BVwG G306 1264509-0

G306 1264509-0Bundesverwaltungsgericht25.04.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 1264509-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.1264509.0.00

Spruch

G306 1264509-1/14E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2005, Zl. 05 07.510, in öffentlicher Verhandlung am 15.04.2014, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte im Zuge seiner Strafhaft am 24.05.2005 einen schriftlichen Asylantrag und wurde dieser am 31.05.2005 gemäß § 3 AsyG 1997 beim Bundesasylamt eingebracht.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der BF am 31.05.2005 im Wesentlichen vor körperlich und geistig gesund zu sein. Seine Mutter und zwei seiner Schwestern würden in Österreich leben. Er habe in Österreich auch einen Sohn, der bei der Kindesmutter leben würde. Er habe einen kroatischen Reisepass sowie einen bosnischen Personalausweis. Von Ende 1989 bis in Jahr 2001 habe er in Österreich gearbeitet. Er sei im Jahr 2002 von Österreich nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben worden. Nach der Abschiebung sei er zu seinen Vater gegangen. Er habe dann eine Drohung erhalten und habe darauf Bosnien wieder verlassen. Es müsse der XXXX gewesen sein. Er sei im Anschluss ca. 2 Monaten in Zagreb gewesen von wo er dann zwischen Weihnachten und Neujahr in Richtung Österreich gefahren sei. Mit dem Zug sei er bis Slowenien gefahren wo er die Grenze nach Italien zu Fuß überschritten habe. Von Italien habe ihn ein Bekannter bis nach Österreich gebracht. Zum Grund es Verlassens seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) gab der BF an, dass er am Bürgerkrieg 1992 in Bosnien teilgenommen habe. Nach mehrmonatiger Teilnahme am Bürgerkrieg sei es ihm gelungen eine Militärerlaubnis zu kaufen und habe im Anschluss das Land verlassen. Nach Kriegsende sei er wieder zurückgekehrt und da hätten die Probleme angefangen. Er sei von der Polizei festgenommen worden und man habe ihn im Anschluss zum Militär gebracht. Dort hätte er bezüglich des Krieges und den Vorfällen eine falsche Aussage machen sollen. Sie hätten gesagt, dass er ein Deserteur sei. Er sei auch geschlagen worden und am nächsten Tage habe man ihn zwar wieder freigelassen aber man habe ihm nahegelegt, dass er das Land verlassen sollte. Er habe das Heimatland verlassen und sei immer wieder zurückgekehrt, aber jedes Mal habe das Spiel mit der Polizei von neuen begonnen.

Am 16.06.2005 wurde der BF abermals von dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dieser an bei seinen Aussagen zu bleiben. Er wolle nur betreffend der Möglichkeit nach Kroatien auszureisen angeben, dass er auch nicht nach Kroatien gehen kann, da er auch dort von der Polizei festgenommen und Einvernommen worden sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.09.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I.) ab. Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

Zusammengefasst, kam die belangte Behörde zum Ergebnis dass der BF weder in Bosnien-Herzegowina noch in Kroatien (der BF besitze auch einen kroatischen Reisepass) einer Verfolgung ausgesetzt sei.

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und beantragt der Berufung stattzugeben und Asyl zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen; in eventu auszusprechen, dass die Zurückweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung nach Bosnien - Herzegowina und Kroatien unzulässig sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 21.09.2005 beim damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt.

4. Mit Schreiben vom 17.01.2006 eingelangt am Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) mit 31.01.2006 legte der BF eine Kopie der Beschäftigungsbewilligung des XXXX vor. Der BF wurde mit Staatsangehörigkeit "Kroatien" ausgewiesen.

5. Am 08.03.2006 langte beim UBAS die Verständigung über die Entlassung aus der Strafhaft ein. Der BF wurde als kroatischer Staatsangehöriger ausgewiesen.

6. Am 16.06.2006 legte der BF wiederum eine Beschäftigungsbewilligung des XXXX vor. Der BF wird als kroatischer Staatsangehöriger ausgewiesen.

7. Am 12.03.2008 langt beim UBAS der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX ein. Der BF wird als kroatischer Staatsbürger geführt.

8. Am 16. 06.2010 langte am Asylgerichtshof die gekürzte Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX ein. Der BF wird im Urteil als bosnischer Staatsangehöriger geführt.

9. Am 07.12.2011 langte am Asylgerichthof der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX ein. Der BF wird in dieser Anzeige als kroatischer Staatsangehöriger geführt.

10. Mit Schreiben vom 17.02.2014 wendete sich das Bundesverwaltungsgericht an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF und ersucht um Mitteilung, aufgrund des Umstandes, dass der BF offensichtlich ein kroatischer Staatsangehöriger ist, ob die Berufung bzw. nunmehr Beschwerde aufrecht erhalten bliebe.

11. Am 14.03.2014 langte das mit 11.03.2014 datierte Schreiben des BF am Bundesverwaltungsgericht ein und führt dieser darin aus, dass seine Staatsangehörigkeit nach wie vor nicht geklärt sei. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren einen kroatischen Reisepass als auch einen bosnischen Personalausweis vorgelegt.

12. Für den 15.04.2014 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Zur Verhandlung ist weder der BF noch eine Vertretung erschienen. Das Verfahren zur Beweisaufnahme wurde mit 15.04.2014 geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der, weder der BF noch ein Vertreter erschien.

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Die belangte Behörde hat es von Anbeginn ihres Verfahrens verabsäumt festzustellen, ob es sich beim BF um einen bosnischen oder kroatischen Staatsbürger handelt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht unverständlich, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren über weite Strecken als Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina geführt wird obwohl dieser auch einen offensichtlich originalen kroatischen Reisepass vorzuweisen hatte. In sämtlichen ZMR - Auszügen wird der BF als kroatischer Staatsangehöriger geführt. Dem BF wurden mehrmals Beschäftigungsbewilligungen vom AMS ausgestellt und dort als kroatischer Staatsbürger geführt. Am 14.03.2014 langte am Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BF ein wo dieser anführte, dass seine Staatsangehörigkeit nach wie vor nicht geklärt sei.

Im gegenständlichen Verfahren ist es jedoch von entscheidender Bedeutung ob der BF nun ein kroatischer oder bosnischer Staatsangehöriger ist. Kroatien ist seit 01.07.2013 Mitglied der Europäischen Union. Dem BF würde im Falle der kroatischen Staatsangehörigkeit das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommen.

Nach § 8 Abs. 1 AsylG sind die Voraussetzungen für die Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers zulässig ist, auf seinen Herkunftsstaat bezogen zu prüfen. Der Herkunftsstaat ist nach § 1 Z 4 AsylG jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt oder in dem er, falls er staatenlos ist, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden in der Regel zu ermitteln und festzustellen. Kommen - wie im vorliegenden Fall - nach den Parteibehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht, so bedarf es daher nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des § 1 Z 4 AsylG (vgl. auch das Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0410, des VwGH).

Mangels schlüssig begründeter Klarstellung, welche Staatsangehörigkeit der BF besitzt, leidet somit der von der belangten Behörde bestätigte Ausspruch nach § 8 Abs. 1 AsylG an einem relevanten Begründungsmangel.

Die belangte Behörde wird zunächst Ermittlungen anstellen müssen, die zur Klarheit führen welche Staatsangehörigkeit nun tatsächlich vorliegt. Sodann wird die belangte Behörde, die entsprechenden Ergebnisse mit dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs zu erörtern haben.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel, von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Obwohl das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid über mehreren Seiten hinweg Feststellungen trifft, hat es betreffend die Klärung welche Staatsangehörigkeit der BF tatsächlich hat, keinerlei Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen, sodass im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden kann, wie die belangte Behörde auf den Entschluss kam, dass es sich beim BF um einen bosnischen Staatsbürger handelt.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, was im gegenständlichen Verfahren jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (nur) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist.

3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren den dargestellten Mangel zu verbessern haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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