BVwG W131 2006346-1

W131 2006346-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2014

Regest

Beitragszuschlag, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2006346-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2006346.1.00

Spruch

W 131 2006346-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der NOEGKK vom 22.1.2014 betreffend Beitragszuschlag, nach einer Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2014 zur GZ XXXX und einem Vorlageantrag vom 13.3.2014, beschlossen:

A)

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Nach Vorschreibung eines Beitragszuschlags in Höhe von 1.800,00 €, einer Beschwerde gegen diesen Bescheid, einer Beschwerdevorentscheidung und einem Vorlageantrag (gemäß Aktenvorlage der NOEGKK) langte am 28.4.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdezurückziehung ein - OZ 5 des Akts des Bundesverwaltungsgerichts (= BVwG) Zl W 131 2006346.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren betreffend einen Beitragszuschlag sieht § 414 Abs 2 ASVG idgF keine Senatszuständigkeit vor, womit der Einzelrichter zu entscheiden hatte.

Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war mit Beschluss - iS einer Anordnung gem § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte, falls die Eingabe, OZ 5, von irgendeiner Seite auf Tatsachenebene als der XXXX nicht zurechenbar bewertet werden sollte.

Damit ist nach hier vertretener Auffassung ein über die Fristsetzungsantragsmöglichkeit hinaus bestehendes materielles Rechtsschutzbedürfnis an einem anfechtbaren Einstellungsbeschluss nicht auszuschließen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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