BVwG W124 1438325-1

W124 1438325-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 1438325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1438325.1.00

Spruch

W124 1438325-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat in XXXX im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste am 15.09.2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen vor, dass er im Jänner 2012 bei Wahlen im Punjab einen unabhängigen Kandidaten bei Wahlvorbereitungen unterstützt habe. Bei der Wahl selbst habe es Auseinandersetzungen mit Mitgliedern der gegnerischen Partei "BJP" gegeben; es sei nichts passiert, da er weglaufen habe können. Nachdem der Kandidat der "BJP" gewonnen habe, sei der Beschwerdeführer von Mitgliedern dieser Partei mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei. Im Fall der Rückkehr könne alles passieren, weil diese Partei nun in der Regierung sitze. Er habe Angst um sein Leben. Des weiters gab er an, dass seine Eltern und zwei Brüder noch in Indien leben würden. Er habe am 26.08.2013 den Herkunftsstaat per Flugzeug verlassen, seinen Reisepass habe er dem Schlepper übergeben müssen. Er sei ledig und habe von 1995 bis 2007 im Wohnort die Grundschule besucht, spreche neben seiner Muttersprache Punjabi auch schlecht Hindi und sei zuletzt ohne Beschäftigung gewesen.

1.2. Am 20.09.2013 wurde auf entsprechende Anfrage des Bundesasylamtes von der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen die ARGE-Rechtsberatung als zuständiger Rechtsberater für den Beschwerdeführer bekanntgegeben und diese entsprechend benachrichtigt.

1.3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.09.2013, gab er auf Befragen im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Einvernahme eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgehändigt. Bisher habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Ergänzungen wolle er nicht vorbringen. Er wiederholte sein Geburtsdatum sowie dass er von 1995 bis 2007 die Grundschule besucht, nicht gearbeitet und im Elternhaus gelebt habe. Er habe am 26.08.2013 Indien von Dehli aus mit dem Flugzeug verlassen und sei von Moskau auf dem Landweg nach Österreich gereist. Er sei zuerst Anhänger der Kongresspartei, jedoch nicht Mitglied gewesen. Danach sei er Mitglied einer unabhängigen Partei gewesen, deren Namen er nicht angeben könne. Er sei nie Mitglied bewaffneter Gruppierungen gewesen.

Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, Anhänger der Kongresspartei gewesen zu sein. Bei den Wahlen im Jahr 2012 habe "ihr" Kandidat kein Ticket bekommen. Er habe dann als "Unabhängiger" kandidiert. Der Beschwerdeführer sei von ihm zum Sekretär des Jugendflügels gemacht worden. Im Zuge des Wahlkampfes sei es in der Folge zu Auseinandersetzungen mit der BJP-Partei gekommen. Es sei zu einer Schlägerei gekommen und sie seien alle weggelaufen.

Die BJP-Partei sei an der Macht und habe er von Freunden gehört, dass die Anhänger ihn suchen und umbringen wollten. Er sei dann immer auf der Flucht gewesen. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder anderen Gründe. Das sei alles. Auf die Fragen, wie sich der unabhängige Flügel genannt habe und wie der Vorsitzende geheißen habe, schwieg der Beschwerdeführer. Die Schlägerei habe sich zwei oder drei Tage vor der Wahl ereignet. Zur Frage, wo er sich auf seiner Flucht versteckt habe, gab er an, er sei die ganze Zeit zu Hause gewesen und habe sich nur selten aus dem Haus gewagt. Mehr könne er über die Bedrohung durch die Gegner nicht angeben. Es sei halt zu Hause unangenehm gewesen. Auf die Frage, ob er danach noch einmal angegriffen oder bedroht worden sei, schwieg er erneut. Dokumente könne er nicht vorlegen. Die Frage, ob er mehr angeben könne (mehr Details) verneinte dieser und führte aus, dass er sich nicht an mehr erinnern könne. Auch die Frage, ob er mehr angeben wolle oder könne, verneinte dieser. Im Falle der Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Auch zu den folgenden Fragen, ob er noch etwas vorbringen wolle, gab er an, er habe alles vorgebracht und wolle nichts hinzufügen.

Ferner wurden dem Beschwerdeführer - nach Sachverhaltsannahmen zur beabsichtigten Entscheidung des Bundesasylamtes - auch Länderberichte zur Kenntnis gebracht, wozu er vorbrachte, dass ihn die Gegner vermutlich überall finden würden. Auf den weiteren Vorhalt, dass die Regierung weitgehend staatliche Gewalt besitze, volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet sei und es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem gebe, was die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle der Verfolgung begünstige, was selbst bei strafrechtlicher Verfolgung nicht selten möglich und davon auszugehen sei, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art von privaten/halbstaatlichen Problemen entziehen könnten (es bedürfe lediglich eines sehr einfachen öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern) und dass der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit habe, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, was ausschließlich von seiner Eigeninitiative abhänge; vorübergehende Notlagen könnten durch Ausspeisungen im Tempel, insbesondere in Sikh-Tempeln, welche auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden, sowie dass Sikhs aus dem Punjab sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln könnten, zumal es Sikh-Gemeinschaften in ganz Indien gebe, schwieg der Beschwerdeführer und gab auch auf Nachfrage keine Stellungnahme ab.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, vermeintlich von Privatpersonen bedroht zu werden, habe keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden können. Dazu wurde insbesondere ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, Details durch entsprechende Nachfragen in Erfahrung zu bringen, sondern entspreche es vielmehr der Erfahrung der Behörde, dass Personen, welche einen geltend gemachten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, von sich aus bereit seien, eine Vielzahl von Details ihres Fluchtvorbringens vorzubringen. Dagegen habe der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt extrem vage geschildert; es habe seinem Vorbringen an sämtlichen Hinweisen gefehlt, welche hätten annehmen lassen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Er sei bei der Beschreibung des Sachverhaltes vage geblieben und habe nicht angeben können, wie sich der "unabhängige politische Flügel" überhaupt bezeichnet habe, obwohl er vorgebracht habe, den "Jugendflügel geleitet" zu haben. Überdies habe er den Namen des "Vorsitzenden" nicht nennen können. Nach konkreten Bedrohungssituationen befragt, habe er angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können. Er habe auch widersprüchlich einmal angegeben, bis zur Ausreise immer auf der Flucht gewesen zu sein, ein anderes Mal jedoch ausgeführt, immer zu Hause gewesen zu sein. Auch auf Nachfragen habe er nur eine rudimentäre Rahmengeschichte erzählt. Abgesehen davon sei sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich gewesen.

1.5. Das Bundesasylamt traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Indien und stellte zu den Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zur Behandlung nach Rückkehr sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative im Wesentlichen folgendes fest:

Indien ist eine parlamentarische Demokratie. Laut Verfassung ist Indien eine säkulare, demokratische und föderale Republik, hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Der Präsident hat vor allem repräsentative Aufgaben und verfügt im Krisenfall über weitreichende Befugnisse. Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkulär ausgerichteten Grundlage. Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft; neben großen nationalen Parteien "Kongress", BJP sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

Das politische System der indischen Union ist föderalistisch strukturiert und zentralistisch geprägt. An der Spitze jedes Bundestaates steht ein vom Präsidenten eingesetzter Gouverneur, dem überwiegend repräsentative Aufgaben zugewiesen werden. Politisches Gewicht geht vom Chief Minister aus, der an der Spitze des Kabinetts eines indischen Bundesstaates und Unionsterritoriums steht. Das Zweiparteiensystem wurde durch ein kompetitives Mehrparteiensystem abgelöst. Parteien von landesweiter Bedeutung sind die säkulare Kongresspartei und die hindu-konservative Bharatya Janata Party BJP, die ihre Hochburgen im hinduistischen Nordindien hat. Die im Wahlbündnis Third front zusammengeschlossenen Linksparteien erreichten 14,5 %, davon sind mit überregionaler Bedeutung die kommunistischen Parteien sowie für die Angehörigen unterer Kasten eintretende Bahujan Samaj Party (BSP). Die Bedeutung regionaler und einzelstaatlicher Parteien für Mehrheitsbildungen auf zentralstaatlicher Ebene nimmt zu. Indien hat auf zentralstaatlicher Ebene ein Zweikammernparlament, das sich aus dem Rajya Sabha - dem Oberhaus- und dem Lik Sabha- dem Unterhaus- zusammensetzt. Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger. Im Großen und Ganzen laufen die Wahlen frei und fair ab. Gewaltausbrüche im Zusammenhang mit Wahlen werden seltener. Wahlmanipulationen wird durch Maßnahmen wie etwa elektronische Stimmabgabe ein Riegel vorzuschieben versucht. Nach den Wahlen 2009 zum Unterhaus hat sich unter der Führung der Kongresspartei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koaltiion der United Progressive Alliance (UPA) neu konstituiert. Die Legislaturperiode dauert noch bis 2014 (fünf Jahre). Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern.

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden gelang es Indien erfolgreich separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten, eine ernsthafte Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Sicherheit darzustellen. Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Sikhs aus dem Punjab können sich problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Dehli oder Bombay. Im Punjab fanden im Feburar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromai Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle. Die SAD-BJP-Allianz ging in die zweite Legislaturperiode.

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit, eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen in den einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der doppelten Kontrolle, wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt der Bezirksinspektor der allgemeinen Kontrolle eines Bezirksrichters. Mit Urteil vom 22.09.2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten; bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Problematisch in Bezug auf die Menschenrechte sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen durch diese durch Spezialgesetze verhindert bzw. erschwert wird. Trotz all der genannten Probleme verfügten die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet. Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt, diese wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet, es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt, was die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in andern Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen an ein Datenverbundsystem vorgesehen. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch; es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern.

Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln; es gibt Sikh-Gemeinschaften in ganz Indien.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem andren Landesteil niederlassen. Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (zB. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein.

Sikhs aus dem Punjab können sich problemlos in Bundesstaaten wie Rajastan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in Metropolen wie Dehli oder Bombay. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln Nahrung und Unterkunft gewährt. Die Möglichkeiten sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Fall Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die indische Regierung ist dabei, ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden; bisher wurden 11 Prozent der Bevölkerung erfasst. Bis jetzt sind die Aussagen zur innerstaatlichen Fluchtalternative gültig.

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum, jedoch ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel problemlos ausgeglichen werden. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt, ist aber durchweg unzureichend. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Dehli ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls zur Überprüfung der Daten einschließlich der unionsweiten Suchliste, auf welche allerdings nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind (insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte).

1.6. Mit Verfahrensanordnung vom "20.09.2013" wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1. 7 Gegen den im Spruch genannten angefochtenen Bescheid erhob der durch einen Verein und zugleich dessen Obmann, einen Rechtsanwalt, vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung vollumfänglich angefochten werde. Es ergebe sich aus der Durchsicht der schriftlichen Aufzeichnungen über die Einvernahme deutlich, dass der Beschwerdeführer ein ausführliches, nachvollziehbares und glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe. Der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen. Dies habe asylrelevante Verfolgung nach sich gezogen. Er habe als Anhänger der Kongresspartei einen unabhängigen Kandidaten unterstützt und sei selbst zum Sekretär des Jugendflügels geworden; im Zuge des Wahlkampfes sei es zu Auseinandersetzungen mit der "BJP-Partei" gekommen. Die belangte Behörde könne die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht widerlegen und unternehme nicht einmal den konkreten Versuch dazu. Abstrakt werde behauptet, dass die Ausführungen nicht ausreichend ausführlich gewesen seien. Diese (persönliche) Meinung erweise sich als aktenwidrig.

Tatsächlich habe der Beschwerdeführer alle Fragen beantworten können und sei bereit gewesen, aus Eigenem umfassende Erklärungen abzugeben. Für den Fall, dass die Behörde noch nicht von der Glaubwürdigkeit überzeugt gewesen sei, hätte sie einfach weiterfragen müssen. Die Beweiswürdigung vermöge nicht zu überzeugen, die Ausführungen seien überhaupt nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer nur vage geschildert hätte, entspreche nicht dem Akteninhalt. Dass er nicht alle aus einem ungenügenden und unwissenden Blickwinkel des Behördenorgans heraus gestellten Fragen beantworten könne, sei nur natürlich.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme für den Beschwerdeführer persönlich nicht in Frage. Gerade die verschiedenen Facetten des Vorbringens des Beschwerdeführers zeigten die jedes Mal stattfindende unmittelbare Abrufung aus dem Gedächtnis auf und zeugten von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Behörde verwende somit eindeutig "Begründungen", denen jeglicher Begründungswert fehle. Die bekämpfte Entscheidung sei daher mit Willkürlichkeit belastet. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die Zulassung seines Verfahrens entscheidend in seinen Rechten beschnitten worden sei. Die Zulassung des Verfahrens habe den Zweck dieser einer sorgfältigen inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, wozu ua. konkrete, fallbezogene Länderfeststellungen gehörten. Nur vor einem solchen Hintergrund könnte eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt werden. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde jedoch mit berechnender Absicht agiert und offensichtlich von Anfang an nicht vorgehabt, amtswegige Recherchen durchzuführen. Wenige Tage nach der einzigen Einvernahme sei die negative Entscheidung erfolgt; der Beschwerdeführer sei nie auf die Möglichkeit einer Stellungnahme hingewiesen worden und habe auch keine Chance gehabt, Recherchen einzuholen oder andere Beweise und Belege beizuschaffen, der Rechtsunkundige sei auf sich allein gestellt gewesen. Offensichtlich sei die aus Textbausteinen bestehende negative Entscheidung bereits vorbereitet gewesen, als der Beschwerdeführer zum "Interview" erschienen sei - Feststellungen zu den genannten politischen Parteien habe die belangte Behörde im Bescheid nicht einmal getroffen. Aus den Zeitabständen könne ausgeschlossen werden, dass sich das zur Entscheidung berufene Organ mit dem Vorbringen tatsächlich inhaltlich auseinandergesetzt habe, "zudem sei der "Bescheidverfasser" gar nicht vom BAT sondern von der EAST West". Das Bundesasylamt habe die Zulassung bloß "pro forma" durchgeführt, um die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung aus dem Verfahren "auszusperren". Dies sei besonders schwerwiegend und reiche in die Verfassungssphäre. Der Beschwerdeführer habe sich auch de facto keine gewillkürte Rechtsvertretung suchen können. Das BAA habe die rechtsunkundige Situation des Neuankömmlings konkret und berechnend gegen den Beschwerdeführer ausgenutzt. Eine bloß allgemeine Ausführung, das Vorbringen des AW wäre unglaubwürdig, genüge regelmäßig nicht den Anforderungen zur amtswegigen Überprüfung des gesamten maßgeblichen Sachverhalts. Das BAA habe nicht vermocht, den Ausführungen des Beschwerdeführers Konkretes entgegen zu setzen, wobei die Behörde "Allerweltserklärungen", wie zu blass usw., (verwendet habe). Der bekämpfte Bescheid beinhalte ausschließlich allgemeine Länderfeststellungen ohne Bezug zum persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Was die "Kongresspartei" und die "BJP-Partei" sei, habe die belangte Behörde aber gar nicht in Erfahrung bringen können. Es fänden sich somit zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers gar keine Feststellungen. Da das BAA der Verpflichtung zu konkreten, fallbezogenen Recherchen nicht nachgekommen sei, sei für eine Plausibilitätsbeurteilung gar keine Grundlage vorhanden gewesen. Ohne auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers irgendwie einzugehen, werde er allenfalls auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und Arbeitsmöglichkeiten in Indien verwiesen. Dass diese abstrakt behaupteten Arbeitsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer die Befriedigung der lebensnotwendigsten Bedürfnisse ermöglichen könnten, werde vom bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Ob durch eine Erwerbstätigkeit eine unmenschliche oder lebensbedrohliche Situation abgewendet werden könnte, werde gar nicht thematisiert. Der Entscheidung hafte somit ein grundlegender Mangel an und sei diese völlig unschlüssig. Dem Beschwerdeführer sei auch gar keine Möglichkeit gegeben worden, zu den Anschauungen des zur Entscheidung berufenen Organs Stellung zu nehmen, de facto habe er weder zu den Länderfeststellungen noch zur Meinung des BAA Stellung nehmen können. Auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme sei der Beschwerdeführer nicht hingewiesen worden; hätte er mit Hilfe einer Hilfsorganisation eine gründliche schriftliche Stellungnahme einbringen können, hätte dies insgesamt zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt. Da die belangte Behörde zu den grundlegendsten Punkten keine Erhebungen und keine Feststellungen getroffen habe und keine tatsächliche Beweiswürdigung erkennbar sei, scheine eine Zurückverweisung an das BAA unvermeidlich. Der VfGH vertrete die Meinung, dass in Ausnahmefällen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden könne, ein solcher liege aber gegenständlich eindeutig nicht vor. Es folgten Ausführungen zur Ausweisung sowie die Anträge, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung in der Asylfrage und bezüglich subsidiärem Schutz sowie die Ausweisung nach Indien nicht zulässig seien, die Sache ans BAA zurückzuverweisen und auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, um schließlich Asyl oder subsidiären Schutz zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im obengenannten Ort im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, und verfügt über Schulbildung.

Der Beschwerdeführer behauptete als Fluchtgrund, dass er als Unterstützer eines unabhängigen Kandidaten bei den Wahlen 2012 im Punjab von den Anhängern der letztlich obsiegenden Partei BJP mit dem Umbringen bedroht werde. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist.

Zur Lage in Indien wird auf die unter Punkt 1.5. angeführten Länderfeststellungen verwiesen. Dass sich seit der Erlassung des angefochtene Bescheides in Indien allgemein eine entscheidungsrelevante Lageveränderung ergeben hätte, kann unter Berücksichtigung der Folgeberichte u.a. der Operation Guidance Note India, Mai 2013, nicht festgestellt werden. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers sind im Übrigen im Internet frei zugänglich.

2. Beweiswürdigung:

1.1. Es liegen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Die Zulassung des Verfahrens räumt dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu zurückweisenden Entscheidungen im Zulassungsverfahren gerade das Recht auf inhaltliche Prüfung seines Antrages ein. Da er weder minderjährig ist, noch eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 an ihn erging, lagen die Voraussetzungen der § 64 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 nicht vor, ebenso wenig die Voraussetzungen für § 29 Abs. 4 und 5 AsylG 2005. Die Einvernahme im Zulassungsverfahren konnte vielmehr gemäß § 19 Abs. 2, 3. Satz AsylG 2005 unterbleiben, da das Verfahren zugelassen wurde.

Im Übrigen wurde (bereits vor der Zulassung am 21.09.2013 ein Rechtsberater vom Verfahren des Beschwerdeführers informiert) und dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom "20.09.2013", welche der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übernommen hat, ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt, womit er jedenfalls in die Lage versetzt wurde, nach entsprechender rechtlicher Beratung ein Rechtsmittel gegen die erlassene Entscheidung zu erheben. Insofern kann die Behauptung, dass der Beschwerdeführer als rechtsunkundige Person keine Chance gehabt hätte, Recherchen einzuholen oder andere Beweise bzw. Belege beizuschaffen als Schutzbehauptung gewertet werden, als er dies selbst in der eingebrachten Beschwerde nicht nachgeholt hat. Weder die Protokollierung noch die während der Erstbefragung bzw. Einvernahme tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Die getroffenen Länderfeststellungen sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Umfang her ausreichend bzw. sind Recherchen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erforderlich, als die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides keine Beurteilung der Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers enthält, sondern im Wesentlichen davon ausgeht, dass sein Vorbringen vage war zumal er nicht einmal im Stande war "Details", wie etwa den Namen des von ihm unterstützten Kandidaten bei der Wahl 2012 zu nennen bzw. eine Antwort auf die Frage,ob er nach dem vorgebrachten Vorfall nochmal angegriffen oder bedroht worden sei, trotz Nachfrage vermissen ließ und der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage nach "Details" schließlich vorbrachte, dass er sich nicht an mehr erinnern könne.

1.2. Der Beschwerdeführer war beim Bundesasylamt nicht in der Lage, sein bereits in der Erstbefragung dargelegtes Fluchtvorbringen beim Bundesasylamt in wesentlichen Punkten gleichbleibend darzulegen, wie dies auch aus den oben wiedergegeben Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nachzuvollziehen ist. So brachte er ursprünglich vor, dass es bei der Wahl selbst Auseinandersetzungen mit den Mitgliedern der gegnerischen Partei BJP gegeben habe, während er vor dem Bundesasylamt dazu ausführte, dass dieser Vorfall zwei oder drei Tage vor der Wahl gewesen sei. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch in sich nicht schlüssig ist, als er bei der Erstbefragung einerseits angibt, einen unabhängigen Kandidaten bei Wahlvorbereitungen unterstützt zu haben, andererseits beim Bundesasylamt vorbringt, er sei Mitglied einer unabhängigen Partei gewesen, deren Namen er nicht angeben könne bzw. dass er zum Sekretär des Jugendflügels gemacht worden sei. Zudem stellt dieses Vorbringen eine unglaubwürdige Steigerung dar. Ferner hat er vor dem Bundesasylamt in widersprüchlicher Weise angegeben, bis zur Ausreise auf der Flucht gewesen zu sein, jedoch später dazu ausgeführt, dass er die ganze Zeit zu Hause gewesen sei. Von einem ausführlichen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen kann daher insgesamt nicht die Rede sein, vielmehr erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist nicht substantiiert.

Insofern ist festzustellen, dass die in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides bemängelten fehlenden Details -wie der Name des unterstützten Kandidaten bzw. der Partei oder ob eine weitere Bedrohung oder ein weiterer Angriff auf den Beschwerdeführer erfolgt sei und wo er sich auf der Flucht versteckt gehalten habe- wichtige Eckpunkte des Vorbringens sind, die Kernpunkte des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers darstellen und daher erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer zumindest darüber widerspruchsfreie Angaben machen hätte können.

Somit konnte das Bundesasylamt bereits auf Grund der dargelegten fehlenden erheblichen Angaben zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist.

1.3. Dem Beschwerdeführer wurden entgegen der Behauptung des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters bzw. diesen gleichzeitig vertretenen Vereins im Rahmen der mit ihm am 21.09.2013 aufgenommenen Niederschrift aktuelle Länderfeststellungen zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme, von der der Beschwerdeführer, indem er sich verschwiegen hat, keinen Gebrauch gemacht hat, zur Kenntnis gebracht. Die Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie enthalten unter Anderem umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Politik, Wahlen, allgemeine Sicherheitslage, regionale Problemzonen insbesondere Punjab (samt innerstaatlicher Fluchtalternative), Justiz, Sicherheitsbehörden, Korruption, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie Behandlung nach Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.

Letztlich ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hat, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen, weshalb das Bundesasylamt auch zutreffend davon ausgehen konnte, dass er erwerbsfähig ist, zumal er zudem über Schulbildung verfügt. Vor dem Hintergrund der vorgehaltenen Länderberichte ist daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich das für seinen Lebensunterhalt erforderliche durch Erwerbstätigkeit bzw. Gelegenheitsarbeiten auch in einem anderen Teil Indiens (etwa in Großstädten wie Dehli) zu verschaffen oder sich anderenfalls an Verwandte und Freunde oder NGO's oder einen Sikh-Tempel zu wenden, welche es im ganzen Land gibt.

Angemerkt wird ferner, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Vorhalts der Länderberichte im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt wurde, wovon er auch Gebrauch gemacht hat, indem er vorbrachte, "der Gegner" würde ihn vermutlich überall finden, worauf ihm erneut Länderberichte dazu zur Kenntnis gebracht wurden. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, seine Meinung zur Einschätzung der Behörde darzulegen. Auch bei Berücksichtigung der Beschwerde konnte das Bundesverwaltungsgericht zu keiner anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund seiner politischen Aktivität -Unterstützung eines unabhängigen Kandidaten bei Wahlen im Punjab 2012- befürchte von den Mitgliedern der obsiegenden BJP-Partei umgebracht zu werden, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Vorbringens würde sich vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen. Dies ist ihm einerseits möglich, weil etwa Dehli mit dem Flugzeug erreichbar ist, und andererseits - entgegen seinem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen - auch zumutbar, weil er als junger, gesunder und erwerbsfähiger Erwachsener mit Schulbildung in der Lage ist, sich durch eigene Erwerbstätigkeit (allenfalls auch Gelegenheitsjobs) seinen notwendigen Unterhalt zu verschaffen bzw. sich allenfalls auch an Verwandte, Freunde oder Hilfsorganisationen bzw. im ganzen Land vorhandene Sikh-Tempel zu wenden.

Sofern der Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulbildung, der zusätzlich in seinem Heimatort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es ist ihm seinen Angaben zufolge gelungen, bis zu seiner Ausreise Ende August 2013 seinen Unterhalt - auch in Hinblick auf seine Unterkunft - sicherzustellen. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der am 15.09.2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.5.2. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, sodass der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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