BVwG W206 1436384-1

W206 1436384-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W206 1436384-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1436384.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl.1210.491-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 10.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, am XXXX in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Sheikhaal anzugehören. Sie habe ihre Heimat am 01.06.2012 mit dem Flugzeug verlassen und sei schlepperunterstützt von der Türkei nach Griechenland gereist. Das Leben dort sei hart gewesen, sie habe auch über keine Dokumente verfügt. Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab die Beschwerdeführerin an, dass es in Somalia Probleme gäbe, sie aber sonst keine weiteren Fluchtgründe hätte. Abschließend wies sie darauf hin, bezüglich ihres Alters nicht die Wahrheit gesagt zu haben, sie habe sich diesbezüglich - infolge von Kopfschmerzen -geirrt. In Wirklichkeit sei sie nicht im Jahr XXXX, sondern XXXX geboren. In Athen sei ihr allerdings gesagt worden, sie solle angeben, minderjährig zu sein, damit sie nicht ins Gefängnis komme. Auch in Bezug auf ihren Familienstand wolle sie nunmehr angeben, verheiratet zu sein.

3. Am 24.08.2012 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte sie, im Rahmen der Erstbefragung bezüglich ihres Alters ursprünglich unwahre Angaben getätigt zu haben. Sie könne nach einem Telefonat mit ihrer Mutter nunmehr angeben, am XXXX geboren worden zu sein. Die falschen Angaben habe sie aus Angst vor der Polizei und vor einem möglichen Gefängnisaufenthalt gemacht. Heute sage sie die Wahrheit, ihre Mutter hätte ihr am Telefon ausdrücklich den XXXX als Geburtstag genannt. In Bezug auf ihren Familienstand revidierte die Beschwerdeführerin ihre zuletzt getätigten Angaben, verheiratet zu sein und räumte nunmehr ein, doch ledig zu sein. Sie habe einen Freund in Somalia, den sie ohne Wissen der Eltern geheiratet habe. An dieser Stelle wurde infolge der nicht zielführenden Antworten der Beschwerdeführerin die Einvernahme abgebrochen.

4. Das Bundesasylamt lud die Beschwerdeführerin zu einer "Altersuntersuchung" am 05.09.2012. Dabei ergab sich, dass "sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen" seien. Dieses Ergebnis wurde per mail vom 10.12.2012 einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen im Asylverfahren zur Kenntnis gebracht und dieser um Auskunft darüber ersucht, ob damit eine Aussage zur Frage der Minderjährigkeit oder Volljährigkeit der Beschwerdeführerin getroffen werden könne bzw. sich die Durchführung einer Untersuchung zur Altersdiagnose als empfehlenswert erweise. Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamts (AS 65) ergibt sich, dass von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Anhand der Röntgenbilder sei eine Volljährigkeitsfeststellung erlaubt, jedoch seien für die Erstellung eines methodisch korrekten und dem Stand der Wissenschaft verpflichtenden Gutachtens noch weitere Untersuchungen nötig.

5. Über Aufforderung der belangten Behörde, eine allfällige Vertretung im Verfahren bekanntzugeben, wurde ein Beschluss des XXXX vorgelegt, in dem die örtlich und sachlich zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde XXXX mit der Obsorge der Beschwerdeführerin betraut wurde. Zudem wurde ein Schreiben des Universitätsklinikums Magdeburg vorgelegt, in dem ein Universitätsprofessor, an eine Rechtsanwaltskanzlei gerichtet, festhielt, dass Röntgenaufnahmen der Handwurzel bei Mädchen nur bis zu einem Skelettalter von 16 Jahren möglich sei und zur Reifebeurteilung nach dieser Altersstufe andere Skelettabschnitte untersucht werden sollten, so etwa das Schlüsselbein oder die Wirbelsäule. Aus Strahlenschutzgründen sollten diese Untersuchungen nur aufgrund medizinscher Indikation durchgeführt werden, nicht aber bei gesunden Kindern.

6. Mit Schreiben vom 11.02.2013 informierte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin bzw. deren gesetzliche Vertretung von der geplanten multifaktoriellen Untersuchung (Im konkreten Fall seien eine CT Untersuchung des Schlüsselbeins, eine zahnärztliche Untersuchung und eine körperliche Untersuchung beabsichtigt) und forderte diese zur Bekanntgabe des Einverständnisses auf.

7. Am 25.04.2013 fand - im Beisein einer Vertreterin der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde - eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab sie zu Protokoll, erst über ihre gesetzliche Vertreterin erfahren zu haben, dass in ihrem Fall etliche Geburtsdaten aufgeschrieben worden seien, die sie in dieser Form gar nicht angegeben habe. Die Beschwerdeführerin behauptete nunmehr, dass sowohl die Angaben bei der Erstbefragung als auch bei der ersten Einvernahme falsch gewesen seien und sie dies niemals so angegeben habe. Sie sei am XXXX geboren, dies habe ihr ein namentlich genannter Onkel gesagt, da dieser im Besitze ihrer Geburtsurkunde sei. Sie habe ihn schon ersucht, ihr dieses Dokument zu schicken und würde sie die Urkunde vorlegen, sobald sie in Österreich eingelangt sei. Ihre Mutter habe die Geburtsurkunde dem Onkel nach der Scheidung vom Vater der Beschwerdeführerin übergeben. Über Vorhalt, dass infolge der mehrfach unterschiedlichen Angaben zum Alter seitens des Bundesasylamtes nunmehr von der Volljährigkeit der Antragstellerin ausgegangen werde, verwies diese auf die bald eintreffende Geburtsurkunde, die die Wahrheit - nämlich das Geburtsjahr XXXX -bestätigen werde. Mit einer weiteren röntgenologischen Untersuchung - konkret des Schlüsselbeins- sei die Beschwerdeführerin wegen der erhöhten Strahlenbelastung nicht einverstanden. Sie betonte, nicht volljährig zu sein. Die Vertreterin des Jugendamtes beharrte infolge des aufrechten Beschlusses über die Übertragung der Obsorge auf der Vertretung im gegenständlichen Asylverfahren. Der Beschwerdeführerin wurden die Unterlagen des seitens des Bundesasylamtes beauftragten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen übergeben und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Clanzugehörigkeit und ihren familiären Verhältnissen in Somalia befragt. Sie gab dabei unter anderem auch an, ohne Wissen ihrer Familie seit Ende Mai 2012 verheiratet zu sein. Die Eheschließung sei nach islamischem Recht erfolgt und habe die Beschwerdeführerin niemals mit ihrem Mann zusammengelebt. Sie wurde zum aktuellen Aufenthaltsort ihrer Verwandten sowie zu allfälligen mit diesen bestehenden Kontakten befragt. Sie führte in diesem Zusammenhang aus, nach ihrer Geburt mit ihrem Vater und ihrer Stiefmutter zusammen gelebt und die Koranschule besucht zu haben. Mit ihrer Mutter habe sie nicht direkt zusammengewohnt, diese hätte nur ein Mietzimmer gehabt und vom Verkauf von Kleidung gelebt. Ihr Onkel, mit dem sie nun gelegentlich in Kontakt stünde, habe in Südafrika gelebt und sei nunmehr nach Mogadischu zurückgekehrt. Bezüglich der Fluchtgründe gab die nunmehrige Beschwerdeführerin familiäre Probleme an. Nach der Scheidung ihrer Eltern hätte ihre Mutter einwilligen müssen, dass sie keinen Kontakt mehr haben dürften. Die Stiefmutter habe die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister misshandelt. Sie wären geschlagen worden und hätten schwere Arbeiten verrichten müssen. Die Stiefmutter hätte dem Vater Lügen erzählt und dieser hätte die Beschwerdeführerin daraufhin gehasst. Im Geheimen hätte die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter gehabt. Die Stiefmutter hätte auch dafür gesorgt, dass die Beschwerdeführerin beschnitten worden sei. Zuletzt, als sie bereits mit ihrem Freund, der ihr Nachbar gewesen sei, beschlossen hätte, heimlich nach Kenia aufzubrechen, sei ihre Stiefmutter hinter diese Pläne gekommen und habe den Vater der Beschwerdeführerin darüber informiert. Daraufhin wäre die Beschwerdeführerin von ihrem Vater mit dem Messer bedroht und eingesperrt worden. Sie habe nichts zu essen bekommen und sei davon überzeugt gewesen, dass sie nunmehr sterben müsste. Ihr Vater habe sie nach zwei Tagen schließlich zum Essen gezwungen und ihre Beine an eine Kette angeschlossen. Er habe ihr angekündigt, in die Arbeit zu gehen und mit einem Auto zurückzukommen, um sie außerhalb der Stadt zu bringen und sie dort umzubringen. Sie hätte ihre Stiefmutter am nächsten Tag, nachdem ihr Vater das Haus bereits verlassen hätte, dazu gebracht, sie auf die Toilette gehen zu lassen. Dabei sei ihr auch die Kette abgenommen worden. Schließlich sei es der Beschwerdeführerin gelungen, davon zu laufen. Sie habe sich zu ihrer weit entfernt lebenden Mutter begeben, ihr Vater habe aber auch dort nach ihr gesucht, so dass ihre Mutter letztlich ihre Ausreise organisiert habe. Über Nachfrage der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin an, ihr Onkel sei erst nach ihrer Ausreise aus Südafrika nach Mogadischu zurückgekehrt.

8. Mit Beschluss des XXXX wurde von einer Übertragung der Obsorge für die Beschwerdeführerin auf das Land XXXX Abstand genommen und diese Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei. Ihre Altersangaben hätten sich als unglaubwürdig herausgestellt und selbst unter Berücksichtigung des geringen Bildungsgrades der Genannten sei ein dermaßen widersprüchliches Antwortverhalten nicht gerechtfertigt. Auch der persönliche Eindruck, den die Beschwerdeführerin am Tag ihrer Befragung vor der zuständigen Richterin gemacht habe, spreche gegen die Annahme der Minderjährigkeit.

9. Mit Schreiben vom 16.05.2013 teilte das Jugendamt mit, dass die Beschwerdeführerin seitens des Dolmetschers wegen ihrer Angaben zu ihrem Geburtsdatum unter Druck gesetzt worden sei, die sie dermaßen verwirrt hätte, dass sie unterschiedliche Angaben gemacht hätte. Zu den Ausführungen des seitens des Bundesasylamtes beigezogenen Sachverständigen könne keine Stellungnahme ergehen, da Teile der Unterlagen, auf die dieser Bezug nehmen würde, fehlten. Es wurde um Übermittlung dieser ausständigen Teile ersucht. Aufgrund der instabilen Bürgerkriegssituation in Somalia sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, in ihre Heimat zurückzukehren.

Mit einem weiteren Schreiben vom 21.05.2013 legte das Jugendamt die nunmehr eingelangte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vor, aus der sich der XXXX als Geburtsdatum ergäbe. Am selben Tag stellte das Jugendamt auf Basis dieses Beweismittels neuerlich den Antrag an das XXXX die Obsorge für die Beschwerdeführerin zu übertragen.

10. Auf eine entsprechende Anfrage des XXXX führte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 10.06.2013 aus ,dass eine Echtheitsüberprüfung der Geburtsurkunde nach Auskunft der für Somalia zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde Nairobi nicht möglich sei, zumal es im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin an den entsprechenden behördlichen Strukturen mangle. Weiters wurde mitgeteilt, dass es dem Bundesasylamt nicht nachvollziehbar erscheine, dass sich die Geburtsurkunde beim Onkel und nicht etwa bei der Mutter befunden haben sollte.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung internationalen Schutzes in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Der Beschwerdeführerin wurde unter einem der Status der subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Abweisung des Asylantrags aus, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin aus einer gesamtheitlichen Betrachtung ihres Antwortverhaltens als nicht glaubwürdig herausgestellt hätten. So wäre einerseits ihre persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund ihrer massiv und gehäuft widersprüchlichen Altersangaben und ihres Familienstandes erschüttert worden. Daran ändere auch die Vorlage einer Geburtsurkunde nichts, aus der sich der XXXX als Geburtsdatum ergäbe. Eine Überprüfung der Echtheit dieses Dokuments sei aufgrund fehlender behördlicher Strukturen in Somalia nicht möglich. Der äußere Anschein der Urkunde erwecke jedoch den Eindruck, dass diese erst kürzlich ausgestellt worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Somalia zurückgekehrte Onkel- mit dem die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte- im Besitz dieses Dokuments gewesen sein sollte und nicht etwa ihre Mutter. Zudem stünde das darin genannte Datum in erneutem Widerspruch zu früheren - angeblich auf telefonische Mitteilung der Mutter gestützte - Aussagen über das Geburtsdatum. Letztlich sei aber nicht nur das Bundesasylamt von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin überzeugt, sondern auch das XXXX, welches zuletzt eine Obsorgeübertragung auf die Jugendwohlfahrtseinrichtung abgelehnt hätte.

Andererseits hätten sich aber auch die Angaben zu den Fluchtgründen unterschiedlich gestaltet. So habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung nur allgemein von in ihrem Heimatland herrschenden Problemen gesprochen und ausdrücklich eingeräumt, sonst keine Fluchtgründe zu haben. Von den später dargestellten familiären Schwierigkeiten habe die Genannte eingangs nichts erwähnt. Die konkreten Schilderungen bezüglich der Misshandlungen durch die Stiefmutter und den Vater seien nicht schlüssig gewesen, zumal es der Beschwerdeführerin ungeachtet dessen ihren eigenen Angaben zufolge möglich gewesen sei, trotz der strikten Kontaktverbote mit der Außenwelt sowohl die Koranschule, als auch ihre Mutter zu besuchen. Schließlich würden auch die Schilderungen der Umstände ihrer Flucht aus dem Haus des Vaters nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und wirkten konstruiert. Fluchtgründe, die unter einen der in der GFK normierten Tatbestände zu subsumieren wären, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

12. Das Jugendamt XXXX, zu dessen Handen auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zugestellt worden war, erhob für die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides. Zunächst richteten sich die Ausführungen gegen die Annahme der Volljährigkeit. Betont wurde weiters, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat der Gewalt ihres Vaters ausgesetzt gewesen sei und dagegen keine Schutzmöglichkeiten staatlicher Natur offen gestanden wären. Unter diesen Voraussetzungen könne auch die Verfolgung durch Private Asylrelevanz entfalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest.

Sie lebt auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aktueller Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist. Die von ihr geltend gemachten Gründe - familiäre Probleme mit Vater und Stiefmutter - können in Ermangelung der Glaubhaftmachung dem festgestellten Sachverhalt nicht zugrunde gelegt werden.

2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Beweiswürdigung

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausreichend Gelegenheit sich zu ihren Fluchtgründen zu äußern. Sie hat zunächst -im Rahmen der Erstbefragung - ausdrücklich auf die allgemeinen Probleme in Somalia hingewiesen und ausdrücklich angegeben, keine darüber hinausgehenden Fluchtgründe zu haben. Erst im Rahmen einer späteren Einvernahme legte sie dar, Somalia wegen Misshandlungen durch ihren Vater und ihre Stiefmutter sowie die Bedrohung mit dem Tod verlassen zu haben. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits die allererste sich ihr bietende Möglichkeit genutzt hatte, die sie persönlich betreffenden Ausreisegründe zumindest in knappen Worten zu umreißen und stattdessen lediglich auf die allgemeine schlechte Lage in ihrer Heimat hingewiesen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach sich die Angaben der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Tatsächlich scheint es nicht nachvollziehbar, warum die Genannte trotz langer Zeiträume der schlechten Behandlung durch die Stiefmutter im Haus ihres Vaters ausgeharrt hatte und die heimlichen Kontakte mit ihrer Mutter nicht schon zu einem viel früheren Zeitpunkt dazu genutzt hatte, bei dieser unterzukommen. Vor allem auch vor dem Hintergrund, dass sie selbst eingeräumt hatte, dass es ihrer Mutter finanziell gut ergehen würde, so dass allfällige Versorgungsengpässe nicht anzunehmen waren.

Generell erscheinen die angeblichen konkreten Umstände, die letztlich den Ausschlag für die Flucht gegeben haben sollen, nicht schlüssig. Darauf hat das Bundesasylamt in der Bescheidbegründung zutreffend und in ausführlicher Beweiswürdigung hingewiesen. Hätte der Vater seine Tochter tatsächlich umbringen wollen, hätte er sie zu diesem Zwecke nicht zuvor mehrere Tage gefangen halten und sie anketten müssen. Die Darstellung ihrer erfolgreichen Flucht aus dem Haus des Vaters stellen sich dermaßen unglaubwürdig dar, dass auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen kann, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Dass ihr trotz des Vorsatzes der Stiefmutter, sie umzubringen (zu lassen), letztlich durch bloßes Versagen in der Aufsicht ohne Weiteres die Flucht gelungen sein soll, ist schier unvorstellbar.

Und so mögen die Beschwerdeausführungen, wonach private Verfolgung bei fehlender staatlicher Schutzmöglichkeit Asylrelevanz entfalten kann, zutreffen, jedoch ist (auch) diesfalls die Glaubhaftmachung Grundvoraussetzung.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin an. Die Gesamtschau ihrer Aussagen lässt den begründeten Schluss zu, dass die Genannte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bereit war, an der Feststellung des Sachverhaltes ordnungsgemäß mitzuwirken. Die belangte Behörde ist im Detail und zutreffender Weise auf die Ungereimtheiten und Widersprüche sowohl im Zusammenhang mit den Altersangaben als auch mit dem Familienstand eingegangen, weshalb an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet wird. Festgehalten wird jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft zeigte, an der vorgeschlagenen multifaktoriellen Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung mitzuwirken. Es trifft auch nicht zu, dass das AsylG eine solche Untersuchung nicht vorsieht. An dieser Beurteilung vermag auch die vorgelegte Geburtsurkunde nichts zu ändern. Auch hier hat das Bundesasylamt zutreffender Weise beweiswürdigend dargelegt, dass eine Überprüfung der Echtheit nicht möglich ist, dass diese aber aufgrund des äußeren Anscheins, vor allem aber aufgrund des Umstandes, dass diese ausgerechnet von einem Onkel stammt, der erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Somalia zurückgekehrt ist und mit dem die Beschwerdeführerin niemals im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, nicht als gegeben angesehen wird.

Auch die zuletzt in Ergänzung der Beschwerde vorgelegte Beschlussfassung durch das XXXX, die einmal bereits aufgehobene Obsorge nunmehr wieder der zuständigen Jugendwohlfahrtseinrichtung zu übertragen, ändert nichts an der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Welche Erwägungen nun konkret das Gericht zum Abgehen von seiner vorigen Entscheidung bewogen hat, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zum einen nicht schlüssig. Zum anderen würde selbst die Annahme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich noch minderjährig wäre, nichts am negativen Ausgang des Asylverfahrens ändern. In diesem Zusammenhang wird nämlich festgehalten, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dem Jugendamt zugestellt hat, so dass selbst bei Minderjährigkeit kein Mangel eingetreten wäre. Auch während des Beschwerdeverfahrens wurde die Beschwerdeführerin (weiterhin) vom Jugendamt vertreten, so dass ihr kein Nachteil erwachsen ist. Dass sich ihre Angaben zu den Fluchtgründen jedoch als unglaubwürdig erwiesen haben und kein Asylgrund festgestellt werden könnte, hängt mit der Frage des Alters jedoch nicht zusammen.

4. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor,

wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten

solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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