W208 2002671-1•BVwG W208 2002671-1
W208 2002671-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2014
Beschwerdeantrag, Beschwerdegründe, Beschwerdeinhalt,<br/>Beschwerdevorbringen, Mängelbehebung, Zurückstellung
W208 2002671-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 29.01.2014, Zl. 370978/21/ZD/0114, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der BF ist zivildienstpflichtig und versieht derzeit seinen Zivildienst bei der MA 40 Soziales in 1030 WIEN, der von 01.10.2013 - 30.06.2014 dauert.
2. Von 14.01.2014 bis 17.01.2014 befand sich der BF in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Vom 18.01.2014 bis 28.01.2014 wurde er als Folge dieses Krankenhausaufenthaltes von seinem Hausarzt für arbeitsunfähig befunden.
3. Mit Schreiben vom 14.01.2014 meldete die vorgesetzte Dienststelle den BF, unter Hinweis auf seinen Krankenhausaufenthalt, krank und legte am 21.01.2014 die Krankenbestätigung (Kreuzbandruptur/Meniskuseinriss/OP) vor.
4. Am 21.01.2014 teilte die MA40 der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) mit, dass der BF seine Krankenbestätigung mittels Formular zu spät - nämlich erst nach 8 Tagen - vorgelegt hätte.
5. Die ZISA forderte den BF am 22.01.2014, unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, zur Stellungnahme auf.
6. Am 26.01.2014 teilte der BF der ZISA mit, dass er sich von 14. - 17.01. im Krankenhaus befunden habe, um sich einer Knie-Operation zu unterziehen. Der 17.01. wäre ein Freitag gewesen, die Einholung der Krankenbestätigung für die folgende häusliche Pflege beim Hausarzt sei erst am Montag den 20.01. möglich gewesen. Er selbst sei aufgrund der OP nicht mobil gewesen und seine Mutter, habe die Bestätigung des Hausarztes erst am 21.01. von diesem abholen können und diese noch am selben Tag den 21.01. an die MA40 gefaxt. Seinerseits liege kein Verschulden vor.
7. Am 29.01.2014 erließ die ZISA den nunmehr angefochtenen Bescheid, indem sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (§ 15 Abs. 2 Z 3 ZDG und § 23c Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Abs 3 ZDG) feststellte, dass dem BF der Zeitraum von 14.01.2014 - 20.01.2014 (7 Tage) nicht in seine Zivildienstzeit eingerechnet werde. Als Begründung wurde sinngemäß angeführt, dass er die erforderliche Krankmeldung nicht binnen sieben Tage, wie vom Gesetz gefordert, vorgelegt habe und nicht die Mutter des BF, sondern er selbst dafür verantwortlich sei. Er hätte, wenn ihm ein Arztbesuch nicht zumutbar gewesen sei, einen Hausbesuch des Arztes bestellen müssen. Es wäre ihm daher zumutbar gewesen die Krankenbestätigung allenfalls auf elektronischem Weg rechtzeitig einzubringen.
8. Mit E-Mail vom 19.02.2014 (welches im Akt in ausgedruckter Form einliegt) richtete der BF ein als Berufung bezeichnetes Schreiben, in dem er die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides anführte, an die ZISA. Wörtlich führte er in der E-Mail aus:
"Ich lege hiermit BERUFUNG gegen Ihren Bescheid (Zl.: 30978/21/ZD/0114) vom 29.1.2014 ein. In diesem Bescheid lehnen sie meine Stellungnahme zum verspäteten Einreichen der Krankenstandsmeldung ab. Grund dafür Ihrerseits ist die Möglichkeit eines Hausbesuches meines Hausarztes und in der Folge eine elektronische Übermittlung der Krankenstandsmeldung. Weiters verneinen Sie die Aussage, welche besagt, dass meine Mutter auf Grund der Berufstätigkeit keine Chance hatte die Krankmeldung rechtzeitig zu übermitteln, da meine Mutter nicht für das zeitgerechte Versenden dieser verantwortlich ist.
Nun möchte ich aber von Ihnen einerseits wissen, wie mein Hausarzt so kurzfristig einen Hausbesuch mit seinen Ordinationszeiten vereinbaren kann, da ein Anruf und der Wunsch eines Hausbesuches am Wochenende oder am Freitag außerhalb der Ordinationszeiten statt gefunden hätte und mein Hausarzt erst zu Ordinationszeiten am Montag (15-18 Uhr) davon erfahren hätte. Andererseits können Sie nicht erwarten, dass ein Faxgerät vorhanden ist. Hätte ich also die Krankenstandsmeldung wie von ihnen verlangt via Hausbesuch erhalten, so hätte ich KEINE Möglichkeit gehabt diese noch am selben Tag, geschweige denn in den nächsten Tagen zu übermitteln, da ich, wie bereits mitgeteilt, zu dieser Zeit nicht mobil war.
Sollte der Hausarzt die Krankenstandsmeldung persönlich mit dem Fax schicken so wäre dies wahrscheinlich nach Ordinationszeiten passiert, da, wie im Absatz zuvor erläutert gar, kein rechtzeitiger Hausbesuch möglich war, und somit wäre die Krankenstandsmeldung in weiterer Folge ebenfalls erst am Dienstag (21.1.2014) eingetroffen.
Mit freundlichen Grüßen,
XXXX"
9. Mit Schreiben vom 24.02.2014 (eingelangt beim BVwG am 04.03.2014), wurde der Akt und das E-Mail als Beschwerde von der ZISA dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
10. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 07.03.2014, erteilte das BVwG dem BF den Auftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG iVm § 9 VwGVG, seine Beschwerde, um eine Begründung und ein Begehren binnen einer Frist von zwei Wochen, bei sonstiger Zurückweisung, zu ergänzen. Begründend wurde ausgeführt, dass dzt. nur vermutet werden könne, dass die ersatzlose Aufhebung des Bescheides gefordert werde und weiters näher auszuführen wäre, worauf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Einbringung von Anbringen an das BVwG per E-Mail gem. § 21 Abs. 1 BVwGG iVm § 1 der BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 nicht zulässig sei.
11. Die geforderte Verbesserung der Beschwerde ist bis zum Tag der gegenständlichen Entscheidung nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF dem vom BVwG erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist.
Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstagentur.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare § 15 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
Die Bestimmungen de Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. lauten:
§ 13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, bestimmt:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 1 Abs. 1 BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV lautet:
§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können auf
folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.
Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass, wenn keine begründete Berufung vorlag und der BF dem Mängelbehebungsauftrag - der sowohl eine angemessene Fristsetzung als auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen enthielt - nicht nachgekommen ist, sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als berechtigt erweist. Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde angesichts der nicht erfolgten Vorlage einer urschriftlich eigenhändig unterschriebenen Berufung auch berechtigt gewesen wäre, gemäß § 13 Abs 4 AVG das Anbringen als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren ohne Erlassung eines Bescheides einzustellen (VwGH 27.06.2007, 2005/03/0238). Diese Rechtssprechung ist gem. § 17 VwGVG auf das gerichtliche Verfahren vor dem BVwG übertragbar.
Der BF ist dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen und die Beschwerde galt daher gem. §§ 9 u. 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als ursprünglich nicht richtig eingebracht.
Im vorliegenden Fall war somit inhaltlich auf die die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG, wonach eine Einrechnung einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Meldung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden ist und dem Zivildienstleistenden die Rechtzeitigkeit der Vorlage zumutbar war, gar nicht mehr einzugehen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angeführten Bestimmungen des AVG und das einschlägige Erkenntnis des VwGH sind eindeutig.
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