L505 1427366-1•BVwG L505 1427366-1
L505 1427366-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX. StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die BF bei der im Anschluss an die Antragstellung durchgeführten Erstbefragung an, dass sie sich für den christlichen Glauben interessiere und ihre Religion wechseln wolle. Aus diesem Grund habe sie in XXXX auch etwa 4 Monate eine Hauskirche besucht. Eines Tages habe die BF die Kirche verlassen und habe mit einem Taxi nachhause fahren wollen. Beim Taxilenker habe es sich um einen Beamten des iranischen Geheimdienstes gehandelt, der sie über die Kirche ausgefragt habe. Während der Fahrt sei dann auch noch ein weiterer Mann in das Taxi gestiegen und hätten die beiden Männer die BF schließlich mehrfach in einem Haus vergewaltigt und nach 2 Tagen freigelassen. Nach ihrer Freilassung sei die BF von den beiden Männern weiterhin telefonisch belästigt worden. Als sie ihrer Mutter von diesen Vorkommnissen berichtete habe, habe diese die Ausreise organisiert.
Die BF habe Angst, wegen des Religionswechsels zum Tode verurteilt bzw. neuerlich von den beiden Männern vergewaltigt zu werden.
I.2. Am 29.05.2012 wurde die BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.
Im Iran habe die BF eine armenische Kirche besucht, die sich im Bezirk XXXX, in der XXXX, befunden habe. Erstmals sei sie im November / Dezember XXXX dort gewesen. Der regelmäßige Gottesdienst in dieser Kirche würde immer samstags von 17 bis 18 Uhr stattfinden. Die BF habe in der Kirche immer eine Kerze angezündet, anschließend sei vorgebetet worden und habe sie dann ebenfalls gebetet.
Vor einigen Jahren sei die BF von einem Polizeiauto angefahren worden und habe wegen der dabei erlittenen Verletzungen Schadenersatzforderungen an die Polizei von XXXX gestellt. Sie habe jedoch nichts erhalten, sondern habe sich ihr Implantat selbst bezahlen müssen. Da sie Anzeige erstattet und die erwähnten Schadenersatzforderungen gestellt habe, sei sie verfolgt worden.
Ebenso sei die BF bei einer Demonstration gegen die Regierung von Beamten mitgenommen und einen Tag angehalten worden.
I.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.06.2012 wurde der BF gem. § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.4. Der Antrag der BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX. XXXX, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit begründet, dass dem Vorbingen der BF zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen im Iran die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe werden müssen, da ihre Angaben nicht schlüssig, nicht substantiiert, nicht plausibel und inkonsistent erscheinen würden. Anhand der von der BF getätigten Ausführungen ergebe skizziere sich für die erkennende Behörde das Bild, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte um ein zur Erlangung von Asyl konstruiertes Fluchtbegehren handle.
Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der GFK nicht festgestellt werden können.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 15.06.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Darin wird vorgebracht, dass die Behörde nicht näher auf den Hauptfluchtgrund, nämlich den beabsichtigten Religionswechsel eingegangen sei. Weder sei der BF die Gelegenheit eingeräumt worden, ihre religiösen Ansichten näher darzulegen, noch habe sie die Gelegenheit gehabt auszuführen, wie sie ihren christlichen Glauben ausübe.
Das Beweisverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden und liege darin ein gravierender Verfahrensfehler.
I.6. Am 04.04.2013 wurde von der BF ein Schreiben der XXXX Wien/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person vorgelegt, wonach sie am XXXX getauft worden sei.
I.7. Am XXXX wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.
I.8. Am 18.12.2013 wurden von der BF diverse Unterlagen, darunter Arztbriefe betreffend ihren gesundheitlichen Zustand, Bestätigungen über die Absolvierung von bzw. Teilnahme an Deutschkursen sowie ein Schreiben der XXXX Gemeinschaft, wonach die BF Mitglied der Gemeinschaft sei und deren Gottesdienste besuche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt hätten werden können und begründete dies im Wesentlichen mit dem unglaubwürdigen bzw. widersprüchlichem Vorbringen der BF.
Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt und ist die gegenständliche Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand angeführt wird.
II.3.3.1. Hinsichtlich der von der BF vorgebrachten, beabsichtigen Konversion zum Christentum führte das Bundesasylamt aus, dass die Hinwendung der BF zum christlichen Glauben nicht glaubhaft sei.
Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses der BF am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.
Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht der erkennenden Richterin unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde und wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Insbesondere erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie das Bundesasylamt zu der Ansicht gelangen konnte, die Hinwendung der BF zum christlichen Glauben sei nicht glaubhaft, ohne sich in irgendeiner Weise im Detail mit dem diesbezüglichen Vorbringen auseinanderzusetzen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher im Zuge einer neuerlichen Einvernahme die BF konkret zur vorgebrachten Konversion zu befragen und dabei im Besonderen auf folgende Punkte einzugehen haben:
Was genau sind die Motive für den Glaubenswechsel der BF bzw. hat es hierfür ein Schlüsselerlebnis gegeben?
Warum hat sich die BF entschlossen, gerade zum christlichen Glauben zu konvertieren?
Hat sie sich mit den christlichen Werten und Glaubensinhalten bzw. mit den Unterschieden zum Islam auseinandergesetzt?
Welchen Einfluss hat der Glaubenswechsel generell auf das Leben der BF?
Welchen Raum nimmt die neue Religion in ihrem alltäglichen Leben ein (Kirchenbesuche, Kontakt zu kirchlichen Gemeinden und deren Mitgliedern, Auseinandersetzung mit einschlägiger Literatur)?
Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die BF zwischenzeitig ein Schreiben der XXXX Gemeinde XXXX vorgelegt hat, wonach sie am XXXX getauft worden sei und wird in diesem Sinne auch auf die Taufvorbereitung der BF einzugehen sein.
Hierzu ist es unerlässlich, die zuständige Person der XXXX Gemeinde XXXX dazu zu befragen, wie sich die Taufvorbereitung der BF gestaltete und wie deren Interesse am Christentum generell zu beurteilen ist.
Ebenso wurde seitens der XXXX Gemeinschaft bestätigt, dass die BF deren Mitglied sei und die Gottesdienste der Gemeinde besuche, weswegen auch die Befragung eines Vertreters dieser Gemeinde zum (religiösen) Engagement der BF im fortgesetzten Verfahren durchzuführen sein wird.
Daran anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
Weiters hat es das Bundesasylamt verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise bestehenden individuellen Gefährdungssituation der BF im Iran zu treffen und wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Dabei ist auch zu beachten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Ausführungen dazu, ob die BF wegen der Konversion vom Islam zum Christentum im Iran eine Verfolgung zu befürchten hat, wurden vom Bundesasylamt ebenso zur Gänze unterlassen, wie Ausführungen dahingehend, wie sich die Situation von Christen im Iran generell darstellt.
Damit hat es das Bundesasylamt verabsäumt, Ermittlungen zu einem wesentlichen Teil des die Verfolgung begründenden Sachverhalts zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese anschließend einer Würdigung zu unterziehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher eingehend damit auseinanderzusetzen haben, ob die BF bei einer Rückkehr in den Iran damit rechnen muss, aufgrund der behaupteten Konversion bzw. Hinwendung zum Christentum ins Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten bzw. bereits geraten zu sein und ihr daher (asylrelevante) Verfolgung seitens des iranischen Staates droht.
Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion der BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob die BF
II.3.3.2. In Zusammenhang mit der vorgebrachten, vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig erachteten, Konversion wird auch darauf hingewiesen, dass dem Bundesasylamt jedenfalls auch weitere Ermittlungsmöglichkeiten offen gestanden wären, um die Angaben der BF zu verifizieren. So führte sie in ihrer Einvernahme die genaue Adresse der armenischen Kirche an, die sie in XXXX besucht haben will und nennt auch die Namen der dort tätigen Pfarrer. Auf Basis dieser Angaben wäre es dem Bundesasylamt jedenfalls offen gestanden, etwa im Wege der ÖB Teheran zunächst zu verifizieren, ob an der angegebenen Adresse tatsächlich eine (armenische) Kirche existiert, ob die genannten Pfarrer dort tätig sind und ob diesen die BF bekannt ist.
II.3.3.3. Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass auch die Ausführungen des Bundesasylamtes hinsichtlich der Identität der BF nicht schlüssig erscheinen.
So reiste die BF mit ihrem iranischen Reisepass (mit gefälschtem Visum) in das österreichische Bundesgebiet ein. Entsprechend wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die BF ihren iranischen Reisepass in Vorlage gebracht habe (AS 254) und zugleich festgehalten, dass die Identität der BF feststehe (AS 255).
In weiterer Folge jedoch wird beweiswürdigend dargelegt, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments bzw. eines sonstigen Bescheinigungsmittels, das die Identität der BF beweise, deren Identität nicht feststehe.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher auch mit diesem Umstand auseinandersetzen zu haben.
II.3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel (insbesondere auch jene zur gesundheitlichen Situation der BF) einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF, welches zum Teil noch einer Übersetzung in die deutsche Sprache zuzuführen sein wird, zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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