BVwG L515 1428687-1

L515 1428687-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2014

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sippenhaftung,<br/>Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L515 1428687-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1428687.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl. 0701.677-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I

2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Türkei und stelle ursprünglich in der Bundesrepublik Deutschland am 4.4.2001 einen Asylantrag. Anlässlich ihrer Befragung gab sie an, dass sie am 29.3.2001 die Türkei mit Hilfe eines Schleppers verlassen hätte. Sie hätte in der Türkei einen Nüfus, aber keinen Reisepass besessen.

Sie sie fahnenflüchtig. Sie sei im September 2000 gemustert worden und hätte den Militärdienst im Februar 2001 antreten müssen.

Zu den Ausreisegründen befragt gab sie an 1993 oder 1994 hätte es im Heimatdorf Auseinandersetzungen zwischen den "Guerillas" und den Sicherheitskräften gegeben. Einige Tage später wären Dorfbewohner, darunter auch der Vater der bP festgenommen worden. Nach seiner Freilassung wäre er immer wieder festgenommen worden, bis er das Dorf verließ. Hierauf wäre die bP wiederholt festgenommen worden. Man hätte Druck auf sie ausgeübt, damit der Vater "ausgeliefert" werde.

Im Jahr 2001 wäre die bP anlässlich der Teilnahme am von der HADEP organisierten Nevroz-Festes festgenommen worden. Hierauf hätte sie sich entschlossen, auszureisen.

Gegen den Vater laufe ein Gerichtsverfahren. Die bP sei wegen der "Unterstützung und Unterschlupfgewährung für die Guerillas" beschuldigt worden. Es gebe keine "eigentliche Anklage", in den Akten gegen den Vater würde jedoch der Name der bP genannt.

Der Asylantrag wurde abgewiesen und das Verfahren mit 31.1.2002 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Die bP wurde am 11.11.2002 und am 22.3.2006 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben.

Bereits in der Bundesrepublik Deutschland befand sich die bP wegen einer Übertretung des dt. Betäubungsmittelgesetzes in Haft.

I.1.2. Nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet brachte die bP am 15.2.2007 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.1.3. Nach der Antragstellung reiste die bP im September 2007 in die Bundesrepublik Deutschland weiter. Mit Schreiben vom 1.10.2007 stimmte das Bundesasylamt der Übernahme der bP zu. Mit Schreiben des nächsten Tages teilten die deutschen Behörden mit, dass sich die Überstellung der bP verzögere, da sich diese in einer JVA befände und Haftstrafe zu verbüßen hätte.

I.1.4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP anlässlich ihrer Antragstellung in Österreich vor, sie wäre wegen ihrer kurdischen Abstammung in der Türkei mehrmals festgenommen worden. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie die PKK unterstütze. Sie hätte der PKK aus Angst Lebensmittel übergeben. Außerdem hätten die Soldaten verlangt, dass sie Dorfschützer wäre.

I.1.5 Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP im Rahmen der erstmaligen Einvernahme Folgendes vor:

"...

Frage: Wie lange haben Sie sich in Deutschland aufgehalten?

Antwort: Ich war 2001 bis Ende 2002 in Deutschland.

Frage: Wie sind Sie von Deutschland in Ihre Heimat zurückgekehrt?

Antwort: Mit dem Flugzeug. Ich wurde abgeschoben.

Frage: Welche Dokumente besitzen Sie?

Antwort: Gar keine. In der Türkei habe ich jedoch einen Personalausweis.

...

Frage: Wurden Sie jemals von den Behörden Ihres Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt?

Antwort: Ja. Das war glaube ich im Jahr 2003. ich wurde mehrmals von der Polizei in Bingöl angehalten und dabei auch erkennungsdienstlich behandelt.

Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?

Antwort: Im Gefängnis nicht, aber mehrmals auf der Polizeistation in Bingöl angehalten.

Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?

Antwort: Nein.

Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

Antwort: Nein.

Frage: Womit haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?

Antwort: Ich arbeitete als Tischler.

Frage: Sie haben doch angegeben, bis 2001 als Tischler gearbeitet zu haben. Wovon haben Sie dann die letzten Jahre nach Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat gelebt?

Antwort: Nach Ableisten des Militärdienstes habe ich meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.

Frage: Wie konnten Sie Ihre Ausreise finanzieren?

Antwort: Mein Onkel hat mir das Geld gegeben. Außerdem habe ich meinen Traktor verkauft.

Frage: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit Ihren heimatstaatlichen Behörden bzw. werden Sie von Ihren heimatstaatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrem Herkunftsland gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?

Antwort: Natürlich, ich habe sowohl mit der Polizei als auch mit den Soldaten ständig Probleme gehabt. Ich glaube auch, dass ich in der Türkei gesucht werde. Ob es einen Haftbefehl gibt, weiß ich nicht.

Frage: Nennen Sie uns bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben!

Antwort: Ich bin Kurde und lebte in einem kleinen Dorf in der kurdischen Provinz Bingöl. In der Nähe des Dorfes kommt es oft zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Soldaten. Außerdem gibt es im Dorf Dorfschützer, die die Soldaten unterstützen. Oft verkleiden sich die Dorfschützen als PKK-Kämpfer und verlangen von uns Lebensmittel. Aus Angst geben wir ihnen Brot und dann bekommen wir Probleme mit den Soldaten. Sie sagen, dass wir der PKK geholfen hätten. Es kommen aber auch richtige PKK-Kämpfer und aus Angst geben wir ihnen auch alles, was sie von uns wollen. Manchmal geben wir den PKK-Kämpfern auch nichts, weil wir davon ausgehen, dass es sich dabei um Dorfschützen handelt (AW zeichnet auf ein Stück Papier) und weigern uns ihnen zu helfen. Dann schlagen uns die PKK-Kämpfer zusammen und zerstören die Möbeln. Ich wurde auch mehrmals von Soldaten angehalten. Es ist im Dorf nicht möglich ein normales Leben zu führen. Ich persönlich unterstützte weder die PKK noch die Soldaten. Ich möchte nur in Ruhe gelassen werden. Ich habe auch mit den Dorfschützen Probleme bekommen. Diese glauben, dass ich die PKK unterstütze und gehen immer wieder auf mich los. Ich wurde mehrmals von diesen unschuldig geschlagen. Auch mein Vater hatte Probleme und flüchtete 2004 aus dem Dorf. Ich weiß nicht, wo er sich befindet. Er könnte auch in Europa sein. Nach seiner Flucht aus dem Dorf setzten die Soldaten mich unter Druck und wollten von mir wissen, wo mein Vater ist. Auch deswegen wurde ich mehrmals geschlagen (AW beginnt wieder zu zeichnen).

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

Antwort: Nein.

Frage: Sie sprechen immer von "wir". Wen meinen Sie mit "wir"?

Antwort: Ich meine mich und die anderen Dorfbewohner.

Frage: Wer von den anderen Dorfbewohnern hatte konkret die von Ihnen genannten Probleme?

Antwort: (AW schreibt Namen - Liste im Akt) Gegen die laufen die Prozesse noch.

AW: Können Sie vielleicht nachschauen, ob mein Vater hier in Österreich ist. Ich habe Gerüchte gehört, dass mein Vater in Österreich sein soll. Der AW wird davon informiert, dass man eine Person nur dann finden kann, wenn sie sich nicht illegal aufhält.

Frage: Wer von Ihrer Familie lebt jetzt noch in Ihrer Heimat?

Antwort: Ein Bruder und eine Schwester. Meine Schwester ist verheiratet und mein Bruder befindet sich in Aserbaidschan.

Frage: Was ist mit Ihrer Mutter?

Antwort: Meine Mutter müsste bei meinem Vater sein. Sie heißt [...].

Frage: Ihre Mutter ist mit Ihrem Vater ausgereist?

Antwort: Nein, zuerst mein Vater und dann meine Mutter. Ich habe auch gehört, dass mein Vater am Herz operiert worden ist.

Frage: Woher haben Sie die ganzen Informationen?

Antwort: Ein Verwandter, der auch in Österreich lebt hat mich auch in Istanbul besucht. Er soll es aber auch von anderen gehört haben. Er konnte mir nämlich nicht bestätigen, dass mein Vater wirklich in Österreich lebt.

Frage: Wann war das?

Antwort: Das war vor ca. 1 Jahr.

Frage: Wann hatten Sie konkret Probleme?

Antwort: 2004, 2005, 2006, außerdem wollte man von mir, dass ich Dorfschütze werde. In diesem Fall würde ich eine Waffe bekommen und gegen die PKK- Kämpfer vorgehen. Ich wollte dies aber auf keinem Fall. Auch deswegen habe ich mit den Soldaten Schwierigkeiten bekommen.

Frage: Können Sie das etwas konkreter angeben, wann Sie die genannten Probleme hatten?

Antwort: In den Jahren 2004 bis 2006. die PKK-Kämpfer kamen fast täglich. Die Soldaten einmal in der Woche oder 2mal im Monat. Außerdem wurde ich unzählige Male festgenommen und 2 bis 3 Tage festgehalten.

Frage: Wann genau ist Ihre Mutter ausgereist?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wieso nicht?

Antwort: Ich war zu dem Zeitpunkt nicht im Dorf.

Frage: Wo waren Sie?

Antwort: Ich war, glaube ich, beim Militär. Ich kann mich aber nicht mehr genau erinnern. Mein Vater ist zuerst in den Iran gereist und hat mich von dort aus angerufen. Dann habe ich den Kontakt verloren.

Frage: Wann haben Sie Ihre Mutter also zuletzt gesehen?

Antwort: Ich glaube vor 2 Jahren.

Frage: Geben Sie konkret an, wann Sie angehalten wurden?

Antwort: Ich wurde so oft festgenommen, dass ich mich nicht an die Daten erinnern kann. Ich wurde fast nach jeder Ausweiskontrolle festgenommen und die Einwohner unseres Dorfes wurden pauschal verdächtigt.

Frage: Wie oft wurden Sie angehalten?

Antwort: Unzählige Male, vielleicht hundert Mal, vielleicht auch 200 Mal.

Frage: Wann haben diese Vorfälle angefangen?

Antwort: Nach dem Militärdienst.

Frage: Vor wem sind Sie jetzt konkret geflohen?

Antwort: Ich bin geflüchtet, weil ich keine Ruhe gehabt habe.

Frage: Wie lange wurden Sie jeweils angehalten?

Antwort: 2 Tage, 3 Tage, 4 Tage, maximal 4 Tage. Im Normalfall ein bis 2 Tage.

Frage: Wann wurden Sie das letzte Mal angehalten?

Antwort: Vor 5 oder 6 Monaten.

Frage: Beschreiben Sie konkret, was da passiert ist?

Antwort: Ich wurde eigentlich immer auf die Sicherheitsdirektion in Bingöl gebracht. Dort gibt es eine Terrorbekämpfungsabteilung. Dort hielt man mir vor, dass ich der PKK Lebensmittel gegeben hätte. Sie sagten, dass sie diese Informationen von Dorfschützen hätten. Außerdem wollten sie von mir wissen, wo mein Vater ist. Weiters glaubten, die Polizisten, dass ich die Verstecke der PKK-Kämpfer kennen würde. Ich konnte ihnen jedoch keine Informationen geben und wurde von ihnen geschlagen. Oft wurden mir die Augen verbunden. Ich konnte daher nicht sehen, wer mich geschlagen hat.

Frage: Waren Sie aufgrund der Schläge jemals in ärztlicher Behandlung?

Antwort: Nein, verletzt wurde ich nämlich nie.

Frage: Wie konnten Sie unter den genannten Umständen, eine Landwirtschaft betreiben?

Antwort: Ich hatte einen Traktor und arbeitete für mehrere Bauern. Ich musste also mit dem Traktor hin und her fahren. auch deswegen bekam ich Schwierigkeiten mit den Soldaten. Wenn ich in Haft war, konnte ich natürlich nicht arbeiten. Immer wieder wurde ich jedoch freigelassen. Dann arbeitete ich weiter.

Frage: Wie lange waren Sie in Istanbul?

Antwort: 4,5 Monate.

Frage: Wann war das?

Antwort: Das war vor meiner jetzigen Ausreise.

Frage: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr in Ihr Heimatland?

Antwort: Ich würde wieder ähnliche Probleme bekommen. Die Dorfschützen kennen mich. Sie wissen, dass ich geflüchtet bin. Im Falle einer Rückkehr rechne ich mit meiner Festnahme. Ich könnte auch gefoltert werden.

Frage: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen um Ihren Problemen zu entgehen?

Antwort: Ich werde vermutlich gesucht. Wenn man in einem Hotel übernachten will. Dann braucht man einen Ausweis. Als ich in Istanbul war, wurde einmal das Hotel kontrolliert. Ich wurde mitten in der Nacht festgenommen. Ich musste die Nacht auf der Polizeistation verbringen. Am nächsten Tag wurde ich wieder freigelassen.

...

Frage: Wann konkret wurden Sie in Istanbul festgenommen?

Antwort: Das war im Sommer 2006.

Frage: Können Sie das etwas konkreter angeben?

Antwort: Es war im Sommer, ich weiß nicht, ob es Mai oder Juni war. Es könnte aber auch im September gewesen sein. Es war ein langer Sommer.

Frage: Auf welche Polizeistation wurden Sie gebracht?

Antwort: Auf die Polizeistation [...].

LA: Sie werden aufgefordert Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.

..."

I.1.6. Am 13.5.2008 langte eine Verständigung des Magistrats XXXX bei der belangten Behörde ein, wonach die bP einen Antrag auf Verehelichung mit einer türkischen Staatsbürgerin stellte. In weiterer Folge legte die bP eine Heiratsurkunde und einen Mutter-Kind-Pass (Schwangerschaft der Gattin) und im weiteren Verfahrensverlauf die Geburtsurkunde des ersten Kindes, sowie die Aufenthaltstitel der Gattin und des ersten Kindes vor.

I.1.7. Im ebenfalls anhängigen Verfahren betreffen des Asylverfahrens des Vaters der bP wurde ein Sachverständiger mit der Durchführung von Recherchen vor Ort beauftragt. Hierbei kam hervor, dass sich der Vater maßgeblich finanziell beim Ankauf von Parteilokalen der HADEP beteiligte und aus seinem Viehbestand immer wieder für Festlichkeiten Rinder und Schafe zur Verfügung stellte. Er hätte auch mehrere Lkw-Ladungen Mehl und andere Lebensmittel gespendet. Das Naheverhältnis zur HADEP wäre ihm als Naheverhältnis zur PKK angelastet worden. Es wäre hierauf sein gesamtes Vermögen "beschlagnahmt und vernichtet" worden. Ebenso wären die Viehherden von Militärhubschraubern beschossen und das Wirtschaftsgebäude in Brand gesteckt worden. Die restlichen Viehbestände wären dann gezwungenermaßen billigst verkauft worden. Im vom Vater betriebenen Geschäft blieben die Kunden aus und es wurde schließlich geplündert. Im Falle einer Rückkehr hätte er mit dem Vollzug eines "Haftbefehls in Abwesenheit des Beschuldigten" und mit einer neuerlichen Anklage zu rechnen.

I.1.8. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme gab die bP Folgendes an:

"...

Frage: Können Sie nochmals die Gründe schildern, die Sie dazu veranlassten, Ihre Heimat zu verlassen (freie Erzählung)?

Antwort: Ich hatte meinen Militärdienst als Gefreiter in einer Marinekommandoeinheit abgeleistet und kehrte anschließend in mein Heimatdorf zurück. Während meines Militärdienstes war ich als Kurde Repressalien und Diskriminierungen ausgesetzt. So bekam ich z.B. während meines Wachdienstes nur das leere Gewehr aber keine Munition. Meine Eltern waren nicht mehr da. Sie lebten im Iran. Der Grund dafür war, dass gegen meinen Vater wegen Begünstigung der PKK Kämpfer ein Strafverfahren beim Staatsicherheitsgericht in XXXX anhängig war und wir das Ende nicht absehen konnten. Deshalb waren sie in den Iran geflohen. Gleich nach meiner Ankunft in meinem Heimatort kamen auch die Sicherheitskräfte und erkundigten sich nach dem Aufenthaltsort meiner Eltern. Das ging im Monat mehrmals so weiter. Manchmal kamen die Dorfschützer, die wir ja kannten, in der Nacht, hatten sich als PKK-Kämpfer gekleidet, forderten uns mit Waffengewalt auf ihnen Essen und sonstige Sachen, die sie brauchten, auszuhändigen. Danach wurde ich praktisch am nächsten Tag entweder von Soldaten oder sonstigen Einsatztruppen von zu Hause abgeholt zum Posten gebracht und dort beschimpft, geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt. Man hat mir unterstellt, ich würde so wie mein Vater die PKK unterstützen und deren Leute mit Essen usw. versorgen. Ein normales Leben war nicht möglich. Ich wollte nur mit meinen Verwandten in Ruhe unsere Betriebe fortführen und lief dabei Gefahr sowie mein Vater wegen einer angeblichen PKK-Nähe ein Strafverfahren aufgehalst zu bekommen. Ich war nie PKK-Mitglied. Ich bin zwar Kurde war aber nie ein Fanatiker. Mein Vater hatte eine Haftstrafe von vier Jahren ausgefasst, obwohl er auch kein PKK-Mitglied ist und lediglich mit der PKK sympathisiert. Ich weiß nicht vielleicht war er doch Mitglied der HADEP. Ich wollte jedenfalls ein normales Leben führen. Das war aber nicht möglich, weil mein Leben nicht in Sicherheit war.

Frage: Wann sind Sie aus Ihrem Militärdienst nach Hause gekommen?

Antwort: Im Frühjahr 2004. Näheres kann ich nicht angeben.

Frage: Was wurde Ihnen dann über das Verschwinden Ihrer Eltern erzählt?

Antwort: Die Verwandten erzählten mir, dass meine Eltern in den Iran geflohen wären, weil die Sicherheitskräfte alle paar Tage vorbei gekommen wären, meist in der Nacht, und meinen Vater mitgenommen hätten. Sie hätten das Haus durchsucht, die Türen eingetreten und meinen Vater in der Polizeistation bzw. am Gendarmerieposten gefoltert. Mein Vater hätte in letzter Zeit bei Bekannten und Freunden übernachtet.

Frage: Wann haben Sie Ihre Eltern zuletzt gesehen?

Antwort: Während des Militärdienstes durfte ich mehr und des öfteren Urlaub in Anspruch nehmen als die anderen, da es damals in Bingöl ein schweres Erdbeben gegeben hat. Anlässlich dieser Besuche habe ich sie das letzte Mal gesehen. An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Seit meiner Entlassung aus dem Militärdienst habe ich sie nicht mehr gesehen.

Frage: Das Erdbeben in Bingöl fand am 01.05.2003 statt. Haben Sie Ihre Eltern seither nicht mehr gesehen. Ist das richtig?

Antwort: Nach meiner Entlassung aus dem Militärdienst 2004 habe ich sie noch einmal gesehen. Aber an das genaue Datum kann ich mich nicht mehr gesehen.

Frage: Wann genau haben Ihre Eltern die Heimat verlassen?

Antwort: Das weiß ich nicht. Ich glaube sie haben die Heimat im Jahre 2005 verlassen, aber ich bin mir nicht sicher.

Vorhalt: Sie haben bisher immer angegeben, dass Sie nachdem Sie aus dem Militärdienst entlassen wurden, Ihre Eltern nicht mehr gesehen hätten. Sie haben konkret angegeben, dass Ihre Eltern nicht mehr da gewesen wären nachdem Sie ins Dorf zurückgekehrt wären. Zudem haben Sie behauptet, dass Sie Ihre Eltern anlässlich des schweren Erdbebens zuletzt gesehen hätten. Nun behaupten Sie etwas völlig anderes. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Konkret war es so, dass ich wegen des Erdbebens vier bis fünf Mal Urlaub konsumiert und so meine Eltern gesehen habe. Nach meiner Entlassung aus dem Militärdienst kehrte ich in das Dorf zurück, da waren aber meine Eltern nicht mehr da.

Vorhalt: Warum geben Sie dann an, dass Sie Ihre Eltern nach Ihrer Entlassung noch einmal gesehen hätten und Sie die Heimat wahrscheinlich 2005 verlassen haben?

Antwort: Als ich aus dem Militärdienst entlassen wurde und ins Dorf kam habe ich sie nicht mehr angetroffen. Das letzte Mal habe ich sie glaube ich zwei bis drei Monate vor meiner Entlassung gesehen.

Frage: Sie haben zu Beginn Ihrer Erzählungen angeführt, dass gegen Ihren Vater ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre und er aufgrund dessen geflüchtet wäre, da das Ende nicht absehbar gewesen wäre. Anschließend haben Sie jedoch angegeben, dass Ihr Vater zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden wäre. Geben Sie dazu eine Erklärung ab!

Antwort: Ich muss es richtig stellen. Meinem Wissen nach wird das Strafverfahren noch fortgeführt. Mein Vater ist zwar anwaltlich vertreten, aber wir befürchten trotzdem, dass er drei bis vier Jahre Haftstrafe bekommen wird.

Frage: Wie oft wurden Sie insgesamt angehalten?

Antwort: Oft. Sicher mehr als zwanzig Mal. Ich habe die Anhaltungen nicht gezählt.

Frage: Was wurde Ihnen konkret vorgeworfen?

Antwort: Ich soll bekannt geben, wo sich mein Vater aufhält. Die Dorfschützer hätten mich angezeigt, ich hätte den PKK Leuten Essen und Batterien gegeben.

Frage: Wurden Sie jemals verurteilt?

Antwort: Nein.

Frage: Ist es richtig, dass Sie immer ohne Konsequenzen frei gelassen wurden?

Antwort: Die Anhaltungen haben immer ein bis zwei Tage gedauert. Dann haben sie mich wieder freigelassen. Sie haben einfach gesagt, dass ich verschwinden soll.

Frage: Wann wurden Sie das erste Mal angehalten und wann fand die letzte Anhaltung statt?

Antwort: Ich war ca. ein Monat zu Hause, als sie mich das erste Mal mitgenommen haben. Ein genaues Datum kann ich nicht angeben. Das letzte Mal wurde ich ca. drei Monate vor meiner Ausreise aus der Türkei in Istanbul von Polizisten angehalten. Das war so, dass ich im Bezirk [...], im Hotel [...] übernachtet habe. Dabei ist es üblich, dass man den Personalausweis abgeben muss. Um drei Uhr in der Früh kamen Beamte und haben mich kurz befragt warum ich nach Istanbul gekommen sei und haben mich anschließend zur Polizeistation [...] mitgenommen. Ich wurde auch dort kurz befragt und erst um 18 Uhr ließ man mich wieder gehen.

Frage: Handelte es sich dabei um eine routinemäßige Überprüfung und wurden Sie ohne Konsequenzen freigelassen?

Antwort: Sie haben mich nur gefragt warum ich von Bingöl nach Istanbul gekommen bin. Ich habe gesagt, dass ich überall hinreisen kann, da ich Bürger dieses Landes bin. Ich bin ohne Konsequenzen wieder freigelassen worden.

Frage: Wann konkret wurden Sie in Istanbul festgenommen?

Antwort: Es war im Winter.

Frage: Wann konkret?

Antwort: Ich vermute im November 2006.

Vorhalt: Bei Ihrer Einvernahme am 20.02.2007 haben Sie angegeben, dass die Anhaltung im Sommer stattgefunden hätte. Nun behaupten Sie, Sie wären im Winter angehalten worden. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich weiß es nicht. Ich kann dazu wirklich nicht mehr sagen.

Frage: Wann wurden Sie in Bingöl das letzte Mal angehalten?

Antwort: Das war im Mai 2006.

Vermerk: Die Einvernahme wird von 12.00 Uhr 12.30 Uhr unterbrochen.

Frage: Sie haben heute angegeben, dass die Dorfschützer sich als PKK Kämpfer verkleidet hätten und dann zu Ihnen nach Hause gekommen wären, Essen und sonstige Dinge gefordert hätten. Wie oft ist das vorgefallen?

Antwort: Seit Ende meines Militärdienstes bis zu meiner Ausreise ca. neun bis zehn Mal. Vier Mal waren es die Dorfschützer, die sich als PKK Kämpfer ausgegeben haben. Bei den anderen Malen handelte es sich tatsächlich um PKK Kämpfer.

...

Frage: Haben Sie jemals die PKK unterstützt?

Antwort: Ja das habe ich müssen, wenn sie mit der Waffe vor der Türe stehen, habe ich keine andere Möglichkeit als ihnen das zu geben was sie wollen. Einmal haben sie sogar die Batterie meines Traktors mitgenommen.

Vorhalt: Ihre Mutter hat bei Ihrer Einvernahme angegeben, dass sie Ihre Heimat im Dezember 2006 verlassen hätte. Zuletzt hätte sie sich ebenfalls in ihrem Heimatdorf aufgehalten. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Seit meiner Entlassung aus dem Militärdienst hatte ich nur mit meiner verheirateten Schwester Kontakt. Bis zu meiner Ausreise habe ich niemanden von meiner Familie im Dorf angetroffen. Es könnte sein, dass sie sich nicht im Dorf aufgehalten hat während ich da war.

Frage: Ist es richtig, dass Sie sich seit Ihrer Entlassung aus dem Militärdienst bis April 2006 in Ihrem Dorf aufgehalten haben?

Antwort: Das kann man so nicht sagen. Ich bin nicht durchgehend im Dorf gewesen. Im Jahr 2005 bin ich nach Deutschland gekommen und dann wieder zurück in die Türkei gegangen und dann bin ich ja nach Österreich gekommen. Ich bin glaublich im August 2005 nach Deutschland gekommen.

...

Frage: Wann genau waren Sie nun in Deutschland?

Antwort: Das erste Mal war ich von Anfang 2001 bis ca. November / Dezember 2002. Das zweite Mal war ich von September 2005 bis März 2006 in Deutschland.

Frage: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie von 2005 bis 2006 in Deutschland?

Antwort: Es war so, im Jahr 2001 hatte ich in [...] Asyl beantragt. Dann ging ich nach XXXX ohne die dafür benötigte Erlaubnis einzuholen, dort geriet ich in die Suchtgiftkreise. Ich wurde in der Folge von einem Gericht in [...] aufgrund eines Vergehens nach dem SM Gesetz zu 18 Monaten Haft verurteilt. Nachdem ich einen Teil dieser Strafe abgesessen habe, wurde ich vorzeitig entlassen und gleichzeitig abgeschoben. Als ich im August 2005 neuerlich in die Bundesrepublik eingereist bin und wiederum Asyl beantragen wollte, wurde ich aufgegriffen und musste die restliche Haftstrafe im Ausmaß von 216 Tagen absitzen. Zu einer neuerlichen Antragstellung kam es nicht. Ich wurde deshalb im März 2006 erneut abgeschoben.

...

Frage: Wie oft wurden Sie von den Soldaten geschlagen und warum?

Antwort: Ich wurde jedes Mal geschlagen wenn sie mich mitgenommen haben. Diese Frage sollten die Soldaten beantworten. Ich wurde einfach schikaniert.

Frage: Wie wurden Sie geschlagen und welche Verletzungen haben Sie erlitten?

Antwort: Ich wurde mit Fußtritten und Faustschlägen und mit Ohrfeigen misshandelt. Ich habe jedoch keine Verletzungen dadurch erlitten.

Frage: Sie haben heute angegeben, dass die Dorfschützer sich als PKK Kämpfer verkleidet hätten und Sie dann am nächsten Tag von den Soldaten festgenommen worden wären, weil Sie den Dorfschützern, die als PKK Kämpfer verkleidet waren, einige Dinge ausgehändigt hätten. Die Dorfschützer wären ca. 4 Mal gekommen. Somit dürften Sie ca. 4 Mal festgenommen worden sein?

Antwort: Wie oft die Dorfschützer gekommen sind und wie oft sie mich angezeigt haben hat nichts damit zu tun wie oft ich mitgenommen wurde. Es reicht, dass man ein einziges Mal in so eine Falle tappt. Dadurch steht man auf der Liste der angeblichen Unterstützer der PKK.

..."

Am 27.6.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme der bP. Hierbei gab sie Folgendes an:

"...

Anmerkung: Dem AW wird der Grund der heutigen Einvernahme - Parteiengehör zur gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme vom 11.03.2008, Möglichkeit der Stellungnahme, Schlussfolgerung der Behörde, Möglichkeit zur Erstattung ergänzender Angaben oder weiterer Tatsachen, Vorlage weiterer Beweismittel - mitgeteilt und in Aussicht genommener Ablauf der Einvernahme angesprochen.

Befragt: AW hat diese Ausführungen verstanden.

F: Wollen Sie nun zu dieser vorliegenden ärztlichen Stellungnahme vom 11.03.2008 eine Stellungnahme abgeben?

A: Also derzeit geht es mir zwar besser, aber ich bin nicht ganz so gesund, wie es in dem Gutachten steht.

F: Meinen Sie damit nun, dass es Ihnen damals, zum Zeitpunkt der Untersuchung, d.h. am 11.03.2008 besser gegangen wäre als heute, oder meinen Sie damit, es wäre Ihnen auch damals bei dieser Untersuchung in Wirklichkeit nichts so gut gegangen, wie im Gutachten steht?

A: Ich habe gemeint, dass ich psychisch nicht ganz in Ordnung bin, weil ich immer wieder an meine Situation in meiner Heimat zurückdenke und auch träume, was man mit mir gemacht hat.

Körperlich geht es mir jetzt besser, aber psychisch nicht. Ich bin operiert worden - meine Familie ist auseinander gerissen. Ein Sohn von mir ist immer noch in Aserbaidschan, die Tochter ist in der Türkei.

F: Weitere Stellungnahme zur vorliegenden ärztlichen Stellungnahme?

A: Die Ärztin hat mir ein Medikament verschrieben und wenn ich das nehme, dann geht es mir besser. Befragt: Ja, die Ärztin welche damals die Untersuchung gemacht hat. Das nehme ich jeden Abend und das tut mir ganz gut.

F: Sie haben im Verlauf der bisherigen Einvernahmen schon Angaben zu den Gründen für das Verlassen Ihrer Heimat angegeben. Wollen Sie nun dazu von sich aus noch weitere Angaben tätigen? Ist Ihnen noch etwas eingefallen, was für die Beurteilung Ihres Falles von Bedeutung sein könnte? Haben sich aktuelle Entwicklungen ergeben?

A: Also im Großen und Ganzen habe ich alles angegeben. Ich möchte nur noch sagen, dass ich versucht hatte, in der letzten Zeit in meiner Heimat meine Situation zu verbessern. Finanziell ist es mir sehr gut gegangen.

Ich wollte, dass ich und meine Familie in Ruhe leben.

Durch die Beziehungen zu unserer Partei bin ich in das Blickfeld der Armee geraten und dadurch habe ich alles verloren.

F: Sie sprechen nun die Beziehungen zur Partei an - welcher Partei? Darüber haben wir uns bisher eigentlich noch nie so richtig unterhalten? Was waren das für Beziehungen? Wie sahen diese aus Ihrer Sicht aus?

A: Also finanziell war ich sehr gut dran - ich möchte nicht gerne angeben, was ich alles gehabt habe. Ich habe genug gehabt um die Partei zu finanzieren. Außerdem war die Partei eine zugelassene Partei, keine verbotene Partei.

Und als ich finanziell geholfen hatte, konnte ich mir nicht denken, dass das so schlechte Folgen davontragen wird.

Befragt: Ich spreche von der HADEP.

F: Und welche Summen müssen wir uns da vorstellen? Was denken Sie, haben Sie in Summe an die HADEP als Unterstützung gegeben? Damit man sich konkret was vorstellen kann!

A: Das war ganz verschieden. Wenn die irgendein Projekt vorgehabt haben, dann habe ich manchmal das ganze Projekt finanziert, manchmal habe ich das nur teilweise finanziert.

F: Können Sie uns ein paar Beispiele für solche Projekte nennen?

A: Zum Beispiel, wenn sie irgendein Parteilokal gekauft haben, oder irgendein Gebäude, oder irgendwo für Jugendlich einen Saal gekauft haben - manchmal habe ich das ganz, manchmal habe ich das zum Teil finanziert.

Manchmal hat die Partei zwischen kurdischen Stämmen Frieden gestiftet und da habe ich dann für die Treffen der Leute Vieh gespendet, damit man das für das Treffen schlachten konnte.

F: An welche Gesamtsumme würde man da bei diesen Spenden an die HADEP denken müssen, wenn man sich eine Vorstellung davon machen will?

A: Also, wenn ich so in Geld rechne - jedes Mal 20 bis 30 Milliarden türk. Lira habe ich mich finanziell beteiligt. Das Vieh hat mir ja nicht viel gekostet, habe ich denen jedes Mal mehrere Rinder oder Schafe zur Verfügung gestellt. Manchmal hat man mir gesagt, ich soll drei oder fünf Ladungen Mehl für die Armen spendierten, dann habe ich das Mehl zur Verfügung gestellt.

Befragt: Also, wenn ich so zurückrechne - damals hat jede LKW-Ladung Mehl so ca. 10 Milliarden Lira gekostet. Aber insgesamt, weiß ich nicht, wie viel ich gegeben habe.

Ich habe mir gedacht, wenn man eine Partei finanziert die nicht zugelassen ist, dann ist das strafbar, aber nicht, wenn man eine zugelassen Partei finanziert. Damals konnte ich mir das nicht denken.

Ich möchte Ihnen nur sagen, dass ich es nicht bereue, dass ich diese Hilfe geleistet habe. Aber ich dachte damals nicht, dass diese Hilfe für mich so schlechte Folgen haben kann.

F: Wenn man Ihnen so zuhört, dann könnte man den Schluss ziehen, dass Sie dort in der Gegend eine eher bedeutende Persönlichkeit waren, jemand der über erhebliche finanzielle Mittel verfügt hat, dem es wirtschaftlich sehr gut gegangen ist und in der Gesellschaft angesehen war - eine Rolle gespielt hat?

A: Also unseren damaligen Bürgermeister, den Herrn [...], habe ich sehr viel unterstützt und es kennt mich auch der Vorsitzende der HADEP.

Befragt: Ich habe gemeint, dass mich der Vorsitzende der HADE[R]P, der Herr [...] kennt. Ich kenne auch den Vorsitzenden der Region Bingöl - den Herrn [...].

F: Wir haben uns schon einige Male über Ihre Schwierigkeiten in der Heimat unterhalten. Dabei sind Sie von sich aus nicht auf dieses Thema - Unterstützung der HADEP - zu sprechen gekommen. Mit Blick auf Ihren ganzen Fall könnte einen das verwundern, weil darin doch die Erklärung zu suchen sein könnte, warum Sie überhaupt ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten sind.

Was meinen Sie dazu? Gab es einen bestimmten Grund, warum Sie darüber in den früheren Einvernahmen nicht von sich aus erzählt haben?

A: Also ich war in einer sehr schlechten Verfassung. Diesbezüglich wurde ich auch nicht befragt. Ich habe mir gedacht, wenn ich über die Partei rede, dann werde ich wahrscheinlich wieder in Schwierigkeiten kommen, wie ich seinerzeit in der Partei geholfen hatte. Ich habe Angst gehabt und habe mich hauptsächlich über Tätigkeiten im Land und auf dem Dorf konzentriert.

Wenn man in der Türkei von unserer Partei spricht, dann sagt man, dass ist ein verlängerter Arm der Partei und wenn man die Partei unterstützt, dann wird man bestraft, so wie ich bestraft worden bin.

Anmerkung: Leiter AH hat heute durchaus den Eindruck, dass die Allgemeinverfassung des Herrn XXXX heute besser ist als bei den letzten Einvernahmen.

Befragt: Der jetzige Bürgermeister bei uns in Bingöl - das ist [...] - der ist von der AKP. Der kennt mich auch sehr gut und ich kenne ihn auch. Wenn ich seine Nummer hätte, dann könnte ich mich mit ihm jetzt unterhalten. Befragt: Der ist auch Kurde.

Es gibt keine Türken in der Region dort - außer bei der Gendarmerie und der Polizei und die Beamtenschaft.

..."

I.1.9. In weiterer Folge gab die Existenz der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung bekanntgegeben.

I.1.10. Am 2.2.2012 wurde die bP zur Anzeige gebracht, weil sie im Verdacht stehe, eine Übertretung gem. § 28a Suchtmittelgesetz begangen zu haben.

I.1.11. Mit Urteil vom 29.3.2012 wurde die bP zum zuständigen Gericht gem. §§ 28a (1) 5. und 6. Fall, 28a (3) 1. Fall, 27 (1) Z 1

1. u. 2. Fall, 27 (2) SMG zur einer Freiheitsstrafe vom 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Das Urteil erwuchs am 29.3.2012 in Rechtskraft und wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 31.7.2012 vollzogen.

I.1.12. Nach neuerlicher Gewährung des Parteiengehörs gab die rechtsfreundliche Vertretung der bP mit Schriftsatz vom 10.3.2012 -Anm.: zu diesem Zeitpunkt befand sich die bP bereits in Haft- an, eine Ausweisung der bP stelle eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und Familienleben der bP dar.

Die Eltern der bP wären bereits als Flüchtlinge in Österreich anerkannt, die Schwester und ein Bruder der bP wären als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig.

Die Mutter der bP sei an einem Gehirntumor erkrankt und auf die Pflege der Familie angewiesen.

Die bP sei verheiratet und hätte einen dreijährigen Sohn, welche nur "Österreich als seine Heimat" kenne.

Die bP sei zwar strafrechtlich verurteilt, sie sei jedoch selbst suchtmittelabhängig und werde nun geheilt. Eine weitere Straftat sei daher nicht zu erwarten.

Die bP spreche sehr gut deutsch. Nach der abgeschlossenen Therapie werde sie einen Deutschkurs besuchen, um die Sprache auch in Schrift zu lernen.

Aufgrund des langjährigen Aufenthalts verfüge die bP über einen Freundeskreis und sei in Österreich integriert

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zur Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Hierzu führte sie Folgendes aus:

"...

Es beginnt schon damit, das Sie bei der niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren am 20.02.2007, als Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde in freier Erzählung Ihre Fluchtgründe darzulegen, nur völlig allgemein gehaltene und vage Angaben gemacht haben (AS 41). Begonnen haben Sie Ihre Ausführungen damit, dass Sie aus einem kleinen Dorf in der kurdischen Provinz Bingöl stammen würden und haben Sie dann weiter erzählt, dass es in der Nähe des Dorfes zu Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Soldaten kommen und es im Dorf außerdem Dorschützer geben würde, welche auf Seiten der Soldaten stünden. Weiter haben Sie dann schon nicht mehr Ihre eigene Person in den Mittelpunkt Ihrer Ausführungen gestellt, sondern Ihre Erzählung allgemein gehalten, von "wir" und "uns" gesprochen und Ihr dortiges Schicksal als eines der übrigen Dorfbewohner dargestellt indem Sie erzählt haben, dass sich Dorfschützer als PKK-Kämpfer verkleiden und von Dorfbewohnern Lebensmittel verlangen würden. Würden die Dorfbewohner aus Angst den Aufforderungen nachkommen, dann würden Sie Probleme mit den Soldaten bekommen. Wenn richtige PKK-Kämpfer ins Dorf kommen würden, dann würde denen aus Angst alles gegeben was von diesen verlangt wird. In Fällen wo den PKK-Kämpfern nichts gegeben würde, würden diese die Dorfbewohner zusammenschlagen und die Möbel zerschlagen. Für Ihre Person haben Sie dann angeführt, dass Sie mehrmals von Soldaten angehalten worden wären und auch mit den Dorfschützern Probleme bekommen hätten. Diese würden glauben, dass Sie die PKK unterstützten, würden diese immer wieder auf Sie losgehen und wären Sie mehrmals von ihnen unschuldig geschlagen worden. Erwähnt haben Sie dann noch, dass auch Ihr Vater Probleme gehabt und 2004 aus dem Dorf geflüchtet wäre. Nach der Flucht Ihres Vaters wären Sie von den Soldaten unter Druck gesetzt worden, weil diese von Ihnen hätten wissen wollen wo sich Ihr Vater aufhält. Auch deswegen wären Sie mehrmals geschlagen worden.

Mit diesen Ausführungen sind Sie jedenfalls nicht über die Eckpunkte einer so genannten Rahmengeschichte hinausgegangen. Um den Sachverhalt irgendwie konkreter fassen zu können, war seitens des einvernehmenden Organwalters daraufhin versucht worden, durch eine ganze Reihe von Nachfragen auf die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hinzuwirken. Befragt, ob Sie die angesprochenen Probleme zeitlich nicht etwas konkreter einordnen könnten, blieben Ihre Angaben auch weiterhin weitgehend unbestimmt, haben Sie nämlich wie folgt geantwortet (AS 43): "In den Jahren 2004 bis 2006. die PKK-Kämpfer kamen fast täglich. Die Soldaten einmal in der Woche oder 2-mal im Monat. Außerdem wurde ich unzählige Male festgenommen und 2 bis 3 Tage festgehalten." Als Sie wenig später ersucht wurden konkret anzugeben, wann Sie da angehalten worden sind, haben Sie erklärt (AS 45): "Ich wurde so oft festgenommen, dass ich mich nicht an die Daten erinnern kann. Ich wurde fast nach jeder Ausweiskontrolle festgenommen und die Einwohner unseres Dorfes wurden pauschal verdächtigt." Da Sie damit nicht einmal annähernd eine Vorstellung von der Häufigkeit dieser Vorkommnisse zu vermitteln vermocht haben, wurden Sie seitens des Organwalters ersucht anzugeben, wie häufig Sie nun tatsächlich von solchen Festnahmen betroffen gewesen wären, worauf Sie folgende Behauptung in den Raum gestellt haben (AS 45): "Unzählige Male, vielleicht 100-mal, vielleicht auch 200-mal." Nachgefragt, wann diese Vorfälle angefangen hätten, haben Sie angegeben: "Nach dem Militärdienst."

Die Frage vor wem Sie jetzt konkret geflohen wären, haben Sie gleich wieder ausweichend beantworten, indem Sie geantwortet haben: "Ich bin geflüchtet, weil ich keine Ruhe gehabt habe." Befragt, wie lange Sie jeweils angehalten worden wären, hat Ihre Antwort dann gelautet:

"2 Tage, 3 Tage, 4 Tage, maximal 4 Tage. Im Normalfall ein bis zwei Tage." In Anbetracht der von Ihnen getätigten vagen Angaben wurde vom einvernehmenden Organwalter dann nach dem Zeitpunkt der letzten Anhaltung nachgefragt und haben Sie dazu angegeben (AS 45): "Vor 5 oder 6 Monaten." In Erwartung, dass Sie zu diesem nur kurze Zeit zurückliegenden Vorfall ausführlich würden erzählen können, wurden Sie ersucht konkret zu beschreiben was damals passiert wäre. Ihre Antwort viel dann wiederum so unbestimmt aus, dass Sie damit nie den Eindruck haben erwecken können, Sie könnten die von Ihnen behaupteten Begebenheiten in der von Ihnen angesprochenen Weise auch tatsächlich durchlebt haben. Sie haben es nämlich nicht vermocht, Ihre Ausführungen durch das Vorbringen von auch nur irgendwelchen Details, Interaktionen, Emotionen etc. zu substantiieren bzw. derart mit Leben zu erfüllen, dass diese glaubwürdig erschienen wären. Ihre Antwort auf die obige Nachfrage viel nämlich wie folgt aus: "Ich wurde eigentlich immer auf die Sicherheitsdirektion in Bingöl gebracht. Dort gibt es eine Terrorbekämpfungsabteilung. Dort hielt man mir vor, dass ich der PKK Lebensmittel gegeben hätte. Sie sagten, dass sie diese Informationen von Dorfschützen hätten. Außerdem wollten sie von mir wissen, wo mein Vater ist. Weiters glaubten, die Polizisten, dass ich die Verstecke der PKK-Kämpfer kennen würde. Ich konnte ihnen jedoch keine Informationen geben und wurde von ihnen geschlagen. Oft wurden mir die Augen verbunden. Ich konnte daher nicht sehen, wer mich geschlagen hat."

Gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Einlassungen zu den Fluchtgründen spricht weiters vor allem auch der Umstand, dass sich im Rahmen der folgenden niederschriftlichen Einvernahmen durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes beim Bundesasylamt, XXXX, bei den Nachfragen zu den oben angesprochenen Verfolgungshandlungen/-maßnahmen Widersprüche von solcher Art ergeben haben, welche dieses Vorbringen unwahrscheinlich erscheinen lassen:

So haben Sie am Beginn der Einvernahme vom 23.04.2007 angegeben, dass Sie nach Beendigung Ihres Militärdienstes im Frühjahr 2004 in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt wären und zu diesem Zeitpunkt Ihre Eltern bereits in den Iran geflohen gewesen wären, weil damals gegen Ihren Vater ein Strafverfahren anhängig gewesen wäre (vgl. AS 119). Von den Verwandten wäre Ihnen erzählt worden, dass die Eltern geflohen wären, weil Ihr Vater von den Sicherheitskräften mitgenommen und gefoltert worden wäre und die Sicherheitskräfte auch alle paar Tage beim Elternhaus vorbeigekommen wären. Konkret nachgefragt haben Sie dann nochmals erklärt, dass Sie Ihre Eltern zuletzt während mehrerer Urlaube während des Militärdienstes, dann aber nach der Entlassung vom Militärdienst nicht mehr gesehen hätten (vgl. AS 121). Unmittelbar darauf haben Sie dann aber sofort widersprüchlich angegeben, Sie hätten Ihre Eltern nach der Entlassung aus dem Militärdienst doch noch einmal gesehen, könnten sich aber an das genaue Datum nicht mehr erinnern (vgl. AS 121). Befragt, wann Ihre Eltern dann nun genau die Heimat verlassen hätten, haben Sie nun in Abänderung Ihrer Angaben von zuvor erklärt, dass Sie annehmen würden, dass die 2005 gewesen wäre, Sie sich aber nicht sicher wären. Auf mehrmaligen Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben sind Sie dann wieder zu Ihren ursprünglichen Angaben zurückgekehrt und haben angegeben, dass Sie Ihre Eltern das letzte Mal während eines Urlaubes vom Militärdienst etwa zwei bis drei Monate vor der Beendigung Ihres Wehrdienstes getroffen hätten und Ihre Eltern nicht mehr im Heimatdorf gewesen wären, als Sie nach Beendigung des Wehrdienstes ins Heimatdorf zurückgekehrt wären (vgl. AS 212).

Während Sie bei der Einvernahme im Zulassungsverfahren noch die Behauptung in den Raum gestellt hatten, dass Sie in der Zeit nach der Ableistung Ihres Militärdienst unzählige Male, vielleicht 100-mal, vielleicht auch 200-mal festgenommen und angehalten worden wären (vgl. AS 45), haben Sie aber bei der Einvernahme am 23.04.2007 auf konkrete Nachfrage wie oft Sie insgesamt angehalten worden wären völlig widersprüchlich, aber wiederum ebenso unbestimmt angegeben:

"Oft, sicher mehr als 20-mal (zwanzig!). Ich habe die Anhaltungen nicht gezählt." Angesprochen auf diese völlig widersprüchlichen Angaben und darauf hingewiesen, dass es absolut nicht nachvollziehbar erscheinen würde, wenn Sie die Häufigkeit Ihrer Festnahmen und Anhaltungen nicht würden näher eingrenzen können, haben Sie entgegen der Aktenlage überhaupt in Abrede gestellt, früher jemals angegeben zu haben, Sie wären 100-mal oder 200-mal angehalten worden. Weiter führten Sie aus, Sie hätten bei der jetzigen Einvernahme die Zahl 20 erwähnt um wenigstens irgendeine Vorstellung von der Häufigkeit der Anhaltungen zu vermitteln, Sie wären aber mit Sicherheit öfter als 20-mal angehalten/festgenommen worden (vgl. AS 129).

Der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben zu diesen Festnahmen abträglich ist aber auch der Umstand, dass Sie bei der Einvernahme im Zulassungsverfahren zur jeweiligen Anhaltedauer zunächst eine Dauer von zwei bis drei Tage (vgl. AS 43) und auf konkrete Nachfrage dann angegeben haben: "2 Tage, 3 Tage, 4 Tage, maximal 4 Tage. Im Normalfall ein bis 2 Tage." Abweichend dazu war Ihnen bei der Einvernahme am 23.04.2007 dann aber erinnerlich, dass die Anhaltungen immer ein bis zwei Tage gedauert hätten (vgl. AS 123).

Gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Einlassungen sprechen aber auch Ihre Angaben im Verfahrensverlauf rund um die letzte Anhaltung welche Sie vor der Ausreise aus der Heimat erlebt haben sollen. Nachgefragt zur Konkretisierung Ihrer bis dahin nur vagen Ausführungen, haben Sie bei der Einvernahme am 23.04.2007 angegeben, dass es zu Ihrer letzten Anhaltung ca. drei Monate vor Ihrer Ausreise (Anm.: Ausreise lt. Erstbefragung am 09.02.2007, vgl. AS 5) aus der Türkei in Istanbul gekommen wäre. Sie hätten im Bezirk [...], im Hotel [...] übernachtet. Um 03.00 Uhr wären Polizisten gekommen und hätten Sie kurz befragt, warum Sie nach Istanbul gekommen wären. Im Anschluss daran hätte man Sie zur Polizeistation [...] mitgenommen. Dort wären Sie auch noch einmal kurz befragt worden und wären Sie dann erst um 18.00 Uhr desselben Tages wieder freigelassen worden. Auf mehrmalige Nachfragen zur Konkretisierung des Zeitpunktes dieser letzten Festnahme haben Sie angegeben, dass es dazu im Winter gekommen wäre, Sie vermuten, dass dies im November 2006 gewesen wäre. Abweichend dazu haben Sie bei der früheren Einvernahme am 20.02.2007 den Zeitpunkt Ihrer letzten Anhaltung fünf oder sechs Monate vor Ihrer damaligen Einvernahme, d.h. im August bzw. September 2006 angesiedelt und auf Nachfrage zu den konkreten Geschehnissen dann erzählt, dass man Sie damals, wie eigentlich immer, zur Sicherheitsdirektion in Bingöl gebracht gehabt hätte (vgl. AS 45). Später in dieser Einvernahme haben Sie, auf Nachfrage zum Bestehen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit, dann auch noch den schon oben angesprochenen Vorfall in Istanbul erwähnt, wo Sie im Hotel [...], im Stadtteil [...], festgenommen worden sein sollen. In diesem Zusammenhang haben Sie aber nicht angegeben, dass sich dieser Vorfall im Winter, im November 2006, zugetragen gehabt hätte, sondern haben Sie ausdrücklich erklärt, dass es dazu im Sommer 2006 gekommen wäre. Befragt, ob Sie diese Zeitangabe noch weiter würden konkretisieren können, haben Sie dies nicht weiter vermocht. Erklärend haben Sie aber gemeint, Sie würden nicht wissen, ob dies im Mai oder im Juni gewesen wäre, könnte es aber auch im September gewesen sein, weil es ein langer Sommer gewesen wäre (vgl. AS 47). Auf Vorhalt dieser abweichenden Angaben in der Ein[v]ernahme vom 23.04.2007 haben Sie dann nicht einmal den Versuch einer Erklärung unternommen, sondern nur gemeint: "Ich weiß es nicht. Ich kann dazu wirklich nicht mehr sagen." (vgl. AS 123 und 125)

Abträglich ist der Glaubwürdigkeit der von Ihnen geltend gemachten Fluchtgründe aber auch, dass Sie bei der Einvernahme am 20.02.2007 auf Nachfrage, ob Sie etwas konkreter würden angeben können, wann Sie die von Ihnen angesprochenen Probleme nun gehabt hätten, den Zeitraum 2004 bis 2006 genannt und die Behauptung in den Raum gestellt haben, dass die PKK-Kämpfer fast täglich, die Soldaten aber nur einmal in der Woche oder zweimal im Monat gekommen wären (vgl. AS 43). Bei der Einvernahme am 23.04.2007 haben Sie im Gegensatz dazu dann für denselben Zeitraum die Besuche dieser "PKK-Kämpfer" aber auf die bloße Anzahl von neun oder 10 Besuchen reduziert (vgl. AS 125), indem Sie dazu das Folgende angegeben haben: "Seit Ende meines Militärdienstes bis zu meiner Ausreise ca. neun bis zehn Mal. Vier Mal waren es die Dorfschützer, die sich als PKK Kämpfer ausgegeben haben. Bei den anderen Malen handelte es sich tatsächlich um PKK Kämpfer." Also nicht einmal mehr Ansatzweise die Rede davon, dass PKK-Kämpfer fast täglich in Erscheinung getreten und Ihnen Probleme bereitet haben könnten.

Auch haben Sie bei der Einvernahme am 20.02.2007 noch angegeben, dass Sie 2004, 2005 und 2006 konkrete Probleme gehabt hätten und man außerdem von Ihnen gewollt hätte, dass Sie Dorfschützer werden. Erklärend haben Sie damals noch ausgeführt, dass Sie in diesem Fall eine Waffe bekommen und gegen die PKK-Kämpfer hätten vorgehen müssen. Dies hätten Sie aber auf keinen Fall gewollt und hätten Sie auch deswegen mit den Soldaten Schwierigkeiten bekommen (vgl. AS 43). Als Ihnen im Rahmen der Einvernahme vom 23.04.2007 dann die Möglichkeit geboten worden war, abermals in freier Erzählung die Gründe für das Verlassen der Heimat auszuführen, haben Sie diesen Umstand dann aber mit keinem Wort erwähnt und sind Sie auch im gesamten Verlauf dieser Einvernahme von sich aus nicht darauf zu sprechen gekommen (vgl. AS 119 bis AS 131). Auch dann nicht, als nachgefragt worden ist, wie oft und weshalb Sie von Soldaten geschlagen worden wären, haben Sie nämlich nur angegeben, dass Sie jedes Mal geschlagen worden wären, wenn Sie von den Soldaten mitgenommen worden wären. Die Frage nach dem Warum sollten die Soldaten beantworten, Sie wären von den Soldaten einfach schikaniert worden (AS 131). Auf Vorhalt, dass Sie die Schwierigkeiten mit den Dorfschützern nun gar nicht mehr erwähnt hätten, haben Sie gemeint, dass Sie manchmal Dinge vergessen würden. Befragt, wie konkret Sie angehalten worden wären Dorfschützer zu werden, haben Sie dann gemeint, dass persönlich an Sie die Aufforderung Dorfschützer zu werden nie gestellt worden wäre. Der zuständige Kommandant hätte den Dorfvorsteher aufgefordert, dass das Dorf eine Gruppe von Dorfvorstehern aufstellen soll. Dies hätte der Dorfvorsteher Ihnen und den anderen Männern mitgeteilt, hätte sich im Dorf aber niemand gefunden der diese Aufgabe übernommen hätte (vgl. AS 137). Wenn sich das auf diese Weise tatsächlich zugetragen haben sollte, dann erscheint es aber unverständlich, wie es zu Ihrer früheren Behauptung hatte kommen können, dass Sie gerade wegen Ihrer Weigerung Dorfschützer zu werden Schwierigkeiten mit den Soldaten bekommen hätten.

Diese hier exemplarisch aufgezeigten Widersprüchlichkeiten sind der Glaubwürdigkeit Ihrer Einlassungen vor allem auch deshalb abträglich, weil die angesprochenen niederschriftlichen Einvernahmen in einem zeitlich kurzen Abstand stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass Sie grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Auch wird eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Es sprechen darüber hinaus aber auch noch ganz andere Umstände gegen die Glaubwürdigkeit der von Ihnen behaupteten Verfolgungsgefahr seitens der türkischen Sicherheitskräfte. Unbestritten bestehen im Herkunftsstaat zwar Fahndungsmaßnahmen in Bezug auf die Person Ihres Vaters, es droht Ihnen aber im Zusammenhang damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aus Konventionsgründen:

Der Erstbefragung (vgl. AS 7), der Einvernahme vom 20.02.2007 (vgl. AS 39) und den Einvernahme vom 23.04.2007 (vgl. AS 127) und 27.06.2008 (vgl. AS 339) kann entnommen werden, dass Sie von Anfang 2001 bis Ende 2002 als Asylwerber in Deutschland aufhältig gewesen, dort wegen einem Drogendelikt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und Verbüßens eines Teils der Haftstrafe auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben worden sind. In keiner dieser Einvernahmen haben Sie irgendwelche nachteiligen Folgen für Ihre Person verbunden mit dieser Abschiebung auch nur angesprochen. Auf Nachfrage seitens des erkennenden Organwalters in der Einvernahme vom 27.06.2008 haben Sie lediglich angegeben, dass Sie nach der damaligen Ankunft in der Türkei zur dortigen Militärbehörde überstellt worden wären und dann den Wehrdienst abgeleistet hätten (vgl. AS 339).

Im Verlauf der Einvernahme vom 23.04.2007 ist hervorgekommen, dass Sie im gegenständlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt verschwiegen hatten, dass Sie von August 2005 bis März 2006 dann abermals in Deutschland aufhältig gewesen sind. Kurz nach der Einreise in Deutschland waren Sie festgenommen worden und haben die noch offene Restfreiheitsstrafe in der Dauer von 216 Tagen verbüßen müssen. Im März 2006 sind Sie dann abermals auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben worden, einen neuerlichen Asylantrag haben Sie in Deutschland nicht gestellt (vgl. AS 127).

Der dann eingeholten Auskunft gem. Art. 21 Dublin II VO des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2007 (vgl. AS 155 ff) kann entnommen werden, dass Sie erstmalig am 04.04.2001 in Deutschland einen Asylantrag eingebracht, das Asylverfahren am 31.01.2002 abgeschlossen und Sie dann am 11.11.2002 in die Türkei abgeschoben worden sind. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass Sie ein zweites Mal dann am 22.03.2006 abgeschoben worden sind.

Das Verschweigen dieses zweiten Aufenthaltes in Deutschland spricht aus Behördensicht jedenfalls zunächst einmal gegen Ihre persönliche Glaubwürdigkeit, denn haben Sie bis dahin im Verfahren den Eindruck zu vermitteln versucht, Sie wären in der Zeit nach der Entlassung vom Militärdienst bis zur Ausreise im Februar 2007 permanent Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Dies zeigt besonders deutlich Ihre Aussage in der Einvernahme vom 20.02.2007, wo Sie auf die Frage, wann Sie nun konkret die Probleme gehabt hätten, folgendes behauptet haben: "In den Jahren 2004 bis 2006. Die PKK-Kämpfer kamen fast täglich. Die Soldaten einmal in der Woche oder zweimal im Monat. Außerdem wurde ich unzählige Male festgenommen und 2 bis 3 Tage festgehalten." Ihrem Rechtfertigungsversuch auf Vorhalte in der Einvernahme vom 23.04.2007, wonach Sie sich sicher gewesen wären den Umstand der 2. Abschiebung schon früher erwähnt zu haben und Sie auch gedacht hätten, es wäre nicht wichtig die Angelegenheit zu erwähnen, weil sich das alles in Deutschland abgespielt gehabt hätte (vgl. AS 127), kann nicht gefolgt werden, sind Ihre Angaben als bloße Ausflüchte zu qualifizieren.

Gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben zur Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr spricht in diesem Zusammenhang des Weiteren aber auch, dass Sie während Ihres letzten Aufenthaltes in Deutschland von August 2005 bis März 2006 keinen Asylantrag gestellt haben. Hätten Sie in der Heimat tatsächlich eine Verfolgung aus den von Ihnen behaupteten Gründen befürchtet, so hätten Sie wohl bereits damals in Deutschland einen neuen Asylantrag gestellt, was Sie aber nachweislich unterlassen haben. Sie haben auch keinerlei Gründe dafür vorgebracht, dass Ihnen die neuerliche Asylantragstellung in Deutschland nicht möglich gewesen wäre. Im Hinblick darauf können Ihre nunmehrigen bloßen Behauptungen zur Verfolgungssituation, da Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, jedenfalls nicht als glaubwürdig gewertet werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Hinzu kommt, dass Sie in keiner Ihrer Einvernahmen irgendwelche nachteiligen Folgen für Ihre Person verbunden mit der Abschiebung im März 2006 angesprochen haben. Auch auf Vorhalt des erkennenden Organwalters in der Einvernahme vom 27.06.2008, wonach Ihre bereits zweimalige - im Hinblick auf asylrelevante Verfolgungshandlungen - folgenlose Abschiebung aus Deutschland in die Türkei Ihren Behauptungen zur Gefährdungslage im Falle einer neuerlichen Rückkehr oder Abschiebung in die Türkei entgegenstehen würden, haben Sie nicht einmal behauptet, dass seitens der türkischen Behörden nach Ihrer Abschiebung ein besonderes Interesse an Ihrer Person gezeigt worden wäre. Ganz offenbar wurden Sie von der türkischen Grenzpolizei nach Ankunft einer bloßen Routinekontrolle unterzogen und konnten dann ungehindert Einreisen, andernfalls hätten Sie - da Sie ja Schutz suchen - einen Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte nicht unerwähnt gelassen.

Schließlich spricht gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Einlassungen zur Verfolgungssituation, dass Sie - wie schon oben angesprochen - im Verfahren zunächst den Eindruck zu vermitteln versucht haben, Sie wären in der Zeit nach der Entlassung vom Militärdienst bis zur Ausreise im Februar 2007 im Heimatdorf permanent Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, wobei dies besonders durch die folgende Aussage verdeutlicht wird (vgl. AS 43): "In den Jahren 2004 bis 2006. Die PKK-Kämpfer kamen fast täglich. Die Soldaten einmal in der Woche oder zweimal im Monat. Außerdem wurde ich unzählige Male festgenommen und 2 bis 3 Tage festgehalten." Im späteren Verfahrensverlauf ist dann aber, wie schon oben ausgeführt, nicht nur hervorgekommen, dass Sie sich von August 2005 bis März 2006 gar nicht in der Türkei aufgehalten haben, sondern haben Sie bei der Einvernahme am 27.06.2008 auch selber angegeben, dass Sie nach der Ableistung des Militärdienstes zwar in Ihre Heimatstadt (Anm.: gemeint wohl Bingöl) zurückgekehrt wären, sich dort dann aber nur zwei Monate lang aufgehalten hätten. Anschließend hätten Sie sich nach Istanbul begeben, wären dort einige Zeit geblieben bevor Sie sich dann auch noch in Ankara und XXXX aufgehalten hätten. In XXXX hätten Sie etwa eine Woche bei einem Kameraden aus der Zeit der Ableistung des Militärdienstes verbracht und wären von dort dann wieder nach Istanbul zurückgekehrt (vgl. AS 339). Der früheren Einvernahme vom 23.04.2007 kann entnommen werden, dass Sie sich von etwa April 2006 bis Februar 2007 in Istanbul aufgehalten hätten und mehrmals zwischen Istanbul und Bingöl gependelt wären (vgl. AS 117). Im Rahmen dieser Einvernahme haben Sie auch noch angegeben, dass Sie sich damals, als Sie zwischen Istanbul und Bingöl gependelt wären, in der Regel nur in der Stadt Bingöl im Ortsteil [...] aufgehalten und dort bei Ihrem Onkel übernachtet hätten, weil Ihnen berichtet worden sei, dass Ihr Heimatdorf von den Dorfbewohnern überhaupt verlassen worden wäre (vgl. AS 129). Aus Ihren - wenn auch widersprüchlichen - Zeitangaben zur Festnahme im Zuge einer Personenkontrolle in Istanbul, Sie haben dafür den Sommer 2006 (Monate Mai bis September, vgl. AS 47) und November 2006 angegeben, kann jedenfalls geschlossen werden, dass Sie sich damals nach Ihrer Erinnerung in Istanbul aufgehalten haben. Auch haben Sie bei der Einvernahme am 20.02.2007 angegeben, dass Sie sich die letzten viereinhalb Monate vor der Ausreise (Anm.: Anfang Februar 2007) in Istanbul aufgehalten gehabt hätten (vgl. AS 47). Auch schon alleine aufgrund dieser Angaben kann wohl ausgeschlossen werden, dass Sie in der Heimatregion in der Provinz Bingöl im fraglichen Zeitraum, d.h. Entlassung aus dem Militärdienst im Frühjahr 2004 bis zur Ausreise Anfang Februar 2007, dort den behaupteten permanenten Verfolgungshandlungen tatsächlich ausgesetzt gewesen sein könnten.

Eine Bestätigung findet diese Einschätzung aber etwa auch bei der Einsichtnahme in die Angaben Ihres Bruders XXXX bei dessen am 05.09.2007. Damals hat Ihr Bruder XXXX erzählt, dass der Vater etwa im Frühjahr 2004 geflüchtet wäre und er daraufhin mit der Mutter alleine zuhause gelebt hätte. Nach seiner eigenen Flucht aus dem Heimatdorf gegen Ende wäre die Mutter dann ganz alleine zurückgeblieben bis die Mutter dann gegen Ende 2006/Anfang 2007 auch aus dem Heimatort weggegangen wäre. Im Zuge einiger konkreter Nachfragen hat Ihr Bruder XXXX damals auch noch angegeben, dass Sie zur damaligen Zeit überhaupt in XXXX als Maurer auf verschiedenen Baustellen gearbeitet hätten und nur ab und zu nach Hause gekommen wären. Für das Jahr 2004 konnte sich Ihr Bruder XXXX überhaupt nur an einen zweitägigen Besuch von Ihnen, entweder im Juli oder im August 2004, erinnern und hat er gemeint, dass er Ihnen damals von seinen Problemen mit der PKK und den Gendarmen erzählt gehabt hätte. Also keine Rede davon, dass Sie sich 2004 überwiegend in der Heimatregion in der Provinz Bingöl aufgehalten und dort oftmals festgenommen und angehalten worden sein könnten.

Aber auch bei einer Einsichtnahme in die Angaben Ihrer Mutter [...] (XXXX) kann nur der Schluss gezogen werden, dass Sie sich während der letzten drei Jahre vor Ihrer Ausreise kaum mehr in der Heimatregion in der Provinz Bingöl aufgehalten haben können. So hat Ihre Mutter bei der Einvernahme am 04.02.2008 erzählt, dass Sie sich nach der Flucht Ihres Vaters in den Jahren 2004 und 2005 zeitweilig im Haus der Familie in der Stadt Bingöl und zeitweilig auch im Haus im Dorf [...] (Anm.: ca. [...] km von der Provinzhauptstadt Bingöl entfernt) aufgehalten gehabt hätte, im Jahre 2006 hätte Sie dann den Sommer bei Ihrer Mutter in [...] verbracht, im Dorf [...] wäre Sie 2006 nicht mehr gewesen. Von einer Anwesenheit Ihrer Person in der Stadt Bingöl oder zuletzt in Ihrem Heimatdorf [...] hatte Ihre Mutter jedenfalls keine Kenntnis erlangt und hat Sie überhaupt angegeben, Sie wäre gar nicht nach Österreich gekommen, wenn Sie von der Anwesenheit Ihres Sohnes in Bingöl Kenntnis gehabt hätte. Hätten Sie sich nach der Flucht Ihres Vaters im Jahre 2004 tatsächlich zeitweilig bei Verwandten in der Heimatregion in Bingöl aufgehalten, dann hätten Sie im Hinblick auf die angaben Ihrer Mutter in der Einvernahme am 23.04.2007 niemals davon sprechen können, dass Ihre Eltern bei Ihrer Rückkehr ins Heimatdorf [...] nach Ihrer Entlassung aus dem Militärdienst nicht mehr da gewesen wären, weil sie damals schon im Iran gelebt hätten (vgl. AS 119).

Gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Person spricht dann aber auch noch der Umstand, dass Sie bei der Einvernahme am 07.05.2007 auf konkrete Nachfragen angegeben haben, dass Sie nie Mitglied bei einer politischen Partei gewesen und Sie sich auch außerhalb einer politischen Partei niemals politisch betätigt hätten (vgl. AS 139). Bei der späteren Einvernahme durch den erkennenden Organwalter am 02.06.2010 haben Sie dann aber plötzlich behauptet, Sie wären schon im Alter von etwa 18 Jahren in der Stadt Bingöl Mitglied der HADEP geworden, hätten in der Partei gearbeitet und auch an Demonstrationen teilgenommen, wobei es Fotos in alten türkischen Zeitungen geben würde, welche Sie bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigen würden (vgl. AS 453 und 455). Auf konkrete Nachfrage zur Parteimitgliedschaft haben Sie eine vorsichtige Distanzierung vorgenommen und erklärt, dass Sie zwar das Beitrittsformular ausgefüllt und davon dann einen "Abschnitt" bekommen hätten. Später hätten Sie dann eine Mitgliedskarte bekommen sollen, diese hätten Sie aber nie erhalten (vgl. AS 455). Auf Vorhalt Ihrer widersprüchlichen Angaben mit dem Hinweis, dass Sie doch auch schon im Rahmen Ihrer Asyleinvernahme in Deutschland im Jahre 2001, d.h. somit im Alter von 20 Jahren, angegeben hätten, dass Sie mit Politik nichts zu tun hätten, nur gelegentlich die Räumlichkeiten der HADEP aufgesucht, nicht aber ein Mitglied der HADEP wären, haben Sie entgegen der Aktenlage behauptet, Sie hätten auch bei den Einvernahmen beim BAA, XXXX, angegeben gehabt, dass Sie Mitglied bei der HADEP gewesen und für die Partei gearbeitet hätten (vgl. AS 455). Dann sind Sie aber überhaupt dazu übergegangen zu behaupten, dass bei der Einvernahme in Traiskirchen (Zulassungsverfahren in der EAST XXXX) ein Dolmetscher beigezogen worden wäre, welcher Sie eingeschüchtert und auch falsch übersetzt hätte und wäre die Einvernahme in XXXX dann noch schlimmer gewesen. Auch dort hätte der Dolmetscher falsch übersetzt und wäre Ihnen die Niederschrift nicht rückübersetzt worden (vgl. AS 457, 459). Im Hinblick auf die Tatsache, dass aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass Ihnen am Ende jeder niederschriftlichen Einvernahme die aufgenommene Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt wurde und Sie anschließend mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigt haben, dass Ihre Angaben inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden, qualifizieren sich Ihre Einwände als bloße Ausflüchte.

Was das im gegenständlichen Fall vorliegende schriftliche Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 17.12.2008 betrifft (vgl. AS 377), worin in einer abschließenden Beurteilung festgestellt wird, dass landesweite Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könnten, wenn gegen abgeschobene Personen kurdischer Volkszugehörigkeit nach negativem Abschluss eines Asyl- bzw. non-refoulement-Verfahrens in Europa bereits Verdachtsmomente als zusätzliche "Mehrfachbetroffenheit" bestehen, ist folgendes festzuhalten:

Gerade in Ihrem Fall hat sich gezeigt, dass für eine solche Annahme nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Wie im Verfahren hervorgekommen ist, wurden Sie in der Vergangenheit schon zweimal (zuletzt März 2006) aus Deutschland in die Türkei abgeschoben und hat sich im Zuge keiner dieser Abschiebungen das im Gutachten angesprochene Risiko von etwaigen Verfolgungshandlungen verwirklicht.

In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung der von Ihnen behaupteten

Sachverhalte deshalb zu dem Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass für Ihre Person im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr eine konkrete Bedrohungs- bzw. Gefährdungssituation gegeben sein könnte. Bei Abwägung jener Gründe, welche für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist letztlich lediglich Ihre Behauptung, dass Ihre Ausführungen den Tatsachen entsprechen - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Einlassungen zu einer konkreten Verfolgungssituation sprechen, überwiegen die für eine konstruierte Bedrohungssituation sprechenden Argumente, sodass Ihr diesbezügliches Vorbringen mangels Glaubwürdigkeit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden kann.

Die Feststellungen, wonach Sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat über eine Reihe von Anknüpfungspunkten verfügen und jedenfalls durch die bestehende Einbettung in das verwandtschaftliche Beziehungsnetz Unterstützung finden, so dies notwendig sein sollte, Sie aber auch selbst für Ihren Lebensunterhalt werden sorgen können, war aufgrund Ihrer eigenen Angaben und der festgestellten Eigenschaften betreffend Ihre Person, mit Blick auf die Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage in der Türkei zu treffen. Die Behörde geht jedenfalls nicht davon aus, dass bei einer Rückkehr mit dem Entzug Ihrer Lebensgrundlage zu rechnen ist."

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Vorbringen zu unrecht als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Die bP stellte in Abrede, dass kein Zusammenhang zwischen den Fahndungsmaßnahmen gegen den Vater und der bP bestehe. Die belangte Behörde hätte ignoriert, dass dem Bruder der bP seitens der belangten Behörde ebenso wie der Mutter Asyl gewährt wurde. Das Verfahren der Schwester sei noch anhängig.

In weiterer Folge wiederholte die bP ihr bisheriges Vorbringen und ging auf die Argumente der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ein.

Letztlich zog die bP den Schluss, dass die bP aufgrund der Rolle ihres Vaters im Falle ihrer Rückkehr mit entsprechenden Repressalien zu rechnen hätte und zitierte hierbei aus dem Recherchebericht in Bezug auf den Vater ("Im Fall politisch aktiver Kurden wird die Familie wegen der politischen Tätigkeit eines Familienmitgliedes in Mitleidenschaft gezogen, d.h. Angehörige werden immer wieder zu Verhören bestellt, teilweise auch erniedrigt und misshandelt").

In Bezug auf die verfügte Ausweisung wiederholte die bP ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen.

I.4.1. Für den 31.3.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.

I.4.2. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 24.3.2014 legte die bP einen Vorvertrag für ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der bP und ihrem Vater, welcher ein Geschäft betreibe, Geburtsurkunden in Bezug auf die in den Jahren 2008 und 2013 geborenen Kinder der bP, türkische Reisepässe der Gattin und die Aufenthaltstitel der Familienmitglieder (Gattin: Daueraufenthalt-EG, Kinder: Rot-Weiß-Rot-Karte plus) und eine Bestätigung, dass das ältere Kind den Kindergarten besuche und entsprechende Auszüge aus dem ZMR, vor.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.

Im Wesentlichen brachte sie in der Beschwerdeverhandlung Folgendes vor:

"...

VL: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Ich bin völlig gesund und nehme auch keine Medikamente ein.

VL: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P: Nein.

VL: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P: Ich bin verheiratet. Ich habe zwei Kinder und ich lebe gemeinsam mit meiner Familie in einem Haushalt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau und meine Kinder nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen in Österreich legal aufhältig sind. (P legt u.a. die türkischen Pässe der Kinder vor)

...

VL: Haben Sie in Österreich noch weitere Verwandte?

P: Meine Eltern, mein Bruder, meine ältere Schwester. Sie leben alle zusammen in XXXX.

VL: Welchen Aufenthaltstitel haben diese?

P: Sie sind anerkannte Flüchtlinge. Außer meiner Schwester. Meine Schwester ist Asylwerberin, so wie ich, sie hat auch zwei Kinder.

VL: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P: Nein, ich war in Deutschland, aber das war nicht meine Absicht. Wir waren nach XXXX unterwegs und sind irrtümlich in das deutsche Gebiet eingereist. Ich wurde dort aufgegriffen und wurde zurückgeschoben.

VL: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja.

VL: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Gestern ich gar nichts, zu Hause, Schlafen, Spazieren mit Kinder.

VL: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P: Ich hatte einmal, das heißt im Jahre 2010 ein eigenes Einkommen. Ich hatte damals ein Kaffeehaus eröffnet. Danach gab es Probleme. Meine Mutter hatte einen Tumor. Sie hatte eine schwere Gehirn-Operation. Sie ist nach wie vor krank. Die Firma lautete auf den Namen meiner Frau, aufgrund der Krankheut meiner Mutter habe ich die Firma weitergegeben. Weil ich selbst keine Arbeitsbewilligung habe kann ich nicht arbeiten, dass geht seit 7 Jahren so. egal wo ich mich hinwende um arbeiten zu können werde ich abgelehnt. Ich habe nicht einmal in meinem Kaffeehaus arbeiten dürfen. Meine Frau bekommt Karenzgeld für die Kinder. Meine Frau besitzt auch ein Haus von diesem haben wir auch Mieteinahmen. Wir kommen zurecht. Ich habe den Mietvertrag von der Wohnung, in der wir wohnen, vorgelegt. Ich zahle 300 € Miete. Unsere Mieteinnahme beträgt 600 € monatlich. Dazu kommen sowohl das Karenzgeld und die Familienbeihilfe. Wir können normal leben.

VL: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Mein Vater hat ein Geschäft, ich würde sofort anfangen bei ihm zu arbeiten und so mein Einkommen sichern. Es ist ein Obst und Gemüsegeschäft in XXXX. Mein Vater ist am Herz erkrankt und ist auch sehr müde. Er hat schon eine Operation hinter sich.

VL: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

P: Nein, keine. Ich würde es gerne tun aber mit dieser Aufenthaltskarte darf ich gar nichts machen.

VL: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Ich habe zwar keine Mitgliedschaft aber bin an das soziale Leben in Österreich sehr gewöhnt. Ich habe einen großen Bekanntenkreis und gute Nachbarn. Ich habe keine Probleme ich komme mit jedem sehr gut aus. Ich habe in Österreich noch nie mit anderen in Problemen gelebt. Wir haben ein friedliches Familienleben.

VL: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

P: Meine ganze Familie lebt in Österreich. Es ist mir sehr wichtig, dass meine Kinder eine gute Ausbildung bekommen, ich werde mich darum bemühen. Ich werde alles tun um meiner Familie bzw. meinen Kindern ein gute Leben zu ermöglichen.

VL: Sprechen Ihre Frau und Ihre Kinder türkisch?

P: Ja.

VL: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Ich habe Onkel und Tanten väterlicherseits, mit denen telefoniere ich. Es geht nur darum, dass wir uns gegenseitig um unser Wohlsein erkundigen.

VL: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?

P: Meine Sie in Österreich? Ja, das bin ich.

VL erörtert den Aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und stellt fest, dass die bP offensichtlich auch in der BRD wegen eines Drogendelikts verurteilt wurde.

VL: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein.

VL: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?

P: Ja.

VL: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P: Das Einzige was mir fehlen würde ist die Sicherheit, die ich für meine Zukunft noch nicht habe. Wenn ich hier bleiben darf dann habe ich auch automatisch eine Arbeit und würde ich nicht mehr in Versuchung geraten in kriminelle Kreise zu kommen. Ich bereue es sehr, dass ich das Gesetz gebrochen habe. Da war auch meine unsichere Situation schuld daran, jetzt würde ich so etwas nie wieder tun.

VL: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich habe das nicht gelesen.

VL: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Ich bin vor 7 Jahren nach Österreich gekommen, das ist eine lange Zeit und ich weiß nicht was mich jetzt in der Türkei erwarten würde. Ob mich wieder diese Situation erwarten würde, vor der ich damals geflüchtet bin. Unser Familienname ist dort sehr bekannt. Meine Eltern bzw. mein Vater hatte politische Gründe und ist auch anerkanntet Flüchtling in Österreich. Abgesehen von diesen habe ich schon ein Leben in Österreich aufgebaut und ich würde gerne dieses Familienleben in Österreich weiterführen und ich weiß es nicht was mich in der Türkei erwarten würde. Meine Kinder sind in Österreich zu Welt gekommen. Sowohl meine Frau als auch die Kinder werden höchstwahrscheinlich nicht mitkommen wollen. Auch wenn sie mitkommen würden, wie sollten sich meine Kinder an das Leben in der Türkei gewöhnen. Angenommen, wenn sie da bleiben würden und wenn ich alleine in die Türkei zurückkehren müsste, was wäre das für ein Leben ohne Familie. Ich werde alles daran setzen diese schöne Familie, die ich hier gegründet habe, nicht zu zerstören.

VL: Ist Ihre Mutter auf dauernde Pflege angewiesen?

P: Ja.

VL: Wer pflegt die Mutter?

P: Ich gemeinsam mit meinen beiden Geschwistern, abwechselnd auch meine Frau pflegt sie.

VL: Welche intensive braucht Ihre Mutter dass vier Personen eingesetzt werden müssen?

P: Durch die Chemotherapie ist ihr Denkvermögen nicht mehr intakt. Sie schreit ab und zu ohne Grund. Ein Jahr lang war sie an das Bett gefesselt, jetzt kann sie langsam wieder Gehen. Man muss mit ihr viel Geduld haben und dass kann man nicht wenn man sie alleine pflegen würde. Für sie ist es auch ein Grund, dass sie schneller gesund wird oder dass es ihr besser geht, wenn sie uns alle um sich hat.

VL: Wer hat Ihre Mutter gepflegt als Sie im Gefängnis waren?

P: Meine Schwester, mein Bruder und meine Frau.

VL: Wie heißt Ihr Bruder der anerkannter Flüchtling in Österreich ist?

P: XXXX, er ist am XXXX geboren. Mein Vater, meine Mutter und mein Bruder haben beim BAA gleichzeitig Asyl bekommen. Das war in Traiskirchen.

...

VL: Sie befinden sich ca. 7 Jahre in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglosunternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?

P: Niemand in der Türkei würde mit so einem Bescheinigungsmittel ausstellen oder aushändigen das mein Leben dort in Gefahr wäre. Das würde kein Staat auf der Erde tun. Der Akt meines Vaters sollte für einen Beweis, für meine Gefährdung genügen.

VL: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?

P: Ich habe nur eine Ladung bekommen, sonst habe ich nichts bekommen. Es kann sein, dass es mein Anwalt bekam.

VL: Befinden Sie sich in einem Drogenentzugsprogramm?

P: Im Gefängnis habe ich mir die Drogen abgewöhnt und dieses Programm hatte ich während der Haft, sechs Monate lang, seither bin ich clean.

VL: Von einer in der Türkei generell praktizierten Reflexverfolgung (Begriff wird erörtert) der türkischen Behörden kann nicht ausgegangen werden (Erk. d. AsylGH vom 11.7.2012, E10 422.825-1/2011/20E mwN). Mir ist auch ein Fall erinnerlich, in der ein türkischer Staatsbürger in einer Verhandlung schilderte, dass er regelmäßig und unbehelligt in die Türkei reist, um seinen Sohn in der Haft zu besuchen, welcher wegen Unterstützung der PKK verurteilt wurde.

P: In jeder Region in der Türkei ist es anders. In unserer Provinz, Bingöl, ist es ganz anders. Wenn der eine bei uns etwas verbrochen hat, büßt der Sohn oder andere Angehörige dafür.

VL: Im Akt befindet sich eine Stellungnahme vom 10.04.2012, von Mag. XXXX, worin er Ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich beschreibt. Es wird dort auch die Einholung weiterer Beweise beantragt. Gehen die genannten Beweise (diese werden mit der bP erörtert) über Angaben zur ihrem Privat- und Familienleben hinaus?

P: Meine Frau weiß nichts über mein Leben in der Türkei, nur von meiner Erzählung her. Aber mein Vater könnte über meine Fluchtgründe einiges sagen, weil wir diese Probleme gemeinsam zu ertragen hatten und deswegen auch gemeinsam aus der Türkei geflüchtet sind. Ich hatte Neffen in der Türkei, auch diese sind in verschiedenen europäischen Ländern geflüchtet und auch sie haben sofort Asyl bzw. Niederlassungsbewilligungen bekommen. Unsere Familie ist eine große Familie. Mein ganzes Dorf besteht aus unserer Familie, sowohl die staatlichen Kräfte als auch die PKK Seite haben und niemals in Ruhe gelassen. Die PKK kommt jedes Mal und fordert uns auf sie zu unterstützen. Auf der anderen Seite kommt der Staat und verlangt von uns dass wir Dorfschützer werden und Waffen gegen die PKK tragen. Wir sind immer zwischen zwei Fronten gewesen, die einzige Lösung haben wir darin gefunden unser Dorf zu verlassen.

VL: Zumal nach Ihnen in der Türkei sichtlich nicht gefahndet wird, stünde es Ihnen frei, sich dort in einem anderen Landesteil, etwa in einer Großstadt des Südens oder Westens niederzulassen, wenn sich mit den Verhältnissen, wie sie in ihrer Herkunftsregion herrschen nicht leben wollen.

P: Ich war ja schon einmal in anderen Städten, man muss sich überall polizeilich anmelden, auch im Hotel muss man sich melden. Es ist nicht so, dass mich der Staat festnehmen und einsperren würde, aber er wird mich niemals in Ruhe lassen. Ich würde immer in Angst und unter Drohungen leben müssen. Ich möchte nicht, dass ich diese Probleme wieder habe. Ich bin schon seit langen Jahren in Österreich, ich habe eine Familie und ich will nur bei meinen kranken Eltern und bei meiner Familie bleiben. In der Türkei habe ich auch keine Familienangehörigen mehr. Ich habe einen jüngeren Bruder in Aserbaidschan, weil er in der Türkei nicht studieren konnte, hat er in Aserbaidschan studiert. Er ist Arzt für Psychiatrie geworden und arbeitet zurzeit in Aserbaidschan. Wir waren eine geschlossenen Familie, jetzt sind wir zerstreut. Ich möchte mich nicht noch einmal von meiner Familie trennen müssen. Natürlich haben wir Sehnsucht nach unserer Heimat. Meine Mutter ist Analphabetin. Sie ist hier in Österreich erkrankt, weil sie sehr viel Nachdenken musste. In unserer Tradition ist der Familiensinn sehr groß geschrieben, egal wie alt wir sind fühlen wir uns den Eltern zugehörig.

VL: Ihre Eltern und Ihr Bruder haben vor Ihnen die Türkei verlassen.

P: Ich meinte damit, dass wir deswegen alle zusammen hier her gekommen sind.

..."

I.5. Mit Schreiben vom 26.4.2014, in der ho. Gerichtsabteilung nach durchgeführter Verhandlung eingelangt, gab der Vertreter bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der zahlenmäßig zweitgrößten Ethnie angehörigen Kurden, welcher aus einem überwiegend von Kurden bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, nicht invalider, arbeitsfähiger Mann mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Verwandte der bP leben nach wie vor in der Türkei und steht die bP mit ihnen in Kontakt.

Die bP ist mit einer im Bundesgebiet legal aufhältigen türkischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit dieser zwei Kinder.

Die Eltern der bP wurden in Österreich als Flüchtlinge anerkannt, ebenso wie ein Bruder der bP. Eine weitere Schwester der bP lebt als Asylwerberin im Bundesgebiet. Die Mutter der bP ist erkrankt und laut -unbescheinigten- Angaben der bP auf Pflege angewiesen. Es kam jedoch nicht hervor, dass sie auf die ausschließliche Pflege der bP angewiesen sei. Die bP Pflegte die Mutter auch nicht während ihres Haftaufenthaltes und erhielt sie in diesem Zeitraum offensichtlich anderweitig der behauptetermaßen benötigten Pflegeleistungen.

Die bP verfügt weiter über sich aus der Aufenthaltsdauer ergebende private Anknüpfungspunkte und über eine Einstellzusage.

Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig. Dass sie bereits mit Erwerbsabsicht nach Österreich einreiste, kam im Verfahren nicht hervor. Unbescheinigt brachte sie vor, dass im Jahr 2010 vorübergehend ein auf ihre Frau angemeldetes Kaffeehaus betrieben hätte. Dass sie weitere taugliche Schritte unternommen hätte, um in jenen Bereichen des Arbeitsmarktes Fuß zu fassen, die auch Asylwerbern zugänglich sind (vgl. www.ams.at/_docs/01_asylwerber.pdf) kam im Verfahren nicht hervor und wurde seitens der bP nicht vorgebracht.

Mit Urteil vom 29.3.2012 wurde die bP zum zuständigen Gericht gem. §§ 28a (1) 5. und 6. Fall, 28a (3) 1. Fall, 27 (1) Z 1 1. u. 2. Fall, 27 (2) SMG zur einer Freiheitsstrafe vom 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Das Urteil erwuchs am 29.3.2012 in Rechtskraft und wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 31.7.2012 vollzogen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:

Staatsaufbau

Die Türkei hat je nach Schätzung zwischen 74 und 79 Millionen Einwohner.

(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook, People and Society, Stand: 5.12.2012;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html Zugriff 3.1.2013 / Auswärtiges Amt: Türkei; Stand April 2012;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Tuerkei_node.html Zugriff 3.1.2013)

Die Türkei hat ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen.

Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Das Laizismusprinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdischstämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs.

Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan haben das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach öffentlich betont. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Am 12. September 2010 haben sich in einem Referendum rund 58% der Türken für zuvor von der Regierung beschlossene Verfassungsänderungen ausgesprochen, die einige der in der Beitrittspartnerschaft genannten Prioritäten umsetzen. Im Oktober 2011 wurde zudem ein breit angelegter Prozess zur Erstellung einer gänzlich neuen Verfassung gestartet, der neben den im Parlament vertretenen Parteien auch alle Teile der türkischen Gesellschaft einbezieht. Erklärtes Ziel ist die Ausarbeitung einer deutlich liberaleren Verfassung, in deren Mittelpunkt die Grundrechte des Einzelnen stehen und die dadurch zur weiteren Demokratisierung und Modernisierung der Türkei beitragen soll. Nach derzeitigen Planungen soll dieser Prozess Ende 2012 mit der Verabschiedung eines neuen Verfassungstextes abgeschlossen werden.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012;

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_454DFB0C86BA3768516593591A4DB067/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)

Menschenrechte

Allgemein

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.

Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls. Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert.

Die Türkei ist weiterhin Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört neben dem Europarat auch der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990. Der Europarat ist im Rahmen von Justizprojekten in der Türkei tätig.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt.

Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.

Die Türkei ist Partei folgender VN-Übereinkommen:

seit 16.06.2002);

seit 29.03.1950);

unterzeichnete das Abkommen am 15.08.2000. Ratifiziert wurde es am 10.07.2003, es trat am 11.08.2003 mit Vorbehalten zu Art. 13 Abs. 3 und 4. in Kraft.

Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

In Bezug auf internationale Menschenrechtsinstrumente hat die Türkei am 14.3.2012 die Konvention des Europarats zur Vermeidung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Häuslicher Gewalt ratifiziert. Drei zusätzliche Protokolle der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden noch nicht ratifiziert. Nach Konsultationen von europäischen und anderen Ombudsmännern, wurde das Gesetz zur Institution des Ombudsmannes am 14.7.2012 verabschiedet.

Die Ausbildung in Bezug auf Menschenrechte für Beamte, Richter, Staatsanwälte und Polizisten wurde weitergeführt. Strafrechtliche Verfolgungen gegen Menschenrechtsverteidiger stiegen, wobei hierbei insbesondere Paragraphen betreffend Terrorismus angewandt wurden. Die breite Definition von Terrorismus im Anti-Terrorismus Gesetz bleibt weiterhin Anlass zur Sorge.

Im Großen und Ganzen wurden Fortschritte bei der Einhaltung internationaler Menschenrechte gemacht, trotzdem sind noch einige Reformen ausständig.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)

Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:

Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten, müssen von der türkischen Regierung noch durchgeführt werden.

Darüber hinaus kommt es vor allem auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis an. Dies gilt maßgeblich im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit. Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU in ihrer Beitrittspartnerschaft mit der Türkei. Der effektive Grundrechtsschutz hängt wesentlich von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)

Es gab Berichte über Verletzungen der Menschenrechte. Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von Fällen von Folter und Missbrauch durch Sicherheitskräfte, vor allem wenn sich Opfer in Polizeigewahrsam befanden (jedoch nicht in Haftanstalten selbst), bei Demonstrationen und bei Transfers zu Gefängnissen. Folter und Missbrauch fanden meistens außerhalb von Anhaltezentren statt. Der Grund hierfür liegt darin, dass in diesen informellen Kanälen eine Aufzeichnung der Taten schwieriger ist. Gerichte untersuchten im Berichtszeitraum [2011] Vorwürfe von Missbrauch und Folter durch Sicherheitskräfte, aber verurteilten die Täter eher selten. Die Behörden erlauben Sicherheitsbeamten, die des Missbrauchs bezichtigt wurden üblicherweise, in ihren Ämtern zu verbleiben.

Es gab im Berichtsraum weder politisch motiviertes Verschwindenlassen von Menschen, noch politisch motivierte Tötungen.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)

Minderheiten

Minderheiten in der Türkei

Von den je nach Quelle zwischen 74 und 79 Millionen Einwohnern, sind etwa 70-75% ethnische Türken, 18% ethnische Kurden und der Rest andere Minderheiten (7-12%). Landessprache ist Türkisch. Es werden auch verschiedene kurdische Sprachen und andere Dialekte gesprochen.

(CIA World Factbook: Turkey, Stand 28.6.2012;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html;

Zugriff 4.1.2013 / AA - Auswärtiges Amt: Übersicht; Stand April 2012;

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_35D1B0BD0C9AED8F54321B840B1E8C77/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Tuerkei_node.html Zugriff 4.1.2013)

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.3.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Roma (nach unterschiedlichen Quellen zwischen 2 und 5 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle türkischen Staatsbürger laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.1.2013)

Der Staat verlangt, dass alle türkischen Bürger gleich behandelt werden, da jedoch nur drei Minderheiten rechtlich anerkannt werden, sehen sich andere Minderheiten und vor allem auch Kurden Einschränkungen bei der Sprache, Kultur und Meinungsfreiheit gegenüber. Die Situation hat sich aber seit den Reformen aufgrund der EU-Beitrittsverhandlungen verbessert.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)

Kurden allgemein

Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 der ca. 74 Millionen türkischen Bürger kurdischer Abstammung. Viele leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. In den wirtschaftlich unterentwickelten und zum Teil noch feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei leben ca. sechs Millionen Kurden, in einigen Gebieten stellen sie die Bevölkerungsmehrheit. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie ersten Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert.

Der im Sommer 2009 von Staatspräsident und Regierung initiierte Prozess der sog. "Demokratischen Öffnung", der vor allem die dauerhafte Überwindung des Kurdenkonflikts ermöglichen, aber auch die generelle Demokratisierung der türkischen Gesellschaft befördern soll, hat bisher wenig konkrete Ergebnisse hervorgebracht. Mit den wieder aufgeflammten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und den türkischen Streitkräften im Juli 2011 steht der Sicherheitsaspekt wieder verstärkt im Vordergrund der türkischen Politik. Die Regierung hält jedoch offiziell an der "Demokratischen Öffnung" fest.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.1.2013)

Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch andere ethnische Gruppen, etwa Zaza-sprachigen Aleviten, erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 fand Wahlwerbung auf Kurdisch und vereinzelt auch Zaza und Armenisch statt.

Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch und Aramäisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Erst vor kurzem gab die türkische Regierung die so genannte "4+4+4?-Schulreform bekannt, die den Schulbesuch türkischer Kinder künftig in je vier Jahre Grund-, Mittel- und Oberstufe einteilt. Mit der Einführung von Kurdisch-Unterricht tritt nun eine weitere Neuerung im Schullehrplan des Landes in Kraft. Der Ankündigung durch den stellvertretenden Ministerpräsident Besir ATALAY, Kurdisch könnte bald als Wahlfach in türkischen Schulen angeboten werden, folgte nun prompt die Zusage. Premier Recep Tayyip ERDOGAN sicherte die Einrichtung entsprechender Klassen zu. Den Vorstoß gab er auf einer parlamentarischen Sitzung der AKP bekannt.

(Anfragebeantwortung des VB Türkei per Email vom 9.7.2012)

Die Türkei will Kurdisch als Wahlfach an den Schulen einführen. Der Unterricht in der Sprache ist bisher von der Regierung mit der Begründung verboten, dies könnte zur Spaltung des Landes beitragen. Am Dienstag [12.6.2012] gab Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan bekannt, dass seine Regierung den Unterricht des Kurdischen sowie einiger anderer Sprachen und Dialekte an Schulen erlauben werde. "Dies ist ein historischer Schritt", sagte Erdogan.

Seit Jahrzehnten kämpfen die Kurden im Südosten der Türkei für Autonomie. Zuletzt zeigte sich die Regierung in Ankara kompromissbereit. Kurdische Sprachinstitute sowie private Kurdischklassen erhielten bereits die Erlaubnis zum Unterrichten. Ebenso sind mittlerweile kurdischsprachige Fernsehprogramme zugelassen. Aufseiten der Rebellen sowie der kurdischen Politik wurde allerdings Kritik laut, dass der Schritt nicht weit genug gehe. Sie beharrten auf ihrer Forderung nach Autonomie sowie nach einem vollständig in Kurdisch gehaltenem Unterricht.

(Der Standard: Türkische Regierung will Kurdisch als Wahlfach an Schulen erlauben, 12.6.2012;

http://derstandard.at/1338559377332/Tuerkische-Regierung-will-Kurdisch-als-Wahlfach-an-Schulen-erlauben Zugriff 4.1.2013)

Seit September 2009 dürfen Häftlinge mit ihren Besuchern Kurdisch sprechen, kurdische Dörfer, die türkische Namen erhalten hatten, dürfen wieder ihre originalen Namen zurückerhalten, und auch kurdische Namen sind seit 2003 erlaubt. Bezüglich der Namenswahl ist anzumerken, dass diese zwar frei ist, aber die vier im türkischen Alphabet nicht vorhandenen Buchstaben W, X, Q und î und die damit geschriebenen kurdischen Namen weiterhin nicht zugelassen werden.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)

Während des Berichtszeitraumes [2011] erhöhten Polizei und Justiz den Druck auf Mitglieder der pro-kurdischen Partei des Friedens und der Demokratie (BDP). Menschenrechtsaktivisten und Parteifunktionäre behaupteten, dass die Behörden mehr als 4 000 Fälle gegen kurdische Politiker verfolgten. Die meisten Mitglieder wurden wegen angeblicher Verbindungen zur KCK, regierungskritischer Äußerungen oder wegen Unterstützung der PKK bzw. von Abdullah Öcalan untersucht und strafrechtlich verfolgt.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)

Die türkische Regierung brachte am 12.11.2012 einen Gesetzentwurf ins Parlament ein, mit dem die Verwendung der kurdischen Sprache vor Gericht zugelassen werden soll, wie türkische Medien berichteten. Dies ist eine Hauptforderung der kurdischen Hungerstreikenden in türkischen Gefängnissen sowie einiger kurdischer Parlamentsabgeordneter, die sich der Aktion angeschlossen hatten. Zudem fordern sie bessere Haftbedingungen für PKK-Chef Abdullah Öcalan.

(ORF.at: Kurdische Sprache vor Gericht, 13.11.2012; http://volksgruppen.orf.at/diversitaet/aktuell/stories/173744/ Zugriff 15.1.2013)

Nach Aufforderung des inhaftierten PKK-Chefs Abdullah Öcalan haben mehr als 700 kurdische Gefangene in der Türkei im November 2012 einen seit 68 Tagen andauernden Hungerstreik beendet. Das teilte einer der Sprecher der Streikbewegung, Deniz Kaya, vom Gefängnis aus mit, wie die prokurdische Nachrichtenagentur Firatnews meldet. Kayas Bruder Mehmet hatte am Samstag den zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilten Öcalan getroffen und danach eine schriftliche Erklärung des Gründer der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) veröffentlicht.

Darin hieß, die Hungerstreikaktion habe "ihr Ziel erreicht" und sollte "umgehend und ohne jedes Zögern" eingestellt werden. Die Streikenden hatten unter anderem bessere Haftbedingungen für Öcalan sowie die Zulassung der kurdischen Sprache vor Gericht gefordert. Den Hungerstreik hatten am 12. September [2012] etwa 60 Gefangene begonnen. Nach und nach schlossen sich ihnen landesweit immer mehr Häftlinge an.

(Welt.de: Über 700 Kurden in der Türkei beenden Hungerstreik, 18.11.2012;

http://www.welt.de/newsticker/news1/article111249190/Ueber-700-Kurden-in-der-Tuerkei-beenden-Hungerstreik.html Zugriff 15.1.2013)

"Hürriyet" hatte am Montag [31.12.2012] berichtet, Beamte des Geheimdienstes MIT seien am 23. Dezember zu einem vierstündigen Treffen mit Öcalan zusammengekommen. Ziel sei es, die PKK dazu zu bringen, die Waffen niederzulegen und den seit knapp drei Jahrzehnten andauernden Aufstand zu beenden, in dem bisher rund 45.000 Menschen getötet wurden.

Die türkischen Behörden haben zwei kurdische Abgeordnete zu dem seit 1999 inhaftierten Chef der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, vorgelassen. Wie der türkische Fernsehsender NTB berichtete, fand das Treffen am Donnerstag [3.1.2013] auf der Gefängnisinsel Imrali im Marmara-Meer statt, wo Öcalan inhaftiert ist. Bei den Volksvertretern, die mit Öcalan sprachen, handelt es sich dem Bericht zufolge um die Abgeordnete Ayla Akat Ata von der Partei für Frieden und Demokratie [BDP] sowie um den parteilosen Abgeordneten Ahmet Türk [ehemaliger Parteivorsitzender der DTP, die wiederum die Vorgängerpartei der BDP war; mittlerweile ist er unabhängiger Abgeordneter im türkischen Parlament].

Justizminister Sadullah Ergin rief laut einem Bericht des Senders HaberTürk dazu auf, den Besuch der Abgeordneten bei Öcalan nicht politisch zu instrumentalisieren. Falls dies versucht werde, komme eine "Fortsetzung" der Kontakte nicht infrage, sagte Ergin. Anfang der Woche hatte Yalçin Akdogan, der Berater von Regierungschef Recep Tayyip Erdogan, bestätigt, dass kurz vor Weihnachten mit Öcalan über die Entwaffnung der Kurden-Rebellen verhandelt wurde. Bei dieser Gelegenheit verlangte Öcalan laut Informationen der Zeitung "Hürriyet", dass er direkten Kontakt zu Vertretern der Kurden haben wolle.

(Der Standard: Kurdische Abgeordnete besuchten Öcalan in Haft, 4.1.2013;

http://derstandard.at/1356426713552/Kurdische-Abgeordnete-besuchten-Oecalan-in-Haft Zugriff 4.1.2013)

Drei kurdische Aktivistinnen werden in Paris mit Schüssen in Leib, Genick oder Kopf tot aufgefunden. Unter ihnen ist auch eine Mitbegründerin der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK. Die Türkei geht von einem Angriff auf die Friedensgespräche aus. Die Frauen waren am frühen Donnerstagmorgen [10.1.2013] erschossen in den Räumen des Kurdischen Instituts aufgefunden worden, das eng mit der militanten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbunden ist.

In der Türkei gibt es derzeit neue Friedensgespräche zwischen dem türkischen Geheimdienst MIT und dem inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan. Die türkische Regierung will erreichen, dass die PKK die Waffen niederlegt und führende PKK-Kader die Türkei verlassen. Der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan warnte vor Störungen der Gespräche. Es sei nicht klar, ob es sich bei der Tat um eine interne Abrechnung oder um das Werk von Gegnern der Friedensgespräche handele, zitierte die türkische Nachrichtenagentur Anadolu den Regierungschef am Donnerstag. Erdogan rief zur Ruhe auf, bis das Ergebnis der Ermittlungen vorliege.

(XXXX: Entsetzen über Mord an Kurdinnen, 10.1.2013; http://www.fr-online.de/politik/frankreich-entsetzen-ueber-mord-an-kurdinnen,1472596,21429098.html Zugriff 15.1.2013)

Religion

Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, auch in der Praxis gewährleistete die Regierung dieses Recht im Allgemeinen. Trotzdem schränkten konstitutionelle Vorgaben dieses Recht ein. Die Regierung zeigte einen Trend zur Verbesserung des Respekts vor und Schutz des Rechts auf Religionsfreiheit.

Die Regierung erlegte muslimischen und anderen religiösen Gruppen Beschränkungen auf, einschließlich Einschränkungen muslimischer religiöser Ausdrucksformen in Behörden und staatlichen Institutionen, um den säkularen Staat zu bewahren. Behörden führten das umfassende Kopftuchverbot in öffentlichen Gebäuden und Schulen weiter, obwohl das Verbot in Universitäten nicht vollzogen und in manchen Arbeitsstätten ganz ignoriert wurde. Mitglieder religiöser Minderheiten behaupteten, dass sie aufgrund ihres Glaubens an Karrieren in staatlichen Behörden gehindert wurden.

Religiöse Minderheiten hatten Schwierigkeiten bei der Glaubensfreiheit, Registrierung, Eigentumsrechten und bei der Ausbildung ihrer Anhänger und Geistlichen. Obwohl religiöse Reden und Meinungen legal sind, sahen sich einige Muslime, Christen und Bahais Einschränkungen und vereinzelter Belästigung wegen angeblicher Missionierung oder Bereitstellung religiösen Unterrichts von Kindern gegenüber.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Beleidigungen und Diskriminierung aufgrund religiöser Zugehörigkeit, Glaubens oder religiöser Ausübung. Viele Christen, Bahais, Juden und Aleviten sahen sich gesellschaftlichem Misstrauen und Argwohn gegenüber und bestimmte gesellschaftliche Gruppen äußerten weiterhin antisemitische Meinungen. Personen, die vom Islam konvertieren wollen, erfuhren manchmal gesellschaftliches Misstrauen und Gewalt seitens Verwandter und Nachbarn.

(US DOS - United States Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Turkey, 30.7.2012)

Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an den Universitäten besteht de jure weiterhin, ist de facto jedoch durch eine Entscheidung des Hohen Hochschulrates YÖK 2010 aufgehoben worden.

Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich. Das am 20.02.2008 verabschiedete Stiftungsgesetz erleichtert die Situation von religiösen Minderheiten. Es ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Das Gesetz ermöglicht auch wirtschaftliche Beteiligungen im Ausland sowie den Erwerb weiteren Eigentums ohne neue Genehmigungen. Zahlreiche Arten von Eigentumsverlust werden von dem Gesetz jedoch nicht abgedeckt (insbesondere Erwerb durch Dritte und Untergang des Eigentums). Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die anerkannten religiösen Minderheiten, können - trotz entsprechender Rechte im Lausanner Vertrag - de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden. Die türkischen Behörden sind bereit, durch Einbürgerungen ausländischen Geistlichen die Übernahme von innerkirchlichen Ämtern, die die türkische Staatsangehörigkeit voraussetzen, zu erleichtern.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Per Gesetzeserlass hat die Regierung [2011] die Rückgabe des nationalisierten Eigentums der Minderheiten beschlossen. Alle Immobilien der Stiftungen der Minderheiten, die seit 1936 unter verschiedenen Vorwänden und nicht zuletzt aus Gründen der "nationalen Sicherheit" enteignet wurden, sollen zurückgegeben werden. Es geht um rund 1400 zum Teil recht ansehnliche Immobilien fast ausschließlich in sehr guter Lage in Istanbul. Darauf stehen Kirchen, Schulen, Brunnen, Krankenhäuser, Hotels, Wohnhäuser, sogar Moscheen und andere Gebäude. Mit dieser Entscheidung ist die Türkei erstmals über ihren Schatten gesprungen und hat sich bereit erklärt, nicht nur die heute in staatlichem Besitz befindlichen Grundstücke zurückzugeben, sondern auch für vom Staat mittlerweile an Dritte veräußerte Grundstücke "zum Marktpreis" Entschädigung zu zahlen. Dies ist ein teures Zugeständnis, zu dem die politische Führung bisher nicht bereit war. Minderheitenvertreter erklärten, dass sie langfristig zwar mit einer solchen Entscheidung gerechnet hätten - schließlich hatte die Türkei schon in der Vergangenheit Prozesse über die Immobilien-Restitution vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg verloren. Einen derart schnellen Entschluss hatte man aber nicht erwartet.

(Die Presse: Türkei: Rückgabe von Kircheneigentum, 29.8.2011; http://diepresse.com/home/panorama/religion/689204/Tuerkei_Rueckgabe-von-Kircheneigentum?_vl_backlink=/home/index.do Zugriff 15.1.2013 / Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)

Die Glaubens- Gewissens und Religionsfreiheit wurde weiterhin im Allgemeinen respektiert. Einigen Kirchenoberhäuptern wurde Polizeischutz bereitgestellt und einige Kirchen bekamen Polizeischutz während der Messen.

Religions- und Ethikunterricht sind in der Primär- und Sekundarstufe weiterhin verpflichtend. Nicht-muslimische Gemeinden haben teilweise Probleme aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Religionsgemeinschaften. Das im Mai 2010 vom Ministerpräsidenten verschickte Rundschreiben, das die relevanten Behörden anwies, den Problemen der nicht-muslimischen Gemeinden gebührend Aufmerksamkeit zu schenken wurde nicht immer konsequent angewendet.

Missionare werden weiterhin als Gefahr für die staatliche und muslimische Integrität gesehen. Die Ausbildung von Geistlichen blieb eingeschränkt.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)

Am 01.07.2010 verabschiedete das türkische Parlament das neue Gesetz über das Diyanet [Anm.: die Religionsbehörde, Amt für Religiöse Angelegenheiten]. Dadurch hat die Behörde den Status eines Staatssekretariats erhalten und ist dem Ministerpräsidialamt zugeordnet, wohingegen sie früher eine einem Ministerium nachgeordnete Behörde war. Der Gesetzesnovelle zufolge verfügt der Präsident der Behörde (Amtszeit 5 Jahre) nur noch über drei Stellvertreter (vorher fünf) in sieben Generaldirektionen (vorher 30 Referate). Darüber hinaus ist eine Personalaufstockung von ca. 8.500 Stellen zu den 100.000 vorhandenen vorgesehen, vor allem für Imame für die derzeit 9.000 vakanten Moscheen.

In der Praxis ist die individuelle Glaubensfreiheit weitestgehend gewährleistet; über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis des Einzelnen beruhen, liegen keine Berichte vor. Klagen über berufliche Nachteile gibt es insofern, als Angehörige von nichtmuslimischen Minderheiten am Zugang zum Staatsdienst be- oder gehindert werden.

Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, sind besonders aus den Städten im Westen der Türkei bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht. Jedoch gibt es Kreise, die Formen des Praktizierens des Christentums als christliche Missionierung und "religiöse Propaganda" mit großem Misstrauen betrachten. Immer wieder erscheinen tendenziöse Artikel in der Presse, die der Öffentlichkeit eine vermeintliche Bedrohung suggerieren, die in keinem Verhältnis zu der geringen Zahl der insgesamt ca. 110.000 Christen steht.

In den vergangenen Jahren traten nach offiziellen Angaben aber nur wenige Dutzend Türken zum Christentum über. Es wird jedoch vermutet, dass die Zahl aufgrund des Anwachsens der Freikirchen höher liegt. Eine konkrete Gefahr für Konvertiten in der Türkei durch Muslime besteht nicht. "Eine echte Gefahr für Leib und Leben droht auch nicht von islamistischen Extremisten". Eher ist mit Ausschluss aus der Familie und gezielter Ausgrenzung durch das private Umfeld zu rechnen. Konvertiten haben in der Gesellschaft und vor allem in ihren Familien einen schweren Stand.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)

Übergriffe auf AlevitInnen oder nicht-muslimische VertreterInnen finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität (Abhängig von den lokalen Behörden und Gerichten) verfolgt und geahndet. Renommierte Forschungsinstitutionen berichten jedoch von einem eindeutigen Rückgang an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven; auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt.

Die dzt. Regierung ist bemüht, den Religionsdialog grundsätzlich zu fördern; zu einer grundsätzlichen Änderung der Gesetzeslage hat dies jedoch nicht geführt. Positiv ist auch die zunehmende Renovierung bzw. vereinzelte Neubauten von Kirchen zu verzeichnen.

(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)

Religiöse Gruppen

Je nach Quelle leben in der Türkei zwischen 72 und 77 Millionen Menschen. Mindestens 70% der Bevölkerung sind ethnische Türken, knapp 20% Kurden und der Rest verteilt sich auf andere kleinere ethnische Gruppen. 99% der Bevölkerung sind muslimischen Glaubens, die Mehrheit sind Hanefiten (sunnitisch), es gibt aber auch einen beträchtlichen Anteil an Aleviten (ca. 15 Millionen Menschen). Weiters leben in der Türkei ca. 60.000 armenische Christen, ca. 23.000 Juden, 15.000 syrisch-orthodoxe Christen, 10.000 Baha'i, ca.

3. 500 bis 4.000 griechisch-orthodoxe Christen, ca. 2.000 Jesiden, ca. 2.500 Protestanten verschiedener Denominationen sowie einige Angehörige der römisch-katholischen Kirche. Die Türkei versteht sich als laizistischer Staat, was eine strenge Trennung zwischen Religion und Politik bedeutet. Das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) kontrolliert die religiösen Belange. Der Lausanner Vertrag von 1922/1923 regelt in den Artikeln 38 bis 45 ausschließlich die Rechte religiöser Minderheiten.

(BAA - Länderinformation Nr. 12 der Staatendokumentation: Minderheiten in der Türkei: Die Kurden, Juli 2011)

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000). Nicht umfasst sind z.B. die syrisch-orthodoxe Religionsgemeinschaft sowie Katholiken und Protestanten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Seit der letzten Parlamentswahl im Juni 2011 traf sich die türkische Regierung regelmäßig mit Vertretern unterschiedlicher Religionsgemeinschaften, der kurdischen Gemeinschaft, der Zivilgesellschaft und Verfassungsexperten. Im Februar 2012 überreichte der Griechisch-Orthodoxe Ökumenische Patriarch Bartholomaios I. der Verfassungskommission ein 18 Seiten starkes Schriftstück mit Vorschlägen für den verfassungsrechtlichen Schutz für religiöse Minderheiten und Religionsfreiheit für die neue Verfassung. Religiöse Minderheitsgemeinschaften, einschließlich dem Ökumenischen und Syrischen Patriarchen, dem Oberrabbiner und alevitischen Repräsentanten, haben dies begrüßt und sind voller Hoffnung, dass diese Reformen Eingang in die neue Verfassung finden.

(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: 2012 Annual Report - Turkey, März 2012)

Aleviten

Das Alevitentum gilt als eine tolerante, weltoffene Religion. Die historischen Ursprünge sind unklar, auch die Zugehörigkeit zum Islam ist umstritten - sogar unter einigen Aleviten selbst. Frauen genießen weitgehend Gleichberechtigung, sie feiern gemeinsam mit den Männern den Gottesdienst (Cem) und sind auch keinen Kleidungsvorschriften unterworfen. Das Sprichwort "Schütze die Reinheit deiner Zunge, deiner Hand und deiner Lende" beschreibt das alevitische Moral- und Ethikverständnis besonders gut.

Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können. Angeprangert wird von ihnen jedoch die Nicht-Anerkennung als religiöse Minderheit durch den Staat. Damit geht Hand in Hand, dass ihre Cem-Häuser (Cemevi) von der Regierung nicht als Gotteshäuser betrachtet, sondern als "Kulturzentren" bezeichnet werden. Dadurch fallen auch Kosten an, die bei sunnitischen Moscheen von der Religionsbehörde Diyanet übernommen werden (als Beispiel, die Gehälter der Imame, oder auch Strom- oder Wasserkosten). Die Diyanet wird aus Steuereinnahmen aller türkischen Staatsbürger - egal welcher Religion sie angehören - finanziert. Umgekehrt jedoch unterhält die Religionsbehörde aber eben nur Einrichtungen des sunnitischen Islam. Zu erwähnen sind hier aber die zwei Stadtverwaltungen Kusadasi und Tunceli, die einstimmig beschlossen haben, dass alevitische Cem-Häuser in ihrer jeweiligen Gesetzgebung, als Gotteshäuser betrachtet werden und somit kostenlos Wasser und Strom zur Verfügung gestellt wird, genauso wie den anerkannten Moscheen. Dies kann als Zeichen für den guten Willen zur Zusammenarbeit mit den alevitischen Mitbewohnern gewertet werden.

Auch die Tatsache, dass alevitische Kinder den verpflichtenden (sunnitischen) Religions- und Ethikunterricht besuchen müssen, wird von den Aleviten bekrittelt. Aber auch hier haben mittlerweile drei Verwaltungsgerichte (Antalya, Ankara und Istanbul) beschlossen, die alevitischen Kinder vom Unterricht auszunehmen. Auch eine ähnliche Rechtsprechung in Izmir wurde vom Staatsrat bestätigt.

Die türkische Regierung hat in den letzten Jahren, vor allem seit 2008 mithilfe symbolischer Gesten versucht, die Probleme und Forderungen der Aleviten zu thematisieren. Zum Beispiel nahm der türkische Kulturminister bei der Eröffnungszeremonie des ersten alevitischen Institutes teil und entschuldigte sich öffentlich für die Leiden, die Aleviten in der Vergangenheit durch den Staat erdulden mussten. 2009 nahm der Premiereminister am alevitischen Fastenbrechen teil und im selben Jahr wurden vierteljährlich Workshops abgehalten, um die Probleme und Erwartungen der Aleviten offen anzusprechen. Dies wurde im Großen und Ganzen gut von der alevitischen Gemeinde aufgenommen. Ein öffentlich-rechtlicher Sender zeigte mehrere Sendungen über die alevitischen Muharram-Feierlichkeiten.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Aleviten in der Türkei, 29.10.2010)

Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Die Aleviten werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt; sie können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiö-ser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an. Der Kassationsgerichtshof entschied im Juli 2012, dass Cem-Häuser nicht als religiöse Stätten anzuerkennen sind und hob die anderslautende Entscheidung des Ausgangsgerichts Ankara auf. Der Antrag eines alevitischen Abgeordneten, im türkischen Parlament neben der bestehenden Moschee auch ein Cem-Haus einzurichten, wurde ebenfalls im Juli 2012 abgelehnt. Die Basis beider Entscheidungen sind Gutachten der staatlichen, sunnitisch geprägten Religionsbehörde Diyanet. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt und nach mehr als einem Jahr unmittelbar vor den Parlamentswahlen am 12. Juni 2011 veröffentlicht. Bisherige Ergebnisse sind die Verstaatlichung des Madimak-Hotels in Sivas und die Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.:

Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Gewissenskunde"-Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Rechtsschutz

Justiz

Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (dessen Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.

Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt.

Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten weiters das Verfassungsgericht, Staatsrat, Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktsgerichtshof.

Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind

v. a diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überprortional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Urteile der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind.

Die Regierung kündigte 2012 an, eben diese "Großen Strafgerichte" aufzuheben und durch 29 "Regionalgerichte für schwere Straftaten" zu ersetze. Diese Maßnahmen wurden begonnen. Problematisch ist v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären.

Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen,

wurde ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht

sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde.

Insbesondere bei Anti-Terrorismus relevanten Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2011 127.042 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft.

Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend.

(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)

Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch gelegentlich von Außen beeinflusst. Das Gesetz verbietet der Regierung Anordnungen oder Empfehlungen zu erteilen, die die Ausübung der richterlichen Gewalt betreffen. Der "Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte" kontrolliert die Gerichtshöfe der niederen Instanzen und wählen die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt er die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen und ähnliches.

Es gibt eine unabhängige und unparteiische Justiz in Zivilsachen. Laut Gesetz haben alle Bürger das Recht, einen Zivilrechtsfall zur Kompensation von physischem oder psychologischem Schaden einzureichen, hierzu zählen auch mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen. Ab 12.9.2012 sollten Personen direkt beim Verfassungsgericht um Entschädigung ansuchen können.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)

Die Türkei erlebt bereits seit mehreren Jahren einen tiefgreifenden Reformprozess, der auch wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Das im Januar 2012 vorgestellte 3. Justizreformpaket fokussiert auf die Beschleunigung von Verfahren und die Verkürzung der Untersuchungshaft, sieht aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit vor. Seit 2010 hat die Regierung auf der Grundlage eines erfolgreichen Verfassungsreferendums substanzielle Reformen verwirklicht (u.a. Stärkung der Gewerkschaftsrechte, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Datenschutz). Die Verfassungsbeschwerde soll nach intensiver Vorarbeit im Herbst 2012 eingeführt werden.

Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Im Jahre 2010 wurde beschlossen, die Individualbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof einzuführen. Diese wird ab dem 23. September 2012 allen Staatsbürgern offenstehen. Das Verfassungsgericht ist auch für Parteienverbote zuständig. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Dies gilt seit September 2010 auch für den Parlamentspräsidenten, die Oberbefehlshaber und die Kommandanten der Streitkräfte. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Aufgrund seiner großen Überlastung wurde er um sechs Senate aufgestockt (jetzt 23 Zivil- und 15 Strafsenate). Zudem sollen insgesamt 9 regionale Berufungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen (Adana, Ankara, Bursa, Diyarbakir, Erzurum, Istanbul, Izmir, Konya und Samsun). Dies war ursprünglich für Juni 2011 vorgesehen und soll jetzt im September 2013 erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Infrastruktur fertig gestellt ist.

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.

Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren. Das

3. Justizreformpaket sieht eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter vor.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.

Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.

Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt seit Dezember 2006 nur bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen von mindestens 5 Jahren. Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.

Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.

Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen können nun nicht mehr bei terrorbezogenen Delikten der Gerichtsbarkeit speziell autorisierter Gerichte (özel yetkili ihtisas mahkemesi) unterstellt werden, sondern sind der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen. Der Kassationsgerichtshof hat im Jahr 2008 unter Bezug auf Art. 220 Abs. 6 tStGB entschieden, dass Teilnehmer an einer Demonstration, zu der eine Terrororganisation aufgerufen hat, als Mitglied einer Terrororganisation verurteilt werden können, ohne formal Mitglied zu sein, selbst wenn der Teilnehmer von diesem Aufruf keine nachweisbare Kenntnis hatte.

Im Zusammenhang mit der Aufdeckung des sog. Ergenekon- Netzwerkes werden, wie in vielen anderen Prozessen auch, die für die Ermittlungen einschlägigen strafprozessrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend eingehalten. Nach Auskunft des Justizministeriums wurden im Rahmen des Ergenekon-Verfahrens seit Oktober 2008 71 Richter und Staatsanwälte abgehört.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Die Türkei hat die Verfassungsbeschwerde seit ihrem Referendum im Oktober 2010 in der Landesverfassung verankert. Das Ausführungsgesetz zur Verfassungsbeschwerde soll im September 2012 in Kraft treten. Dann wird der Türkische Verfassungsgerichtshof erstmals Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung annehmen. Bis zu diesem Meilenstein für Land, Volk und Verfassung war die Türkei oftmals negativ im öffentlichen Fokus. Aufgrund von Spitzenbeschwerdezahlen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg sah sich die Türkei teils massiver Kritik ausgesetzt. Die neue Option, nun in der Türkei individuelle Verfassungsbeschwerden zu erheben, wird daher neben dem sicherlich zu erwartenden Imagegewinn der Türkei bei Juristen aus aller Welt auch dem sonstigen öffentlichen Negativimage der Republik entgegenwirken. Ein verfassungsmäßig garantierter nationaler Rechtsschutz kann auch die anprangernde Wirkung einer Feststellung von Menschenrechtsverletzungen durch den EGMR verhindern.

Ein weiterer großer Vorteil der Einführung der Verfassungsbeschwerde in der Türkei ist die tatsächliche Durchsetzbarkeit der per Urteil festgestellten Verstöße gegen Grundrechte - im Gegensatz zu den Feststellungen des EGMR.

Die neue Beschwerde macht, nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs, die Anrufung des türkischen Verfassungsgerichts nach Art. 148 Türkische Verfassung (TV) möglich, wenn der Beschwerdeführer durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt wurde. Art. 148 TV schränkt die Beschwerde allerdings auf solche Grundrechte ein, die auch in der EMRK enthalten sind.

Die erstaunliche Wandlung der Türkei ist nicht zu übersehen. Mit der Einführung der Verfassungsbeschwerde ist sie wesentlichen demokratischen Grundgedanken nachgegangen und hat den Status des Bürgers als aktivem Mitgestalter der verfassungsmäßigen Demokratie weiter ausgebaut. Es gelingt ihr mehr und mehr aus eigener Kraft, gerade in rechtlicher Hinsicht an westeuropäische Standards anzuknüpfen. Die erneute klare Positionierung für den Schutz der Menschenrechte ist ein deutliches Zeichen, welches Kontinente übergreifend Beachtung finden sollte.

(LTO - Legal Tribune Online: Verfassungsbeschwerde in der Türkei - Countdown für mehr Menschenrechte? 31.5.2012;

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/tuerkei-fuehrt-die-verfassungsbeschwerde-ein-menschenrechte/ Zugriff 3.1.2013)

Die Individualbeschwerdemöglichkeit ist seit September 2012 in Kraft.

Im Großen und Ganzen gab es Fortschritte bei der Reformierung der Justiz. Die Gesetzgebung wurde geändert, um die Effizienz der Justiz zu erhöhen. Das im Juli 2012 verabschiedete 3. Justizreformpaket ist ein Schritt in die richtige Richtung, obwohl es manche Probleme, vor allem im Bereich der Verwaltung des Strafjustizsystems nicht angeht.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)

Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 tStGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. In der großen Mehrzahl der Fälle wurde es von der Justiz seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Art. 301 tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Artikel 301 tStGB kriminalisiert Beleidigung der Türkischen Nation, aber dieser Artikel wurde immer weniger oft angewendet. Der Justizminister gab seine Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung von 8 Fällen von 305 - 297 wurden zurückgewiesen.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.

Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, zuletzt konnte die Regierung im Sommer 2011 durch eine Reihe von Entscheidungen ihre politische Hoheit unterstreichen, was unter anderem zur Neubesetzung der Posten des Generalstabschefs und der Befehlshaber der Teilstreitkräfte führte. Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) hat bereits seit 2003 vorwiegend eine Koordinierungs- und Beratungsfunktion in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Die türkische Nationalpolizei (TNP) und Jandarma bekamen spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Tausende Sicherheitskräfte bekamen Training im Bereich der Menschenrechte als Teil ihrer Ausbildung. Laut Regierung betont das Militär verstärkt die Menschenrechte bei der Ausbildung von Offizieren und Unteroffizieren. Jandarma-Offiziere, Unteroffiziere und Kadetten bekamen 32 Stunden Menschenrechtstraining während des Berichtszeitraumes [2011]. Jedes Jahr stellt die TNP für ein Fünftel des Personals Ausbildung im Menschenrechtsbereich zur Verfügung.

48 Mitglieder der Jandarma wurden während des Jahres [2011] entlassen. Von 133 Untersuchungen gegen Polizeipersonal wegen exzessiver Gewaltanwendung wurden 95 fallengelassen und 37 Untersuchungen waren am Jahresende noch nicht abgeschlossen.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.3.2012)

Seit Juli 2010 müssen Polizisten während Demonstrationseinsätzen auf ihren Helmen gut sichtbare Nummern tragen, um sie bei Übergriffen eindeutig identifizieren zu können.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)

Die Hauptaufgabe des türkischen Nachrichtendienstes MIT (Milli Istihbarat Teskilati) ist das Sammeln von Informationen. Im MIT sind die Aufgaben sowohl von inländischen als auch ausländischen Nachrichtenbehörden vereint. Der MIT hat keine exekutive Macht, er ist ausschließlich autorisiert für die Sammlung von Informationen, Spionageabwehr, und für die Aufdeckung von Kommunisten, Extremisten und Separatisten. Der MIT-Chef berichtet dem Ministerpräsidenten. Die Organisation operiert unter strenger Disziplin und Geheimhaltung.

Jeder Teil des Militärs [Luftwaffe, Marine, Armee] hat eigene Nachrichtendienste, ebenso die Nationalpolizei und die Gendarmerie.

(Globalsecurity: Milli Istihbarat Teskilati - MIT National Intelligence Organization, ohne Datum;

http://www.globalsecurity.org/intell/world/turkey/mit.htm Zugriff 4.1.2013)

Polizeigewalt/Folter

Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begingen keine politischen Morde, obwohl Sicherheitskräfte einige Personen töteten. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)

Die derzeitige Regierung erließ Gesetze und führte Schulungen durch, um Folter vorzubeugen, aber Berichte über Misshandlungen kamen weiterhin vor. In der ersten Hälfte des Jahres 2010 erhielt das staatliche Präsidium für Menschenrechte 3.461 Beschwerden, die meisten davon hängen mit Gesundheits- und Patientenrechten, dem Recht auf ein faires Verfahren und Folter zusammen.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)

Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat- Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.

Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen.

Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2011 landesweit zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2011 insgesamt mindestens 207 (2010: 161, 2009: 252) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Menschenrechtsinstitutionen in der Türkei geben an, dass Fälle von (rechtswidrigen) Folterungen im Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden wären. Folter bliebe in vielen Fällen straflos - wenngleich es ebenso Fälle gibt, wo Anklage erhoben wird und Verurteilungen erfolgen. Von einer systematischen Anwendung der Folter kann jedoch nicht mehr gesprochen werden. Der EK-Fortschrittsbericht 2012 stellt außerdem fest, dass es einen "Abwärtstrend" in Anzahl und Schwere von Misshandlungen gegeben habe. Die Umsetzung der in den vergangenen Jahren beschlossenen Rechtsreformen stellt somit nach wie vor eine Herausforderung dar.

(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)

Es gab weiterhin Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen, die sowohl in Polizeigewahrsam als auch beim Transport festgenommener Personen ins Gefängnis begangen wurden. Die Polizei ging bei Demonstrationen regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen Protestierende vor, dies galt vor allem für die Protestkundgebungen vor und nach den Parlamentswahlen im Juni 2011. Häufig endeten ursprünglich friedliche Demonstrationen mit gewaltsamen Zusammenstößen, weil die Polizei Reizgas, Wasserwerfer und Plastikgeschosse gegen die Protestierenden einsetzte. In vielen Fällen dokumentierten die Medien, wie die Ordnungskräfte mit Schlagstöcken gegen Demonstrierende vorgingen.

(AI - Amnesty International: Länderbericht Türkei 2012, 24.5.2012)

Korruption

In Bezug auf Anti-Korruptionsbemühungen können geringe Fortschritte vermeldet werden. Fortschritte gab es bei der Transparenz von Parteienfinanzierung. Das 3. Justizreformpaket enthält Änderungen bezüglich der Korruptionsbestimmungen im Strafgesetzbuch, nämlich die Neubestimmung und Ausweitung des Ausmaßes von Bestechung als Straftat. Alle sind in Einklang mit den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO).

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)

Auf dem Papier ist die türkische Antikorruptionsgesetzgebung robust. Im Februar 2010 erließ die Regierung einen nationalen Fünfjahresaktionsplan zur Verbesserung der Transparenz und Verantwortlichkeit in der öffentlichen Verwaltung. Es gibt eine Null-Toleranz-Richtlinie für Beamte, die Geschenke annehmen und 2009-2010 bekamen 7 000 Beamte Ausbildungen in Ethik. Im täglichen Leben gibt es Anhaltspunkte, dass in der Öffentlichkeit der Unterschied zwischen "Schmiergeld" und "Trinkgeld" verschwommen ist, da die Gesellschaft akzeptiert (und erwartet), dass Dienste honoriert werden sollen. Die Medien berichteten weithin über niedrig- und mittelrangige Korruptionsfälle, bei denen lokale Regierungen und Immobilienbüros involviert waren. Im März 2010 wurde der Bürgermeister der Provinzstadt Adana aufgrund von Korruptionsvorwürfen von seinen Pflichten enthoben - dies war das erste Mal, dass ein amtierender Bürgermeister wegen Bestechung suspendiert wurde.

(FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2011; 4.11.2011)

Die Türkei kämpft mit Korruption sowohl auf Regierungsebene, als auch im täglichen Leben. Die AKP hat einige Anti-Korruptionsmaßnahmen getroffen, jedoch gibt es laut internationalen Organisationen noch Grund zur Sorge. Vorwürfe gibt es sowohl gegen Politiker der AKP, als auch der CHP.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)

Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2012 auf Platz 54 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.

(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results Zugriff 15.1.2013)

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft

Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt.

(BAA - Staatendokumentation: Länderinfo zur Türkei, Juni 2011)

Die türkische Wirtschaft hatte sich von den Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 trotz massiver Konjunkturseinbrüche (BIP-Wachstum: -4,7%) relativ schnell erholt und im Jahr 2010 mit 8,9% das größte Wirtschaftswachstum nach China und in den ersten neun Monaten von 2011 mit 9,6% sogar das größte Wirtschaftswachstum vor China erzielt. Auch darüber hinaus kann die Türkei im Vergleich mit zahlreichen anderen EU-Staaten mit vielen positiven wirtschaftlichen Indikatoren glänzen.

Trotz der positiven Wirtschaftsentwicklung bei einem Wachstum von 8,5% im Jahr 2011 zeichnet sich mittlerweile eine langsame Abkühlung ab. Der IWF prognostiziert für 2012 ein Wachstum von 0,4%, während die Schätzung der Regierung noch bei 4% liegt.

(Auswärtiges Amt: Wirtschaft; Stand April 2012;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html Zugriff 15.1.2013)

In Bezug auf den Arbeitsmarkt ist zu sagen, dass die Beschäftigungsrate in der Türkei höher sein könnte - vor allem jene der Frauen, es aber staatliche Anlaufstellen zur Jobsuche gibt. Das Äquivalent des Österreichischen Arbeitsmarktservices wird in der Türkei Zentrales Beschäftigungsbüro genannt und hat Zweigstellen im ganzen Land. In Bezug auf Ausbildungen gibt es staatliche und private Einrichtungen, die Trainings anbieten. Während die Beiträge bei den privaten Anbietern von Dauer und Art des Trainings abhängen, sind die Beiträge bei den staatlichen Einrichtungen als moderat anzusehen. Auch in der Türkei gibt es Existenzaufbauprogramme durch zum Beispiel Mikrokreditvergaben.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen, 30.11.2011)

In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.

Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Das in der Türkei existierende Sozialversicherungssystem stellt diverse Leistungen bereit. Die meisten dieser Leistungen können bezogen werden, wenn man berufstätig ist und in den Sozialtopf einzahlt. Verheiratete Frauen, deren Männer berufstätig sind, profitieren auch davon. Für jene, die nicht in diese Kategorie fallen, gibt es das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. den Solidaritätsfonds. Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz zielt zwar hauptsächlich auf bedürftige Kinder ab, unterstützt aber auch deren Familien, damit diese ihre Kinder selbst versorgen können.

Die Sozialhilfe wird in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können. Beantragt wird sie beim örtlichen Sozialamt oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc.

Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)

Medizinische Versorgung

Das Land ist in Bezug auf Arbeitsmarkt, Bildung und auch bei der medizinischen Versorgung von einem West-Ost-Gefälle betroffen, wobei zu erwähnen ist, dass vor allem im wirtschaftlichen und im Gesundheitsbereich Anstrengungen unternommen wurden und noch immer werden, um diese regionalen Disparitäten auszugleichen. Grundsätzlich herrscht in der Türkei weder ein Mangel an Ärzten, noch an Pflegepersonal. Weiters gibt es eine große Anzahl an Krankenhäusern, wobei jene in den großen Städten besser ausgerüstet sind, als jene am Land. Sollten Patienten in Spitälern am Land nicht ausreichend versorgt werden können, werden sie in besser ausgerüstete Krankenhäuser verlegt. Prinzipiell sind in der Türkei alle Krankheiten behandelbar. Seit 2004 gibt es tiefgreifende Reformen im Gesundheitswesen und es gibt in der Türkei ein funktionierendes Sozialversicherungsnetz. Für Personen, die nicht sozialversichert sind, gibt es die Möglichkeit sich selbst zu versichern. Sollten Personen auch diese Versicherungsbeiträge nicht aufbringen können, gibt es eine staatliche Beitragsdeckung.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen - sozioökonomische Faktoren, Oktober 2011)

Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei, August 2012)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.

Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:

  • Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com, Internet:

www.lamiatanitim.com;

  • Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail: tesemen@ttnet.net.tr;

  • ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma Dernegi, Mail:

cakirsaadet@hotmail.com;

  • SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü, Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr;

  • Die Brücke e.V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org;

  • Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi;

  • Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de , Hotline: 0911/94 30);

  • Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft.

Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen

Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen, 30.11.2011)

Einreisekontrollen

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.

Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.

Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Ehrenmorde

In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von "Ehrenmorden". Dabei kommt es teilweise auch zu "Ehrenmorden" an Männern, die "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität. Zu diesen so genannten "Ehrenmorden" gibt es keine verlässliche Statistik. Seit 2008, als das Amt für Menschenrechte für das Jahr 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weitergeführt; staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials. Dem Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zufolge kam es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 Ehrenmorden und Blutrachedelikten, davon 710 an Männern und 480 Frauen/Mädchen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen des IHD gestützt.

Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem neuen tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vgl. Art. 287 tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von Nichtregierungsorganisationen, wie KAMER in Diyarbakir, erzwingen die Familien i. d. R. von den Betroffenen deren Einverständnis.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Personen, die wegen eines Ehrenmordes verurteilt wurden, müssen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen. Die meisten Ehrenmorde werden in konservativen Familien im ländlich geprägten Südosten begangen, oder unter Migrantengruppen aus dem Südosten, die nun in den großen Städten der Türkei leben. Da die Strafen für jugendliche Täter weniger lang sind, begehen oftmals männliche Jugendliche Verwandte die Tat. Aufgrund der hohen Haftstrafen bei Ehrenmord, werden Frauen und Mädchen manchmal zu Selbstmord gezwungen, um die Familienehre wieder herzustellen.

Regierungsbeamte hielten gemeinsam mit Interessensvertretungen Bürgerversammlungen ab und richteten "Rettungsteams" und Hotlines für gefährdete Frauen und Mädchen ein. Der Verband der türkischen Frauenvereinigungen (Turkish Women¿s Association Federation) berichtete, dass in den ersten zehn Monaten des Jahres 2011 208 Frauen getötet wurden. Sie berichteten von 65 verdächtigen Todesfällen und Selbstmorden und 33 Fällen von versuchtem Mord, zuzüglich einer Anzahl von Berichten über Gewalt und Vergewaltigung. Die NGO Flying Broom berichtete, dass 66 Prozent der getöteten Frauen von Familienmitgliedern getötet wurden. Bis Oktober [2011] erhielt die von der Regierung betriebene Hotline 19.377 Anrufe von Frauen.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)

Sicherheitslage

In Bezug auf die Türkei bestehen zum Entscheidungszeitpunkt durch das ho. Gericht seitens des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes keine sich aus der allgemeinen Sicherheitslage ergebende generelle, landesweite Reisehinweise, auch nicht in Bezug auf die Herkunftsregion bzw. den letzten Aufenthalt der bP [Seit Ende Mai 2013 kommt es in Istanbul, Ankara und anderen Städten zu Demonstrationen und Ausschreitungen. Zahlreiche Personen sind verletzt worden. Meiden Sie Demonstrationen und Massenveranstaltungen jeder Art. Halten Sie sich an die Anweisungen der lokalen Behörden und bleiben Sie in Kontakt mit Ihrem

Reiseveranstalter ... Das Land kann grundsätzlich als politisch

stabil bezeichnet werden. In den grösseren Städten kann es jedoch zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Gelegentlich werden Streiks angekündigt. Meiden Sie grössere Menschenansammlungen und Demonstrationen jeder Art. ...

(http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/turkey.html)

ähnlich:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/

TuerkeiSicherheit.html?nn=338384#doc336356bodyText1]

ebenso ähnlich:

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-

laender/tuerkei-de.html) sämtliche genannte Quellen sind öffentlich zugänglich], wie sie im Falle einer angespannten Sicherheitslage üblich sind.

Aus den übereinstimmenden, öffentlich für jedermann zugänglichen und als notorisch bekannt anzusehenden Ausführungen des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes ist herleitbar, dass in der Türkei nicht Zustände herrschen, welche eine Rückkehr in das Land als unzumutbar erscheinen lassen. Viel mehr kann nicht festgestellt werden, dass sich die Sicherheitslage außerhalb der genannten temporär und lokal begrenzten Hotspots als herabgesetzt darstellt. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sich die Fähigkeit des türkischen Staates außerhalb dieser Hotspots als beeinträchtigt darstellt.

Von einer generell praktizierten Reflexverfolgung seitens der türkischen Behörden kann nicht ausgegangen werden. Eine Befragung Angehöriger jener Personen, nach denen gefahndet wird, ist möglich (Erk. des AsylGH vom 11.7.2012, E10 422.825-1/2011/20E mwN [Schweizerisches Justiz und Polizeidepartment EJPD, Bundesamt für Migration BFM:Türkei/Reflexverfolgung, Erkenntnisse einer Dienstreise vom 5. - 14. April 2006; Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht vom 16.1.2012 E 1009/2008 (im gegenständlichen Fall wurde die Klage trotz des Umstandes, dass der Bruder und Vater des Klägers in der Schweiz Asyl erhielten abgewiesen)]).

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bP in der Vergangenheit nach dem Verbleib ihres Vaters befragt, verhört und unter Druck gesetzt wurde, zumal seitens der türkischen Behörden nach ihm gefahndet wird. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich diese Aktionen auf die Herkunftsregion der bP beschränkten. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass sich diese Vorfälle in der von der bP beschriebenen Weise zutrugen.

Nicht festgestellt werden kann, dass die bP in der Türkei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass seitens des türkischen Staates nach der bP gefahndet wird.

Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348. Aufgrund der im Wesentlichen unveränderten Lage in der Türkei werden die zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quelle als noch ausreichend aktuell angesehen, zumal sich in öffentlich zugänglichen Quellen neueren Datums im Wesentlichen kein anderes Bild als das beschriebene zeigt (http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EB0C53D1F56208E0DDD1E2FC9F2383D6/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html [Stand November 2013, Zugriff 24.1.2014];

http://ec.europa.eu/enlargement/countries/strategy-and-progress-report/index_de.htm [Fortschrittsbericht EU 2013 Türkei] die genannten, jedermann öffentlich zugänglichen und notorisch bekannten Quellen zeigen im Wesentliche das selbe Bild, wie es das zur Entscheidungsfindung herangezogene Quellenmaterial darstellt).

Es ist auch festzuhalten, dass es bei einem Land wie der Türkei mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei nachkommen, wenn sie sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellen-materials bedienen. Aus dem genannten Grund kann die beantragte Herbeischaffung weiteren Berichtmaterials zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage bei einem Land mit einer hohen Berichtsdichte, wie es bei der Türkei der Fall ist, ohne konkret darzulegen, welche relevanten Fragen die zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen noch offen lassen, kein taugliches Beweisthema darstellen (vgl. VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).

Die bP trat den getroffenen Feststellungen auch nicht entsprechend konkret und substantiiert entgegen.

Soweit die bP mit Verweis auf das in Bezug auf den Vater der bP eingeholte Rechercheergebnis, wonach im Fall politisch aktiver Kurden die Familie wegen der politischen Tätigkeit eines Familienmitgliedes in Mitleidenschaft gezogen werde, d.h. Angehörige werden immer wieder zu Verhören bestellt, teilweise auch erniedrigt und misshandelt, ist festzuhalten, dass das entsprechende Rechercheergebnis kein Gutachten darstellt, sondern es sich um ein sonstiges Beweismittel handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt und nennt die Auskunftsperson nicht näher jene Erkenntnisquellen -wie etwa nachprüfbare Referenzfälle-, aus einen sie ihre Schlüsse zieht. Darüber hinaus fehlt es dem von ihr verwendeten Begriff "teilweise" jener Schärfe, welche erforderlich wäre um Rückschlüsse auf das Wahrscheinlichkeitskalkül ziehen zu können. Dem gegenüber stützte sich der AsylGH im zitierten Erkenntnis auf die schlüssige und nachvollziehbare Analyse einer Spezialbehörde (. In Bezug auf die nach ho. Ansicht nicht im vollen Umgang Beweiskraft einer Recherche durch beauftragte Person, welche in der Vergangenheit mit dem türkischen Staat in erwiesener Gegnerschaft stand, wird auf das Erk. des AsylGH vom 18.11.2009, Zahl E10 220.152-0/2008-29E verwiesen. Im Rahmen einer Abwägung der Quellen ist letztlich festzustellen, dass eine Verfolgung der bP aufgrund der Rolle ihres Vaters nicht als maßgeblich wahrscheinlich angenommen werden kann.

II.2.4. Zum weiteren Vorbringen ist es nunmehr die Obliegenheit, das Vorbringen der bP Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) auf seine Glaubhaftigkeit zu prüfen.

Grundsätzlich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Art, wie die bP die von ihr beschriebenen Festnahmen schilderte an Konkretheit und Schlüssigkeit zu wünschen übrig lassen und die bP bei ihren Schilderungen zumindest stark übertrieben hat. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und dem Rechercheergebnis in Bezug auf den Vater der bP kann es jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die bP in der Vergangenheit fallweise festgenommen und in der Haft zeitweise den von ihr beschriebenen Malträtierungen ausgesetzt war.

Als erwiesen anzunehmen ist jedoch, dass sich diese Beeinträchtigungen stets in der Herkunftsregion der bP zutrug und sie derartigen Handlungen stets dann nicht ausgesetzt war, wenn sie sich von ihrer Herkunftsregion fernhielt. Hier wird auch darauf hingewiesen, dass im Falle der Annahme der Beeinträchtigungen der konkrete Verlauf aufgrund der seitens der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im Detail nicht festgestellt werden konnte.

Auch wurde -den in Bezug auf den Zeitpunkt der Kontrolle bestehenden Widerspruch [zum einem im Sommer, zum anderen im Winter] außer Acht lässt- sie zwar einmal in Istanbul kontrolliert, was jedoch -abgesehen von einer aufgrund ihrer Herkunftsregion genaueren Überprüfung der Person- ohne weitere Folgen blieb. Sollte sie aufgrund ihrer Herkunft jedoch immer und überall in der Türkei erkannt werden, hätte Gegenteiliges der Fall sein müssen. Viel mehr zeigt dieser Vorfall, dass es der bP außerhalb ihrer Herkunftsregion möglich ist, unbehelligt zu leben und keine Nachteile wegen ihres Vaters zu befürchten hat.

Auch führten erwiesenermaßen stattgefundene weiteren Behördenkontakte anlässlich der Abschiebung der bP sichtlich zu keinen Reaktionen des türkischen Staates, welche ihre Ursache in der Person ihres Vaters gehabt hätten bzw. die türkischen Behörden über das Interesse, die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes durchzusetzen, ein weiteres Interesse an der Person der bP gehabt hätten. Sichtlich wurde auch -aufgrund der Berichtslage nachvollziehbar- nach dem abgeleisteten Wehrdienst auf eine weitere Strafverfolgung der bP verzichtet.

Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde im dargestellten Umfang nicht schlüssig sei, wird dem insofern beigetreten, als die Anforderungen an die Detailliertheit und Exaktheit der Angaben der bP nicht überstrapaziert werden dürfen. Insoweit wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde bereits relativiert und in dubio davon ausgegangen, dass es in der Vergangenheit zu Repressalien gegen die bP gekommen sei.

Nicht beigetreten werden kann der bP, wenn sie von der systematischen Praktizierung von Reflexverfolgung in der Türkei ausgeht. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Wenn somit Familienmitgliedern, welche nicht der Kernfamilie angehören, Asyl gewährt wurde ist somit immer auf deren individuelle Fluchtgeschichte und die asyl- und abschiebungsrelevante Lage zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen und kann im gegenständlichen Fall daher aus der bestehenden Flüchtlingseigenschaft von einzelnen Familienmitgliedern per se der Anspruch auf Gewährung von Asyl für die bP nicht hergeleitet werden.

Dass die bP nicht bereits mit Erwerbsabsicht in das Bundesgebiet einreiste zeigt sich aus ihrem Verhalten in Bezug auf die Aufnahme einer Beschäftigung

Aufgrund der oa. Ausführungen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die bP in ihrer Herkunftsregion nennenswerten Repressalien ausgesetzt war, nicht festgestellt werden kann jedoch, dass sie zukünftig im Falle einer Rückkehr in die Türkei landesweiten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Gewährung von Asyl stellt weiter keine Belohnung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern der Schutz vor der aktuellen, zukünftigen Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat dar. Sollte die bP daher im gegenständlichen Fall in der Vergangenheit mit Repressalien zu kämpfen gehabt haben, stellten diese für sich alleine gesehen noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar, wenn keine zukünftige Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht werden kann.

Hier ergibt schon im gegenständlichen Fall, dass sich die von der bP behaupteten Übergriffe nicht als ausreisekausal darstellten, zumal sie sich nach der letzten Festnahme noch eine geraume Zeit unbehelligt in Istanbul aufhielt und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Soweit die bP behauptet, man wäre ihr etwa beim Militär mit erhöhtem Misstrauen entgegen getreten, ist auch darauf hinzuweisen, dass die geschilderten Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP auch selbst angab, man hätte ihr -ungeachtet ihrer Volksgruppenzugehörigkeit- aufgrund einer Naturkatastrophe erlaubt, öfter als andere Soldaten Urlaub zu nehmen.

Kurzfristige Inhaftierungen, wovon die bP einmalig in Istanbul betroffen war, gelten nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung: "Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne

Folgen blieben ... auf Grund mangelnder Intensität nicht als

asylrelevante Verfolgung anzusehen sind" (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vgl auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vgl zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.

Ergänzend (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985) ist auch festzustellen, dass der bP jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde bzw. offen stand.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.

Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Bei der bP handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen, anpassungsfähigen und mobilen Mann, welcher bereits durch seine Reisetätigkeit in der Vergangenheit ihre Fähigkeit, in einer fremden Umgebung ihr Leben zu meistern und private Anknüpfungspunkte zu finden, unter beweis stellte. Möglich außerhalb ihrer Herkunftsregion etwa in einer Großstadt des Südens oder Westen des Landes (z. B. Izmir, Istanbul, Ankara, Antalya, etc) oder unter Einsetzung ihrer erworbenen Sprachkenntnisse in einer Fremdenverkehrsregion wirtschaftlich Fuß zu fassen und in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Diese Örtlichkeiten sind aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten in die Türkei erreichbar, ohne dass sie ihre Herkunftsregion bereisen müsste. Sie kann auch davon ausgehen, dass die dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dauerhaft unbehelligt leben kann, zumal staatlicherseits nicht nach ihr gefahndet wird und bereits festgestellt wurde, dass sie mit keiner Reflexverfolgung zu rechnen hat.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, nicht invaliden, arbeitsfähigen, mobilen und anpassungsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte sowohl in der Türkei als auch in Österreich und Deutschland verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie -etwa durch die Überweisung von Geldbeträgen- erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse wurden seitens der bP nicht genannt und ergaben sich solche auch nicht aus der Aktenlage. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ebenso Erk. d. AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN)

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

5. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten der bP nahestehende Personen auf, insbesondere die als Flüchtling anerkannten Eltern und der Bruder der bP, weiters die rechtmäßig aufhältige Gattin und die Kinder der bP, welche türkische Staatsbürger sind.

Die bP kann sich in der deutschen Sprache artikulieren und verfügt über eine Einstellzusage.

Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP ist seit etwa 7 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages bloß vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Soweit die bP verheiratet ist und zwei Kinder hat ist festzuhalten, dass diese nicht als Flüchtlinge in Österreich aufhältig sind, türkische Staatsbürger sind und daher grundsätzlich keine Hindernisse für die Verlegung des gemeinsamen Wohnsitzes in die Türkei bestehen, wenn die Fortsetzung des Familienlebens gewünscht wird. Die bP gab selbst an, die Gattin und Kinder sprechen die türkische Sprache. Ebenso befinden sich die Kinder in einem Alter der erhöhten Anpassungsfähigkeit.

Ebenso reiste die bP offensichtlich nicht schon anfänglich in Erwerbsabsicht in das Bundesgebiet ein, weshalb sich auch aus allfälligen europa- oder völkerrechtlichen Normen anderes ableiten ließe.

Auch wäre es der bP möglich, sich vom Ausland aus -so wie jeder andere Fremde auch- sich auf legalem Wege um einen Einreise- und Aufenthaltstitel in Österreich zu bemühen.

Zu den sonstigen Bezugspersonen bräuchte die bP den Kontakt ebenfalls nicht gänzlich abbrechen und könnte sie diesen etwa durch telefonischen, brieflichen, elektronischen Kontakt oder durch Urlaubsbesuche aufrecht erhalten. Dass dies auch faktisch möglich ist, zeigt die notorisch bekannte Vernetzung der türkischen Diaspora untereinander und mit ihren Angehörigen in der Türkei.

Die Problematik der im Erk. d. VwGH in seinem Erk. vom 19.01.2012, 2011/22/0313 erörterten "Stillhalteklausel" stellt sich hier nicht, zumal es sich bei der Gattin und den Kindern der bP um keine österreichischen Staatsbürger handelt. Auch sonst sind die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB nicht erfüllt, wenn das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bestand (VwGH 19.01.2012, 2010/22/0184 mwN).

Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, wurde in der Türkei sozialisiert, spricht die türkische Sprache und den in ihrer Herkunftsregion vorherrschenden kurdischen Dialekt.

Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig und konnten keine tauglichen und nachhaltige Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt werden.

Die bP spricht die deutsche Sprache so weit, dass sie sich in dieser Sprache im Alltag gut verständigen kann.

Weitergehende Anknüpfungspunkte welche über die Existenz familiärer Bindungen und eines Bekannten- und Freundeskreis hinausgehen wurden weder vorgebracht noch bescheinigt.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zur Existenz einer Einstellungszusage wird ebenfalls auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, und wurde dort sozialisiert, Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Sie gab auch an, in Istanbul über freundschaftliche Bande zu verfügen. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die bP wurde wegen der bereits beschriebenen Straftat rechtskräftig verurteilt.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung eines [Anm. im dort genannten Fall] Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). Was für die im genannten Fall für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gilt, muss für die Verfügung der Ausweisung ebenso gelten.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, das zur Verurteilung wegen Suchtgifthandels führte, zählt typischerweise zu jenen Straftaten, die vom Verwaltungsgerichtshof sogar als "besonders schwere Verbrechen" qualifiziert werden (vgl. VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Die Tat erweist sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend, wenn man bedenkt, dass die Menge des in Verkehr gebrachten Suchtgifts ein erhebliches Maß erreicht hat und die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wurde.

Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.

Auch wenn in Österreich nur eine einmalige Verurteilung vorliegt, zeigt sich die einschlägige Neigung der bP durch den Umstand, dass sie auch während ihres Aufenthaltes in der BRD einschlägig bestraft wurde. Auch ist der Zeitraum der nunmehrigen Unbescholtenheit viel zu kurz um das Verhalten der bP in strafrechtlicher Hinsicht nicht entsprechend zu würdigen.

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

Im gegenständlichen Fall sind vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde zwar keine unverhältnismäßig langen Verfahrensstillstände festzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass eine geringfügig raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.

Die bP stellte einen Asylantrag über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Der Bescheid basierte zumindest zum Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ein weiteres Vorbringen erstattet und Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht.

Hierauf wurde die Akte dem AsylGH, Abteilung E14 vorgelegt. Zwischen der Vorlage der Akte an die Abteilung E14 des AsylGH und dem ho. Gericht ist kein außenwirksamer Ermittlungsschritt ersichtlich.

Wohl ist jedoch festzustellen, dass - offensichtlich aufgrund eingangsbedingter Überlastung- während des genannten Zeitraumes keine außenwirksame Ermittlungsschritte gesetzt wurden, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann dass der zuständige Senat keine Tätigkeiten setzte, etwa in der Prüfung seiner Zuständigkeit und in der Festlegung der Prioritäten der zu erledigenden anhängigen Rechtssachen bzw. Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP.

Ebenso setzte die bP in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG durch die GO 2014 organisatorische Vorkehrungen traf, welche zu einer rascheren Finalisierung des Rechtsmittelverfahrens führen sollte. Nach nunmehriger Übermittlung der Akte an den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte eine zeitnahe Sichtung, die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, nicht dem entspricht, wie ihn der VfGH in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, zu prüfen hatte weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass schon aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es der bP und deren Gattin bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde wahrscheinlich ist und zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich aufgrund der mit 1.1.2014 ergangenen Änderung der Rechtslage nicht zustande kam. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. Vom 09.05.2003, 2002/18/0293; hierfür spricht auch der Umstand, dass die bP bereits in der BRD mit einem ähnlichen Vorbringen keinen Erfolg hatte und in die Türkei abgeschoben wurde).

Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.

Die bP ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.

Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich beim gegenständlichen Fall um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Wesen der innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben und dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Interessensabwägung abgeht.

In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen. Darüber hinaus lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine weitere Auslegung zu.

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