W229 2002766-1•BVwG W229 2002766-1
W229 2002766-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2014
Doppelbezug, Krankengeld, Notstandshilfe, Rückzahlung
W229 2002766-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Josef STIGLITZ und Mag. Günter KRAPF als Beisitzer in der die Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 16 Abs. 1 lit. a, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 38 sowie § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - AlVG, BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2013, XXXX, des Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai (AMS) wurde der Notstandshilfebezug der Berufungswerberin (nunmehr: Beschwerdeführerin) widerrufen und diese zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Betrags von € 162,99,- verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin hätte die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den im Bescheid genannten Zeitraum, vom 22.11.2013 bis 30.11.2013, zu Unrecht bezogen, da sie gleichzeitig Krankengeld bezogen und das dem AMS nicht gemeldet habe. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS zunächst auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden seien, soweit nichts anderes bestimmt sei. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (hier: Notstandshilfe) zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder, wenn er erkennen müsste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 19.12.2013 beim AMS einlangenden Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin führte sie aus, selbstverständlich werde sie die zu Unrecht bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zurückzahlen. Sie habe nach einer Operation am Knie im Wilheminen Spital vom 19.11.2013 - 21.11.2013 erfahren, dass sie einen neuerlichen Anspruch auf Krankengeld habe. Dies habe sie auch per der Berufung beigelegten E-Mail vom 27.11.2013 dem AMS mitgeteilt. Sie habe somit ihre Meldepflicht gegenüber dem AMS bezüglich des Krankengeldes nicht verletzt und begründe damit ihre Berufung.
3. Im Verfahren über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) erließ das AMS als belangte Behörde am 22.01.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 19.12.2013 abgewiesen wurde.
3.1. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
3.2. Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ruhe während des Bezuges von Krankengeld. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen müsste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. In seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300, habe der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen müsse, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne. Dieser Grundsatz sei auch auf den - nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde. Bezüglich des der Beschwerde beiliegenden Ausdruckes des E-Mail vom 27.11.2013 gelinge es nicht mehr nachzuvollziehen, an welcher Stelle es bei einer ordnungsgemäßen Sendung weitergeleitet wurde, in zur Person der Beschwerdeführerin chronologisch über die EDV geführten Einträgen des AMS sei ein derartiges E-Mail nicht vermerkt. Laut dem im Hauptverband zur Person der Beschwerdeführerin ersichtlichen Daten stehe sie seit 22.11.2013 in Bezug von Krankengeld, laut den Angaben der Wiener Gebietskrankenkasse wurde der Beschwerdeführerin am 23.12.2013 für den Zeitraum vom 22.11.2013 - 21.12.2013 ihr Anspruch auf Krankengeld ausbezahlt. Es sei der Beschwerdeführerin daher entsprechend dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zumutbar gewesen zu erkennen, dass Sie im angeführten Zeitraum neben Einkommen aufgrund von Krankengeld nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne, wobei es in ihrem Fall auch nicht darauf ankomme, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde.
3.4. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen zwar mit Beschwerde titulierten Vorlageantrag, in dem Sie im Wesentlichen die bereits in der Berufung vorgebrachten Gründe wiederholt.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 5.3.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die folgenden
Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden:
"Sie bezogen seit 13.01.2013 Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, seit 30.04.2013 in der Höhe von täglich € 18,11.
Ansprüche aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz werden immer im Nachhinein ausbezahlt und gelangte daher am 02.12.2013 Ihr Anspruch vom 01.11.13 - 30.11-2013 in der Höhe von € 543,30 (€ 18,11 mal 30 = € 543,30) an Sie zu Auszahlung.
Am 06.12.2013 erhielt das AMS vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger die Mitteilung, dass Sie seit 22.11.2013 im Bezug von Krankengeld stehen.
Aufgrund einer Abfrage des AMS am 16.01.2014 beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger wird bestätigt, dass Sie seit 22.11.2013 im Bezug von Krankengeld stehen, laut Rückruf des AMS, ebenfalls am 16.01.2014 bei der Wiener Gebietskrankenkasse wird angegeben, dass Ihnen am 23.12.2013 für den Zeitraum vom 22.11.2013 - 21.12.2013 Ihr Anspruch auf Krankengeld in der Höhe von täglich € 18,11,-
ausbezahlt wurde."
2. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde noch im Vorlageantrag den entscheidungserheblichen Sachverhalt bestreitet. Sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, ihre Meldepflicht nicht verletzt zu haben, da sie das AMS per E-Mail vom Krankengeldbezug informiert habe.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
(...)
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(...)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
(...)
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
3.6. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung auf.
3.6.1. Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 13.01.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 30.04.2013 in Form der Notstandshilfe. Mit 22.11.2013 stand die Beschwerdeführerin nach einer Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger in Bezug von Krankengeld. Dadurch lag für die Zeit von 22.11.2013 bis 30.11.2013 ein Doppelbezug vor. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht jedoch der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Ein solcher Doppelbezug führt grundsätzlich zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes und ist der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs. 1 AlVG). Wenn die Beschwerdeführerin nun einwendet, sie habe aufgrund ihres E-Mails vom 27. November 2013 ihre Meldepflicht über den Krankengeldbezug nicht verletzt und der Bescheid sei daher rechtswidrig, so ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des "Erkennen-Müssens" des § 25 Abs. 1 AlVG zur Anwendung gelangt. Es kann daher der belangten Behörde in ihrer in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegengetreten werden. Im vorliegenden Beschwerdefall kann nämlich dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin durch das Einlangen des in der Beschwerde bezeichneten E-Mails am Server der Behörde (und nur darauf kann es im Hinblick auf die Erfüllung der Meldepflicht ankommen und nicht auf die Frage, ob in den zur Person der Beschwerdeführerin chronologisch über die EDV geführten Einträge des AMS ein derartiges E-Mail vermerkt ist [vgl. insb. VwGH, 18.04.2012, 2010/10/0258]) ihre Meldepflicht erfüllt hat, da die Rückforderung bereits aufgrund des Umstandes berechtigt war, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen für den fraglichen Zeitraum sowohl Krankengeld als auch Notstandshilfe bezogen hat und sie im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erkennen hätte müssen, dass die Leistung der Notstandshilfe für den fraglichen Zeitraum nicht gebührte (vgl. VwGH, 16.11.2011, 2008/08/0220).
3.6.2. Bereits im Erkenntnis vom 15. September 2010, 2007/08/0300 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann; nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Dieser Grundsatz ist auch auf den - nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde (vgl. auch dazu E 15. September 2010, 2007/08/0300). Der Anwendung dieses Grundsatzes auf den Doppelbezug von Notstandshilfe und Krankgeld durch die belangte Behörde kann vor dem Hintergrund des § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind, nicht entgegengetreten werden.
3.6.3. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen, ohne dass auf das von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag enthaltene Begehren, dass "Bundesverwaltungsgericht soll entscheiden[,] ob eine Krankenstandmeldung per E[-M]ail zulässig ist oder eine solche Meldung per E[-M]ail prinzipiell nicht akzeptiert wird", weil eine derartige Auskunft keinen Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellt.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Notstandshilfe für den in Frage stehenden Zeitraum sowie deren Rückforderung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ergeht die Abweisung der Beschwerde in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (vgl. VwGH, 16.11.2011, 2008/08/0220 und 15. September 2010, 2007/08/0300), der eine der gegenständlichen Beschwerde gleich gelagerte Rechtsfrage zugrunde gelegen ist.
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