BVwG W191 1424577-1

W191 1424577-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, wirtschaftliche<br/>Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 1424577-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1424577.1.00

Spruch

W191 1424577-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zahl 11 08.864-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben in der Nacht von 11.08. auf 12.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 13.08.2011 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in 1070 Wien ohne gültige Aufenthaltsdokumente vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine Eurodac-Abfrage vom 14.08.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 14.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX, Provinz Urozgan (auch Uruzgan), Afghanistan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Er habe fünf Jahre die Schule besucht (vier Jahre in Afghanistan, ein Jahr in Pakistan) und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Zuletzt habe er mit seiner Mutter in Pakistan gewohnt.

Seine Reise habe er vor ca. zwei Monaten von Pakistan aus begonnen und sei schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, von wo er schließlich per Flugzeug nach Wien geflogen sei. Die Reise hätte 3.000.000 iranische Toman plus 2.200 Euro gekostet. Um sie zu finanzieren, hätten sie ein Grundstück in Afghanistan verkauft.

Als Fluchtgrund gab er an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):

"Wenn ich ehrlich bin, ist es mir in Pakistan finanziell nicht sehr gut gegangen. Ich habe zwar dort als Teppichknüpfer gearbeitet, das Geld hat aber nicht ausgereicht, um meine Familie ernähren zu können. Deshalb habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen. Das sind meine ganzen Asylgründe."

In Afghanistan hätte er keine Sanktionen zu befürchten. Er könne aber dennoch nicht dorthin zurückkehren, weil er dort niemanden habe.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

Dem Akt liegt eine Vollmacht der Stadt Graz, "vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter des/der unbegleiteten Minderjährigen", datiert mit 22.12.2011, übermittelt per Telefax am selben Tag, ein, mit der drei namentlich genannte Mitarbeiter der "Caritas" zur Vertretung des BF im asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahren bevollmächtigt wurden.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 19.01.2012 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden BAA), Außenstelle Graz, im Beisein seiner Vertreterin und eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er legte ein Schriftstück vor, das bestätige, dass sein Vater vor ca. sechs oder sieben Jahren verstorben sei. Es sei im Dezember 2011 auf Ersuchen seiner Mutter ausgestellt worden; diese sei selbst nach Uruzgan gegangen, um sich diese Bestätigung geben zu lassen. Deren Übersetzung zufolge wird darin ausgeführt, dass die Mutter angegeben hatte, dass ihr Mann ein schlechter Mensch gewesen sei und dass er im Jahr 1385 (umgerechnet 2006) bei Minenräumungsarbeiten ums Leben gekommen sei, und wird dies mit einem Stempel und einer Unterschrift, angeblich der "Polizeistation Uruzgan", bestätigt (siehe auch weiter unten).

Auf Befragung gab der BF an, er sei gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern drei Monate nach dem Tod des Vaters nach Pakistan gezogen, wo sie die letzten fünf, sechs Jahre als Teppichknüpfer gelebt hätten.

Auf die Frage, ob er selbst ein Grundstück verkauft habe, sagte der BF: "Jemand wollte unser Grundstück kaufen, deshalb haben wir es verkauft. Es war ein Freund meines Vaters, dem ich das Grundstück verkauft habe."

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF neu an, dass sie in Afghanistan große Probleme gehabt hätten, sein Vater hätte angeblich viele Personen umgebracht. Er sei Polizist gewesen, dessen Aufgabe es sei, Leute umzubringen. Sie hätten viele Probleme mit anderen Afghanen gehabt. Auf wiederholte Nachfrage gab der BF an, der Vater hätte vier Monate vor seinem Tod zwei Dorfbewohner umgebracht. Deshalb habe er jetzt die Rache deren Angehörigen zu befürchten. Auf die Frage, warum er in der Erstbefragung angegeben habe, in Afghanistan keine Sanktionen zu befürchten, sagte der BF, er hätte Angst gehabt und das daher damals nicht erwähnt.

Als Beleg dafür legte er eine Bestätigung vor, die in Kopie dem Verwaltungsakt beiliegt. Der Übersetzung zufolge wird darin von der Polizeistation Uruzgan die Niederschrift der Mutter des BF bestätigt, wonach ihr verstorbener Mann früher einer der bewaffneten Mujaheddin gewesen sei und, nachdem die Regierung der Taliban vorbei gewesen sei, für die Nationalpolizei von Uruzgan tätig gewesen sei. Im Jahr 1385 (umgerechnet 2006) sei ihr Mann bei einer Minenräumung ums Leben gekommen. Nach seinem Tod hätten sie finanzielle Schwierigkeiten und Probleme mit den Leuten gehabt, die ihren Sohn XXXX gesucht hätten. Diese hätten Rache nehmen wollen, weil ihr Mann ein schlechter Mensch gewesen sei. Sie hätten einen Polizisten um Hilfe gebeten, hätten ihr Haus verkaufen und ihre Gegend verlassen müssen.

Das Grundstück habe er in Pakistan verkauft, jemand sei zu ihnen zu diesem Zweck gekommen. Er habe keine Beweismittel dafür.

Mit dem BF wurden die im Akt einliegenden Länderfeststellungen nach deren Übersetzung erörtert, wozu der BF angab: "Ich kann über Afghanistan nicht viel sagen, höchstens über mein Dorf. Ich habe auch die letzten sechs Jahre nicht dort gelebt. Ich gebe an, dass die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr schlecht ist, mehr kann ich dazu nicht sagen."

Er habe Pakistan verlassen, weil er versucht habe, seine Familie finanziell zu unterstützen, das sei aber in Pakistan nicht möglich gewesen. Sie hätten dort keine Zukunft.

Der BF legte eine Deutschkursbesuchsbestätigung vor.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine weiteren Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 31.01.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.08.2011 [Anmerkung: richtig 13.08.2011] gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.01.2013 (Spruchpunkt III.).

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan sowie der individuellen Situation des BF (Minderjährigkeit, schlechte wirtschaftliche Lage, fehlendes soziales Netz mangels Verwandter in Afghanistan) nicht ausgeschlossen werden könne.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF vage, unkonkret, vor allem aber Teile davon spät im Verfahren gänzlich neu vorgebracht und daher insofern widersprüchlich und somit unglaubwürdig erstattet.

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seiner damaligen Vertreterin vom 10.02.2012, eingelangt am selben Tag, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Der BF beantragte,

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

der Beschwerde gemäß § 3 AsylG Folge zu geben und ihm Asyl zu gewähren.

In der Beschwerdebegründung wurde behauptet, dass die Erstbehörde die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der "Bewahrung" (gemeint wohl "Gewährung") des Parteiengehörs nicht hinreichend beachtet hätte. Eine Begründung hiefür werde so bald als möglich nachgereicht.

Weiters wurde um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ersucht und behauptet, dass jede Person ein Recht darauf habe. Es sei nicht vorgesehen, dass einer Partei dies unter "irgendwelchen Gründen vorenthalten" werden könne. "Das Erfordernis der Unabhängigkeit (erscheine) nicht gegeben, wenn dem Vorbringen einer Partie (hier: dem Bundesasylamt) ohne weitere Erhebungen vom Gericht gefolgt werden kann".

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 15.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.7. Mit Schreiben vom 16.02.2012 übermittelte die damalige Vertreterin des BF dem Asylgerichtshof eine "Ergänzung der Beschwerde".

In deren Ausführungen wurde moniert, dass die Bewertung der Angaben des BF seitens der belangten Behörde als frei erfundene Geschichte "nur ein sehr allgemeines Argument" sei. Die Behörde hätte bei der Befragung des BF zuwenig beachtet, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handle, sie träfe weiters besondere "Manduktions-" und Sorgfaltspflichten. Bei der Erstbefragung sei kein gesetzlicher Vertreter des BF anwesend gewesen, zudem hätte sich dieser in Schubhaft befunden und große Angst gehabt. Bei dem vom BF vorgelegten Schreiben handle es sich nicht um ein Gefälligkeitsschreiben, und bei den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich eines Informationsaustausches zwischen den bereits befragten und noch zu befragenden Asylwerbern (nämlich dass es dabei zu einer Beeinflussung kommen könne) handle es sich nur um eine reine Spekulation.

Unter der Überschrift "Rechtliche Beurteilung:" zitierte die damalige Vertreterin des BF aus einer UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz zu Asylanträgen von Kindern.

1.8. Mit Schreiben vom 13.05.2013 übermittelte der Asylgerichtshof im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG") dem BF ein Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren, das sich mit der Gefährdungslage von Personen, die für die Regierung oder bei ausländischen Einrichtungen gearbeitet haben, durch die Taliban auseinandersetzt.

Die vormalige Vertreterin des BF teilte daraufhin mit, dass das Vertretungsverhältnis mit Erreichen der Volljährigkeit des BF mit XXXX geendet hätte. Das Schreiben war gleichzeitig offenbar auch dem BF persönlich zugestellt worden, der dazu aber nicht Stellung nahm.

1.9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.10. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 24.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" (...) Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen:

R [Richter]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Urozgan-e Khas, Provinz Urozgan geboren.

R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara.

R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin schiitischer Moslem.

R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin ledig.

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe in Afghanistan 4 Jahre und in Pakistan 1 Jahr die Schule besucht.

R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Solange mein Vater lebte, hat er für mich gesorgt. Nach dessen Tod sind wir ca. 3 Monate später nach Pakistan gegangen und ich habe dort als Teppichknüpfer gearbeitet.

R: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass der Vater vor 6 bis 7 Jahren bei Minenräumungsarbeiten gestorben ist. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das stimmt. Wir sind 3 Monate nach dem Tod des Vaters nach Pakistan gegangen.

R: Wie alt waren Sie, als Sie nach Pakistan gegangen sind?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, ich glaube, ich war ca. 8 oder 9

Jahre lang in Pakistan aufhältig. Ich korrigiere mich: Es waren 6 oder 7 Jahre lang.

R: Warum gaben Sie bei Ihrer Festnahme als Geburtsdatum XXXX an?

BF: Mein richtiges Geburtsdatum lautet: XXXX, das habe ich auch bei der Polizei angegeben. Als ich in Traiskirchen war, haben sie mein Geburtsdatum nicht geglaubt und haben den XXXX angeführt. Ich habe jetzt zwei Geburtsdaten. Auf der Karte für subsidiären Schutz steht der XXXX, und auf meinen anderen Karten (z.B. e-Card) steht XXXX.

R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Nein.

Zu Ihrer derzeitigen Situation in Österreich:

R stellt fest, dass der BF die auf Deutsch gestellten Fragen großteils versteht und zum Teil auf Deutsch beantworten könnte.

R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich hatte eine Mutter und zwei Brüder. Meine Mutter ist am 30.06.2013 bei einer Bombenexplosion in Quetta (Pakistan) in XXXX bei einer Mosche namens XXXX ums Leben gekommen. Ein Bruder von mir ist bei einem Freund von mir aufhältig und arbeitet für diesen. Der andere Bruder befindet sich bei meinem Onkel väterlicherseits. Ich habe vor ca. 2 Monaten zum letzten Mal mit meinem Bruder, der sich bei meinem Freund befindet, telefoniert. Den anderen Bruder von mir möchte ich nicht anrufen, weil er sonst nach meiner Mutter fragt. Die beiden sind in Pakistan (Quetta).

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

R: Warum haben Sie Pakistan verlassen?

BF: Ich hatte Angst, dass ich aus Pakistan nach Afghanistan abgeschoben werde. Ich hätte auch in Pakistan keine Möglichkeiten zu arbeiten und länger zu bleiben gehabt.

R: Sie haben die Familie zurückgelassen?

BF: Ja.

R: Hat Ihnen das die Mutter aufgetragen?

BF: Ja.

R: Wie sind Sie aus Griechenland nach Österreich gekommen?

BF: Ich habe in Athen in einem Park einen Schlepper kennengelernt. Ich glaube, er hieß REZA. Er hat meine Reise aus Griechenland organisiert. Er hat mich gegen Bezahlung von € 2.100,-- auf dem Luftweg nach Österreich geschickt.

R: Woher hatten Sie das Geld?

BF: Meine Mutter musste unser Grundstück in Afghanistan verkaufen und hat das Geld in Pakistan einer Kontaktperson des Schleppers ausbezahlt.

R: Warum sind Sie seinerzeit von Afghanistan nach Pakistan geflohen?

BF: Ich kenne das aus Erzählungen meiner Mutter. Sie sagte mir, dass mein Vater in Afghanistan für die Regierung gearbeitet habe. Er habe für einen Distriktchef namens XXXX gearbeitet. Er habe alles getan, was der Distriktchef von ihm verlangt hat. Er hatte durch seine Tätigkeit auch viele Feinde. Auf Grund der Probleme meines Vaters mussten wir damals Afghanistan verlassen und nach Pakistan gehen.

R: Sie gaben bei der Einvernahme vor dam Bundesasylamt an, dass Sie das Grundstück in Pakistan verkauft haben. Es kam jemand aus Afghanistan zu Ihnen. Was sagen Sie dazu?

BF: Als ich noch in Pakistan war, hat meine Mutter das Grundstück einem Freund meines Vaters in Pakistan verkauft, ohne nach Afghanistan zu fahren. Meine Mutter wollte mich damals in Sicherheit wissen.

R: Vor wem sollten Sie sicher sein?

BF: Meine Mutter wollte mich dehalb wegschicken, weil ich dort nicht mehr als Teppichknüpfer arbeiten wollte. Ich wollte zur afghanischen Nationalarmee gehen. Meine Mutter hat mir davon abgeraten, dass ich nach Afghanistan zurückkehre, weil mein Vater auch auf Grund seiner Tätigkeit bei der Regierung Probleme hatte. Mein Vater hat auch Leute umgebracht. Er hat auch einen Mann und dessen Sohn getötet. Meine Mutter sagte, dass sie meinen Vater aus Rache getötet haben, und sie wollten sich auch für den Tod des Sohnes noch rächen. Deshalb sollte ich nicht nach Afghanistan zurückkehren. Sie hätten mich umgebracht. Deshalb hat sie mich aus Pakistan weggeschickt.

R: Sie haben bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesagt, dass Sie bei der Erstbefragung deswegen dies nicht angegeben hätten, weil Sie zum einem Angst gehabt hätten und zum anderen die Frage nicht verstanden hätten. Wovor haben Sie Angst gehabt?

BF: Ich war damals zwei Tage im Gefängnis. Ich hatte Angst, als ich im Gefängnis war. Ich habe es auch deshalb nicht gesagt, da ich Angst hatte, man würde mich abschieben. Ich habe mich damals mit dem Gesetz nicht ausgekannt.

R: Die Bestätigung, die Sie gebracht haben, warum ist diese nur in Kopie, und wie haben Sie diese erhalten?

BF: Das Original ist bei mir. Ich habe diese per Post zugeschickt bekommen.

BF legt das Schreiben im Original zur Einsicht vor.

R Haben Sie keinen Nachweis (Kuvert) darüber, wie Sie das Schreiben erhalten haben?

BF: Das Kuvert habe ich nicht mehr.

R: Wer hat Ihnen das zugeschickt?

BF: Meine Mutter.

Dem BF wird das Originalschreiben wieder rückausgefolgt.

R: Was machen Sie den ganzen Tag über in Österreich?

BF: Derzeit besuche ich den Hauptschulabschlusskurs. Ich habe auch gerade eine geringfügige Arbeit gefunden, bei einem Schneider.

R erläutert die Sach- und Rechtslage.

BF: Meine Mutter hat mir sehr viel bedeutet. Seitdem sie tot ist, fragt mein jüngerer Bruder häufig nach ihr. Deswegen möchte ich einmal zu ihm fahren und mit ihm sprechen. Ich lebe seit einiger Zeit in Österreich, ich habe mich sehr bemüht, ich habe die Sprache gelernt. Ich hole auch den Schulabschluss nach. Ich fühle mich hier wohl und möchte nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren.

R befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 14.08.2011 und der Einvernahme vor dem BAA am 19.01.2012, das vom BF vorgelegte Bestätigungsschreiben aus Afghanistan sowie die Beschwerde vom 10.02.2012

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 122 bis 132)

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.03.2014.

Der BF hat keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im Eurodac ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BAA in Afghanistan für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Urozgan stellt sich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten. Er hat dazu lediglich angegeben, er könne über Afghanistan nicht viel sagen, höchstens über sein Dorf; er habe auch die letzten sechs Jahre nicht dort gelebt und gebe an, dass die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr schlecht sei.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Als sein Geburtsdatum hat der BF zu Beginn des Verfahrens den XXXX angegeben, das die Erstbehörde im Laufe des Verfahrens auf den XXXX abgeändert hat, ohne dem aber eine sachverständige Altersschätzung zugrundezulegen. Im Gegensatz zur Eingabe der damaligen Vertreterin des BF (Caritas Graz) vom 22.05.2013, wonach sie sich als damals für den BF nicht mehr zuständig erachte, weil er schon volljährig sei, ist dieser daher wohl erst (aber nun jedenfalls) mit XXXX volljährig geworden.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung vor, dass er Pakistan aus finanziellen Gründen verlassen hätte; er habe zwar dort als Teppichknüpfer gearbeitet, das Geld habe aber nicht ausgereicht, um seine Familie ernähren zu können. Deshalb habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Das seien seine ganzen Asylgründe.

Erst in der Einvernahme vor dem BAA gab der BF an, dass sie in Afghanistan große Probleme gehabt hätten, sein Vater hätte angeblich viele Personen umgebracht. Sie hätten viele Probleme mit anderen Afghanen gehabt, der Vater hätte vier Monate vor seinem Tod zwei Dorfbewohner umgebracht. Deshalb habe er jetzt die Rache deren Angehörigen zu befürchten. Auf die Frage, warum er in der Erstbefragung angegeben habe, in Afghanistan keine Sanktionen zu befürchten, sagte der BF, er hätte Angst gehabt und das daher damals nicht erwähnt. Zum Beleg für sein neues Vorbringen legte der BF die oben in Punkt 1.3 angeführte Bestätigung seiner Mutter vor. Das Grundstück habe er in Pakistan verkauft, jemand sei zu ihnen zu diesem Zweck gekommen. Dafür habe er keine Beweismittel.

Eine Verfolgung seiner Person als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara hat der BF nicht ausdrücklich geltend gemacht und konnte im Verfahren auch nicht festgestellt werden.

Festzuhalten ist, dass der BF seine angegebenen Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt hat. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - unstimmige Angaben betreffend seine Fluchtgründe. So hat er in der Erstbefragung von einer Verfolgungsgefahr in Afghanistan gar nichts angegeben und erst in der Einvernahme vor dem BAA solche Angaben gemacht. Seine Erklärung dafür, er hätte diese Angaben zunächst aus Angst unterlassen, erscheinen nicht ausreichend nachvollziehbar.

Aber auch weitere Angaben sind nicht in sich stimmig. So machte der BF über die Umstände des angeblichen Verkaufs ihres Grundstückes in Afghanistan mehrmals widersprechende Angaben. Einmal gab er an, er hätte das Grundstück verkauft, ein anderes Mal, seine Mutter hätte dies getan und einmal gab er gar an, seine Mutter wäre alleine zurück nach Uruzgan gereist, um das Grundstück dort zu verkaufen. Diese mehrfach widersprüchlichen Angaben (und teilweise - insbesondere die letztaufgezählte Angabe, und dies gilt auch für die Behauptung, die Mutter wäre nach Uruzgan zurückgereist, um für den BF im Asylverfahren in Österreich eine Bestätigung bei der dortigen Polizeistation zu erhalten - realitätsfern wirkenden) Angaben sind nicht dazu angetan, die persönliche Glaubwürdigkeit des BF zu unterstützen und sein - spät vorgebrachtes - Fluchtvorbringen glaubhafter zu machen. Umgekehrt erscheint es aber höchst fragwürdig, dass der BF für den Verkauf des Grundstückes keinen Beleg vorlegen könnte.

Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen im Abstand von wenigen Monaten stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die vor dem BAA - zusätzlich zu finanziellen Gründen - vorgebrachte Gefahr der Verfolgung durch Feinde seines Vaters hat der BF aber auch schon deshalb nicht glaubhaft machen können, weil er diese vage und unkonkret dargelegt hat und gar keine konkrete Verfolgungshandlung gegenüber seiner Person ausgeführt hat und auch keine Gefährdung genauer dargelegt hat.

Der BF schilderte eine vage und konstruiert wirkende Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.

Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte der BF somit keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen, der für das Vorliegen einer Verfolgung seiner Person spräche. Insgesamt ist das Vorbringen des BF oberflächlich und inhaltsleer. Er spricht nur von Feinden seines Vaters, ohne allfällige nähere Umstände darlegen zu können.

Zu der Beweiskraft der vorgelegten schriftlichen Bestätigung (seiner Mutter) sei weiters festgehalten:

"Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen in Kabul werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt."

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31.03.2014, Seite 22)

Bezüglich der vorgelegten Bestätigung ist daher auszuführen, dass dieser im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zukommt. Einerseits könnte es sich dabei - in Hinblick auf die Art der Ausstellung (ein handschriftlich verfasstes Blatt Papier) und mangels Möglichkeiten, die Echtheit des Schriftstücks zu verifizieren - um ein Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln, zumal der BF seine Fluchtgeschichte nur vage, unplausibel und im Verfahren gesteigert und somit unglaubwürdig schilderte. Auch dass der BF nicht mehr über das Kuvert, mit dem ihm diese Bestätigung zugeschickt worden sei, verfügt, erhöht deren Beweiskraft nicht.

Das Vorbringen in der Beschwerde (samt ihrer Ergänzung) war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, und in knappen Rechtsausführungen.

Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Asylbehörden stellten die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die kanppen und mehrfach unstimmigen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte. Mögen auch Teile seines Vorbringens der Wahrheit entsprechen, so hat er doch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 10.02.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAA am 15.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die Verhandlung vor dem BVwG hat das Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens bestätigt.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen.

Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte (zur Beweiswürdigung siehe oben Punkt 4.1.3.), und in (zum Teil unzutreffenden) Rechtsausführungen. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ist dem BF aufgrund der Sach- und Rechtslage zu Recht der Status als subsidiär Schutzberechtigter gewährt worden.

Zur Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hat der VwGH, angeführt im Kommentar Asylrecht (Schrefler-König - Gruber, Asylrecht, Stand 01.10.2011), ausgesprochen:

"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ‚Rasse, Religion und Nationalität' überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197) und weiters:

"Wären allerdings, wie hier vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren behauptet, die staatlichen Behörden vom ‚organisierten Verbrechen' unterwandert bzw. mit ‚der Mafia verflochten', so bekäme ein spezifisch dagegen gerichtetes Vorgehen insoweit eine politische Komponente, als es sich nicht mehr schlichtweg auf Kriminalitätsbekämpfung reduzieren ließe, sondern gleichzeitig die konkrete ‚staatliche Ordnung' (und zwar in ihrer Ausprägung als von Kriminellen beherrschte Gesellschaft) in Frage stellte. Damit wird (was der eingangs dargestellten Judikatur des VwGH widerspräche) nicht jeder zum Flüchtling, der in so strukturierten Staaten Verbrechen zum Opfer fällt oder in der Zukunft kriminelle Handlungen zu seinem Nachteil zu befürchten hat. Entscheidend ist, dass der Betreffende ein Verhalten gesetzt oder eine Äußerung abgegeben hat, welche(s) als Widerstand gegen die besagte ‚staatliche Ordnung' verstanden werden kann und der auch deshalb - und nicht etwa allein aus dem Grund, weil der Verübung von Verbrechen nichts ‚in den Weg gelegt' werden soll - mit dem Unterbleiben staatlichen Schutzes gegenüber Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität rechnen muss." (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098).

Eine asylrelevante Verfolgung aus dem angeführten Grund liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Die bloße Pauschalbehauptung in der Beschwerde, es habe keine kindgerechte Befragung stattgefunden, ist nicht ausreichend, das Verfahren oder die Entscheidung des BAA in Zweifel zu ziehen.

Die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern definieren zwar für die Zwecke dieser Richtlinie jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kinder, weisen jedoch immer wieder darauf hin, dass, unabhängig davon, dem tatsächlichen Reifegrad der betreffenden Person der Vorrang vor dieser Definition einzuräumen ist. Dabei ist sehr wohl zu berücksichtigen, ob es sich bei dem BF etwa um ein Kind, einen unmündigen oder einen unmündigen Minderjährigen handelt (wobei diese Definitionen zum besseren Verständnis der österreichischen Rechtsordnung entnommen sind). Die Fragen und die Beurteilung der Beantwortung derselben sind dem jeweiligen Reifegrad des Kindes (Definition des UNHCR) anzupassen.

Selbst wenn man das Alter des BF berücksichtigt, ist festzuhalten, dass der BF auch zum Zeitpunkt seiner Befragung vor dem BAA (inzwischen ist er bereits volljährig) einen geistigen Reifegrad aufwies, der im Wesentlichen bereits dem eines jungen Erwachsenen entsprach, sodass er im Zusammenspiel mit einer in den wesentlichen Punkten ausführlichen Befragung durch das BAA in der Lage sein musste, die von ihm behaupteten Geschehnisse von sich aus zumindest ansatzweise glaubhaft zu machen.

Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.

5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides (§ 3 AsylG):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Asylgerichtshofes bzw. des BVwG kann von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara in Afghanistan aufgrund ihrer Ethnie derzeit nicht ausgegangen werden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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