W136 2006967-1•BVwG W136 2006967-1
W136 2006967-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2014
Abschiebungshindernis, Einstellung, Gegenstandslosigkeit,<br/>Suspendierung
W136 2006967-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Heinz Bauer, Bozner Platz 1/III, 6020 Innsbruck, gegen den Suspendierungsbescheid des Amtes der Medizinischen Universität Innsbruck vom 17.01.2014 beschlossen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
1. Gegen den im Spruch genannten vorläufigen Suspendierungsbescheid hat der Beschwerdeführer am 28.01.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
2. Die Akten des gegenständlichen Verfahrens wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.04.2014 (eingelangt am 14.04.2014) vorgelegt.
3. Am 16.04.2014 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid vom 24.03.2014, mit dem die vorläufige Suspendierung des BF aufgehoben und keine Suspendierung ausgesprochen wird, übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gem. § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.
Demgemäß war die gegenständliche Verfahrenseinstellung als Beschluss zu fassen.
Zu A)
Mit der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I. Nr. 210/2013, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die vorläufige Suspendierung entfallen. Dies ändert nichts daran, dass die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen ist, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Ist zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung der Disziplinarkommission oder der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Suspendierung ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorläufige Suspendierung anhängig, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die vorläufige Suspendierung als gegenstandslos einzustellen.
Da die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid am 24.03.2014, GZ BMWFW-900.000/004-WT/DK/2014-001, den verfahrensgegenständlichen vorläufigen Suspendierungsbescheid aufgehoben hat und ausgesprochen hat, dass keine Suspendierung ausgesprochen wird, war das gegenständliche Verfahren als gegenstandslos einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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