L501 2006292-1•BVwG L501 2006292-1
L501 2006292-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2014
Behindertenpass, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende, den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX2, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.02.2014, XXXX, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Das Bundessozialamt hat den Antrag des Herrn XXXX(in der Folge beschwerdeführende Partei, kurz bP genannt) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass mit Bescheid vom 10.02.2014, BP 7645976, abgewiesen.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.03.2014 beantragt die rechtsfreundlich vertretene bP ihrem Antrag vom 19.11.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundessozialamt zurückzuverweisen.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten werden von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 19.12.2013 eine Blasenentleerungsstörung und eine Leistenhernie diagnostiziert sowie die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen formularmäßig vorgegebener Voraussetzungen (Zurücklegung von Wegstrecken, Ein- und Aussteigen, sichere Beförderung) als gegeben festgestellt.
Das Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme wurde der bP zur Kenntnis gebracht und wurde von ihr unter Vorlage einer fachärztlichen Expertise Dris XXXX vorgebracht, sie leide an einer neurogenen Blasenentleerungsstörung bei atoner Blase und müsse bis zu sechs Mal täglich einen intermittirenden Selbstkatheterismus durchführen, welcher eine sterile Umgebung voraussetzte, da ansonsten ein signifikant erhöhtes Risiko der Erkrankung an Harnwegsinfekten bestehe.
Lt. Stellungnahme des Leitenden Arztes des Bundessozialamtes, Herrn Dr. XXXX, vom 05.02.2014 besteht eine neurogene absolute Blasenentleerungsstörung; die Blase muss durch Selbstkatheterismus geleert werden, dieser Vorgang ist planbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
zu Spruchpunkt A)
Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zunächst zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt von der Behörde ordnungsgemäß festgestellt wurde oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17. November 2009, Zl. 2006/11/0178).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel diesfalls keineswegs auf der Hand liegt. Unstrittig leidet die bP an einer neurogenen absoluten Blasenentleerungsstörung. Daher hätte die belangte Behörde nach der zitierten Judikatur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel prüfen müssen, wie sich die Gesundheitsschädigung (Mobilitätseinschränkung aufgrund Behinderung - neuer Terminus aufgrund geänderter Rechtslage) der bP nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirkt. Sie hat jedoch lediglich auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.12.2013 (wurde zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt) verwiesen, welches die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen formularmäßig vorgegebener Voraussetzungen feststellt. Auch die im Rahmen des Parteiengehörs eingeholte Stellungnahme des Leitenden Arztes des Bundessozialamtes, Herrn Dr. XXXX, vom 05.02.2014 enthält diesbezüglich nur den Hinweis, dass die Blase durch Selbstkatheterismus geleert werden muss, wobei dieser Vorgang planbar ist.
Nach der zitierten Rechtsprechung hätte jedoch mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, wie sich die Art und Schwere der Blasenentleerungsstörung auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Häufigkeit sowie Planbarkeit der Selbstkatheterisierung, der (unmittelbaren) Folge einer nicht zeitgemäß durchführbaren Selbstkatheterisierung, der Unvorhersehbarkeit, Unabwendbarkeit, Schubartigkeit der behaupteten Zustände, der Kompensierbarkeit mit Vorlagen, usw.
Da die belangte Behörde es somit unterlassen hat, die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschädigung/ Mobilitätseinschränkung aufgrund Behinderung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln, mangelt es am Vorliegen des maßgeblichen Sachverhalts. Es ist daher gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.
Das Bundessozialamt verfügt über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung sogar den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.
Ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden, liegt es in seinem Entscheidungsfreiraum, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg. "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Dieses Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheint auch die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG), insbesondere auch jene hinsichtlich der "Degradierung des Instanzenzuges zur bloßen Formsache" (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall gegeben, wobei insbesondere auf die bei Kassation gegebene Ersparnis an Zeit und Kosten hinzuweisen ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde unter Beachtung der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage (BGBl. II Nr. 495/2013) ein ärztliches Sachverständigengutachten im oben angeführten Sinne einzuholen und sich anschließend mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob der bP die festgestellten Auswirkungen der aufgrund der Behinderung bestehenden dauerhaften Mobilitätseinschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sind.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, zumal der hier zur Anwendung gelangende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
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