BVwG W202 1411121-1

W202 1411121-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Güterabwegung, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 1411121-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1411121.1.00

Spruch

W202 1411121-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zahl 08 01.801-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gem. § 75 Abs. 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte als damals noch Minderjähriger am 20.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Am 25.02.2008 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

In der Folge holte das Bundesasylamt ein Gutachten betreffend Altersfeststellung ein, das nach einer Untersuchung am 04.04.2008 ergab, dass die Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt als nicht wahrscheinlich anzusehen sei.

Am 12.01.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen.

Seitens des Bundesasylamtes wurden in weiterer Folge Erhebungen vor Ort in die Wege geleitet, wozu es einen Bericht der Staatendokumentation vom 30.10.2009 gab. Zum Erhebungsergebnis gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.12.2009 eine Stellungnahme ab.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.12.2009, Zahl: 08 01.804-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

Am 13.03.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seiner Integration im Bundesgebiet vorbrachte und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzog.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses.

Er reiste als damals noch Minderjähriger am 20.02.2008 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über keinerlei Familienangehörige, diese halten sich im Iran auf. Bereits kurz nach seiner Einreise bemühte sich der Beschwerdeführer Deutsch zu lernen, indem er diverse Deutschkurse besuchte und Prüfungen absolvierte. Mittlerweile spricht der Beschwerdeführer Deutsch. Daneben besuchte der Beschwerdeführer an der Volkshochschule Salzburg sowie an der Hauptschule Nonntal mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses den Unterricht. Der Beschwerdeführer absolvierte alle Prüfungen bis auf Mathematik und Englisch. Weiters bemühte sich der Beschwerdeführer um die Aufnahme beim Roten Kreuz, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder als freiwilliger Altenbetreuer in Hallein, wobei dies jedoch unter Hinweis auf seinen Status abgelehnt wurde. Er schloss mit einem österreichischen Staatsangehörigen eine "Patenschaftsvereinbarung" ab. Mit seinem Paten gab es im Projekt Generationen lernen bis ca. Frühling 2014 wöchentliche Treffen, um die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu verbessern. Eine "Unterstützungserklärung" für den Beschwerdeführer wurde von annähernd 100 Personen unterzeichnet.

Der Beschwerdeführer spielte von 2009 bis 2011 beim Sportverein USK Gneis Fußball in der Kampfmannschaft. Aufgrund eines Wohnortwechsels nach Hallein spielt er ab Herbst 2013 beim FC Puch-Hallein, wo er Freunde gefunden hat.

Die Anträge des Beschwerdeführers vom Juli 2011, sowie September 2012 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wurden vom AMS abgelehnt.

Mit Schreiben der Wirtschaftskammer Salzburg bestätigte die Landesinnung der Mode- und Bekleidungstechnik, Berufszweig Bekleidungsgewerbe, dass der Beschwerdeführer am 19.08.2013 eine Arbeitsprobe im Bereich Änderungsschneider positiv absolviert hat und die Landesinnung gegen eine allfällige Gewerbeanmeldung für das Gewerbe "Änderungsschneiderei" keine Einwände erhebt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung vom 18.09.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes " Änderungsschneiderei" aufweist. Der Beschwerdeführer übt am Standort 5071 Wals, Kasernenstraße 1, seit 18.09.2013 das Gewerbe der Änderungsschneiderei aus. Der Beschwerdeführer arbeitet in der Änderungsschneiderei 56 Stunden in der Woche, die Umsatzzahlen betragen 3.000,- bis 4.000,- Euro pro Monat.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaft gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Überdies konnte der Beschwerdeführer den Großteil der Feststellungen durch Urkunden belegen, etwa durch die Vorlage von Besuchsbestätigungen betreffend die Deutschkurse, von Schreiben hinsichtlich der Lehrgänge betreffend die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss, der Patenschaftsvereinbarung, der Mitgliedschaft beim USK Gneis. Weiters belegte der Beschwerdeführer sein Bemühen um Arbeitsaufnahme bzw. letztlich die Ausübung des Gewerbes der Änderungsschneiderei durch die Vorlage von Bescheiden des AMS, von Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie der Wirtschaftskammer Salzburg und der Vorlage der Versicherungsnachweise der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft samt Kontoauszügen. Zweifel am festgestellten Sachverhalt bestehen daher keine.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall ist die erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit seinem mehrjährigen Aufenthalt und seinem Berufsleben im Bundesgebiet ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Februar 2008 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und integrierte sich beruflich wie privat. Er erfüllt eine Vielzahl der in der Judikatur genannten Kriterien für eine gelungene Integration:

Der Beschwerdeführer war stets bemüht sich bestmöglich in Österreich zurechtzufinden, bemühte sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet die deutsche Sprache zu erlernen, was ihm auch gelang, und hat bereits zahlreiche österreichische Freunde gefunden, wie sich aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen ergibt. Zudem versuchte der Beschwerdeführer, wie sich den Feststellungen entnehmen lässt, immer wieder, sich sozial zu engagieren. Weiters liegt auch eine gelungene berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer bemühte sich stets um eine Arbeitsaufnahme, die schlussendlich mit der Ausübung des Gewerbes der Änderungsschneiderei erfolgte. Seit knapp einem halben Jahr ist es dem Beschwerdeführer möglich, für sich selbst zu sorgen. Schließlich tritt beim Beschwerdeführer in den Hintergrund, dass sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet bislang nur auf einen Antrag auf Internationalen Schutz stützte, da der Beschwerdeführer stets bemüht war, sein Verfahren voranzutreiben, er dementsprechende Ersuchen bzw. Anträge stellte, sodass die längere Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist.

Schließlich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und sind die Bindungen zum Heimatstaat angesichts seiner Integration im Bundesgebiet in den Hintergrund getreten, zumal sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht (mehr) im Heimatstaat aufhält. In den letzten Jahren des Lebens des Beschwerdeführers, der als Minderjähriger in das Bundesgebiet einreiste, stellte somit Österreich seinen Lebensmittelpunkt dar, hier verfügt er über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte, zumal er hier Arbeit und zahlreiche Freunde gefunden hat.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall - in einer Gesamtschau und unter Berücksichtígung aller Argumente - aus den eben ausführlich dargelegten Gründen das private Interesse an der Fortführung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens im konkreten Fall die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig (vgl. VfGH 12.09.2013, U 2770/2012, 22.11.2013, U 729/2013, 12.09.2013, U 1963/2012, 03.10.2013, U 477/2013, 20.02.2014, U 2496/2013).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

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