W145 2002555-1•BVwG W145 2002555-1
W145 2002555-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2014
Geltendmachung, Notstandshilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Zuerkennung der Notstandshilfe ab 09.12.2013 von Herrn XXXX, SV XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 17 und § 58 iVm. § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 25.10.2013 machte das Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße (im Folgenden kurz: AMS) den Beschwerdeführer aufmerksam, dass sein Anspruch auf Notstandhilfe mit 12.11.2013 befristet sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2013, Sozialversicherungsnummer XXXX, des AMS wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 09.12.2013 Notstandhilfe gebührt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer hätte seinen Antrag auf Notstandshilfe am 09.12.2013 beim AMS gestellt. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS zunächst auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld soweit nichts anderes bestimmt sei, und auf § 58 AlVG, wonach die Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandhilfe sinngemäß anzuwenden seien. Gemäß § 17 AlVG gebühre das Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfe) ab dem Tag der Geltendmachung, (...), wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier: Notstandhilfe) erfüllt seien und dieser nicht gemäß § 16 ruhe. Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2013 fristgerecht das Rechtmittel der Berufung. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 12.11.2012 bis 09.12.2013 nicht ausbezahlt bekommen habe, weil er die Lohnbestätigung seiner Gattin bis 12.11.2013 nicht gebracht habe. Der Beschwerdeführer entschuldige sich deswegen und gab an, dass er es vergessen habe zu bringen.
3. Mit Schreiben vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS unter Zugrundelegung des von AMS ermittelten Sachverhalts und einem Auszug aus den EDV-Eintragungen betreffend die Leistungsmitteilungen des abgelaufenen Bezugzeitraumes als Beilage zur Wahrung des Parteiengehöres die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
4. Bei der am 14.01.2014 vor dem AMS Wien (Landesgeschäftsstelle) aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er schon glaube, die Mitteilungen bekommen zu haben. Mit Sicherheit könne es der Beschwerdeführer nicht sagen, da er viele Briefe vom AMS bekomme. Am 22.10.2013 sei der Beschwerdeführer beim AMS-Berater gewesen; dieser habe dem Beschwerdeführer etwas ausgehändigt, wo draufstand, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2013 wieder (zum AMS) kommen solle. Nicht erinnern könne sich der Beschwerdeführer, ob bei dieser Vorsprache am 22.10.2013 über den neuen Antrag gesprochen wurde. Der Beschwerdeführer habe leider vergessen am 12.11.2013 zum AMS zu kommen. Anfang Dezember habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass er zu wenig Geld vom AMS bekommen habe und er sei dann sofort zum AMS gegangen.
5. Im Verfahren über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) erließ das AMS als belangte Behörde am 22.01.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 27.12.2013 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus: Der Anspruch gelte erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Jedoch könne eine mangelnde oder unrichtige Auskunft durch das AMS zu einer früheren Zuerkennung führen. Das Höchstmaß des bisherigen Anspruches des Beschwerdeführers sei am 12.11.2013 erreicht gewesen und sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden. Eine unrichtige oder mangelnde Auskunft des AMS sei nicht erkennbar - im Gegenteil habe dem Beschwerdeführer das AMS zeitgerecht die relevanten Informationen zukommen lassen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe auf das Datum des Höchstausmaßes vergessen, sei zwar glaubhaft und plausibel, möge jedoch weder den relevanten Sachverhalt noch die rechtliche Beurteilung zu ändern, da dem Beschwerdeführer als wiederholter Kunde des AMS bekannt sei, dass sich die Bezugsdauer erschöpfe und der Beschwerdeführer über das konkrete Datum informiert worden sei. Eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandhilfe zwecks Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen zwar mit Einspruch titulierten Vorlageantrag, in dem er erstmals ausführt, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass er am 12.11.2013 zum AMS habe kommen sollen. Das AMS habe das Geld nicht überwiesen, obwohl der Beschwerdeführer ein- oder zweimal bei der AMS-Infostelle und jeden Montag bei einem AMS-Kurs gewesen sei.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die folgenden
Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden:
"Zuletzt beantragten Sie am 31.8.2012 (Tag der Geltendmachung: 17.09.2012) die Zuerkennung von Notstandhilfe; am 26.2.2012 wurde die diesbezügliche Meldung an Sie versandt, als voraussichtliches Höchstausmaß ist der 15.9.2013 angeführt.
In weiterer Folge wurden am 3.10.2012, am 11.12.2012, am 12.12.2012, am 14.12.2012 sowie am 22.7.2013 und am 15,10.2013 weitere Mitteilungen ausgefertigt, als voraussichtliches Höchstausmaß ist im zeitlichen Verlauf der 15.9.2013, der 28.9.2013, der 30.9.2013, der 6.11.2013 und schlussendlich der 12.11.2013 verzeichnet; alle genannten Schreiben wurden an Ihren Hauptwohnsitz in XXXX versandt.
Am 12.11.2013 war das Höchstausmaß Ihres bisherigen Anspruches erreicht; die separate Höchstausmaßermittlung wurde am 25.10.2013 ausgefertigt.
Nach eigenen Angaben war Ihren das Höchstausmaß vermutlich aufgrund der Leistungsmitteilungen, aber jedenfalls aufgrund einer Mitteilung Ihres Beraters am 22.10.2013 bekannt.
In der Zeit zwischen 23.10.2013 und 8.12.2013 sprachen Sie nicht beim AMS vor und kontaktierten auch nicht die Serviceline des AMS.
Nach Ihren Angaben haben Sie versehentlich vergessen, zeitgerecht vorzusprechen.
Am 9.12.2013 kontaktierten Sie (nach Überprüfung Ihres Kontostandes) die Serviceline und wurden ersucht, ehestmöglich zwecks Antragsabgabe vorzusprechen. Diesem Ersuchen kamen Sie unverzüglich (am gleichen Tag) nach und wurde Ihnen in weiterer Folge Notstandhilfe ab 9.12.2013 zuerkannt."
2. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Berufung vom 27.12.2013 als auch in der Niederschrift vom 14.01.2014 entschuldigend ausführt, dass er einfach vergessen habe am 12.11.2013 wegen der Weitergewährung/neuerliche Geltendmachung der Notstandhilfe beim AMS vorzusprechen. Dieses Vorbringen erachtet das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft und nachvollziehbar.
Im Vorlageantrag vom 28.01.2014 bringt der Beschwerdeführer jedoch vor, dass er nicht gewusst habe, dass er am 12.11.2014 beim AMS vorsprechen müsse. Diesem erstmalig im Vorlageantrag getätigte Vorbringen ist die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Aufgrund der zahlreichen - auch vom Beschwerdeführer unbestrittenen - Zusendungen von Mitteilungen des AMS an den Beschwerdeführer, insbesondere auch jener vom 25.10.2013, jedenfalls aber aufgrund der Mitteilung im persönlichen Gespräch mit dem AMS-Berater am 22.10.2013 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem mit der AMS-Abwicklung vertrauten Beschwerdeführer sehr wohl bekannt war, dass am 12.11.2013 das Höchstausmaß seines bisherigen Notstandhilfeanspruches erschöpft war und für eine nahtlose Gewährung eine rechtzeitige, neuerliche Geltendmachung durch ein Vorsprechen beim AMS spätestens am 12.11.2013 erforderlich gewesen wäre. Für den Zeitraum vom 22.10.2013 bis 09.12.2013 gibt es keinerlei Eintragungen im AMS-Datensatz über eine Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS. Die Wahrnehmung des Termins am 12.11.2013 ist dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar gewesen, denn es wurden während des gesamten Verfahrens keine Hinderungsgründe vorgebracht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
3.6. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier: Notstandhilfe) erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, so gebührt gemäß § 17 Abs. 1 AlVG das Arbeitslosengeld (hier: Notstandhilfe) ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier: Notstandhilfe) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791; VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201).
Der Beschwerdeführer bezog bis zum 12.11.2013 eine Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 2013 in Form der Notstandshilfe. Das Höchstausmaß des Notstandhilfeanspruches war am 12.11.2013 erschöpft; hierüber wurde der Beschwerdeführer seitens des AMS durch Leistungsmitteilungen sowie in einem persönlichen Beratungsgespräch am 22.10.2013 vom AMS informiert, sodass eine mangelnde Auskunft des AMS nicht erkennbar ist. Da der Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben - auf die Vorsprache beim AMS am 12.11.2013 vergessen hat und in der Folge erst nach Überprüfung der verminderten AMS-Zahlung auf seinem Bankkonto Anfang Dezember 2013 am 09.12.2013 beim AMS vorstellig wurde, war der neue Leistungsanspruch (Notstandhilfe) ab 09.12.2013 (= Tag der Geltendmachung) zu gewähren.
Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs.1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Notstandshilfe ab Geltendmachung aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben (Punkt 3.6.) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
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