BVwG W149 1436770-1

W149 1436770-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2014

Regest

Außerlandesbringung, Lagerbedingungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 1436770-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.1436770.1.00

Spruch

W149 1436770-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, geb. xxxx, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, Zl. 13 08.262-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF

BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (FPG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 17.06.2013 vor Beamten der Polizeiinspektion Sechshauser Straße - AGM, Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13).

Die am nächsten Tag durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.12.2011 in Griechenland und am 01.02.2013 in Ungarn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS 5).

Weiters wurde ebenfalls am 18.06.2013 die Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali durchgeführt (AS 31).

Am 20.06.2013 stellte das damals zuständige Bundesasylamt an die relevante Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 "zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist", ABl. L 50, 1 (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 47).

Am 22.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem 20.06.2013 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 67).

Im Akt befindet sich ein Schriftstück des Bundesasylamtes, auf dem der Beschwerdeführer die Übernahme einer "Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG" am 22.06.2013 bestätigt (AS 63). Aus einer AIS-Abfrage ergibt sich jedoch, dass auf den Beschwerdeführer am 18.06.2013 eine "Rote Karte" und am 21.06.2013 sowie am 26.06.2013 jeweils eine "Grüne Karte" ausgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 28.06.2013, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit und gab an, dass dieser in Ungarn am 01.02.2013 einen Asylantrag gestellt habe, darüber am 05.06.2013 negativ entschieden worden sei und der Beschwerdeführer daraufhin untergetaucht sei (AS 83).

Am 04.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt - EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung unter Beteiligung des Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert, Einsicht in die Länderinformationen zu Ungarn zu nehmen, worauf er jedoch verzichtete. Noch im Zuge der Einvernahme legte die Rechtsberaterin zusätzliche Länderinformationen zu Ungarn vor (AS 109, 117).

2. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 05.07.2013, Zl. 13 08.262-EAST Ost (AS 123), zugestellt am 15.07.2013 (AS 187) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Ungarn zuständig ist (I.).

Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (II.).

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, die Zuständigkeit Ungarns ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer - wie der Eurodac-Treffer, die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und die Zustimmungserklärung Ungarns übereinstimmend ergeben hätten - sich vor der Einreise nach Österreich illegal in Ungarn aufgehalten habe sowie aus der Zustimmungserklärung Ungarns selbst.

Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können und es bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber in Ungarn einer Art. 3 EMRK widersprechenden systematischen Verfolgung oder Misshandlung unter Vorenthaltung behördlichen Schutzes ausgesetzt sein würde. Entsprechendes könne weder für die Vergangenheit noch für den Fall der Rückkehr nach Ungarn festgestellt werden.

Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf Länderfeststellungen zu Ungarn aus den Jahren 2009 bis 2013 (siehe unten II.1.2), aus denen sich ergebe, dass Asylwerbern dort im Falle einer Rückführung ein faires Verfahren sowie eine Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung stünden.

Im Übrigen liege im Falle des Beschwerdeführers auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vor, da er eine solche auch nach Befragung nicht vorgebracht habe und keine entsprechenden Hinweise hervorgekommen seien.

Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute, da er in Österreich keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten habe und aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer auch keine verstärkte Integration stattgefunden haben könne. Daher sei die Ausweisung nach Ungarn auch kein unzulässiger Eingriff in die Rechte auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens des Beschwerdeführers.

Da dem Beschwerdeführer somit kein Aufenthaltsrecht iSd § 10 Abs. 2 AsylG zukomme, und auch keine Hinweise für die Notwendigkeit eines Aufschubs gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vorlägen, sei eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Ungarn zulässig.

Zusammen mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater amtswegig zugeteilt (AS 173).

4. Beschwerde

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 22.07.2013 Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt (AS 199).

In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine Gelegenheit gehabt zu haben, seine persönliche Situation in Ungarn vollständig zu erläutern. Er sei mehrmals unterbrochen worden und habe es das Bundesasylamt auch unterlassen, weitere Fragen dazu zu stellen. Da er davon ausgegangen sei, dass alle relevanten Informationen vonseiten des Bundesasylamtes erfragt werden würden bzw. die österreichischen Behörden ohnehin hinlängliche Kenntnis von der schlechten Behandlung von Asylwerbern in ungarischen Flüchtlingslagern hätten, habe er selbst auch keine genaueren Angaben mehr gemacht.

Unter Verweis auf diverse Berichte zu Ungarn [siehe II.1.2. zu b)] im Wesentlichen vor, dass im ungarischen Asylwesen systemische Mängel vorlägen. Insbesondere sei die Situation in den Flüchtlingslagern von Gewalttätigkeiten geprägt.

Er stellte den Antrag, den Bescheid wegen Verfahrensfehler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben, das Verfahren in Österreich zuzulassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

5. Verfahren vor dem Asylgerichtshof/Bundesverwaltungsgericht

Die Beschwerde langte am 29.07.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

Seit dem 16.09.2013 ist der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich gemeldet und unbekannten Aufenthaltes, wovon die zuständigen ungarischen Behörden durch das Bundesasylamt mit Fax vom 01.10.2013 unter Anzeige der Verlängerung der Überstellungfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO informiert wurden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z. 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z. 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art 8 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 4 steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren lag zwar eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG vor. Bei Eingang der Beschwerde und des Aktes der belangten Behörde und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Hinweise auf eine reale Gefahr der Verletzung einer der dort genannten Rechte im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war (siehe dazu auch II.3.2.3.).

Gemäß § 20 Abs. 1 Bundesamt für Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-VG dürfen in einer Beschwerde im Verfahren über internationalen Schutz neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, es sei nicht nur allgemein zu Auseinandersetzungen in jenem ungarischen Flüchtlingslager, in dem er untergebracht gewesen sei, gekommen, sondern er sei auch selbst Opfer einer solcher Gewalttätigkeit geworden [siehe sogleich II.

1.1. zu c)].

Dieses Vorbringen kann im gegenständlichen Verfahren jedoch, soweit es in diesem Verfahren als solches überhaupt rechtlich von Relevanz ist, als Erläuterung zu der vorher allgemein angeführten gewaltgeladenen Atmosphäre in jenem Flüchtlingslager, in dem der Beschwerdeführer untergebracht war, angesehen werden und stellt damit keine Tatsachenbehauptung dar, die unter das Neuerungsverbot fällt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben I.2.).

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

1.1. Aussagen des Beschwerdeführers

a) Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er heiße xxxx, geb. xxxx, und er sei StA. Bangladeschs.

Seine namentlich näher bezeichneten Verwandten, nämlich seine Eltern, sein volljähriger Bruder, seine volljährige Schwester sowie ein weiterer, minderjähriger, Bruder, würden in Bangladesch leben. Der Beschwerdeführer selbst sei ledig und habe keine eigenen Kinder.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die in an der Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In der Beschwerdeschrift hat er ergänzt, er habe von einer Schlägerei im Aufnahmelager in Ungarn eine (nicht näher bezeichnete) Verletzung an der Nase.

Zum Familien- und Privatleben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, seine Bezugspersonen in Österreich seien zwei Landsleute, die er während seines Aufenthaltes in Ungarn kennengelernt habe, und mit denen er gemeinsam nach Österreich gereist sei.

b) Zum Reiseweg nach Österreich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er habe seine Heimatadresse in Bangladesch am 15.11.2010 verlassen und sei illegal, schlepperunterstützt, abschnittsweise per Bus, LKW, zu Fuß und mit einem Fischerboot über Indien, Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, dessen Grenze er etwa in der dritten Jännerwoche 2011 überquert habe. Dort habe er im Dezember 2011 einen Asylantrag gestellt.

Am 26.06.2012 sei er illegal, schlepperunterstützt, zu Fuß weiter über Mazedonien nach Serbien gereist, wo er am 03.07.2012 einen weiteren Asylantrag gestellt habe. In der Folge habe er sich dort in einem Flüchtlingslager aufgehalten, dieses aber am 30.01.2013 verlassen und sei am 31.01.2013 selbstständig zu Fuß illegal nach Ungarn eingereist. Dort sei er kurz nach seiner Einreise aufgegriffen worden, woraufhin er auch dort um Asyl angesucht habe. Wenige Tage später sei er in das Flüchtlingslager in Debrecen gefahren, in dem er sich bis zu seiner Ausreise durchgehend aufgehalten habe, und wo er auch die beiden später nach Österreich mitgereisten Bangladescher kennengelernt habe.

Nachdem der Beschwerdeführer am 12.06.2013 in Ungarn einen negativen Asylbescheid erhalten habe, habe er am 16.06.2013 gemeinsam mit den beiden anderen Bangladeschern das Lager schließlich verlassen, und sie seien sie mit dem Zug, nach einem Zwischenstopp und einer Übernachtung in Budapest, nach Österreich gereist.

Seit 16.09.2013 ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.

c) Zur Situation in Ungarn hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zunächst ausgeführt, "über Serbien und Ungarn" könne er "nichts Besonderes angeben", er wolle jedoch nicht in diese Länder zurückkehren.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer erklärt, das Verfahren in Ungarn sei rechtskräftig abgeschlossen und er habe gegen die negative Entscheidung vom 12.06.2013 kein Rechtsmittel eingelegt.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift allgemein behauptet, Dublin-Rückkehrer hätten in Ungarn keinen gesicherten Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren. Die Unterbringungssituation, insbesondere die hygienischen und medizinischen Bedingungen sowie die Sicherheitslage in den Lagern, seien mangelhaft. Weiters behauptete der Beschwerdeführer verbale und körperliche Übergriffe von Sicherheitsbeamten gegenüber Asylwerbern sowie dass in Ungarn Schubhaft exzessiv und unter unangemessenen Bedingungen verhängt würde.

Er hat dann weiters angeführt, es habe in dem Flüchtlingslager, in welchem er untergebracht worden sei, immer wieder Schlägereien zwischen den Bewohnern gegeben und das Essen sei sehr schlecht gewesen. Man könne zwischen Essensgeld und Essensgutscheinen wählen. Mit diesen bekäme man in der Kantine zwei Mahlzeiten pro Tag. Die Afghanen, die im Lager die Mehrheit bilden würden, seien aber sehr mächtig und würden die Kocheinrichtungen besetzen. Außerdem gebe es "sicher" auch in der Schlange vor der Geldausgabe Probleme mit ihnen. Die Polizei greife nicht ein, obwohl sie alles sehe.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzt, er habe außerdem Geld für einen Freund aufbewahrt, welches ihm aber von einem Jungen aus Bangladesch gestohlen worden sei. Dieser gehöre einer im Lager sehr mächtigen Gruppe an, die zum Großteil aus Afghanen bestehe. Als er den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, habe diese den Täter befragt, ihn aber - nachdem er alles geleugnet habe - unbehelligt gehen lassen.

Danach habe der Beschwerdeführer große Probleme im Lager gehabt: Er sei einmal nachts von Afghanen belästigt worden, die versucht hätten in sein Zimmer einzudringen. Ein anderes Mal seien er und zwei seiner Freunde von derselben Gruppe aufgehalten, umzingelt, beleidigt und zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei in das Gesicht geschlagen worden und habe daraufhin stark geblutet. Die zwei Meter entfernt stehenden Polizeibeamten hätten nichts unternommen, sondern die Beteiligten nur ermahnt, sie sollten ihre Probleme außerhalb des Lagers austragen.

Einer seiner Freunde sei sehr stark verletzt und im Krankenhaus behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei im Krankenhaus nicht ausreichend behandelt worden. Die Verletzungen an seiner Nase wären mithilfe einer Röntgendiagnose "mit Sicherheit" zu sehen.

1.2. Länderberichte zu Ungarn

a) Im angefochtenen Bescheid stützte sich die Behörde auf folgende

Quellen zur entscheidungsrelevanten Situation in Ungarn:

Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims:

Report on Public Interest - 1 January 2009 - 31 December 2009 (31.05.2010)

Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 17/8653, Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens (02.03.2012)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:

Press Release ECHR 168, Sudanese asylum-seeker did not have effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (06.06.2013)

Urteil in der Rechtssache Al-Tayyar Abdelhakim vs. Ungarn, Appl. No. 13058/11 (23.10.2012)

Urteil in der Rechtssache Hendrin Ali Said und Aras Ali Said vs. Ungarn, Appl. 13457/11 (23.10.2012)

Urteil in der Rechtssache Lokpo und Touré vs. Ungarn, Appl. 10816/10 (20.09.2011)

European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010 - Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy, 1 January 2010 - 31 December 2010 (05.04.2011)

European Migration Network: THE ORGANISATION OF ASYLUM AND MIGRATION POLICIES IN HUNGARY, HU EMN NCP STUDY 2009 (2009).

Hungarian Helsinki Committee: Summary of the Opinion no. 2/2012 (XII.10) KMK. of the Supreme Court of Hungary (Kúria) on certain questions related to the application of the safe third country concept, 10.12.2012 (04.01.2013)

Information der Staatendokumentation: Ungarn - Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012 (Mai 2012)

National Authority of Data Protection and Freedom of Information:

Report of the Commissioner for Fundamental Rights in case No. AJB 4019/2012 (Juni 2012)

Pro Asyl: Ungarn, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit - Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012 (25.4.2012)

Ungarisches Landespolizeipräsidium: Stellungnahme betreffend Bericht über Geltung der Grundrechte der Ausländer in der bewachten Aufnahmeeinrichtung in Nyirbator (12.10.2012)

UNHCR:

Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation (12.04.2013)

Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update (December 2012)

Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary (24.04.2012)

Ungarisches Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (BAH):

Auskünfte vom 11.11.2011, 08.10.2012 und 27.06.2013

United Nations General Assembly, Human Rights Council: Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review (14.09.2011)

U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Hungary (19.04.2013)

Verbindungsbeamter, BMI: Auskünfte von 18.10.2011 bis 26.11.2012

b) Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift zur Lage in Ungarn eingebrachten Informationen dienen ebenfalls als Beweismittel.

European Council of Refugee and Exile: ECRE Weekly Bulletin (14.06.2013)

Diese Länderinformations-Quellen kommen - soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen insgesamt zu dem Ergebnis, dass in Ungarn im Falle der Zulässigkeit eines Asylantrages ein inhaltliches Verfahren durchgeführt wird, in dem ein detailliertes Interview abgehalten wird, Herkunftslandinformationen obligatorisch herangezogen werden, das Non-Refoulment-Gebot beachtet wird und die Asylwerber Zugang zu Rechtsberatung, UNHCR, medizinischer Versorgung sowie NGOs, welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe, etc. anbieten, haben.

Gegen die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen Beschwerde an ein Gericht erhoben werden, das sowohl kassatorisch als auch meritorisch entscheiden kann.

Hinsichtlich der Abschiebungen nach Serbien und in die Ukraine aufgrund von Drittstaatssicherheit wurde die früher uneinheitliche Praxis durch das ungarische Höchstgericht Ende 2012 harmonisiert und Asylwerber seit dem grundsätzlich nicht mehr in diese Länder ausgewiesen.

Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich automatisch als Asylwerber behandelt und haben die Möglichkeit, ein Asylverfahren einzuleiten, bzw. die Wiederaufnahme ihres vorherigen Asylantrags zu beantragen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der vorherige Asylantrag bereits rechtskräftig inhaltlich abgewiesen wurde und sich der Sachverhalt seit dem nicht wesentlich geändert hat.

Seit der mit 01.07.2013 in Kraft getretenen Asylrechtsnovelle wird eine asylrechtliche Haft verhängt, wenn die Identität und Nationalität des Asylwerbers ungeklärt sind, wenn er sich versteckt, das Verfahren behindert, verzögert oder sich diesem entzieht, wenn die Haft zum Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, oder der öffentlichen Ordnung notwendig ist sowie weiters bei Anträgen auf Flughäfen. Die Haft kann bis zu einer Dauer von 72 Stunden von der Asylbehörde selbst verhängt werden, danach bis zu einer Dauer von sechs Monaten vom Gericht auf Antrag der Asylbehörde. Bei unbegleiteten Minderjährigen und Kindern besteht ein engerer Rahmen.

Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft kann zwar Beschwerde eingelegt werden. Dabei werden jedoch nur die Einhaltung formeller Vorschriften bei der Anordnung sowie die Einhaltung der Haftbedingungen überprüft. Darüber hinaus beträgt die Beschwerdefrist nur acht Tage, was - unter anderem vom UNHCR - kritisiert wurde.

Asylwerber erhalten während ihres Verfahrens einen Platz in einer Unterkunft sowie Verpflegung und notwendige medizinische bzw. psychologische Versorgung. Diese Leistungen werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen erbracht, die daneben auch weitere Dienste wie Integrationshilfe für Asylwerber oder interkulturelle Trainingskurse anbieten.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, den entscheidungsrelevanten Inhalt der genannten Quellen in Frage zu stellen.

1.3. Sonstige Beweismittel

a) Die zuständigen ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO" erklärt und dabei angegeben, der Beschwerdeführer habe am 01.02.2013 einen Asylantrag gestellt, über den am 05.06.2013 negativ entschieden worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer untergetaucht.

b) Laut Eurodac-Abfrage hatte der Beschwerdeführer am 09.12.2011 in Griechenland sowie am 01.02.2013 in Ungarn jeweils einen Asylantrag gestellt.

c) Wie sich aus einer ZMR-Abfrage ergibt und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt wurde, ist er seit 16.09.2013 unbekannten Aufenthalts.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

a) Zur Person wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig, ledig und Staatsangehöriger Bangladeschs ist. Er leidet nicht an einer schweren oder gar lebensgefährlichen Erkrankung. Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich in Bangladesch. In Österreich oder anderen Mitgliedstaaten der Dublin II-VO hat der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten, und er hat auch keine sonstigen besonderen Beziehungen zu Österreich.

Es kann nicht feststellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, unheilbaren oder gar tödlichen Krankheit leidet.

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde [siehe II.1.1.a)]. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus seinem Vorbringen, das von der Behörde insoweit nicht bezweifelt wurde.

Dasselbe gilt für die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen guten Gesundheitszustand und den Aufenthalt sämtlicher Verwandten außerhalb Österreichs und der Mitgliedstaaten der Dublin

II-VO.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine schweren oder gar tödlichen Krankheiten behauptet hat, sondern vielmehr im behördlichen Verfahren solche trotz Befragung nicht vorgebracht hat. In der Beschwerdeschrift hat er diesbezüglich ebenfalls lediglich ergänzt, von einer Schlägerei eine im Röntgenbild möglicherweise erkennbare Verletzung an der Nase zu haben. Er hat jedoch nicht behauptet, eine besonders schweren Schaden erlitten zu haben oder dadurch in irgendeiner Form in seiner Lebensführung eingeschränkt zu sein.

b) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2011 aus Bangladesch kommend über Indien, Pakistan, den Iran und die Türkei in Griechenland eingereist war. Dort stellte er im Dezember 2011 einen Asylantrag. Am 26.06.2012 reiste er aus Griechenland aus und über Mazedonien nach Serbien, wo er am 03.07.2012 einen Asylantrag stellte. Am 31.01.2013 reiste er von Serbien weiter nach Ungarn, wo er kurze Zeit nach seiner Einreise aufgegriffen wurde und daraufhin am 01.02.2013 einen Asylantrag stellte. Nachdem darüber im Juni 2013 negativ entschieden wurde, reiste der Beschwerdeführer schließlich am 17.06.2013 mit dem Zug illegal nach Österreich, wo er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Reiseweg von Bangladesch bis nach Österreich, die Stellung der jeweiligen Anträge in Griechenland, Serbien und Ungarn sowie der Ausgang des Asylverfahrens in Ungarn ergeben sich aus einer Gesamtschau des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens [II.1.1.b)] mit dem Eurodac-Treffer [siehe II.1.3.b)] und der Zustimmungserklärung Ungarns unter Verweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO [II.1.3.a)].

c) Zur entscheidungsrelevanten Situation in Ungarn wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, wenn er als sogenannter Dublin-Rückkehrer nach Ungarn rücküberstellt wird, die Möglichkeit zur Verfügung steht, die Fortführung seines Asylverfahrens zu beantragen. Diesfalls erwartet ihn ein faires Verfahren, bei dem insbesondere keine Gefahr einer unrechtmäßigen Ausweisung in einen Drittstaat (Refoulement) besteht. Unterbringung und medizinische Versorgung im Bedarfsfall stehen zur Verfügung. Es besteht auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist.

Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2. zu a) und b) angegebenen Quellen, die dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit hinreichend aktuell, ausgewogen und seriös erscheinen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, wonach es im ungarischen Lager regelmäßig zu Schlägereien zwischen den Bewohnern komme, es, etwa bei den Kocheinrichtungen und bei der Geldausgabe, immer wieder Probleme mit der Gruppe der Afghanen gebe und die Polizei nicht eingreife, ist zu vage geblieben, um die Länderberichte entkräften zu können. Diesen ist zu entnehmen, dass in Ungarn grundsätzlich ein funktionierendes Sicherheitssystem besteht und sich dieses auch auf die Unterbringungszentren erstreckt.

Insofern der Beschwerdeführer demgegenüber vorgebracht hat, dass es in jenem Lager, in welchem er während seines (mittlerweile rechtskräftig negativ abgeschlossenen) Verfahrens untergebracht war, nicht näher beschriebenes "schlechtes Essen" und gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Bewohnern gegeben habe, so ist dieses Vorbringen für sich genommen nicht geeignet, die auf den genannten Quellen - einschließlich jener, die vom Beschwerdeführer selbst in das Verfahren einbrachte - und der gesamtheitlicher Würdigung beruhenden Feststellung in Frage zu stellen.

Was zum einen das Essen betrifft, so hat der Beschwerdeführer nämlich selbst vorgebracht, dass den Lagerbewohnern wahlweise auch Bargeld zur Beschaffung von Nahrung angeboten wurde.

Was zum anderen die Auseinandersetzungen zwischen Lagerbewohnern betrifft, so ist - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich selbst Opfer solcher Gewalttätigkeiten war - zu beachten, dass er in der Einvernahme vor der Behörde sowie in der Beschwerdeschrift angegeben hat, dass Polizei oder zumindest Sicherheitspersonal zur Verfügung stand.

Aus den Länderberichten ergibt sich jedenfalls, dass aus den vorgebrachten Behauptungen als solches nicht auf ein systematisches Fehlverhalten der ungarischen Behörden geschlossen werden kann. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass seitens des ungarischen Staates generell Schutz vor Übergriffen anderer besteht. Dass die Polizei nicht immer imstande ist, einzelne Vorfälle zu verhindern und auch Verfehlungen Polizeibeamter in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden können, kann nicht als Beweis für das völlige Fehlen staatlichen Schutzes von Asylwerbern in ungarischen Lagern herangezogen werden.

Schließlich ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach einer Verletzung im Rahmen einer der besagten Auseinandersetzungen "nicht ausreichend" medizinisch behandelt worden, als solches nicht geeignet daraus auf eine systematisches Unterlassen medizinisch notwendiger Behandlungen zu schließen.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

AsylG

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird.

Dublin II-VO

Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO gemeint. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit 31.12.2013 außer Kraft getreten.

Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem 01.01.2014 gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am 24.09.2013 gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Nach Art 16 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, den Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Asylantrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wiederaufzunehmen.

Nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erlöschen die Verpflichtungen aus Abs. 1, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO hat der ersuchende Mitgliedstaat den Asylwerber grundsätzlich spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmeantrags zu überstellen.

Nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn dieser die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchführt. Diese Frist kann jedoch höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

FPG und BFA-VG

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (8. Hauptstück) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z. 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird oder er (Z. 2) in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung zur Außerlandesbringung unzulässig, wenn durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler beging, zu Recht feststellte, dass nicht Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sondern Ungarn zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Ungarn nach Ungarn verfügte.

3.1. Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher -ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zur Person, zum Reiseweg und den entscheidungsrelevanten Umständen in Ungarn befragt wurde. Insbesondere wurden ihm auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten.

3.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin II-VO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Das Bundesasylamt beging keine Beurteilungsfehler als es feststellte, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Ungarn zuständig und der Antrag daher gemäß § 5 AsylG iVm der Dublin II-VO als unzulässig zurückzuweisen war.

3.2.1. Zur Zuständigkeit Ungarns

Was die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, ergibt sich diese aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, weil gemäß dem oben unter II.2.b) festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer aus einem Drittland (Serbien) kommend erstmals das Hoheitsgebiet Ungarns betreten hatte.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor nach Griechenland eingereist war und dort einen Asylantrag gestellt hatte, schadet der Zuständigkeit Ungarns nicht. Entsprechend dem oben unter II.2.b) festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer nämlich am 26.06.2012 aus Griechenland ausgereist und hat sich in der Folge bis 31.01.2013, also (deutlich) länger als drei Monate, in Mazedonien und Serbien aufgehalten. Gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO endete dadurch die Zuständigkeit Griechenlands.

Darüber hinaus kommt eine Überstellung nach Griechenland aufgrund der amtsbekannten systemischen Mängel im dortigen Asylwesen ohnehin nicht in Betracht und wäre daher auch bei einer grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Griechenlands anhand der Kriterien der Dublin II-VO der subsidiär zuständige Staat zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 N. S. vs. U.K.).

3.2.2. Zum Übergang der Zuständigkeit auf Österreich wegen Ablaufs der Überstellungsfrist

Entsprechend dem oben dargestellten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt (siehe I.1.) und dem Bundesverwaltungsgericht (siehe I.4.), langte die Zustimmungserklärung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 28.06.2013 beim Bundesasylamt ein und ist der Beschwerdeführer seit 16.09.2013 unbekannten Aufenthaltes.

Da der Beschwerdeführer also bereits innerhalb der Frist von sechs Monaten ab Einlangen der Wiederaufnahmeerklärung Ungarns flüchtig geworden ist, kann gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist auf achtzehn Monate verlängert werden. Dazu war eine Information der zuständigen ungarischen Behörden innerhalb der grundsätzlichen Überstellungfrist notwendig, die mit 01.10.2013 rechtzeitig erfolgte (siehe oben I.5).

Die verlängerte Überstellungsfrist von bis zu 18 Monaten ab der Wiederaufnahmeerklärung zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht verstrichen, weshalb Ungarn weiterhin zuständig und zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet ist.

3.2.3. Zur Frage des Selbsteintritts Österreich

Es besteht auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (zB. VfGH v. 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00, v. 15.10.2004, G 237/03, v. 17.06.2005, B 336/05 sowie v. 23.01.2007, 2006/01/0949, alle mwN)

Im vorliegenden Fall besteht kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Verfahren in Österreich und das Führen des entsprechenden Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.

Was, erstens, die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Dublin II-VO in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH v. 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die im konkreten Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH v. 26.11.1999, Zl 96/21/0499, v. 09.05.2003, Zl. 98/18/0317, und v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Es liegt beim Antragsteller, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass er ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Behörde davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist. (VwGH v. 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.c) (zur Situation in Ungarn) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein. Von Seiten Ungarns liegen nämlich keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO vor. Auch etwaige geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH v. 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (VfGH v. 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine solche Erkrankung gegeben ist.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzulässigen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur von EGMR und der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR sowie die ständige Judikatur seit VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat.

Somit kann durch Rücküberstellung des Beschwerdeführer zum Zwecke einer Antragstellung und Führung des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes in Ungarn kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen und weiterer Ausführungen zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMKR bedarf es daher nicht.

Was schließlich eine etwaige Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, so befasst sich die diesbezügliche Judikatur überwiegend mit der Frage der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, im Falle zB. eines längeren Aufenthalts und einer verstärkten Integration (va. VfGH v. 29.09.2007, B 1150/07; VwGH v. 23.09.2009, 2006/01/0954 bis 0956, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 26.06.2013 in Österreich befindet. Sein Aufenthalt in Österreich ist nur aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer musste sich auch bewusst sein, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seines Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).

Intensive integrative bzw. soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat überdies den größten Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht, wo auch seine Familie lebt, sodass von massiven privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Heimat auszugehen ist.

Soweit angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich überhaupt ein Eingriff in das Recht auf Privatleben besteht, überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.

3.3. Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben III.3.2.).

Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wird.

Insoweit darf - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die einschlägige Judikatur des EGMR und der Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 EMRK weitgehend in die Bestimmung des § 9 BFA-VG eingeflossen ist - auf die Erörterungen zur Rechtslage, Auslegung und Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO im gegenständlichen Verfahren (siehe III.3.2.3.) verwiesen werden.

Wie bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO unter III.3.2.3. erörtert, besteht im Fall der Rückführung (Außerlandesbringung) des Beschwerdeführers nach Ungarn kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.

Die Anordnung der Außerlandesbringung ist auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO unter III.3.2.3. wurde ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK darstellt. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen hat, bedarf es daher nicht.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf auf die Ausführungen zur hier entscheidungsrelevanten Rechtslage und deren Auslegung durch den EGMR sowie durch die österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts unter III.3.2 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und unter III.3.3. (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden.

VI. Ergebnis

Die Beschwerde ist zulässig, aber in allen Punkten abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

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