W118 2000890-1•BVwG W118 2000890-1
W118 2000890-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2014
Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Eintragung, Haltefrist,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten
W118 2000890-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644547, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
Mit Datum vom 15.02.2013 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden bei vier Rindern Unregelmäßigkeiten in Form von fehlenden Eintragungen im Bestandsverzeichnis festgestellt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119382903, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.659,00 gewährt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644547, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF unter erstmaliger Berücksichtigung der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt und der bereits gewährte Betrag rückgefordert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 01.07.2013. Begründend führt die BF aus, am 15.02.2013 hätte durch den AMA-Kontrollor Gerhard Pöckl auf ihrem Betrieb eine Überprüfung der Rinderhaltung stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass vier Kalbinnen nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen seien. Tatsache sei jedoch, dass am Tag der Kontrolle diese Kalbinnen sehr wohl eingetragen gewesen seien. Dies bestätige der direkt darunter vorzufindende AMA-Stempel, welcher am Tag der Kontrolle eingefügt worden sei.
Zur Klärung der Frage, ob die Eintragungen tatsächlich bereits am Tag der Vor-Ort-Kontrolle vorhanden waren, wurde der AMA mit Schreiben des BVwG vom 02.04.2012 eine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Behauptung der BF eingeräumt.
Mit Schreiben der AMA vom 18.04.2014 nahm die AMA diese Möglichkeit wahr und teilte im Wesentlichen mit, bereits am Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle sei in der Rubrik Unregelmäßigkeiten beim Bestandsverzeichnis "Ja" angekreuzt worden sei. Dieser Kurzbericht sei von Herrn XXXX als Vertreter seiner Tochter noch vor Ort unterschrieben worden, ohne dass eine ergänzende Anmerkung seinerseits ersichtlich wäre. Ergänzend verweist die AMA auf den Prüfauftrag, auf dem der Prüfer während der Prüfung Aufzeichnungen gemacht habe. Diese Arbeitsunterlage wurde dem BVwG in der Beilage übermittelt und es ist ersichtlich, dass zu den gegenständlichen Rindern vermerkt wurde, dass sie nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen waren.
Zu dem Umstand, dass sich der Stempel des Prüfers unter den vier beanstandeten Rindern findet, führt die AMA aus, fehlende bzw. fehlerhafte Einträge im Bestandsverzeichnis, die anhand der vorliegenden Belege (Lieferschein uä.) und den Angaben der auskunftserteilenden Person bereits im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle klar nachvollzogen werden könnten, zählten zu Beanstandungen, die noch vor Ort behoben werden könnten. Deshalb werde unter Aufsicht des Prüforgans eine Korrektur bzw. ein Nachtrag zugelassen, um eine Betriebs- bzw. Tiersperre zu vermeiden. Eine solche wäre nämlich gemäß § 9 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 zu verhängen gewesen, wenn Beanstandungen im Bereich der Rinderkennzeichnung und -registrierung gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 494/1998 i. d.g.F. nicht gleich vor Ort hätten behoben werden können.
Abschließend wird ausgeführt, dass aus Warte der AMA auch anhand der Chronologie der Eintragungen im Bestandsverzeichnis klar ersichtlich werde, dass die beanstandeten Rinder nachträglich im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle im Bestandsverzeichnis vermerkt worden seien. Bis inklusive laufende Nummer 22 seien die Eintragungen nämlich für Rinder mit Zugangsdaten bis 17.11.2012 erfolgt. Mit den laufenden Nummern 23 - 26 sei der Nachtrag jeweils für die bereits am 19.09.2011 zugegangenen Rinder erfolgt. Ab der laufenden Nummer 27 seien wieder die nach der Vor-Ort-Kontrolle zugegangenen Rinder im Kalenderjahr 2013 eingetragen worden. Alle diese Angaben wurden laut Stellungnahme der AMA vom zuständigen Prüfer bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielt am 01.01.2012 vierzehn Fleischrassekalbinnen, am 16.03.2012 drei weitere Fleischrassekalbinnen und am 10.04.2012 zwei zusätzliche Fleischrassekalbinnen. Die BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über keine Mutterkuhquote.
Eine Kalbin ging innerhalb der Haltefrist vom Betrieb ab, ohne durch ein anderes Tier ersetzt werden zu können.
Mit Datum vom 15.02.2013 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden bei vier Rindern Unregelmäßigkeiten in Form von fehlenden Eintragungen im Bestandsverzeichnis festgestellt.
Für das BVwG steht fest, dass die Eintragungen zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorhanden waren und erst im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle nachgeholt wurden.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119382903, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.659,00 gewährt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644547, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF unter erstmaliger Berücksichtigung der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt und der bereits gewährte Betrag rückgefordert.
Dabei wurde hinsichtlich der vier im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle beanstandeten Kalbinnen von Rindern ausgegangen, bei denen sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Die Gesamtzahl der als beantragt geltenden Rinder, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, wurde mit vierzehn festgesetzt. Auf dieser Basis wurde seitens der AMA gemäß Art. 65 Abs. 3 VO 1122/2009 ein Abweichungsprozentsatz in Höhe von 28,57 % errechnet und der Kürzungsprozentsatz gemäß Art. 65 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1122/2009 mit 100 % festgesetzt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt. Im Hinblick auf die entscheidungswesentliche Frage, ob die Eintragungen im Bestandsverzeichnis hinsichtlich der beanstandeten Rinder zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle bereits vorhanden waren oder erst im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle nachgeholt wurden, steht aus Warte des BVwG zweifelsfrei fest, dass der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Darstellung der AMA zu folgen ist. Da sich der entscheidende Hinweis auf die Chronologie der Eintragungen im Bestandsverzeichnis tatsächlich bereits aus der seitens der BF selbst vorgelegten Kopie des Bestandsverzeichnisses ergibt, waren keine weiteren Ermittlungen erforderlich.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 112 Abs. 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
elektronischen Datenbanken,
Tierpässen
d ) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
§ 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet:
(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 3,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
b) dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
(...)
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
(...).
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
(...)
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
Im vorliegenden Fall wurden unter Berücksichtigung der Haltefrist in Summe 18 Kalbinnen beantragt. Die Kalbin, die vor Ablauf der Haltefrist abgegangen ist, ohne ersetzt worden zu sein, war gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO (EG) 1122/2009 als nicht beantragt zu werten.
Von den 18 beantragten Kalbinnen haben gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 vierzehn Rinder alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Vier Kalbinnen waren gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 und Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 iVm § 4 Abs. 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 als nicht ermittelt zu werten. Bei Division der nicht ermittelten Rinder durch die ermittelten Rinder gemäß Art. 65 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ergibt sich der seitens der AMA zur Anwendung gebrachte Abweichungsprozentsatz von 28,57 %. Dementsprechend war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 65 Abs. 1 iVm Art. 65 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 auf 0 zu kürzen.
Die Regelung des Art. 63 Abs. 4 lit. b) kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um fehlerhafte, sondern zur Gänze fehlende Eintragungen handelte.
Somit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu fehlenden Eintragungen im Bestandsverzeichnis kann aus der jüngeren Vergangenheit etwa auf VwGH 27.01.2012, 2011/17/0219 verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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