BVwG W124 1424735-1

W124 1424735-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 1424735-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1424735.1.00

Spruch

W124 1424735-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, geb. am xxxx, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, xxxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und xxxx gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird xxxx eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.04.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen moslemisch-sunnitischen Glaubens, stellte am 05.08.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater ein Glücksspieler gewesen und bei einem Spiel mit jemandem in Streit geraten sei und diesen Mann dabei getötet habe. Die Verwandten dieses Mannes seien bewaffnet zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater umbringen wollen, weshalb für diesen und seine Familie große Gefahr bestehe. Sein Bruder sei Dolmetscher für die Amerikaner gewesen, weswegen seine Cousins, welche mit den Taliban zusammengearbeitet hätten, gewollt hätten, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Dies als Ausgleich dafür, dass sein Bruder Dolmetscher sei. Er habe das nicht gewollt und sei gemeinsam mit seinem Bruder geflohen. Er habe Angst vor den Taliban.

Weiters brachte er vor, Analphabet zu sein und vor seiner Ausreise in xxxx, "xxxx" in der Provinz Nangarhar gelebt zu haben. Dort würde noch seine Familie (Eltern und zwei minderjährige Geschwister) leben, ein Bruder befinde sich in der Türkei.

3. In seiner Einvernahme am 26.01.2012 in der Sprache Pashtu gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, es gehe ihm gut. Er erklärte sich mit allfälligen Erhebungen in seinem Heimatland einverstanden. Seine bisherigen Angaben seien richtig; er wiederholte sein Geburtsdatum und legte seine "Tazkira" vor. Er gehöre keiner Minderheit in Afghanistan an, er sei Paschtune, spreche paschtunisch und komme aus (der Provinz) Nangarhar, wo er bei seiner Familie in einem eigenen Haus samt Grundstücken gewohnt habe. Die wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. In Afghanistan würden noch seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester sowie Onkel und Tante leben. Er habe nicht gearbeitet und sei bereits vor 8 Monaten ausgereist. Man könne von seinem Wohnort aus ganz normal über die Grenze fahren. Die Kosten für die Schleppung habe sein wohlhabender Onkel bezahlt, welcher ein Großhandelsgeschäft besitze und ebenfalls dort wohne, wo sich die Familie des Beschwerdeführers aufhalte. Der Beschwerdeführer sei ledig, seine Versorgung in Afghanistan sei gesichert. In Österreich lebe er jedoch von der staatlichen Unterstützung. Er wolle die Sprache lernen und hier arbeiten.

Er sei nie Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen, habe in seiner Heimat keine Straftat begangen, sei nicht polizeilich gesucht worden und es werde in Afghanistan auch nicht nach ihm gefahndet.

Es gebe keine staatliche Verfolgung. Er werde auch nicht aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt. Er beantrage Asyl, weil er mit seinem Großcousin private Probleme gehabt habe. Sein älterer Bruder sei bis vor einem Jahr Dolmetscher bei den Amerikanern gewesen. Ihre Großcousins hätten schon seit ein paar Jahren ihre Grundstücke haben wollen, sein Vater habe dies aber immer abgelehnt. Eines Tages hätten sie versucht, den Beschwerdeführer zu entführen, hätten dies aber nicht geschafft.

Sein Vater habe Karten gespielt und verloren. Danach sei es zu einem Streit gekommen und es sei jemand gestorben. Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen, als Leute gekommen seien und gefragt hätten, wo die Kinder seien und Rache nehmen hätte wollen. Sein Onkel habe dem Beschwerdeführer dann die Ausreise bezahlt. Deswegen sei er hier. Auf Nachfrage, wann sein Vater Karten gespielt habe und wann diese Person ums Leben gekommen sei, antwortete er zunächst, dass er dies nicht wisse. Unmittelbar darauf führte er aus, dass dies vor etwa 8 Monaten gewesen sei, während er dann wieder angab es nicht zu wissen. Sein Vater habe schon lange gespielt. Er wisse nicht, wann diese Leute ins Haus gekommen seien, es seien Unbekannte gewesen. Er kenne die(se) nicht.

Die Grundstücksstreitigkeiten mit den Großcousins gebe es schon immer. Die Frage, warum er so spät die Flucht ergriffen habe, beantwortete er damit, dass es 4 Monate vor der Ausreise schlimmer geworden sei. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet.

Die Personen, vor denen er sich fürchte seien Brüder des Ermordeten. Er kenne sie nicht. Er wisse nicht, wo sein Vater die ihm unbekannte Person ermordet habe. Seine Mutter habe ihm das gesagt. Seine übrigen Verwandten seien zu Hause. Er nannte den Wohnort seiner Großcousins und nannte einen Großcousin namentlich, die Frage, wann diese geboren seien, beantwortete er dahingehend, dass er das nicht wisse. Die Frage nach deren Telefonnummer oder nähere Adresse beantwortete er dahingehend, dass er dies nicht wisse. Die erneute Frage, ob er diesen Übergriff bei der Polizei angezeigt habe, verneinte er. Auf den Vorhalt, dass es bei Blutrache die Möglichkeit der Schlichtung durch eine "Jirga" gebe und er nun Probleme haben solle, beantwortete er damit, dass "bei einer Streiterei, wenn Rache bestehe, die auch jemanden töten wollten". Beweismittel habe er nicht. Sein Onkel habe versucht, den Streit zu schlichten, er habe eine "Jirga" machen wollen, er wisse nicht wann. Die Großcousins hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer für die Taliban arbeite.

Zur Frage, ob er in Kabul, Herat oder Mazar e Sharif leben könne, gab er an, dass es um Rache von Unbekannten gehe. Auf den weiteren Vorhalt, dass er jung gesund und arbeitsfähig sei und Arbeit finden könne, bejahte er dies und brachte vor, dass das aber gefährlich sei. Auf die Frage, warum seine Familie zu Hause leben könne, er jedoch nicht, brachte er vor, diese hätten die Probleme nicht. Im Fall der Abschiebung sei er wegen der Rache und von den Großcousins bedroht. Probleme mit dem Staat habe er nicht.

Des Weiteren gab er an, in Österreich keine Verwandten zu haben und in einem Betreuungsquartier zu leben, eine familienähnliche Beziehung habe er hier nicht. Seit einer Woche besuche er einen Deutschkurs. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, dass dies stimme, aber es werde dort nie Ruhe geben, es gebe dort Rache.

4. Am 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG mitgeteilt, dass ihm gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

5. Mit Bescheid vom 27.01.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig, weil seine Angaben nicht schlüssig und sehr vage gewesen seien. Er habe keine näheren Angaben zu den ihn verfolgenden Großcousins machen und auch keine Beweismittel vorlegen können; auch seine Angaben zur Furcht vor unbekannten Personen, weil sein Vater jemanden getötet habe, seien sehr allgemein und vage gewesen. Er habe auch nicht angeben können, wann die Unbekannten gekommen seien. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass auch unabhängig von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sein Fluchtvorbringen mangels Anknüpfung an die in der GFK genannten Gründe nicht zur Gewährung von Asyl führen könne, er eine staatliche Verfolgung ausgeschlossen und er nicht einmal versucht habe, eine Bedrohung durch die Großcousins bei der Polizei anzuzeigen. Bis zur Ausreise sei nach seinen Angaben nichts Konkretes passiert; trotz des behauptetermaßen schon längere Zeit bestehenden Grundstücksstreits sei er erst sehr spät ausgereist und sei er als Paschtune kein Angehöriger einer Minderheit in Afghanistan und sei auch keine Verfolgung aus diesem Grund von ihm behauptet worden. Im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch Private/Kriminelle hätte er sich an die Behörden wenden können. Alle seine Angehörigen würden in Afghanistan leben. Das Vorbringen, dass seine Großcousins verlangt hätten, dass er für die Taliban arbeite, lasse auf Grund seiner vagen Angaben und seiner späten Flucht ebenfalls nicht auf das Vorliegen wahrer Angaben schließen. Seine wirtschaftliche Lage sei nach seinen Angaben gut gewesen und hätte er als junger, gesunder und lediger Mann auch die Möglichkeit gehabt, in Kabul zu leben. Seine Angaben, dass man ihn auch dort finden könne, seien als völlig unglaubwürdig anzusehen.

Das Bundesasylamt sah des Weiteren die Identität des Beschwerdeführers als feststehend an.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm im Fall der Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Der von ihm befürchtete Übergriff wäre selbst bei Zutreffen kriminellen Tätern zuzuordnen und nicht dem Staat, welcher zudem nicht generell schutzunfähig oder schutzunwillig sei. Er habe nicht einmal den Versuch unternommen, sich an die Behörden zu wenden. Seine Angaben darüber, dass sein Onkel eine "Jirga" habe machen wollen, bestätige, dass die Möglichkeit einer Schutzgewährung oder einer Streitschlichtung durchaus gegeben seien.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können. Der Beschwerdeführer könne im Fall der Rückkehr mit wirtschaftlicher und sozialer Unterstützung seiner Familie und Verwandtschaft rechnen, womit insbesondere Nahrung und Wohnraum gesichert seien. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte eingangs vor, er habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine private Gruppe und mangelnder Fähigkeit des Staates, ihn davor zu schützen, verlassen. Konkret müsse er Gewalt durch Angehörige eines den Taliban nahestehenden Clans befürchten, wobei die afghanischen Behörden nicht gewillt bzw. nicht im Stande seien, ihm den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei.

Er habe seine Fluchtgründe äußerst umfassend und detailliert vorgebracht; ohne ihn von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde seine Angaben plötzlich pauschal als unglaubwürdig befunden. Mangels Möglichkeit dieser (Würdigung) entgegenzutreten sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Vor dem Hintergrund der Judikatur des VfGH, wonach es nicht genügt, wenn sich die Behörde mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland begnügt, und der Bewertung dieser Ansicht durch den Asylgerichtshof dahingehend, dass die Asylbehörden fallbezogen konkrete Ermittlungen durchzuführen hätten, sei die Behörde verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen; etwaigen Ermittlungen vor Ort habe er zugestimmt. Die Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, eine Überprüfung (seiner Angaben) anzustellen.

Ausdrücklich beantrage er, die Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort, nämlich jener seines namentlich genannten Onkels mütterlicherseits sowie jener seines Vaters, beide im näher genannten Ort in Nangahar wohnhaft.

Weiters habe es die Behörde pflichtwidrig unterlassen, die Sicherheitslage in Afghanistan zu ermitteln und festzustellen. Auch zu seinen Angaben, in Nangarhar gelebt zu haben, habe die Behörde keine Feststellungen getroffen und sei daher nicht in der Lage, das Leben vor Ort in rechtsstaatlicher Art und Weise zu beurteilen; insgesamt seien die Länderfeststellungen zum größten Teil über ein Jahr alt. Angesichts des fortschreitenden Rückzuges der "Coalition Forces" gehe auch die Argumentation ins Leere, dass sich im letzten Jahr an der Situation nichts geändert hätte.

Die belangte Behörde habe seinen Antrag abgewiesen, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen. Dabei führe sie Widersprüche und Mängel in seinen Einvernahmen an; hätte die Behörde die Beweise entsprechend gewürdigt, hätte sich ein positiver Verfahrensausgang ergeben müssen.

Im Einzelnen widerspreche die Behörde mit ihrer Begründung der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zur Blutrache, weil er diese nicht bei der Polizei angezeigt habe, ihren eigenen Länderfeststellungen, wonach die Behörden in derartigen Situationen weder in der Lage noch willens seien, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie eines Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Die Beweiswürdigung sei daher unzulässig.

Dass er sich bei seinem schon umfangreichen Vorbringen trotzdem kurz gehalten habe werde ihm als Nachteil ausgelegt. Insgesamt bediene sich die Behörde einer bloß pauschalen und nicht auf sein Vorbringen umzulegenden Beweiswürdigung. Es gebe keine konkrete Begründung, warum sein in sich schlüssiges Vorbringen unglaubwürdig sein sollte. Der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens sei daher nicht nachvollziehbar.

Die auf Grundlage der Länderfeststellungen getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen seien zur Gänze falsch, weil die Behörde den Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt habe. Es fänden sich keine Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, die Situation lasse sich demnach nicht beurteilen und die Behörde sei bei der rechtlichen Beurteilung willkürlich vorgegangen. Der Asylgerichthof sei regelmäßig davon ausgegangen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan auf Grund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation unzulässig sei, selbst in Fällen, wo die Beschwerdeführer aus Kabul stammen (C18 409.074-1/2009/5E vom 26.11.2009): "Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer bestehe, in Afghanistan einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein soziales Netz in Kabul vorfände, wäre es ihm gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zumutbar, sich dorthin zu begeben. Den Feststellungen zufolge sei die Sicherheitslage im gesamten Afghanischen Staatsgebiet prekär, weshalb ihm eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil nicht möglich wäre." Da das Bundesasylamt in seinen Länderfeststellungen von sich verschlechternden Bedingungen seit 2009 ausgehe, wäre bei rechtsrichtiger Anwendung jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zuletzt habe der Asylgerichtshof am 28.09.2011, zu C6 414.644-1/2010/0E entschieden, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Land prekär sei und daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK drohe, sowie dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkannt.

Auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage sei auch nicht davon auszugehen, dass von staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne. Mit einer Ausweisung werde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht eingegriffen. Abschließend wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

7. Am 24.03.2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung dar, dass er gesund sei und seine bisher angegebenen persönlichen Daten richtig seien. Er habe in Afghanistan bis zur Ausreise mit seiner Familie (Vater, Mutter, Schwester und zwei Brüder) in der Provinz Nangarhar, im Distrikt xxxx, im xxxx/nichtanonymanonymxxxx/anonym/person gelebt, wo auch ein Onkel mütterlicherseits gelebt habe. Seit 18 Monaten lebe seine Familie nicht mehr an dieser Adresse. Ihr Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt. Sie hätten die Ortschaft wegen der Probleme mit seinen Cousins väterlicherseits, mit welchen sie auch verfeindet seien, verlassen müssen. Er habe dies damals von seiner Familie erfahren. Momentan mache er sich große Sorgen um seine Familie.

Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch nicht sehr gut, derzeit nehme er Medikamente, deren Namen er nicht nennen könne. Es sei ein vom Arzt verordnetes Beruhigungsmittel. Sodann wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage der ärztlichen Verordnung eingeräumt.

Auf die Frage, wie er in Afghanistan seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab er an, dass sein Vater für die Familie gesorgt habe. Sein älterer Bruder sei Dolmetscher bei den Amerikanern gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich um die Familie gekümmert und für ihre Sicherheit gesorgt. Auf Nachfrage, was er dabei gemacht habe, brachte er vor, dass sich sein Bruder und er nicht sehr frei bewegen hätten können. Sein Bruder sei immer so nach Hause gekommen, dass es die übrigen Dorfbewohner nicht gemerkt hätten. Er selbst habe das Haus bewacht und habe nicht in die Stadt gehen können und habe sich nur im Dorf aufgehalten sowie Einkäufe für zu Hause erledigt.

Er habe auch einen jüngeren Bruder, der andere habe mit ihm gemeinsam das Land verlassen; er habe diesen auf der Flucht aus den Augen verloren, sein derzeitiger Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt. Dieser ältere Bruder sei Dolmetscher für die Amerikaner gewesen. Der jüngere habe noch keine Beschäftigung gehabt. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht und habe keine Berufsausbildung. Er habe aus Angst, dass ihre Feinde ihn entführen würden, die Schule nicht besuchen dürfen. Sie seien mit den Cousins väterlicherseits verfeindet und die anderen Personen seien ihm nicht bekannt.

Zu seinen Fluchtgründen gab er auf Befragen an, sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr, sein Vater habe einen jungen Mann getötet, dessen Familie habe sich rächen wollen; diese seien auch bei ihnen zu Hause gewesen und hätten auf die Familie des Beschwerdeführers geschossen. Abgesehen davon hätten auch noch seine Cousins seinen Tod gewollt. Er sei gezwungen gewesen das Land zu verlassen. Auf die wiederholte Frage nach den fluchtauslösenden Gründen brachte er vor, dass die Personen, welche bei ihnen im Haus gewesen und auf sie geschossen hätten, hinter den jungen Männern des Hauses (seinem Bruder und dem Beschwerdeführer) her gewesen seien. Währenddessen seien die beiden nicht zu Hause gewesen. Die Familie habe ihnen davon berichtet und gemeint, dass sie nun das Land verlassen sollten. Auf Nachfrage gab er an, dass er selbst und sein älterer Bruder das Ziel der Angreifer gewesen seien. Frauen und kleine Kinder würden bei Streitigkeiten verschont.

Auf die Frage, warum sich die Angreifer nicht gegen seinen Vater, sondern gegen ihn und seinen Bruder gewandt hätten, gab er an, dass sein Vater selbst auf der Flucht gewesen sei. Auf die Frage, wann er aus Afghanistan geflüchtet sei, brachte er vor, sie hätten, nachdem sie von diesem Vorfall gehört hätten, mit Hilfe des Onkels die Flucht ergriffen. Die genaue Jahreszeit könne er nicht nennen. Es sei ihnen gesagt worden, dass die Möglichkeit bestehe, dass diese wiederkämen. Auf die Frage, seit wie vielen Monaten er auf der Flucht sei, gab er an, er wisse nicht genau, seit wann er auf der Flucht sei. Zuerst hätten sein Bruder und er selbst die Ortschaft verlassen. Als er in Österreich angekommen sei, hätte seine Familie noch dort gelebt. Zuerst sei sein Vater geflüchtet und dann der Beschwerdeführer und sein Bruder. Auf den Vorhalt, das er das bis heute nie so erwähnt habe, bejahte er dies und gab an, es zuvor gesagt zu haben. Auf die Rückfrage, wann er dies zuvor gesagt habe, brachte er vor, zuvor angegeben zu haben, dass sich sein Vater auf der Flucht befunden habe. Er habe zuvor angegeben, dass Personen auf ihr Haus geschossen hätten, sein Bruder und er selbst sowie sein Vater seien nicht im Haus gewesen. Er habe auch angegeben, dass sein Vater bereits auf der Flucht gewesen sei, weil er einen jungen Mann getötet habe. Auf die Frage, warum er dies getan haben solle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater und dieser junge Mann gemeinsam Karten gespielt und gewettet hätten. Es dürfte dort zu Streitigkeiten gekommen sein und er ihn im Zuge dessen getötet haben. Befragt, woher er das wisse, antwortete er, dass ihm dies, nachdem er nach der Schießerei nach Hause gekommen sei, von seinem Onkel mütterlicherseits und seiner Mutter gesagt worden sei. Sein Vater habe dies seinem Onkel mütterlicherseits am Telefon erzählt.

Auch der Onkel mütterlicherseits sei verfolgt worden. Er wisse nicht, wo sich dieser momentan aufhalte. Dies sei der Onkel, welcher ihm zur Flucht verholfen habe. Auf die Frage, ob dieser Onkel noch zu Hause gelebt habe, als er selbst geflüchtet sei, brachte er vor, dass diese Personen zum Zeitpunkt des Angriffs seinen Onkel nicht gekannt hätten. Erst später hätten sie in Erfahrung gebracht, dass er mit ihnen verwandt sei. Die Frage, warum man dann den Beschwerdeführer und seinen Bruder erkannt habe, da sie ja gar nicht zu Hause gewesen seien, gab er an, dass diese ihr Haus gekannt hätten; wenn sie länger darin geblieben wären, wäre es diesen beim nächsten Angriff gelungen, sie zu töten.

Befragt, ob sie sich in dieser Angelegenheit an die Behörden gewendet hätten, gab er an, dass sie der Polizei nicht vertrauen hätten können. Ihre Cousins väterlicherseits hätten sehr gute Kontakte zu den Taliban gehabt. Sie seien auch sehr einflussreich gewesen. Wenn sich der Beschwerdeführer und seine Familie bei der Polizei beschwert hätten, hätten sie sich ein Problem geschaffen. Auf die Frage, ob diese (Cousins) auf der Seite der Polizei oder der der Taliban gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass in diesen Ortschaften die Polizei mit den Taliban selbst zusammen arbeite. Man könne niemanden vertrauen, jeder sei dort käuflich.

Befragt, wo sein Vater gespielt habe, antwortete er, er wisse nicht, wo sein Vater gespielt habe bzw. gegen wen er gespielt habe. Sie hätten in Afghanistan zwei verschiedene Feindschaften: einerseits mit ihren Cousins väterlicherseits und andererseits mit den Anhängern des getöteten Spielers, welche er nicht kenne. Er wisse auch nicht, wie die von seinem Vater getötet Person geheißen habe. Auf die Frage nach dem Grund, gab er an, dies seien fremde Personen, welcher er nicht kenne. Er wisse auch nicht, wie die von seinem Vater getötete Person geheißen habe. Neuerlich nach dem Grund dafür befragt, wiederholte er, dass dies fremde Personen seien, die er nicht kenne. Auf die Frage, woher diese dann gewusst hätten, wo er wohne, antwortete er, darüber keine Informationen zu haben; er vermute, dass sein Vater sie über einen längeren Zeitraum gekannt habe. Befragt, wie lange die Streitigkeiten mit seinen Cousins väterlicherseits zurückliegen würden, gab er an, dass diese Feindschaft schon sehr lange existiere. In den letzten 4 Monaten vor der Flucht hätten diese Probleme stark zugenommen.

Auf die Frage, seit wann diese existierten, antwortete er, dass sie die Probleme schon sehr lange Zeit gehabt hätten und wiederholte, dass diese in den letzten 4 Monaten vor seiner Ausreise zugenommen hätten. Man habe ihn aufgefordert mit den Taliban zusammenzuarbeiten; sie hätten nach einem Grund für einen Streit mit ihnen gesucht, um sie zu vernichten. Er wisse nicht genau, seit wann diese Feindschaft bestehe, aber es sei schon seit sehr langer Zeit. Eine genaue Zeitangabe könne er nicht machen; er vermute, dass diese Feindschaften 2 Jahre vor seiner Ausreise begonnen hätten. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt am 26.01.2012 angegeben habe, dass die Feindschaft wegen der Grundstücksstreitigkeiten schon immer bestanden hätten, und er nun angebe, diese hätten vor ca. 2 Jahren begonnen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht genau wisse, wann diese Streitigkeiten begonnen hätten; in den letzten 2 Jahren vor seiner Ausreise hätten sie immer den Ältesten Rat im Dorf angerufen, um diese Streitigkeiten beizulegen, hätten aber keinen Erfolg gehabt. Die Frage, inwiefern er persönlich von dieser Feindseligkeit betroffen gewesen sei, beantwortete er damit, dass er sich nicht frei bewegen habe können, weil sie ihm angedroht hätten, ihn zu entführen; sie hätten auch vorgeschlagen, dass sie den Streit wegen der Grundstücke beenden würden, wenn er sich den Taliban anschließe. Auf die Frage, warum sich diese genau auf seine Person beziehen hätten sollen, antwortete er, weil sein Bruder Dolmetscher für die Amerikaner gewesen sei, hätten sie ihn nicht festnehmen bzw. finden können. Er selbst habe sich im Dorf aufgehalten und sei aufgefordert worden, den Taliban beizutreten. Auf die Frage, warum sie seinen Bruder nicht hätten finden sollen, wenn dieser jeden Abend zurückgekehrt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser nicht jeden Abend nach Hause gekommen sei; er sei nach einem längeren Aufenthalt bei den Amerikanern für kurze Zeit nach Hause gekommen, der Zeitpunkt sei auch ihnen nicht bekannt gewesen. Es habe auch eine Auseinandersetzung mit den Cousins väterlicherseits gegeben, einige von ihnen sein auch angeschossen worden. Sein Vater und dessen Freunde hätten gegen seine Cousins und ihre Männer gekämpft; einige von ihren Männern seien dabei auch getötet worden. Dies sei noch vor den genannten 2 Jahren gewesen, eine Jahreszahl könne er dazu nicht nennen. Nachdem die Männer verloren hätten, hätten sie sich rächen wollen. Die Familie des Beschwerdeführers habe dann den Ältesten Rat des Dorfes einberufen, damit sie Frieden schließen könnten, aber sie seien damit nicht einverstanden gewesen; dann sei er aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Auf die Frage, warum er sich den Taliban hätte anschließen sollen, antwortete er, dass sie gemeint hätten, dass er verpflichtet wäre, sein Land zu verteidigen und dass es kein Problem für ihn sein könne, sich den Taliban anzuschließen und am Jihad teilzunehmen. Wenn sein Bruder für die Amerikaner arbeiten könne, welche Ungläubige seien und unschuldige Afghanen töten würden. Daraufhin hätten die Cousins väterlicherseits ihm gedroht, ihn zu töten, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Sie hätten dann oft versucht, sie zu vernichten, jedoch sei es ihnen jedes Mal gelungen zu entkommen. Die letzte Drohung sei gewesen, dass sie sie den Taliban übergeben wollten. Nachdem dann die andere Gruppe auf das Haus geschossen habe, hätten sie gewusst, dass es keinen Ausweg mehr gebe und hätten daraufhin das Land verlassen.

Seine Cousins väterlicherseits hätten im Dorf xxxx gelebt, befragt, wie viele Cousins gegen seine Familie vorgegangen seien, antwortete er, er habe vier Cousins väterlicherseits, die Feindschaft habe mit dem Cousin namens xxxx bestanden. Auf den Vorhalt, dass er bisher immer behauptet habe, Probleme mit seinen Cousins gehabt zu haben und nicht nur mit einem Cousin, gab er an, nach seinen Feinden gefragt worden zu sein, worauf er angegeben habe, dass es die Cousins väterlicherseits gewesen seien, die eigentliche Feindschaft bestehe mit xxxx. Die Übrigen nannte er auf Nachfrage ebenfalls namentlich. Auf den Vorhalt, warum er vor dem Bundesasylamt die drei nun genannten Cousins nicht habe nennen können, gab er an, er sei nur nach dem Namen jenes Cousins gefragt worden, mit dem sie verfeindet gewesen seien. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 26.01.2012 angegeben habe, dass seine Familie noch zu Hause leben könne, weil die anderen nicht die Probleme hätten, antwortete er, dass diese Personen keine Frauen und Kinder angreifen würden, sie würden versuchen, die junge Generation zu vernichten, deshalb habe er diese Angaben gemacht. Auf den Vorhalt, dass er aber heute gesagt habe, dass die Feinde seines Vaters, welche sich dieser beim Spielen zugezogen habe, bei ihnen zu Hause gewesenwären und auf sie geschossen hätten, antwortete er, dass sein Bruder und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen wäre. Seine Familie habe ihnen aber davon berichtet. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Feinde seines Vaters bei ihnen zu Hause gewesen und sie nicht anwesend gewesen seien. Sie hätten im Haus geschossen, um seine Mutter einzuschüchtern, damit diese ihnen ihr Versteck verrate; sie hätten ihr damit Angst machen wollen.

Auf die Frage, warum die Cousins väterlicherseits eigentlich nur Druck auf ihn und nicht auf seinen Vater ausgeübt hätten, indem er und nicht sein Vater sich den Taliban hätten anschließen sollen, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater schon älter gewesen und daher für die Taliban nicht von Nutzen gewesen sei, weil diese hauptsächlich junge Männer rekrutierten, und weil sein älterer Bruder ja nicht zu Hause gewesen sei, weil er für die Amerikaner gedolmetscht habe, sei er der nächste junge Mann im Haus gewesen. Auf die Frage, wo sich sein Onkel mütterlicherseits sowie sein Vater aktuell aufhalten würde, antwortete er, dass es ihm nicht bekannt sei. Auf den Vorhalt, dass er in der Beschwerde beantragt habe, dass diese beiden als Zeugen im Wege eines Vertrauensanwaltes einvernommen werden würden, antwortete der Beschwerdeführer, nicht verstanden zu haben, was damit gemeint sei. Auf die wiederholte Frage gab er an, dass die Beschwerde jemand von der Diakonie verfasst habe und er nicht wisse, wo sich die beiden im Moment aufhielten.

Die Frage, ob er in Afghanistan außerhalb der Provinz bzw. des Distriktes, in dem er gewohnt habe, noch weitere Verwandte habe, bejahte er. Er führte jedoch aus, nicht zu wissen, wo diese lebten. Kontakt habe er bisher nicht zu diesen gehabt. Er habe noch nie außerhalb seiner Heimatadresse gelebt. Befragt, ob er sich vorstellen könne, in einer größeren Stadt zB in Kabul zu leben, gab er an, dass sein Leben in keiner einzigen Provinz Afghanistans sicher sei, weil ihre Feinde sehr einflussreich seien.

In Österreich habe er in einer Pension gelebt. Seit einiger Zeit lebe er privat und besuche einen Deutschkurs und betreibe auch Sport in einem Fitnesscenter. In Österreich sei er in keinem politischen Verein, mache Sport und habe vor einiger Zeit an einem Cricket-Turnier teilgenommen. Er sei ledig, lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und habe keine Freundin oder Kinder. Er sei unbescholten und habe auch keine schwere Verwaltungsübertretung begangen. Er spreche ein bisschen Deutsch und habe schon eine Prüfung der ABC-Stufe 2 absolviert. Er legte eine Besuchsbestätigung eines Alphabetisierungskursees vom 19.03.2014 vor. Er habe auch Freunde in Österreich, welche ebenfalls Flüchtlinge seien. Er habe sie in seinem nunmehrigen Wohnort kennengelernt. Österreicher gehörten nicht zu seinem Freundeskreis. Nach seinem Gesundheitszustand befragt, brachte er vor, dass er während seines Aufenthaltes in der Pension fünf oder sechs Mal mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden sei. Er habe schwere Magenbeschwerden gehabt. Er habe nach wie vor Magenprobleme, zusätzlich noch psychische Probleme. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage von ärztlichen Befunden mit der entsprechenden Medikation eingeräumt. Bekannte oder Verwandte lebten nicht in Österreich.

Sodann wurden mit dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Afghanistan erörtert. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen Berichten vollinhaltlich zustimme. Nach Rückübersetzung der Niederschrift merkte der Beschwerdeführer an, persönlich nicht beantragt zu haben, seinen Onkel bzw. seinen Vater als Zeugen einzuvernehmen, die Beschwerde sei von der Diakonie verfasst worden. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt.

8. Am 02.04.2014 langte eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 27.03.2014 für den Beschwerdeführer ein, wonach dieser unter starken Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine regelmäßig und längerfristig stattfindende Psychotherapie mit Traumaschwerpunkt für den Beschwerdeführer wichtig sei. Ferner langte eine ärztliche Verordnung betreffend das Medikament "xxxx" ein.

9. Ärztliche Befunde brachte er nicht bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Allgemein:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Provinz Nangarhar

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behören wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).

Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014)

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1. 6 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen,

Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 8 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 9 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt xxxx, in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan gelebt hat. Er hat mit seinen beiden minderjährigen Geschwistern bei seinen Eltern gelebt, ist Analphabet, hat selbst nicht gearbeitet und wurde von seinem Onkel mütterlicherseits bei der Ausreise finanziell unterstützt und ist ledig. Sein älterer Bruder, sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits sind aktuell unbekannten Aufenthaltes, ebenso wie seine übrige Familie.

Am 05.08.2011 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet nach seinen Angaben an Magenproblemen und es liegen bei ihm die Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung vor, welche medikamentös behandelt wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Angehörigen eines von seinem Vater bei Streitigkeiten getöteten Mannes aus Rache verfolgt wird, weil sein Vater sowie sein Onkel mütterlicherseits sich auf der Flucht befinden. Es kann des weiteren nicht festgestellt werden, dass ihm wegen langjähriger Grundstücksstreitigkeiten in den letzten 4 Monaten vor der Ausreise von seinen Cousins väterlicherseits damit gedroht wurde, ihn den Taliban zu übergeben, damit er sein Land verteidige, weil sein älterer Bruder als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet hat.

Er ist unbescholten, Ausschlussgründe liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Richter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Afghanistan, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde, dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Dass der Beschwerdeführer an Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ergibt sich aus der dazu vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme vom 27.03.2014; die medikamentöse Behandlung aus der ärztlichen Bestätigung. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, nicht näher beschriebene Probleme mit dem Magen zu haben. Dies wird der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt; Atteste oder ärztliche Befunde und über eine Medikation hierfür hat er dazu nicht vorgelegt.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers, zu seinen Fluchtgründen, sind hingegen zum Teil vage und unkonkret bzw. nicht schlüssig aber auch nicht gleichbleibend. (Dies gilt selbst unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, Analphabet zu sein. Sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen ist passagenweise als vage und unkonkret zu bezeichnen, auch dann, wenn man sein wiederholtes Vorbringen, nicht selbst dabei gewesen zu sein, berücksichtigt.)

So brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 26.01.2012 sehr oberflächlich vage und ohne erkennbaren Zusammenhang vor, mit seinem Großcousin Probleme gehabt zu haben; sein älterer Bruder sei bis vor einem Jahr Dolmetscher bei den Amerikanern gewesen und ihre Großcousins hätten schon seit ein paar Jahren ihre Grundstücke haben wollen, was sein Vater immer abgelehnt habe; eines Tages hätten sie versucht, den Beschwerdeführer zu entführen, hätten dies aber nicht geschafft.

Dazu gab er beim Bundesverwaltungsgericht auf Befragen an, dass die Probleme mit seinen Cousins väterlicherseits schon sehr lange Zeit bestehen würden und in den letzten vier Monaten vor seiner Ausreise zugenommen hätten. Auf Nachfrage gab er an, dass diese ihn aufgefordert hätten, mit den Taliban zusammen zuarbeiten; sie hätten nach einem Grund für einen Streit mit ihnen gesucht, um sie zu vernichten. Er vermute, dass diese Feindschaft schon zwei Jahre vor seiner Ausreise begonnen habe. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass diese Feindschaft schon immer bestanden hätte, gab der Beschwerdeführer ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass er nicht genau wisse, wann die Streitigkeiten begonnen hätten. In den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise hätten sie wiederholt den Rat der Ältesten im Dorf angerufen, um diese Streitigkeiten beizulegen, hätten jedoch keinen Erfolg damit gehabt. Auf die Frage, wie er persönlich davon betroffen gewesen sei, brachte er sodann vor, dass er sich nicht frei bewegen habe können, weil sie ihn angedroht hätten, ihn zu entführen. Dies ist allerdings nicht nachvollziehbar, als er gleichzeitig in der Verhandlung ausführt sich sehr wohl im Dorf aufgehalten und Einkäufe erledigt zu haben. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bereits Opfer eines verfehlten Entführungsversuchs gewesen bzw. hätte er eine neuerliche Entführung befürchtet, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er von derartigen Tätigkeiten Abstand genommen hätte.

Ebenso ist für das BVwG die Begründung, dass die Cousins für die Streitbeilegung der Grundstückstreitigkeiten verlangt hätten, dass er sich den Taliban anzuschließen habe, weil man seinen Bruder auf Grund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die Amerikaner nicht festnehmen hätte können, nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es für die Cousins des Beschwerdeführers, welche den Ausführungen von diesen nach mit den Taliban zusammengearbeitet haben, sehr leicht gewesen wäre entweder den älteren Bruder des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner bei seinen Besuchen zu Hause aufzugreifen bzw. den Beschwerdeführer selbst dort anzutreffen und mitzunehmen; dies vor allem auch in Anbetracht des Umstandes, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sogar die örtliche Polizei mit den Taliban zusammenarbeite.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass er vor dem Bundesasylamt immer ausführte, Probleme mit seinen Großcousins gehabt zu haben, während er in der Verhandlung die bestehende Feindschaft auf einen Cousin beschränkte. Auf den Vorhalt, dass er bisher immer behauptet habe, Probleme mit seinen Cousins und nicht nur mit einem von diesen gehabt zu haben, gab dieser ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, nach seinen Feinden gefragt worden zu sein und geantwortet zu haben, dass es sich dabei um seine Cousins gehandelt habe und die eigentliche Feindschaft mit A. bestehe. Abgesehen davon, dass dies lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden kann, als dies aus der vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift nicht hervorgeht, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er vor dem Bundesasylamt die Namen der drei anderen Cousins nicht nennen konnte, während ihm dies in der Verhandlung möglich gewesen ist. Die Behauptung, dass er vor dem Bundesasylamt nur nach dem Namen jenes Cousins gefragt worden sei, mit dem er verfeindet gewesen wäre, steht ebenso mit der mit ihm aufgenommenen Niederschrift in Widerspruch.

Was sein Vorbringen, von den Angehörigen eines von seinem Vater im Streit getöteten Mannes aus Rache verfolgt zu werden, anbelangt, so ist dazu zu bemerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt keine genauen Angaben zu dieser Verfolgung machen konnte. Seine Angaben dazu waren sehr vage, da er nur ungefähr angeben konnte, wann der Streit zwischen seinem Vater und dem Verstorbenen stattgefunden haben soll ("etwa vor 8 Monaten"), jedoch sodann angab, nicht zu wissen, wann die Verwandten des Verstorbenen ins Haus seiner Familie gekommen seien, was jedoch nicht plausibel nachvollziehbar ist.

In der Verhandlung vor dem BVwG gab er dann dazu zunächst etwas eingehender an, dass sich die Familie des Getöteten rächen habe wollen, bei ihnen zu Hause gewesen sei und auf die Familie des Beschwerdeführers geschossen habe; Vor dem Bundesasylamt führte er in diesem Zusammenhang im Gegensatz dazu noch aus, dass Unbekannte an ihm Rache nehmen wollten und die anderen Familienmitglieder diese Probleme nicht gehabt hätten, weshalb diese noch zu Hause wohnen könnten.

Auf Vorhalt dieses gravierenden Widerspruchs, versuchte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Aussage in der Verhandlung zu relativieren, als er nunmehr dazu ausführte, dass diese Personen keine Frauen und Kinder angreifen, sondern versuchen würden die junge Generation zu vernichten, was allerdings mit der Aussage, dass auf die Familie in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines Bruders bzw. Vaters geschossen wurde, nicht in Einklang zu bringen ist. Erst auch auf Vorhalt dieses Widerspruchs, führte dieser aus, dass man im Haus geschossen hätte, um seine Mutter einzuschüchtern, damit diese ihnen ihr Versteck verraten sollte. Zuvor hatte der Beschwerdeführer allerdings noch von einem Angriff, in dem auf ihr Haus geschossen worden ist, gesprochen.

Im Übrigen ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass man den vor Ort befindlichen Onkel mütterlicherseits unbehelligt gelassen hat, obwohl die Täter an den männlichen Familienmitgliedern Rache nehmen wollten. Dass man den Onkel als solches nicht erkannt hätte, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.

Zur Person des Getöteten und dessen Verwandten befragt, habe er aber keine Angaben machen können, außer dass es ihm unbekannte Personen gewesen seien. Zur Frage, woher diese dann gewusst hätten, wo er wohne, antwortete er darüber keine Informationen zu haben und vermute, dass sein Vater diese Person über einen längeren Zeitraum gekannt habe. Insgesamt ist sein diesbezügliches Vorbringen vage bzw. unkonkret geblieben, sodass nach Auffassung des BVwG ebenfalls nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden kann. Seine Schilderungen dazu waren über weite Strecken unkonkret und wäre zumindest zum Bericht seiner Familie über die Schießerei im Haus ein eingehenderes Vorbringen zu erwarten gewesen, sowie in welchem Monat des Jahres sich dies ereignet habe und wie lange er danach noch zu Hause gewesen sei.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers bzw. dessen Onkel mütterlicherseits durch einen Vertrauensanwalt nicht nachgekommen werden konnte, als der Beschwerdeführer in der Verhandlung einerseits darauf hinwies, dass dieser Antrag offenbar ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer von der Diakonie verfasst wurde und sich anderseits die beiden Personen nicht an der in der Beschwerde angeführten Adresse befinden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 05.08.2011 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2.2. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Paschtunen scheidet schon auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass eine solche nicht vorliege, aus.

3.2.3. Darüber hinaus konnte er Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.

3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat, doch es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass es ihm und seiner Familie wirtschaftlich gut gegangen sei.

3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen

3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, aktuell die sicherheitsrelevanten Vorfälle durch regierungsfeindliche Gruppen im Vergleich zum vorigen Jahr um 81 % zugenommen haben und der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung geht. Dort wurden die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Insbesondere in der Provinz Nagarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen.

Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz Nangarhar über kein (ihm bekanntes) soziales Netz verfügt. Zudem wohnt seine Familie vermutlich nicht mehr in Nangarhar, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin im Hinblick der aktuellen Sicherheitslage nicht zugemutet werden kann.

Da der Beschwerdeführer in Afghanistan danach weder in Kabul und noch in seiner Heimatprovinz Nangarhar über soziale oder familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt Kabul oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz Nangarhar, zu verfügen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Magenprobleme, psychische Probleme) in medikamentöser Behandlung zu stehen. Nach den oben getroffenen Länderfeststellungen ist jedoch die medizinische Versorgung auf Grund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten immer noch unzureichend.

4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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