BVwG L501 2003217-1

L501 2003217-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2014

Regest

Behindertenpass, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2003217-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2003217.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende, den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 21.10.2013, XXXX, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),

BGBl I 33/2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Das Bundessozialamt hat den Antrag des Herrn XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei, kurz bP genannt) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass mit Bescheid vom 21.10.2013, XXXX, abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung an die - bis 31.12.2013 zuständig gewesene - Bundesberufungskommission wird von der bP unter Vorlage eines Befundes Dris XXXX, Facharzt für Urologie, die Nichtvornahme der Zusatzeintragung beeinsprucht. Die bP macht im Wesentlichen geltend, dass

sich die Drangsymptomatik durch die OP nicht gebessert habe,

sie nunmehr auch inkontinent sei und

sie mehr denn ja auf die Benützung des eigenen PKWs angewiesen sei, um so schnell wie möglich eine Toilette aufsuchen zu können.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten werden von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, (im folgenden kurz Dr. K) basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 24.07.2013 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein Z. n. TUR der Prostata am 17.06.2013, obstruktive Blasenentleerungsstörung mit Restharnbildung diagnostiziert sowie hinsichtlich der beantragten Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass

die bP in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke aus eigner Kraft ohne fremde Hilfe auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe zurückzulegen,

sich die Gesundheitsschädigung nicht auf das Ein- und Aussteigen sowie auf die sichere Beförderung im ÖVM auswirke,

üblicherweise Toiletten vorhanden sind, deren Aufsuchen der bP zumutbar seien,

die Gesundheitsschädigung der obstruktiven Blasenentleerungsstörung mit Restharnbildung durch den operativen Eingriff sanierbar sei und zu keiner mehr als 6 Monate anhaltenden Behinderung führe.

Das Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme wurde der bP zur Kenntnis gebracht und wurde von ihr unter Vorlage eines Befundes der XXXXeingewandt, dass ihr urologisches Problem nicht beurteilt worden sei.

Lt. Stellungnahme des Leitenden Arztes des Bundessozialamtes, Herrn Dr. XXXX, wurde die im nunmehr vorgelegten Befund angesprochene Blasenstörung bereits im Gutachten Dris K besprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

zu Spruchpunkt A)

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zunächst zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt von der Behörde ordnungsgemäß festgestellt wurde oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17. November 2009, Zl. 2006/11/0178).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel diesfalls keineswegs auf der Hand liegt. Unstrittig leidet die bP an einer obstruktiven Blasenentleerungsstörung mit Restharnbildung sowie einer somatoformen Schmerzstörung. Daher hätte die belangte Behörde nach der zitierten Judikatur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel prüfen müssen, wie sich die Gesundheitsschädigung der bP nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirkt. Sie hat jedoch lediglich auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 13.08.2013 (wurde zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt) verwiesen, welches diesbezüglich formelhaft festhält, dass die bP in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, sich die Gesundheitsschädigung nicht auf das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auswirke, ohne allerdings diese Aussage zur Gesundheitsschädigung "obstruktive Blasenentleerungsstörung mit Restharnbildung" bzw. "somatoforme Schmerzstörung" in einen Konnex zu setzen. Der im Gutachten enthaltene Hinweis, dass sich in den öffentlichen Verkehrsmitteln üblicherweise Toiletten befinden, ist keinesfalls ausreichend.

Nach der zitierten Rechtsprechung hätten jedoch im medizinischen Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen der bP auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, wie sich die Art und Schwere der Inkontinenz auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt, insbesondere hinsichtlich der Menge und Häufigkeit des unbeherrschbaren Harnverlustes, der Unvorhersehbarkeit, Unabwendbarkeit und Schubartigkeit der behaupteten Zustände, der Kontrollierbarkeit des Harndranges, dem Auftreten einer Geruchsbelästigung, der Kompensierbarkeit mit Vorlagen und bejahendenfalls, in welchen Zeitabständen ein Wechsel der Vorlagen angezeigt ist. Des weiteren hätte die somatoforme Schmerzstörung nicht nur diagnostiziert werden dürfen, sondern von Amts wegen auch ihre Auswirkung auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dargestellt werden müssen (vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel das Erkenntnis des VwGH vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/11/0032)

Da die belangte Behörde es somit unterlassen hat, die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen/Behinderungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln, mangelt es am Vorliegen des maßgeblichen Sachverhalts. Es ist daher gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.

Das Bundessozialamt verfügt über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung sogar den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.

Ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden, liegt es in seinem Entscheidungsfreiraum, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg. "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Dieses Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheint auch die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG), insbesondere auch jene hinsichtlich der "Degradierung des Instanzenzuges zur bloßen Formsache" (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084).

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall gegeben, wobei insbesondere auf die bei Kassation gegebene Ersparnis an Zeit und Kosten hinzuweisen ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde unter Beachtung der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage (BGBl. II Nr. 495/2013) ein ärztliches Sachverständigengutachten im oben angeführten Sinne einzuholen und sich anschließend mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob der bP die festgestellten Auswirkungen der aufgrund der Behinderung bestehenden dauerhaften Mobilitätseinschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sind.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, zumal der hier zur Anwendung gelangende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

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