren Bereich. Auf beiden Seiten waren dort Bänke. Wir waren dort.

VR: Das heißt, das war hinten ein Laderaum? Stimmt das?

BF1: Das war ein militärisches Fahrzeug. Hinten war ein geschlossener Raum. Der Wagen besteht aus drei Teilen, der erste und zweite Teil, wo die Leute gesessen sind. Dort habe ich noch zwei Autos gesehen und auch als die Leute zu uns gekommen sind, sind sie mit 3 Fahrzeugen zu uns gekommen.

VR: Wie viele Personen waren neben Ihnen und Ihren beiden Brüdern noch in diesem hinteren abgeschlossenen Teil dieses Fahrzeuges.

BF1: Im geschlossenen Raum waren diese Leute nicht. Die anderen Leute waren im mittleren Teil. Wir haben sie gehört. Deswegen wissen wir das.

VR: Wie viele Leute waren in diesem mittleren Teil?

BF1: Ich kann das nicht sagen, wie viele Leute im vorderen Teil waren und wie viele Leute in dem mittleren Teil waren. Man hat mir schon die Frage vorher gestellt. Ich weiß nicht, wie viele Leute in dieses Fahrzeug passen. Vielleicht 6 oder 8. Ich nehme an 8 Leute, ich weiß es nicht.

VR: Wie hat sich die Freilassung konkret abgespielt? Schildern Sie das bitte ganz detailliert.

BF1. Die Tür ist dann aufgegangen. Ich war verwundert: Dort ist es so, dass der Friedhof schon bewachsen ist, dort gibt es auch keinen Zaun mehr. Wir wurden dort freigelassen und ich habe dann gleich meinen Vater gesehen und auch meinen Onkel. Man hat das auch damals gefragt, wie es war. Aber wer die Tür aufgemacht hat und wer die Tür zu gemacht hat, weiß ich nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: Wurden Sie von Ihrem Onkel und Ihrem Vater mit dem Auto abgeholt?

BF1: Sie sind mit dem Auto meines Onkels gekommen. Mein Vater und mein Onkel haben mit den Leuten gesprochen. Sie sagten, dass wir uns in das Auto setzen sollen.

VR: Wie weit war dieses Auto entfernt?

BF1: Nicht weit weg.

VR: Was heißt nicht weit weg. Ist es direkt daneben gestanden oder war es in 100 m Entfernung?

BF1: Daneben.

VR: Wenn Sie aus dem Militärfahrzeug ausgestiegen sind, ist es links oder rechts daneben gestanden?

BF1: Sie waren ein bisschen hinten, nicht links und nicht rechts, sondern etwas nach hinten. Genau weiß ich es nicht. Ich weiß nicht, inwiefern etwas links oder rechts war. Aber es war etwas hinten.

VR: Aber aus dem Militärfahrzeug ist man hinten abgestiegen?

BF1: Wir sind von hinten ausgestiegen und dann gingen wir auch zum anderen Auto nach hinten.

VR: Ist dieses andere Auto mit der Vorderseite zu Ihnen gestanden oder in die andere Richtung?

BF1: Können Sie das wiederholen?

VR: Sie steigen hinten aus dem Militärauto aus. Hat die Vorderseite des Autos Ihres Onkels zu Ihnen geschaut oder die Rückseite des Autos zu Ihnen geschaut?

BF1: Beide Autos zeigten in die gleiche Richtung.

VR: Wie ist es dann weitergegangen?

BF1: Der Onkel und der Vater sind zu uns gekommen und wir sind von dort nach Hause gefahren. Zuhause hat man mir kühle Sachen auf die Stellen gelegt, wo ich geschlagen wurde. Wir haben auch Tabletten bekommen.

VR: Wurde Lösegeld bezahlt?

BF1: Mein Vater sollte Geld für uns zahlen. Mein Vater hat uns gesagt, dass er Lösegeld bezahlt hat.

VR: Wie viel Lösegeld wurde bezahlt?

BF1. Ich habe meinen Vater gefragt, aber er hat gesagt, dass ich das vergessen soll. Er hat gesagt, dass mir möglicherweise dadurch Probleme entstehen könnten und ich das einfach vergessen soll.

VR: Hat dieses Gespräch im Beisein Ihres Bruders XXXX stattgefunden?

BF1: Ich habe meinen Vater gefragt, Ich kann mich nicht mehr erinnern ob XXXX auch gefragt hat. Aber wir haben mit dem Vater geredet.

VR: Waren die Männer bei Ihrer Freilassung maskiert?

BF1: Nein.

VR: Waren sie bei der Festnahme maskiert?

BF1: Nein.

VR: Um wie viel Uhr etwa wurden Sie freigelassen?

BF1: Am Abend, aber ich weiß nicht genau, wie spät es war.

VR: War es dunkel oder hell?

BF1: Es war schon dunkel.

VR: Sie haben angegeben, es sei ein Arbeitstag gewesen. Ausgehend davon haben Sie ja einen Tag in der Arbeit gefehlt. Wie haben Sie das begründet?

BF1: Der Leiter der XXXX lebt auch in XXXX. Er ist dann auch gekommen am nächsten Tag. Er hat schon gewusst, warum ich nicht gekommen bin. Ich war dann noch einige Zeit Zuhause.

VR: Woher hat der Leiter das gewusst?

BF1: Er hat die Eltern angerufen. Er hat mich auch unter meiner neuen Nummer angerufen, aber von wem er das zuerst erfahren hat, weiß ich nicht. Ich glaube, dass das die anderen auch wussten, die Nachbarn und so. Im Dorf erfährt man das schnell.

VR: Wann haben Sie sich ein neues Handy besorgt?

BF1: Eine kurze Zeit nachher.

VR: Hat Ihr Vater Ihnen erzählt, dass er mit dem Leiter der Abteilung gesprochen hat?

BF1: Mit meinem Leiter?

VR: Ja?

BF1: Nein, ich habe ihn nicht danach gefragt, ob er mir ihm gesprochen hat oder nicht. Er hat jedenfalls mit ihm gesprochen, aber was er gesprochen hat, aber als er gekommen ist, war alles klar. Ich habe jedenfalls den Leiter nicht gefragt, von wem er das zuerst erfahren hat, ich habe auch meinen Vater nicht gefragt. Ich kann mich auch jetzt nicht mehr erinnern, wie das genau war.

VR: Was hat Sie dann konkret dazu bewogen, den Herkunftsstaat zu verlassen?

BF1: Am 05. Dezember am Abend, als ich von der Arbeit nach Hause kam, habe ich gedacht, dass ich vielleicht zu meiner Tante gehe. Sie war ja nicht dort, aber die Wohnung war dort. Sie lebt in Europa. An dem Abend wollte ich noch etwas fertig machen in der Wohnung. Ich habe dort eine Zeit lang gearbeitet in der Wohnung. Die Wohnung ist bewohnbar. Wenn ich und meine Brüder in die Wohnung kamen, haben wir dort auch übernachtet. Mit der Renovierung der Wohnung haben wir schon 2012 begonnen und wir haben an dem Abend dort übernachtet. Das war am 5.

VR: Wer sind "wir"?

BF1: Ich und XXXX. In der Früh hat mich meine Mutter angerufen. Sie hat mich gefragt, wo ich bin, ob ich in der Wohnung bin. Ich habe gesagt, ja ich bin in der Wohnung. Sie hat gesagt, dass sie wieder von Militärangehörigen aufgesucht wurde und dass man nach uns gefragt hat. Sie ist krank. Sie hat Herzprobleme. Sie hat gesagt, dass wir von dort weggehen sollen, dass wir ganz von dort weggehen sollen. Sie hat gesagt, dass sie das nicht aushalten wird, wenn uns etwas zustoßen sollte. Ich habe einen Freund angerufen, der mit mitgearbeitet hat. Ich habe gesagt, dass er zu uns fahren soll, dass er meinen Auslandspass von dort holen soll, dass er auch die Dokumente meines Bruders von dort holen soll, dass er auch das Geld von dort holen soll und wir sind dann mit ihm in die Stadt gefahren. Dort in der Stadt haben wir eine Vereinbarung mit einem Taxifahrer getroffen. Ich habe zu dem Zeitpunkt XXXX angerufen, aber er ist nicht zum Telefon gekommen. Ich habe meiner Mutter per Telefon gesagt, dass er nicht zum Telefon geht. Sie hat jedoch gesagt, dass sie die Verwandten angerufen hat, bei denen sich XXXX aufhielt. XXXX hatte keinen Auslandspass. Wir sind von dort mit dem Taxifahrer nach Rostow gefahren. Ich wollte mit dem Taxifahrer gleich in die Ukraine fahren, aber er hat gesagt, dass er nicht so viel Zeit hat. Er hat gesagt, dass es für mich leichter wird, wenn ich von Rostow weiterfahre.

VR: Wie war es möglich, dass Sie diese Ausreise so ohne jede Vorlaufzeit organisieren konnten?

BF1: Welche Vorlaufzeit braucht man, um auszureisen? So große Vorbereitungen hat es ja nicht gegeben. Am 06. Bin ich weggefahren. Als ich mit dem Taxifahrer gesprochen habe, hat er mich gefragt, warum ich in die Ukraine fahren will. Ich habe ihm gesagt, dass ich von der Ukraine nach Europa fahren will. Er hat sich nicht interessiert, warum: Ich habe ihm nur gesagt, dass ich das will. Er hat gesagt, dass ein Bekannter von ihm vor kurzem nach Europa gefahren ist. Das Gespräch fand unterwegs statt.

VR: Üblicherweise bedarf es für eine solche Ausreise einer gewissen Planung. Man muss ja auch den richtigen Schlepper finden.

BF1: Wir hatten ja keine Zeit. Ich dachte, dass es am wichtigsten ist, in die Ukraine zu kommen, dass ich dort die Möglichkeit suchen werde, weiterzukommen.

VR: Was haben Sie für diesen Transport bezahlt?

BF1: Dem Taxifahrer, der mich nach Rostow gebracht hat, habe ich 5.500,-- Rubel bezahlt.

VR: Wem haben Sie dann Ihren Auslandsreisepass gegeben?

BF1: Ich habe drei Tage lang in der Ukraine, nein, nicht in der Ukraine, in Rostow gewartet. Der Fahrer hat mir gesagt, dass er mir dann später eine Telefonnummer übermitteln wird. Ich hatte keine andere Möglichkeit. Ich habe drei Tage dort bei einer älteren Dame gelebt in ihrer Wohnung. Ich habe kein Geld dafür bezahlt Der Taxifahrer hat mich dann angerufen und hat mir eine Telefonnummer gesagt. Der Taxifahrer wollte sich nämlich zuerst selbst mit dem Mann in Verbindung setzen und hat mir dann die Telefonnummer geben. Er ha gesagt, dass ich, wenn ich will, mit ihm fahren kann.

VR: Ich möchte wissen, wem Sie den Auslandsreisepass übergeben haben.

BF1: Ich bin in der Ukraine gefahren und dem Fahrer, der mich von der Ukraine hierhergebracht habe, habe ich den Pass übergeben. Das war ein Ukrainer.

VR: Sie haben erwähnt, dass ein Mitarbeiter von Ihnen Ihre Reisedokumente und Ihr Geld aus der Wohnung Ihrer Mutter geholt habe. Stimmt das?

BF1: Ja.

VR: Wie hat dieser Mitarbeiter geheißen?

BF1: XXXX.

VR: Hat Ihre Mutter diesem Kollegen bzw. Freund das Geld und die Dokumente ausgehändigt?

BF1: Ja, ich habe mit dem Freund und mit der Mutter gesprochen und ich habe das so vereinbart. Das ist ein Freund, der seit 2007 mit mir zusammenarbeitet.

VR: Wieso ist dieser Freund das Risiko eingegangen?

BF1: Dokumente zu holen ist wahrscheinlich kein Risiko. Ich habe ihn ja nicht in die Abteilung geschickt. Dokumente zu holen, ist jedoch kein besonderes Risiko. Die Militärangehörigen waren ja schon weg. Sie haben gefragt, wo ich bin und wann ich kommen werde.

VR: dann hätten Sie ja eigentlich selber hingehen können und das holen.

BF: ich weiß nicht. Man hätte mich ja dort sehen können, vielleicht wurde das Haus ja beobachtet. Ich weiß es nicht.

VR: WO befindet sich Ihr Bruder XXXX jetzt?

BF1: In der Türkei.

VR: Wann hat er den Herkunftsstaat verlassen?

BF1: Ich habe das zuerst nicht gewusst, als ich einvernommen wurde. Ich wusste auch nicht, wo er ist. Im Sommer 2013 habe ich erfahren, dass er in der Türkei ist.

VR: Haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Mutter gehabt, die Ihnen hätte erzählen können, wo Ihr Bruder XXXX ist?

BF1: Am Anfang, alsa ich hierhergekommen bin, habe ich keinen Kontakt zu ihr gehabt, weil ich mich mit den Sim-Karten nicht ausgekannt habe. Ich wusste nicht, wie man anrufen kann.

VR: Man kann ja auch von öffentlichen Telefonen anrufen oder einem Callshop.

BF1: Das weiß ich, aber ich habe nicht angerufen.

VR: Ein paar Fragen noch zu Ihrem Familien- und Privatleben. Welche Bindungen haben Sie zu Österreich?

BF1: Meinen Sie die anderen österreichischen Staatsbürger.

VR: Zum Beispiel, haben Sie eine Lebensgefährtin oder Freundin hier?

BF1. Noch habe ich solche Freundinnen nicht, aber ich habe Freunde hier und manche von ihnen haben auch etwas geschrieben.

BF1 legt vor ein Konvolut von Unterstützungserklärungen für sich und den BF2 sowie Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses (wird als Beilagen ./A und ./B zum Akt genommen.

VR: Wir werden uns jetzt in deutscher Sprache unterhalten. Die D wird gebeten, vorläufig nicht zu übersetzen.

VR: Sind Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen? Haben Sie in Österreich Bereits gearbeitet?

BF(antwortet in Deutsch). Ich helfe meinem Freund XXXX. Er wohnt auch in der Pension Manchmal ich helfe bei der Arbeit und ich helfe auch bei Übersetzungen. Ich helfe, wenn jemand etwas braucht, zum Beispiel gehe ich mit meinem Nachbarn zum Hausarzt, da helfe ich als Dolmetscher.

VR: Wovon leben Sie in Österreich?

BF1: Ich bekomme Geld von der Caritas (150 Euro). Mehr Gel bekommen ich nicht. Manchmal gibt XXXX mir ein bisschen Geld, wenn ich ihm helfe.

VR: Das heißt, Sie bekommen Geld vom Staat?

BF1: Ja.

VR: Ich habe vorläufig keine Fragen, ich würde Sie bitten hinauszugehen und Ihren Bruder hineinzuholen.

BF1 verlässt um 15.09 Uhr den Verhandlungssaal, BF2 betritt den Verhandlungssaal.

VR: Wann und wo sind Sie geboren?

BF2: Ich wurde im Jahr XXXX geboren, am XXXX.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF2. Ich bin Tschetschene.

VR: Haben oder hatten Sie einen russischen Auslandsreisepass?

BF2: Ja, ich hatte einen.

VR: Wann wurde dieser Pass ausgestellt?

BF2: Das war in Grosny, aber wann..

VR: Ungefähr.

BF2: Nach XXXX, das weiß ich sicher.

VR: Welchen Jahres?

BF2: 2012.

VR: Wo befindet sich dieser Reisepass jetzt?

BF2: Das weiß ich nicht.

VR: Wie darf ich das verstehen. Ich weiß es auch nicht, aber Sie müssen es eher wissen.

BF2: Uns hat ein Fahrer hierher nach Österreich gebracht.

VR: Und?

BF2: Ich weiß nicht, was sie meinen. Er hat uns den Pass abgenommen.

VR: Wo wurde Ihr Auslandsreisepass aufbewahrt und wer hat ihn nach der Ausstellung aufbewahrt?

BF2: Der Pass war Zuhause.

VR: Wo war konkret Ihr Zuhause?

BF2: Das Haus? In XXXX, das ist eigentlich eine Wohnung und kein Haus.

VR: Wer hat dort aller gewohnt?

BF2: In der Wohnung?

VR: Ja.

BF2: Meine Eltern, ich und meine zwei Brüder.

VR: Wie alt ist Ihr Vater?

BF2: Genau kann ich das nicht sagen, aber er ist schon alt.

VR: Was haben Sie beruflich gemacht?

BF2: Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe zuerst eine Schule gemacht und dann wollte ich weiterlernen und zwar als Programmierer in einem College. Es keine Prüfungen mehr, es gibt nurmehr "JG".

VR: Was ist "JG"?

BF2: Ein anderes Auswahlverfahren.

VR: Und das haben Sie nicht bestanden?

BF2: Ja, es hat in der Russischen Sprache nicht gereicht.

VR: Aber Sie können sich mit der D ausreichend in der Russischen Sprache unterhalten?

BF2: Ja, nicht ausgezeichnet, aber normal.

VR: Noch einmal meine Frage: Wie heißen Sie?

BF2: Ich heißeXXXX. Meine Familiennamen ist XXXX: Mein richtiger Name ist XXXX, ansonsten heiße ich XXXX.

VR: In Ihrem Inlandsreisepass wird Ihr Name als XXXX geführt. Wieso heißen Sie ansonsten XXXX?

BF2: Ich wollte den Vornamen ändern lassen. Als ich den Pass bekommen habe, habe ich nicht darüber gedacht, dass ich den Vornamen ändern könnte.

VR: Dem BF wird die Unterschrift im Inlandsreisepass auf AS 23 des Aktes des BAA gezeigt, er wird gefragt, ob dies seine Unterschrift sei.

BF2: Ja, das ist meine frühere Unterschrift, jetzt ist die Unterschrift anders.

VR: Wieso unterschreiben Sie jetzt mit XXXX?

BF2: Meine Freunde haben zu mir gesagt, dass sie michXXXX nennen werden, weil ich doch XXXX heiße. Deswegen führe ich mich absichtlich als XXXX.

VR: Auf welchen Namen is tIHr Auslandsreisepass ausgestellt?

BF2: Auf den gleichen Nachnamen wie der Inlandsreisepass, als auf

XXXX.

VR: Aber diesen Auslandsreisepass mussten Sie auch unterschreiben.

BF2: Ja, ich habe als XXXX unterschrieben.

VR: Und das hat man akzeptiert?

BF2: In Russland ist es anders als hier. Die Gesetze werden nicht so eingehalten. Als ich den ersten Pass bekommen habe, habe ich ja noch nicht gewusst, wie ich unterschreiben soll. Jetzt geht es schon leichter.

VR: Aber ein Foto haben Sie in Grosny für Ihren Auslandsreisepass schon anfertigen lassen?

BF2: Ja.

VR: Schildern Sie bitte ganz konkret den Vorfall im Frühling 2012.

BF2: Im Frühling 2012 haben wir im Garten gearbeitet. Dann sind zwei Leute gekommen, Kämpfer oder so, genau weiß ich es nicht. Jedenfalls waren das bewaffnete Personen. Sie haben unsere Tasche mitgenommen und dann sind sie weggegangen.

VR: An welchem Tag war das, an welchem Wochentag?

BF2: Das weiß ich nicht.

VR: Musste Ihr Bruder an diesem Tag nicht in seinem Büro arbeiten?

BF2: An dem Tag, ich weiß nicht, ich weiß nicht, ob er hinging oder nicht.

VR: Um welche Tageszeit sind diese Männer zu Ihnen gekommen?

BF2: Wir sind hingegangen, um dort zu arbeiten. Wir sind in der Früh hingegangen, aber die genaue Zeit weiß ich nicht.

VR: War es dunkel oder hell als diese Leute gekommen sind?

BF2: Wir haben dort gearbeitet. Es ist nicht lange Zeit vergangen.

VR: Sie haben gesagt, es seien zwei Männer gekommen. Kann es sein, dass es nicht doch mehr Männer waren?

BF2: Nein, nur zwei, eigentlich ist nur einer hingekommen, der andere blieb etwas weiter weg.

VR: Wie haben diese Männer ausgesehen?

BF2: Ich weiß es nicht, aber ich weiß, dass sie militärische Uniformen anhatten.

VR: Welche Farben hatten diese Uniformen?

BF2: Gewöhnliche militärische Uniformen waren das. Ich kann aber nicht genau sagen, welche Farben diese Uniformen hatten.

VR: Waren diese Männer maskiert?

BF2: Nein.

VR: Was wollten diese Männer?

BF2: Ich habe mit ihnen nicht gesprochen.

VR: Schildern Sie bitte, was Ihre Wahrnehmungen von diesem Vorfall waren.

BF2: Ich und mein Bruder XXXX, wir standen nicht unmittelbar nebeneinander. Zwischen uns war eine Entfernung. Ich habe nicht gehört, was die Leute gesagt haben.

VR: XXXX oder XXXX

BF2: XXXX meine ich. Wissen Sie, für Sie ist das vielleicht nicht so wichtig, aber seine Freunde nennen ihn XXXX. Im Pass steht jedenfalls XXXX.

VR: Wie weit sind Ihr Bruder und Sie etwa auseinander gestanden, ungefähr?

BF2: Genau kann ich das nicht sagen, aber es war keine kleine Entfernung.

VR: War noch jemand bei Ihnen?

BF2: Neben wem?

VR: Neben Ihnen?

BF2: Neben mir befand sich mein Bruder, nicht der, der heute hier ist, sondern ein anderer.

VR: Wie hieß dieser Bruder?

BF2: Den anderen Bruder?

VR: Ja.

BF2: XXXX.

VR: Was haben Sie gesehen oder gehört?

BF2: Ich habe nichts gehört. Ich habe gesehen, dass ein Mann auf meinen Bruder XXXXzugekommen ist. Ich habe gesehen, dass sie sprechen, aber ich weiß nicht, worüber gesprochen wurde. Der Mann hat dann unsere Tasche genommen.

VR: Wem hat diese Tasche gehört?

BF2: Uns.

VR: Hat sie Ihrem Bruder oder Ihnen gehört?

BF2: Man kann nicht sagen, wem das gehört hat. Uns hat das gehört.

VR: Was war in der Tasche drinnen?

BF2. Ich habe die Tasche nicht gepackt. Ich weiß nicht, was dort war. Aber ich weiß, dass dort Lebensmittel waren.

VR: Wer hat die Tasche gepackt?

BF2: Das weiß ich nicht. Genau weiß ich es nicht, jedenfalls nicht ich.

VR: Sie haben gesehen, dass der Mann die Tasche genommen hat. Wie ist es dann weitergegangen?

BF2: Er ist gegangen Richtung Wald.

VR: Ist er alleine gegangen?

BF2: Sie waren zu zweit. Sie sind gemeinsam gegangen.

VR: Wie ist es dann weitergegangen? Was ist dann passiert?

BF2: Wir haben dann gearbeitet und zu Mittag gingen wir dann zurück nach Hause.

VR: Warum sind Sie gerade zu Mittag zurück nach Hause gegangen?

BF2: Wir hatten kein Essen und wir wollten was essen.

VR: Haben Sie Ihren Bruder XXXX gefragt, wer diese Männer waren?

BF2: Gleich habe ich nicht gefragt oder habe ich doch gefragt. Ich weiß es jetzt nicht mehr.

VR: Haben Sie ihn ein bisschen später gefragt, wer diese Männer waren?

BF2: Ich glaube nicht, dass ich ihn an dem Tag danach gefragt habe. Aber er hat sowieso nicht gewusst, wer die Leute waren. Bei uns gibt es viele Polizisten, überall. Ich weiß nicht, wer das war.

VR: Haben Sie Ihren Bruder nicht gefragt, wer Ihre Tasche, diese Familientasche und damit Ihr Essen mitgenommen hat und warum?

BF2: Wissen Sie, ich meine, ich hätte die Tasche auch gegeben, weil das bewaffnete Leute waren.

VR: Was wurde Ihnen oder Ihrem Bruder da eigentlich alles weggenommen?

BF2: Ich habe die Frage nicht verstanden.

Die Frage wird wiederholt.

BF2: Die Tasche haben sie mitgenommen und ich habe erst später erfahren, dass sie auch das Telefon von ihm mitgenommen haben. Vielleicht war das Telefon auch in der Tasche. Das weiß ich jetzt nicht.

VR: Was meinen Sie mit "ich habe es erst später erfahren". Wann haben Sie es erfahren?

BF2: Wann ich das erfahren habe? Ich weiß es nicht. Am gleichen Tag oder am nächsten Tag? Ich weiß es nicht.

VR: War Ihr Bruder XXXX genauso desinteressiert an diesem Vorfall wie Sie selbst?

BF2: Wie meinen Sie das?

VR: Wollte Ihr Bruder XXXX Näheres von Ihrem Bruder XXXXüber diesen Vorfall erfahren, also wer diese Männer waren und was sie wollten?

BF2: Das weiß ich nicht.

VR: Reden Sie drei Brüder nicht miteinander?

BF2: Wir sprechen schon miteinander. An dem Tag wollte ich mir ein Fußballspiel anschauen. Ich weiß nicht.

VR: Gab es dann noch irgendwelche einschneidenden Vorfälle in weiterer Folge?

BF2: Wann zum Beispiel?

VR: Ich war nicht dabei. Sie haben ja angeblich Dinge erlebt.

BF2: Danach, nach einer langen Zeit wurden wir mitgenommen und zwar von Polizisten.

VR: Wann war das ungefähr?

BF2: Das war im September.

VR: Welches Jahr?

BF2: Im gleichen Jahr.

VR: Schildern Sie bitten diesen Vorfall, als Sie von Polizisten mitgenommen worden sind ganz konkret, vom Beginn bis zum Ende.

BF2: In der Früh wurde ich aufgeweckt und zwar von Polizisten. Wir wurden mitgenommen und zur Abteilung gebracht und wir wurden dann zusammengeschlagen.

VR: Wenn Sie sagen, in der Früh, um welche Zeit ungefähr?

BF2: Das weiß ich nicht. Das ist schnell gegangen. Ich weiß es nicht.

VR: War es noch dunkel oder war es schon hell.

BF2: Das war in der Früh.

Wiederholung der Frage.

BF2: Das war in der Früh, als wir mitgenommen wurden.

Letztmalige Wiederholung der Frage:

BF2: Als wir mitgenommen wurden, das war in der Früh.

VR: Wie viele Männer sind da gekommen und haben Sie abgeholt?

BF2: Es waren viele Männer. Ich kann nicht sagen, wie viele es waren.

VR: Ungefähr, 5, 10, 20?

BF2: Ich hatte große Angst. Ich weiß nicht, wie viele es waren. Ich weiß, dass es viele Leute waren.

VR: Wie haben diese Männer ausgesehen? Wie waren sie gekleidet?

BF2: Das waren Polizisten. Sie hatten Polizistenbekleidung an.

VR: Welche Farbe hatten die Uniformen?

BF2: Die russischen Uniformen ... unsere Polizisten haben russische

Uniformen.

VR: Verraten Sie mir die Farbe dieser Uniformen?

BF2: Militärischen Uniformen ... die russischen Uniformen... das

kann ich zeigen...

VR: Schwarz, grün, gelb?

BF2 (denkt lange nach): Militärische Uniformen.

VR: Waren diese Männer maskiert?

BF2: Nein.

VR: Was ist Ihnen konkret passiert, als diese Männer in die Wohnung gekommen sind? Erklären Sie das bitte so, dass ich das nachvollziehen kann und mir das vorstellen kann.

BF2: Ich habe geschlafen und dann habe ich Lärm gehört und dann habe ich Schreie gehört und bin aufgewacht und dann habe ich Polizisten gesehen.

VR: Haben diese Polizisten Sie aus dem Bett geholt?

BF2: Ja.

VR: Wie waren Sie bekleidet?

BF2: Kleidung - Sportkleidung, Hose und T-Shirt.

VR: Was haben diese Männer mit Ihnen gemacht, als sie Sie aus dem Bett geholt haben.

BF2: Sie haben mich ergriffen. Sie sagten zu mir "Steh auf." Auf Tschetschenisch klingt das ein bisschen anders.

VR: Und dann?

BF2: Sie haben mir einen Stoß versetzt (BF zeigt auf seinen Nacken).

VR: Haben Sie sich angezogen?

BF2: Nein. Ich wurde gleich mitgenommen.

VR: Hat man Ihnen Handschellen angelegt?

BF2: Keine Handschellen.

VR: Haben Sie sich Schuhe angezogen?

BF2: Man hat mich nichts anziehen lassen.

VR: Wie ist es dann ganz konkret weitergegangen?

BF2: Im Haus war Panik, mein Vater hat etwas gesagt und auch meine Mutter und sie hat geweint.

VR: Was hat man mit Ihnen und Ihren Brüdern gemacht?

BF2: Wir wurden hinausgeführt, aus dem Haus hinausgeführt.

VR: Wie viele Männer waren daran beteiligt, wenn Sie versuchen, sich daran zu erinnern?

BF2: Konkret kann ich das nicht sagen. Es waren viele Männer dort.

VR: Mit wie vielen Autos wurden Sie abgeholt?

BF2. Man hat uns in ein Fahrzeug Marke UAZ verfrachtet. Dieses Fahrzeug wird bei uns als Tablette bezeichnet. Ich weiß nicht, wie viele Fahrzeuge dort noch waren.

VR: Waren Sie gemeinsam mit Ihren Brüdern im Auto?

BF2: Ja.

VR: Wie war Ihr Bruder XXXX bekleidet?

BF2: Er hatte nur eine Hose an.

VR: Kurze oder lange Hose?

BF2: Lang.

VR: Sonst nichts?

BF2: Nein, man hat ihn nichts anziehen lassen.

VR: Wie ist es dann weitergegangen?

BF2: Wir wurden dann in die Abteilung gebracht?

VR: Wurden Sie getrennt?

BF2: Ja.

VR: Was ist dann Ihnen in weiterer Folge passiert?

BF2. Sie haben einen Keller in der Abteilung: Ich war in einem Raum dort.

VR: Und dann?

BF2: Ich war dort eine lange Zeit. Dann wurde die Tür aufgemacht.

VR: Was wollte man von Ihnen wissen? Was wollte man von Ihnen?

BF2: Die Leute wussten, dass die Tasche mitgenommen wurde, als wir im Garten gearbeitet haben.

VR: Wieso glauben Sie, wussten die Leute das?

BF2: Sie haben verhört, sie haben geschlagen und Fragen gestellt.

VR: Was für Fragen haben die Leute gestellt?

BF2: Wie lange wir die Kämpfer unterstützen. Zuerst hat man mich gefragt, ob ich weiß, warum ich da bin und dann wurden mir Fotos vorgelegt.

VR: Und?

BF2: Man hat mich gefragt, ob ich welche Leute kenne, ob ich mit jemandem bekannt bin.

VR: Kannten Sie Leute auf den Fotos?

BF2: Nein, habe ich niemanden.

VR: Waren die beiden Männer, die im Frühling 2012 Ihre Tasche weggenommen haben, auf den Fotos abgebildet?

BF2: Wissen Sie, auch wenn Sie auf diesen Fotos wären, ich hätte sie nicht erkannt, weil ich sie nur einmal gesehen habe und das war's. Ich habe das damals auch erklärt.

VR: Wie ist es dann weitergegangen?

BF2: Danach hat man auf mich eingeschlagen und mich verhört.

VR: Wie lange waren Sie dort aufhältig?

BF2: Ich weiß es nicht. Für mich war das sehr lange. Vielleicht erschien er mir auch nur so, dass man mich so lange schlägt, weil ich so große Angst hatte.

VR: Waren Sie dort einen Tag oder mehrere Tage?

BF2: Nur einen Tag.

VR: Schildern Sie bitte Ihre Freilassung.

BF2: Ich wurde zusammengeschlagen und ich wurde dann in den Raum gebracht, wo man mich zuerst festgehalten hat. Ich wurde dort eingesperrt. Dann ist lange Zeit vergangen. Wir wurden dann alle miteinander in ein Auto verfrachtet.

VR: Wie hat dieses Auto ausgesehen? Was war das für ein Auto?

BF2: Das war eine Tablette, ein Fahrzeug Marke UAZ.

VR: Können Sie mir das Auto näher schildern? Wie sieht das Auto innen aus? Wie ist das Auto aufgeteilt?

BF2: Hinten ist das Auto geschlossen. Es gibt dort nur einen Platz zwischen den Türen. Das ist ein spezielles Fahrzeug. Das ist ein Polizeiauto.

VR: Wie viele Sitzreihen hat dieses Auto?

BF2: Wie soll ich das erklären. Von der einen Seite und von der anderen Seite.

VR: Und von vorne nach hinten?

BF2: Können Sie das wiederholen.

VR: Wie ist dieses Auto von vorne beginnend nach hinten angeordnet. Wie viele Sitzreihen gibt es da? Wo können Menschen sitzen?

BF2: Ich weiß nicht, wie das Auto drinnen ausschaut.

VR: Aber Sie sind ja drinnen gesessen.

BF2: Ich bin nur hinten gesessen. Vorn ist der Platz für den Fahrer, dann kommt ein Teil, wo die Polizisten drinnen sitzen und hinten gibt es noch einen Teil, wo die Leute sitzen, die mitgenommen werden, aber ich weiß nicht, wie viele Plätze vorne waren.

VR: Wer ist aller gemeinsam, mit Ihnen im hinteren Teil gesessen?

BF2: Im hinteren Teil nur wir, ich und meine zwei Brüder.

VR: Was ist ganz konkret bei der Freilassung passiert?

BF2: Dort gibt es einen russischen Friedhof. Dort wurden wir freigelassen. Dann wurden wir von dort vom Onkel geholt

VR: War es dunkel oder hell, als Sie vom Onkel geholt wurden?

BF2: Dunkel war es.

VR: Von wem wurden Sie konkret abgeholt?

BF2: Mein Vater und sein Bruder.

VR: Warum haben Sie zuvor Ihren Vater nicht erwähnt, als Sie gesagt haben, Sie seien von Ihrem Onkel geholt worden?

BF2: Ich habe das gesagt, weil der Onkel der Fahrer des Autos war. Ich hätte vielleicht sagen können, dass sie zu zweit waren.

VR: Wie viele Männer waren, mit Männer meine ich Polizisten, waren anwesend, als Sie freigelassen wurden. Wie viele Männer haben Sie gesehen.

BF2: Genau weiß ich es nicht. Ich habe sie nicht gezählt, ich war sehr froh, dass man mich freilässt.

VR: Schildern Sie bitte ganz genau die Situation und was genau passiert ist, als die Türen dieses UAZ aufgegangen sind.

BF2: Man hat uns gesagt, dass wir aussteigen sollen und wir sind ausgestiegen. Dort war mein Vater und sein Bruder. Das habe ich schon gesagt. Und auch die Polizisten waren dort. Ich bin gleich zum Auto meines Onkels gegangen.

VR: Wo war das Auto Ihres Onkels?

BF2: Das war am Friedhof. Dort war das.

VR: Wie weit war dieses Auto entfernt?

BF2: Nicht so weit. Der Friedhof ist ja nicht groß.

VR: War es 10 m, 50 m oder 100 m entfernt? Damit ich mir das vorstellen kann.

BF2: 100 m hat nicht einmal der Friedhof. Ich kann es nicht sagen, wie viele Meter es hier waren. Ich kann auch nicht sagen, wie viele Meter es hier im Verhandlungssaal sind.

VR: Wie viele Schritte sind Sie ungefähr gegangen.

BF2: Ich schwöre, dass ich die Schritte nicht gezählt habe.

VR: Als Sie aus dem UAZ hinten ausgestiegen sind, auf welcher Seite hat sich das Auto Ihres Onkels befunden, links oder rechts?

BF2( denkt lange nach): Links oder rechts, ich weiß es nicht. Wir sind ausgestiegen und das Auto war dort. Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Das war schon vor langer Zeit. Aber ich weiß, dass es dunkel war.

VR: War es unangenehm, zu dem Auto zu gehen. Sie waren ja barfuß.

BF2: Ich habe auch ohne Schuhe Fußball gespielt. Unangenehm war, dass die Leute geschlagen haben.

VR: Waren Sie gefesselt, als Sie im Auto gesessen sind?

BF2: In welchem Auto.

VR: In dem Auto, mit dem Sie zum Friedhof transportiert wurden?

BF2: Nein, ich nicht, niemand von uns. Wir waren eh dort, warum hätte man uns noch irgendwie fixieren müssen. Die Tür war eh zu.

VR: Waren die Männer, die Polizisten bei Ihrer Freilassung maskiert?

BF2: Nein. Jetzt wird bei uns alles ohne Masken gemacht. Auch die Drohungen werden ohne Masken gemacht, nur während des Krieges waren die Leute maskiert.

VR: Das ist insofern interessant als ich in vielen Verhandlungen genau das Gegenteil höre.

BF2: Vielleicht betrifft das Leute, die früher gekommen sind. Die sind maskiert gekommen. Bei uns sind nicht alle gleich. Alles wird unterschiedlich gemacht. Der Präsident droht ja auch dem gleichen Volk ohne Maske und der stellvertretende Minister.

VR: Warum haben Sie sich nun konkret zur Ausreise entschlossen.

BF2: Hierher?

VR: Ja.

BF2: Weil die Leute wieder gekommen sind, haben wir uns entschieden, dass wir wegfahren.

VR: Wann sind die Leute wiedergekommen und wen meinen Sie mit "die Leute"?

BF2: Ich weiß nicht genau, welche Leute es waren, aber es waren Polizisten.

VR: Und wann war das?

BF2 (denkt lange nach): Im Dezember war das.

VR: Was ist da konkret passiert?

BF2: Ich und mein Bruder haben ein Haus renoviert. Nicht indem Haus, wo wir gelebt haben, sondern in einer Wohnung. Wir haben in dem Haus übernachtet. In der Früh hat mich mein Bruder aufgeweckt. Er hat gesagt, dass ich aufstehen soll. Er hat gesagt, dass wir nach Grosny fahren werden. Er hat gesagt, dass die Mutter angerufen hat, dass die Polizisten gekommen sind. Er hat gesagt, dass wir nach Grosny fahren. Ich habe gesagt: "Weswegen nach Grosny"? Dann hat er seinen Freund angerufen. Er hat mit ihm gesprochen. Dann ist der Freund gekommen und dann sind wir nach Grosny gefahren. Von dort sind wir nach Rostow gefahren, von Rostow in die Ukraine.

VR: Wie sind Sie an Ihre Dokumente, an Ihren Inlandsreisepass und Ihren Auslandsreisepass gekommen?

BF2: Der Freund der gekommen ist, mein Bruder hat ihn angerufen und hat ihn gebeten, dass er das mitnimmt. Er hat ihm die Situation erklärt.

VR: Was war eigentlich in diesem Zeitraum mit Ihrem Bruder XXXX?

BF2: Er lernt in Grosny. Er war in Grosny.

VR: Warum ist er nicht mit Ihnen beiden mitgekommen?

BF2: Er war in Grosny. Er konnte nicht mit uns. Er hat es nicht geschafft, mit uns zu flüchten. Mein Bruder hat ihn angerufen, aber sein Telefon war entweder ausgeschaltet. Er hat jedenfalls nicht abgehoben.

VR: Haben Sie irgendwelche persönliche Bindungen zu Menschen in Österreich?

BF2: Zum Beispiel welche?

VR: haben Sie eine Freundin oder Lebensgefährtin?

BF2: Eine Freundin habe ich keine, keine konkrete, aber ich spreche schon mit anderen Menschen.

BF2 wird in deutscher Sprache befragt.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF2 (in deutscher Sprache): Ja, ein bisschen nicht wirklich.

VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF2: Ja, ich besuche XXXX.

VR: Arbeiten Sie etwas in Österreich?

BF2: Nein, ich darf nicht arbeiten, ich glaube, ich darf nicht arbeiten.

VR: Wovon leben Sie? Wer gibt Ihnen Geld?

BF2: Ich glaube, Österreich gibt mir Geld.

VR: Was machen Sie so den ganzen Tag?

BF2: Ich lese Bücher. Manchmal gehe ich zum Spielplatz und spiele mit Leuten Tischtennis. Manchmal gehe ich nach Graz zum Einkaufen.

VR: Sind Sie in Österreich straffällig geworden?

BF2: Einmal habe ich eine Strafe bekommen, weil meine Monatskarte offenbar abgelaufen war und der Kontroller hat gesagt, dass das abgelaufen ist.

VR: Ich habe vorläufig keine Fragen mehr.

BF1 wird um 16.32 Uhr wieder in der Verhandlungssaal gerufen.

BF1 und BF2 wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

BF1: Ich glaube, dass ich die Länderfeststellungen nicht selbst gelesen habe. Ich glaube, dass die Berichte viel Positives geschrieben haben. Aber Sie wissen auch, dass es einen negativen Teil in Russland gibt. Auch wenn ich das jetzt nicht sage, dann sehen Sie selbst im Fernsehen war dort passiert, in der Ukraine meine ich, in Tschetschenien und im Kaukasus, überall dort. Dort wird es verneint, dass die Leute in der letzten Zeit mitgenommen werden, es wird gesagt, dass so etwas nicht vorkommt. Das ist nicht wahr. Dort wurde ein sehr bekannter Mann festgenommen, das ist der Vorsitzende des der kaukasischen Vereinigung. Er hat Kadyrow kritisiert und deswegen sitzt er jetzt. Am 23. Februar gab es den Jahrestag der Deportation der Tschetschenen. Kadyrow hat gesagt, dass es kein Trauertag ist. Er hat gesagt, dass die Tschetschenen selber schuld sind und dass sie deswegen deportiert werden mussten. So eine Meinung vertritt er in der letzten Zeit. Heuer oder Ende des vorigen Jahres ist der Stellvertretende Innenminister der Tschetschenischen Republik aufgetreten, er heißt Apti Alaudinov. Er hat im Fernsehen gesagt, dass die Leute, die verdächtigt werden, gegen die Obrigkeit zu sein, die auch eine gegenteilige Meinung vertreten,... es gibt eine Videoaufnahme wo er sagt, was mit solchen Leuten passiert. Er sagt, dass es eine diesbezügliche Order von Kadyrow gibt, dass jeder Polizist Drogen unterschieben kann. Der bekannte Mann, der in Tschetschenien festgenommen wurde, wurde ja offiziell in Tschetschenien auch wegen Drogenbesitz festgenommen. Es können sogar Menschen umgebracht werden. So lautet die Order von Kadyrow. Es gibt auch einen positiven Teil, aber es gibt nichts, was positiv in Bezug auf Menschenrechte wäre.

Der Richter fragt die BF ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint

Der Richter fragt die BF ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.

Keine weiteren Beweisanträge

Schluss der Befragung.

......

Die Niederschrift wird

x rückübersetzt 46.169 Anzahl der Zeichen (ohne Leerzeichen)

Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter

Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

......

Nach der Rückübersetzung besteht BF1 bezüglich der Frage der befürchteten Telefonkosten nunmehr auf der Ergänzung, dass es sich (S. 8 der Niederschrift;

"VR: Haben Sie Ihr Handy sperren lassen?

BF1: Nein.

VR: Hatten Sie keine Sorge, dass Sie dann eine unglaublich hohe Telefonrechnung bekommen könnten?

BF1 (nach kurzem Zögern): Ich habe schon darüber nachgedacht, dass das so sein könnte, aber andere hatten auch solche Probleme. Aber ich ging trotzdem nicht zur Polizei.")

bei dem Handy um ein Wertkartentelefon gehandelt habe."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Erstbefragungen des Beschwerdeführers und seines Bruders durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Bruders durch das Bundesasylamt am 08.05.2013, weiters auf Grundlage der Beschwerden vom 03.09.2013 sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien und führt den im Spruch angeführten Namen. Er reiste seinen Angaben zufolge am 18.12.2012 gemeinsam mit seinem zur Zl. W207 1437926-1/2013 des Bundesverwaltungsgerichtes protokollierten volljährigen Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie der Bruder am 18.12.2012 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gegenüber dem Bruder ergeht mit Erkenntnis vom heutigen Tag eine gesonderte, inhaltlich gleich lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang daher, dass dem Beschwerdeführer (oder seinem Bruder) in Tschetschenien eine Verfolgung durch der tschetschenischen Regierung zurechenbare Sicherheitskräfte droht, weil dem Beschwerdeführer und seinem Bruder unterstellt werde, Widerstandskämpfer mit Nahrungsmitteln und einem Handy, die bzw. das ihnen von fremden Uniformierten abgenommen worden seien, versorgt und unterstützt zu haben, wodurch es in weiterer Folge zu Festnahmen und Misshandlungen des Beschwerdeführers und seines Bruders gekommen sei.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der unbescholtene Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und wird seit seiner Einreise von der Grundversorgung des Bundes unterstützt.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Situation

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.

(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)

Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,

http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013)

2.1. Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2.2. Die Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von XXXX alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.4. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013, Seite 13)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 100.000 und 150.000 "Straßenkinder" gebe, auch wenn die Zahl rückläufig sei. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt. Es gibt seit 2009 einen nationalen Ombudsmann für Kinderrechte.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 13)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehr-pflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch.

Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienst-grade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden).

Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.

Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschen-rechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benut-zen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013, Seite 12)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. XXXX 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 17)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und 17 VS - Nur für den Dienstgebrauch

(c) Auswärtiges Amt 2013 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten

Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)

Diese Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gemeinsam mit den Ladungen für die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 zur Kenntnis übermittelt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung zu diesen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Im Rahmen der oben wiedergegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers trat dieser diesen Länderfeststellungen nicht konkret entgegen.

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehenden individuellen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Person des Beschwerdeführers sowie zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur tschetschenischen Volkgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Identität gründen sich auf das eigene, diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers selbst im Zusammenhang mit dem von ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten russischen Inlandspass, bezüglich dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit nach derzeitigen Kenntnisstand keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte vorliegen, diese in Zweifel zu ziehen.

Was den Inlandspass des Bruders des Beschwerdeführers betrifft, so wird auf die im gegenüber dem Bruder ergehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom heutigen Tag getätigten Ausführungen verwiesen.

Was hingegen die vom Beschwerdeführer und seinem Bruder vorgebrachten - in engem Zusammenhang stehenden und daher einer Würdigung unter wechselseitiger Berücksichtigung des jeweiligen Vorbringens zu unterziehenden - Fluchtgründe betrifft, so erscheinen diese im Ergebnis aufgrund auf der im Vorbringen des Beschwerdeführers selbst sowie im Verhältnis zum Vorbringen des Bruders aufgetretenen Widersprüche sowie Unplausibilitäten nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer und sein Bruder brachten als Fluchtgründe im Wesentlichen vor, im April des Jahres 2012 hätten ihnen unbekannte uniformierte Männer, die offenbar dem Widerstand zuzurechnen seien, einen Rucksack mit Essen sowie das Handy des Beschwerdeführers abgenommen. Auf Grund dessen seien der Beschwerdeführer, sein in Österreich aufhältiger Bruder sowie ein nunmehr in der Türkei aufhältiger Bruder am 20.09.2012 von Sicherheitskräften bzw. Militär in der Früh in ihrer Wohnung festgenommen, an einem unbekannte Ort festgehalten, misshandelt und am Abend gegen Lösegeld wieder freigelassen worden, wobei man ihnen vorgeworfen habe, Widerstandskämpfer mit Nahrung und Handys versorgt zu haben. Am 06.12.2012 seien wieder uniformierte Männer zum Haus der Familie gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern gesucht, jedoch seien diese an diesem Tag nicht zu Hause angewesen. In der Folge hätten sie die Flucht aus dem Herkunftsstaat angetreten.

Wie der Beschwerdeführer selbst auf Nachfrage angab, sei er im Besitz eines ihm im XXXX

2012/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person offiziell ausgestellten Auslandsreisepasses gewesen. Was den Bruder des Beschwerdeführers betrifft, so ergibt sich die Existenz eines solchen Auslandsreisepasses aus der Eintragung im Inlandspass des Bruders und wurde vom Bruder die Existenz eines solchen Auslandsreisepasses auch nicht bestritten; dieser Auslandsreisepass wurde am XXXX.2012 ausgestellt. Wie beide Beschwerdeführer einräumten, seien sie für die Ausstellung des Auslandsreisepasses zur entsprechenden Behörde gegangen, nach Angaben des Beschwerdeführers zum FMS, dem Föderalen Migrationsdienst, dort hätten sie den Auslandsreisepass erhalten. Diese Auslandsreisepässe seien allerdings nicht mehr verfügbar, weil sie diese dem Schlepper ausgehändigt hätten. Vor dem Hintergrund einer behaupteten staatlichen Verfolgung wegen vermuteter bzw. unterstellter Unterstützung von Widerstandskämpfern erscheint es allerdings nicht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder in einer solchen Situation einer intensiven staatlichen Verfolgung tatsächlich Auslandsreisepässe ausgestellt worden wären. Auch ist den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass anzunehmen wäre, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder die ihnen ausgestellten Auslandsreisepässe abgenommen worden wären. Das bestehende Spannungsverhältnis einer offiziellen Reisepassausstellung bzw. Nichtabnahme der Auslandsreisepässe bei gleichzeitiger staatlicher Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer auch nicht aufzulösen; so gab er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2013 auf die Frage, würde der Beschwerdeführer tatsächlich staatlich verfolgt werden, wäre ihm doch bei seiner angeblichen Festnahme der Reisepass abgenommen worden, ob er sich dazu äußern wolle, lediglich an, "Ich weiß nicht". Die Erklärung in der Beschwerde schließlich, der Grund, warum die Sicherheitsbehörde dem Beschwerdeführer den Reisepass nicht abgenommen habe, sei gewesen, dass er ihn bei seiner Einvernahme eben nicht bei sich getragen habe und es ihnen somit nicht möglich gewesen sei, ihm den Reisepass abzunehmen, vermag nicht zu überzeugen, wäre es doch auch im Rahmen der Festnahmen im Haus des Beschwerdeführers am 20.09.2012 oder aber bei der abermaligen Aufsuchung am 06.12.2012 möglich gewesen, das Haus nach entsprechenden Dokumenten zu durchsuchen oder aber den Beschwerdeführer, seine Brüder oder aber auch seine Eltern zur Herausgabe der entsprechenden Dokumente aufzufordern, seien doch jedenfalls die Eltern bei der Aufsuchung der Sicherheitskräfte am 20.09.2012 und am 06.12.2012 anwesend gewesen. Die Ausstellung solcher Auslandsreisepässe im XXXX bzw. die Nichtabnahme vermag jedenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit des tatsächlichen Vorliegens einer staatlichen Verfolgung ins Treffen geführt zu werden.

Was nun den konkreten Vorfall im April 2012 betrifft, wonach unbekannte uniformierte und bewaffnete Männer dem Beschwerdeführer seinen Rucksack mit Essen und sowie dessen Handy abgenommen hätten, so tätigte der Beschwerdeführer selbst in Bezug auf die Anzahl dieser unbekannten Männer widersprüchliche Angaben. So gab er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2013 zunächst an, "einer in Militäruniform" habe sich genähert, etwas weiter seien "andere Personen" in Militäruniform gestanden. Auf die Frage, wie viele Personen es ungefähr gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, "noch einer" sei etwas weiter gestanden und "die Restlichen" wisse er nicht "vielleicht drei oder vier Personen". Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 gab der Beschwerdeführer auf diesbezügliche Nachfrage - übereinstimmend mit den Angaben seines Bruders in dieser Verhandlung, aber abweichend von seinen eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt - an, es habe sich insgesamt um zwei Männer gehandelt. Auf Vorhalt, dies habe er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2013 anders angegeben, führte der Beschwerdeführer aus, er habe dies damals genauso gesagt wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Man habe ihn nach der genauen Zahl gefragt und er habe gesagt, "vielleicht waren es drei oder vier". Der Dolmetscher habe das dann auch so übersetzt, es seien drei oder vier gewesen. Ganz abgesehen davon nun, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2013 rückübersetzt, dieses Protokoll vom Beschwerdeführer Seite für Seite unterfertigt und für richtig und vollständig befunden wurde, was er mit seiner Unterschrift bestätigte, und damit ein angedeutetes Problem mit der damaligen Übersetzung nicht zu überzeugen vermag, räumte der Beschwerdeführer den aufgetretenen Widerspruch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 sogar selbst ein, indem er angab, man habe ihn nach der genauen Zahl gefragt und er habe gesagt, vielleicht seien es drei oder vier gewesen. Aufzuklären vermochte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch allerdings nicht, vielmehr bestand er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 darauf, es seien nur zwei Personen gewesen.

Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, nach diesem Vorfall im April 2012, nachdem ihm der Rucksack mit Essen und sein Handy von den unbekannten Personen abgenommen worden seien, seien die Brüder - sohin auch der Bruder des Beschwerdeführers, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte - zu ihm gekommen und hätten gefragt, was da los gewesen sei, was in Anbetracht einer solchen Situation auch naheliegend erscheint. Sie hätten dann miteinander geredet, der Beschwerdeführer habe seinen Brüdern auch erklärt, dass sie nicht gleich von dort weggehen könnten; so wie es ihm aufgetragen worden sei, hätten sie also bis Mittag zugewartet. Der Bruder des Beschwerdeführers schilderte die Situation jedoch davon abweichend dahingehend, dass er angab, gleich habe er den Beschwerdeführer nicht gefragt oder habe er ihn doch gefragt, er wisse es jetzt nicht mehr. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an den Bruder des Beschwerdeführers, ob er den Beschwerdeführer ein bisschen später gefragt habe, wer diese Männer gewesen seien, gab der Bruder des Beschwerdeführers an, er glaube nicht, dass er den Beschwerdeführer an dem Tag nach dieser Sache gefragt habe. Auf die an den Bruder des Beschwerdeführers gerichtete Frage, was dem Bruder - sohin dem Beschwerdeführer - eigentlich alles weggenommen worden sei, gab der Bruder des Beschwerdeführers zunächst ausweichend an, er habe die Frage nicht verstanden. Nach Wiederholung der Frage gab der Bruder des Beschwerdeführers an, er habe "erst später" erfahren, dass diese Männer auch das Handy des Beschwerdeführers mitgenommen hätten. Auf die Frage, was er damit meine, wenn er sage, er habe es "erst später" erfahren, wann habe er es also erfahren, gab der Bruder des Beschwerdeführers zunächst ausweichend als Rückfrage an, "Wann ich das erfahren habe? Ich weiß es nicht", um dann zu antworten, "Am gleichen oder am nächsten Tag? Ich weiß es nicht".

Weiters führte der Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2013 in Bezug auf den Vorfall im Garten im April 2012, als dem Beschwerdeführer der Rucksack mit Essen und sein Handy weggenommen worden seien, aus, der dritte Bruder - gemeint der Beschwerdeführer - sei 30 Meter von ihnen entfernt gewesen. Als sie - er und der nunmehr in der Türkei aufhältige Bruder - gearbeitet hätten, hätten sie bemerkt, dass jemand zum Bruder - also zum Beschwerdeführer - gekommen sei. Bezüglich der Entfernung zum Bruder gab der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 an, es seien 50 Meter oder mehr gewesen. Nun mag es zwar durchaus zutreffend sein, dass das Abschätzen von Entfernungen sehr subjektiv und ungenau sein und je nach Sichtweise daher auch sehr unterschiedlich ausfallen kann, jedoch wurde der Bruder des Beschwerdeführers auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt, wie weit sein Bruder und er ungefähr auseinandergestanden seien, und im Rahmen dieser Verhandlung vermochte sich der Bruder des Beschwerdeführers nicht mehr an die von ihm selbst genannte Distanz von 30 Metern zu erinnern, sondern gab vielmehr an, genau könne er das nicht sagen, aber es sei keine kleine Entfernung gewesen.

In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, dass es der Bruder des Beschwerdeführers überhaupt vermied, konkret gestellte Fragen über Details von Vorfällen, die beide Beschwerdeführer gemeinsam erlebt hätten, konkret zu beantworten und dass er sich regelmäßig auf die Antwort "Ich kann mich nicht erinnern" bzw. "Das weiß ich nicht" zurückzog. Abgesehen von den bereits genannten Beispielen sei hier exemplarisch auf folgenden Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 hingewiesen, der den Vorfall am 20.09.2012 betrifft, als die Brüder von zu Hause von Sicherheitsorganen mitgenommen worden seien, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer angab, der Vorfall habe sich zugetragen, als es schon hell gewesen sei, aber noch nicht ganz hell, jedenfalls sei es vor acht Uhr gewesen, weil der Wecker noch nicht geläutet habe. Die diesbezügliche Befragung des Bruders des Beschwerdeführers gestaltete sich wie folgt:

"VR: Schildern Sie bitten diesen Vorfall, als Sie von Polizisten mitgenommen worden sind, ganz konkret, vom Beginn bis zum Ende.

BF2: In der Früh wurde ich aufgeweckt und zwar von Polizisten. Wir wurden mitgenommen und zur Abteilung gebracht und wir wurden dann zusammengeschlagen.

VR: Wenn Sie sagen, in der Früh, um welche Zeit ungefähr?

BF2: Das weiß ich nicht. Das ist schnell gegangen. Ich weiß es nicht.

VR: War es noch dunkel oder war es schon hell?

BF2: Das war in der Früh.

Wiederholung der Frage.

BF2: Das war in der Früh, als wir mitgenommen wurden.

Letztmalige Wiederholung der Frage:

BF2: Als wir mitgenommen wurden, das war in der Früh.

VR: Wie viele Männer sind da gekommen und haben Sie abgeholt?

BF2: Es waren viele Männer. Ich kann nicht sagen, wie viele es waren.

VR: Ungefähr, 5, 10, 20?

BF2: Ich hatte große Angst. Ich weiß nicht, wie viele es waren. Ich weiß, dass es viele Leute waren.

VR: Wie haben diese Männer ausgesehen? Wie waren sie gekleidet?

BF2: Das waren Polizisten. Sie hatten Polizistenbekleidung an.

VR: Welche Farbe hatten die Uniformen?

BF2: Die russischen Uniformen ... unsere Polizisten haben russische

Uniformen.

VR: Verraten Sie mir die Farbe dieser Uniformen?

BF2: Militärischen Uniformen ... die russischen Uniformen... das

kann ich zeigen..."

Diese Passage der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigt ein durchgängiges Muster, dass es nämlich der Bruder des Beschwerdeführers vermeiden wollte, Fragen nach Details angeblich gemeinsamen erlebter Vorfälle konkret zu beantworten, wobei im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung unvermeidbar der persönliche Eindruck des erkennenden Richters - diese Verhandlung wurde nicht zuletzt deshalb durchgeführt um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen - entstand, der Bruder des Beschwerdeführers versuche sich durch das Vermeiden des Beantwortens konkreter, ins Detail gehender Fragen Widersprüchen zu entziehen, die bei konkreter Beantwortung von ins Detail gehenden Fragen - die über ein allenfalls abgesprochenes Grundgerüst der Rahmengeschichte hinausgehen sollten - im Verhältnis zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst hätten entstehen können.

Dieser Eindruck wird u.a. auch durch die Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Bruders hinsichtlich ihrer Freilassung nach der behaupteten Anhaltung am 20.09.2012 bestätigt. So gab der Beschwerdeführer selbst auf ganz konkrete Nachfrage bezüglich der Situation bei der Freilassung auf dem näher genannten Friedhof an, sie seien, nachdem die Tür des Transportfahrzeuges geöffnet worden sei, hinten ausgestiegen und zum anderen Auto - dem Auto des Onkels - gegangen, das ganz nah hinter dem Militärfahrzeug gestanden sei, dies dergestalt, dass es weder links noch rechts vom, sondern unmittelbar hinter dem Militärfahrzeug gestanden sei und beide Autos in die gleiche Richtung gezeigt hätten. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurden zwecks Abklärung der Übereinstimmungen im Detail die gleichen Fragen gestellt, allerdings gab dieser auf Nachfrage trotz konkreter Fragen unkonkret und ausweichend Folgendes an:

"VR: Wo war das Auto Ihres Onkels?

BF2: Das war am Friedhof. Dort war das.

VR: Wie weit war dieses Auto entfernt?

BF2: Nicht so weit. Der Friedhof ist ja nicht groß.

VR: War es 10 m, 50 m oder 100 m entfernt? Damit ich mir das vorstellen kann.

BF2: 100 m hat nicht einmal der Friedhof. Ich kann es nicht sagen, wie viele Meter es hier waren. Ich kann auch nicht sagen, wie viele Meter es hier im Verhandlungssaal sind.

VR: Wie viele Schritte sind Sie ungefähr gegangen.

BF2: Ich schwöre, dass ich die Schritte nicht gezählt habe.

VR: Als Sie aus dem UAZ hinten ausgestiegen sind, auf welcher Seite hat sich das Auto Ihres Onkels befunden, links oder rechts?

BF2( denkt lange nach): Links oder rechts, ich weiß es nicht. Wir sind ausgestiegen und das Auto war dort. Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Das war schon vor langer Zeit. Aber ich weiß, dass es dunkel war."

Das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ist aber auch nicht frei von Unplausibilitäten. So wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 bezüglich des ihm seinem Vorbringen zu Folge weggenommenen Handys und einer auf der Hand liegenden "Handy-Sperre" bzw. SIM-Karten-Sperre (dies ist mit hoher Wahrscheinlichkeit - neben oder sogar vor einer polizeilichen Anzeige - der zunächst wohl naheliegendste Gedanke, der einer Person kommen würde, die ihr Handy verloren hat oder der es gestohlen oder geraubt wurde) Folgendes gefragt:

"VR: Zurück zu Ihnen: Hatten Sie nicht Bedenken, dass mit Ihrem Handy, das Ihnen weggenommen worden sei, Anrufe getätigt werden könnten, die Ihnen schaden könnten?

BF1: Schon, ja natürlich habe ich daran gedacht, aber ich wollte trotzdem nicht zur Polizeistelle gehen. Ich wollte es zuerst nicht und dann hatte ich noch mehr Angst, dort hinzugehen. Ich war jedenfalls nicht dort.

VR: Haben Sie Ihr Handy sperren lassen?

BF1: Nein.

VR: Hatten Sie keine Sorge, dass Sie dann eine unglaublich hohe Telefonrechnung bekommen könnten?

BF1 (nach kurzem Zögern): Ich habe schon darüber nachgedacht, dass das so sein könnte, aber andere hatten auch solche Probleme. Aber ich ging trotzdem nicht zur Polizei. Früher, vor dem Vorfall gab es in einem Nachbardorf einen anderen Vorfall. Dort wurde ein Mann gezwungen, Leute, die auf ihn zugekommen sind, irgendwohin zu bringen. Das war in der Nacht. In der Früh ist der Mann zur Polizeigegangen und hat das berichtet. Er wurde dort zusammengeschlagen bei der Polizei und wurde beschuldigt, dass er die Kämpfer unterstützt hat. Deswegen dachte ich, dass es besser ist, nicht zur Polizei zu gehen."

Nun wäre es nicht als gänzlich unplausibel anzusehen, wenn jemand in der Situation wie der vom Beschwerdeführer Geschilderten eine gewisse Scheu davor hätte, zur Polizei zu gehen. Dies gilt allerdings nicht für die auf der Hand liegende Möglichkeit, das Handy bzw. die SIM-Karte sperren zu lassen, nachdem es gestohlen oder gewaltsam abgenommen wurde. Abgesehen davon, dass durch das Sperren der Telefonnummer drohende Kosten ungewollter Anrufe in Grenzen gehalten werden können, hätte das Sperrenlassen des Handys bzw. der SIM-Karte dem Beschwerdeführer - wenn er den Verlust bzw. den Raub des Handys aus Angst schon nicht bei der Polizei melden habe wollen - jedenfalls auch einen Beleg gegenüber den staatlichen Sicherheitskräften in die Hand gegeben, dass er die Widerstandskämpfer nicht mit diesem Handy unterstützt habe bzw. nicht unterstützen habe wollen, weil er schließlich nachweisbar dafür gesorgt hätte, dass das Handy bzw. die Telefonnummer des Beschwerdeführers von den Widerstandskämpfer nicht oder nur eingeschränkt benützt werden hätte können.

Eine Erklärung, warum der Beschwerdeführer das Handy bzw. die SIM-Karte nicht sperren habe lassen, vermochte er im Übrigen nicht zu geben. Auch was das Kostenargument betrifft, vermochte der Beschwerdeführer zunächst keine plausible Erklärung zu geben. Erst am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Rückübersetzung der Niederschrift dieser Verhandlung, nachdem auch sein Bruder getrennt vom Beschwerdeführer befragt worden war und sohin eine über zweistündige Nachdenkmöglichkeit bestand, fand der Beschwerdeführer eine - wenngleich im genannten Kontext nicht mehr authentisch klingende - annähernd plausible Erklärung, warum er das Handy nicht sperren habe lassen, weil es sich nämlich um ein Wertkartentelefon gehandelt habe (und, wie auf Grund dieser Angabe des Beschwerdeführers zu vermuten ist, damit der finanzielle Verlust in Grenzen gehalten habe werden können). Aber auch mit dieser Erklärung vermochte der Beschwerdeführer letztlich nicht plausibel darzutun, warum er das Handy bzw. die SIM-Karte oder Wertkarte nicht sperren ließ, um eine Gefährdung durch Telefonate zwischen Widerstandskämpfern, die ihm und seinen Brüdern angelastet werden könnten, hintan zu halten.

Schließlich erscheinen aber auch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014, er habe während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt nicht gewusst, wo der andere Bruder, der nunmehr in der Türkei sei und der ebenfalls habe flüchten müssen, aufhältig gewesen sei, dies deshalb, weil er keinen Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe, als er nach Österreich gekommen sei, nicht plausibel. Er habe das bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt noch nicht gewusst, erst im Sommer 2013 - nach Österreich sei er eingereist im Dezember 2012 - habe er erfahren, dass der Bruder in der Türkei sei. Am Anfang, als er nach Österreich gekommen sei, habe er keinen Kontakt zur Mutter gehabt, weil er sich "mit den SIM-Karten nicht ausgekannt" habe. Er habe nicht gewusst, "wie man anrufen kann". Auf Vorhalt, man könne ja auch von öffentlichen Telefonen anrufen oder auch von einem Call-Shop, gab der Beschwerdeführer an, das wisse er, aber er habe nicht angerufen. Auch diese Angaben können im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers insgesamt nicht förderlich sein.

Lediglich soll der Vollständigkeit halber soll schließlich auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Bruder des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesasylamt, wie bereits erwähnt, seinen Inlandsreisepass vorlegte, der auf den Namen XXXX ausgestellt ist und eine dementsprechende Unterschrift trägt. Der Bruder des Beschwerdeführers unterschrieb aber im gesamten Asylverfahren, wenn er eine Unterschrift zu leisten hatte, so etwa auf den Niederschriften vor dem Bundesasylamt, auf den Rückscheinen bei übernommenen Ladungen bzw. bei Übernahme des angefochtenen Bescheides, auf der Beschwerde sowie schließlich auf der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 klar erkennbar mit dem Namen "XXXX". Dies wurde auf diesbezüglichen Vorhalt vom Bruder des Beschwerdeführers im Ergebnis letztlich damit begründet, dass er eben "XXXX" heißen wolle. Auch dies kann letztlich nicht geeignet sein, der erfolgreichen Glaubhaftmachung der Angaben der Beschwerdeführer insgesamt dienlich zu sein.

In einer Zusammenschau des Vorbringens des Beschwerdeführers und seines Bruders ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder dergleichen nicht konkret vorgebracht haben. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, er selber habe für tschetschenische Verhältnisse gut verdient, die Mutter habe in einem Rehabilitationszentrum gearbeitet, seit 2010 sei sie Pensionistin, der Vater bekomme eine Pension, der Mann der Schwester arbeite im Ministerium für Katastrophenschutz, er habe sehr viele Verwandte im Heimatland, Vater, Mutter, eine Schwester, zwei Onkel väterlicherseits, diese alle würden normal leben, er selber habe ja auch gearbeitet, er habe als führender, leitender Buchhalter gearbeitet. Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, seine Mutter, sein Vater sowie eine Schwester würden im Herkunftsstaat leben, zwei Brüder des Vaters würden ebenfalls in der Heimat leben sowie zwei Schwestern seiner Mutter, die wirtschaftliche Lage im Heimatstaat sei normal gewesen, auch die wirtschaftliche Lage der in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen sei normal, sein Bruder habe ein Auto gehabt, es habe die Wohnung der Tante gegeben und sie selber hätten mit den Eltern zusammen in deren Wohnung gelebt, die Eltern seien Pensionisten, die Schwester studiere in einer Hochschule. Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Bruders sowie vor dem Hintergrund des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben.

Was das Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers betrifft, ihm fehle eine Niere, so gab dieser an, er wisse nicht warum, als er ein Kind gewesen sei, habe er Schmerzen gehabt und dann habe man ihm gesagt, dass die Niere fehle, in Russland habe man ihm gesagt, dass eine Niere fehle, und hier habe man ihm gesagt, dass die Niere nicht funktioniere, dieses Problem habe er, seit er ein Kind gewesen sei, ob er durch diese nicht funktionierende Niere ein Problem habe, wisse er nicht. Jedenfalls aber habe er sein Heimatland insofern früher schon einmal verlassen, als er in Krasnodar wegen seiner Niere operiert worden sei. Vor dem Hintergrund, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht angab, aktuelle Probleme zu haben und er auch nicht angab, in Österreich wegen seiner nicht funktionierenden Niere in Behandlung zu sein sowie weiters vor dem Hintergrund, dass das Nierenproblem des Bruders des Beschwerdeführers seinem eigenen Vorbringen zu Folge in der Russischen Föderation erkannt und auch operativ behandelt wurde, kann nicht vom Vorliegen einer derart schweren Erkrankung ausgegangen werden, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte, weil sie zudem in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre.

Was letztlich die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen können, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführlichen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 03.09.2013 beim Bundesasylamt eingebracht. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt am 23.09.2013 zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurden und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (am 01.01.2014) bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A, Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers - ebenso wie dem Vorbringen seines Bruders - zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Es ist daher dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, darzutun.

Den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass in Tschetschenien Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe generell einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären; diesbezügliche von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gem. § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Tschetschenien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Beschwerdeführer und auch sein Bruder selbst angaben, dass - wie bereits oben dargestellt - zahlreiche näher genannte Verwandte, deren wirtschaftliche Situation "normal" sei und welche allesamt Unterkunftsmöglichkeiten hätten, in Tschetschenien leben würden und auch die Eltern eine Pension beziehen würden. Zudem hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder auch vor ihrer Ausreise in der Wohnung der Eltern gelebt und ist - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders in Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe nicht als glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht auch künftig in dieser Wohnung - oder aber beispielsweise in der leerstehenden Wohnung der Tante, die sie renoviert hätten - Unterkunft nehmen können sollten. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal sich diverse vom Beschwerdeführer genannte Verwandte unter wirtschaftlich normalen Verhältnissen und ausreichenden Wohnverhältnissen nach wie vor in Tschetschenien aufhalten.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, Republik Tschetschenien, jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist Solches nicht abzuleiten.

Das Vorliegen dermaßen schwerer und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf allfällige Erkrankungen, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden, wurde im Verfahren nicht vorgebracht.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Zu Spruchteil A, Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses (zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides;

Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder gab an, in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte zu verfügen; vielmehr wurde dies im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneint. Das Vorliegen eines schützenwerten Familienlebens des Beschwerdeführers oder seines Bruders im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn kann daher nicht festgestellt werden. Hingegen leben die Eltern sowie zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers und seines Bruders im Herkunftsstaat.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der seinem Vorbringen zufolge am 18.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen nicht ganz eineinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden; der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über entscheidungserhebliche soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. Wenngleich zwar in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bezogen auf die Person des Beschwerdeführers und die seines Bruders, Unterstützungserklärungen der Betreiber der Pension, in der der Beschwerdeführer und sein Bruder untergebracht sind, sowie eines Nachbarn des Beschwerdeführers und Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen Niveau A 2.1. vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer angab, er habe Freunde in Österreich und "manche hätten auch etwas geschrieben", sowie der Bruder des Beschwerdeführers ausführte, er "spreche schon mit anderen Menschen" in Österreich, so kann dies noch nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und eine damit einhergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer und sein Bruder brachten vor, beide in Österreich vom Staat unterstützt zu werden und vom Staat zu leben, also in der Grundversorgung des Bundes zu sein. Zwar brachten beide glaubhaft vor, gelegentlich Gelegenheitsarbeiten zu verrichten und manchmal bei der Arbeit in der Pension mitzuhelfen und auch bei Übersetzungen zu unterstützen, jedoch vermag dies nichts an dem Befund zu verändern, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig sind, zumal auch nicht vorgebracht und belegt wurde, ganz konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten mit ausreichendem Einkommen für den Fall eines legalen Verbleibens in Österreich in Aussicht zu haben. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seines Bruders von noch nicht ganz eineinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet kann unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Daran vermögen in der gegenständlichen Konstellation auch die vom Beschwerdeführer besuchten Deutschkurse sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage waren, einfache, in deutscher Sprache gestellte Fragen zu verstehen und in einfacher deutscher Sprache zu beantworten, nichts zu ändern.

Festzuhalten ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen sind und dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren haben. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer und sein Bruder im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien, wo auch die Eltern und diverse weitere Verwandte nach wie vor leben, bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüber sehen könnten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder seit der Einreise nach Österreich im Dezember 2012 offenkundig strafgerichtlich unbescholten geblieben sind, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist daher spruchgemäß das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dieser unter Spruchpunkt II. des Spruchteiles A ergangene Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes getroffenen Ausweisungsentscheidung.

Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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