W104 1428106-1•BVwG W104 1428106-1
W104 1428106-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2014
Befragung, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Verfolgungsgefahr
W104 1428106-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. Nr. 1013/1994, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 26.04.2012 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Volksgruppenzugehörigkeit der Tadschiken, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab er dazu nach der Schilderung seines Fluchtweges im Wesentlichen an, er habe Afghanistan verlassen, da er als Reporter, Koordinator und Dolmetscher in Afghanistan tägig gewesen sei. Wegen Geldproblemen sei es zu Streitigkeiten mit dem Partner seines Bruders gekommen, wobei sein Bruder nach Angaben des Beschwerdeführers im Zuge dieser Streitigkeiten verschwunden sein soll. Der Beschwerdeführer sei von Leuten des Partners des Bruders angegriffen worden, er habe jedoch entkommen und fliehen können.
Am 11.06.2012 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund an, dass er nach einem Entführungsversuch geflohen sei. Ursächlich für diesen Versuch sei ein Grundstücksstreit seines Vaters mit dessen Brüdern gewesen. Im Zuge dieses Streits sei sein Vater getötet und wohl einer seiner Brüder entführt worden. Selbst habe der Beschwerdeführer als Reporter und Dolmetscher gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er über die kriminellen Machenschaften eines lokalen Machthabers berichtet. Danach seien er und sein Kameramann verfolgt worden, dies sei ein weiterer Fluchtgrund gewesen. Auch sei er aufgrund geschäftlicher Probleme seines Bruders persönlich verfolgt worden. So sei der Beschwerdeführer im Zuge dieser Probleme mit Drohanrufen behelligt worden und als Neuchrist und Sklave der Amerikaner bezeichnet worden.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Balkh stamme. Seine Verlobte und ein Bruder sowie dessen Familie würden noch in Afghanistan leben. Ein weiterer Bruder sei in Afghanistan verschollen. Insgesamt habe er zwei Schwestern und drei [zwei] Brüder. Eine Schwester sowie seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe in Afghanistan die Schule abgeschlossen, Fachkurse besucht und sei ausgebildeter EDV-Ingenieur und Hardware-Spezialist. Seinen Lebensunterhalt habe er als Reporter, Koordinator und Dolmetscher verdient. Seine Familie habe in Afghanistan großen Grundbesitz und eine Autowerkstatt. In seinem Herkunftsland sei der Beschwerdeführer weder Mitglied einer politischen Partei, noch sei er aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt worden. Er leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung.
Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Schule und keinen Deutschkurs besuche. Er sei auch kein Mitglied eines Vereines und habe keine Freunde, Bekannte oder Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch, in Österreich zu studieren.
In das Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
Kopie - Child Protection Policy workshop (Rückseite handschriftliche Vermerke);
Kopie - Bestätigung eines Hörfunkunternehmens, zum Beweis, dass der Beschwerdeführer als Fernsehreporter tätig gewesen sei;
Kopie - diverser Fotos die den Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit als Dolmetscher zeigen sollen;
Kopie - Certificate of Achievement, eines Hörfunkunternehmens;
Kopie - Bestätigung über die Absolvierung eines Afghanistan Support Education and Trainings,
Kopie - diverse Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte;
Kopie - Bestätigung über den Besuch eines Sprachkurses (Englisch);
Kopie - Dienstausweise eines Krankenhauses;
Kopie - 3 Dienstausweise v. afghanischen Hörfunkunternehmen;
Kopie von Aktenbestandteilen eines Strafverfahrens geführt durch eine Sicherheitsdirektion der Provinz Balkh.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.F. FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sowie Tadschike sei, und am XXXX in Mazar-e-Sharif geboren sei. Eine persönliche Bedrohung i.s.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei nicht feststellbar. Die Identität des Beschwerdeführers wurde ebenso nicht festgestellt. Hingegen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht ob religiösen und politischen Gründen verfolgt worden sei. Ebenso wurde festgestellt, dass er im Herkunftsstaat als Reporter und Dolmetscher tätig gewesen sei. Eine diesbezügliche Verfolgung sei jedoch nicht feststellbar. Auch eine Verfolgung durch den Onkel, wie auch durch einen Geschäftspartner des Bruders in Folge eines Vertragsbruches sei nicht feststellbar. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen.
Das Bundesasylamt stützte diese Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan unter anderem auf folgende Länderberichte:
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010;
Landinfo: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011
(PART II);
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Februar 2011;
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010;
UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010;
ACCORD: Themendossier Afghanistan, letztes Update 10.11.2011);
Afghanistan Protection Cluster: Protection Overview on the Northern and North-Eastern Region 2010, 11.5.2011;
CRS - Congressional Research Service (Kenneth Katzman): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, 11.10.2011;
Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 14.11.2011)
AIHRC - Afghan Independent Human Rights Commission: Report on the Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan - IV, Qaws 1388 (November/December 2009);
Flightmapper.net: Alle Airlines ab Kabul (KBL) nach Mazar-i-sharif (MZR), http://info.flightmapper.net/de/route/YY_KBL_MZR Zugriff 23.11.2011;
BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010;
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre: Afghanistan: Armed conflict forces increasing numbers of Afghans to flee their homes. A profile of the internal displacement situation, 11.4.2011;
USAID: Water Service Restored in Mazar, 23.9.2010;
http://afghanistan.usaid.gov/en/USAID/Article/1309/Water_Service_Restored_in_Mazar Zugriff 25.11.2011;
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Bundesentwicklungsminister Dirk Niebel in Nord-Afghanistan, 20.6.2011;
http://www.bmz.de/de/presse/aktuelleMeldungen/2011/juni/20110620_pm_100_afghanistan/index.html Zugriff 23.11.2011;
Fews Net - Famine Early Warning Systems Network: AFGHANISTAN: Food Security Outlook Update September 2011;
http://www.fews.net/docs/Publications/AF_FSOU_2011_09.pdf Zugriff 23.11.2011;
UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 21.9.2011;
http://www.unhcr.org/refworld/publisher,UNGA,,,4e8d85ed2,0.html Zugriff 24.11.2011;
Weltbank und Afghan Ministry of Economy: Afghanistan Provincial
Briefs: June 2011,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1297184305854/ProvBriefsEnglish.pdf, Zugriff 24.11.2011;
Russland aktuell: Bundeswehr in Afghanistan erhält Eisenbahnanschluss, 17.11.2011;
http://www.aktuell.ru/russland/news/bundeswehr_in_afghanistan_erhaelt_eisenbahnanschluss_28268.html Zugriff 24.11.2011;
IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010;
ABA - Afghanistan Banks Association: The First Microfinance Bank;
http://aba.org.af/en/index.php?option=com_contentview=articleid=185:member-banks-branches-the-first-micro-finance-bankcatid=43:testItemid=148 Zugriff am 24.11.2011;
RRERS - Regional Rural Economic Regeneration Strategies: Provincial Profile - Balkh, ohne Datum;
http://www.aisa.org.af/files/publications/brochures/ProvincialProfiles/Balkh.pdf Zugriff 24.11.2011;
The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff am 25.11.2011;
Shelter Now Germany e.V.: Afghanistan: Frauengarten in Herat bringt Einkommen und ein Stück Freiheit, 4.5.2011;
http://www.presseportal.de/pm/60024/2037533/afghanistan-frauengarten-in-herat-bringt-einkommen-und-ein-stueck-freiheit-40-frauen-bauen-obst-und / Shelter Now Germany e.V.: Shelter Now: Afghanistan benötigt weiterhin unsere Unterstützung, 14.11.2011;
http://www.presseportal.de/pm/60024/2147090/shelter-now-afghanistan-benoetigt-weiterhin-unsere-unterstuetzung-entwicklungshelfer-vor-10-jahren / Shelter Now: Über Shelter Now - Die Arbeit vor Ort, ohne Datum;
http://www.shelter.de/ueber-shelter/arbeit-vor-ort/ Zugriff 24.11.2011;
UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011;
Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens, da dies widersprüchlich sei und es durch den Beschwerdeführer gravierend gesteigert worden sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher und Reporter sei für das Bundesasylamt jedoch glaubhaft, eine daraus resultierende Verfolgung hingegen nicht. Davon sei auszugehen, da ein kritischer Bericht - welcher die Machenschaften eines lokalen Machthabers aufgedeckt haben soll - bereits im Jahr 2009 gesendet wurde, der Beschwerdeführer das Land aber erst 2011 verlassen habe.
Betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan fest und führte im Übrigen aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung drohe. Neben der zu erwartenden Unterstützung durch die Familie könne sich der Beschwerdeführer auch an zahlreiche NGOs wenden. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann.
3. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers wird begründend vorgebracht, die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben und darüber hinaus unrichtig beurteilt sowie Verfahrensvorschriften verletzt. Bei richtiger Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt worden sei.
In einer handschriftlichen Beilage zur Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens und wiederholte dieses handschriftlich noch einmal mit eigenen Worten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht aus-reichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht aus-reichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
1.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Asylrecht2 Rz 196).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
1.4. Nach § 18 AsylG 2005 hat das Bundesasylamt sowie in weiterer Folge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch entsprechende Fragestellungen zu klären, so die Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um einen Antrag abweisen zu können, reicht der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen, nicht aus.
Die Asylbehörde hat bereits den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren im Administrativverfahren unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsinstanz zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es die Behörde ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).
1.5. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung ist das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen.
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG (jene Bestimmung die durch den Asylgerichtshof in derartig gelagerten Fällen anzuwenden war) in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Beschwerdeverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die unter II. 1.4. dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 sowie des VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal es keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. Daraus ergibt sich zu den - zulässigen - Beschwerden:
2.1. Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, diesem überdies zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Ungereimtheiten in den Angaben kein Parteiengehör gewährt.
Der vom Bundesasylamt ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, da aus dem Akteninhalt nicht zu schließen ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, hinreichend detaillierte Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde lediglich kursorisch zu seinen Fluchtgründen befragt, jedoch weder zu den genauen Umständen der Tätigkeit als "kritischer" Reporter noch zu einer daraus möglicherweise resultierenden politischen Verfolgung durch den lokalen Machthaber hinreichend befragt. Lediglich die Tatsache, dass ein kritischer Bericht ca. zwei Jahre vor dem Fluchtdatum lag, reicht nicht aus, um dem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, zumal der Beschwerdeführer ja angab, in Folge dieses Berichtes seine Tätigkeit als Reporter eingestellt zu haben. Wenngleich es die Aufgabe des Antragstellers ist, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechendes Nachfragen aufzuklären. Die Aussage "Danach wurden wir bedroht. Man hat uns vorgeworfen, dass wir gegen die Sicherheit der Provinz Balkh gearbeitet haben und mit unserem Fernsehbericht den Ruf und das Gesicht des Landeshauptmanns geschadet haben" lädt hiezu geradezu ein.
Dem Beschwerdeführer ist die Möglichkeit einzuräumen, zu allfälligen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 30.11.1992, 92/01/0800) sowie seine politische Verfolgung detaillierter zu schildern, dies umso mehr als sich in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit als Reporter auch keine konkreten Widersprüche ergeben haben und die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung betreffend die Verfolgung im Übrigen lediglich auf allgemeine Lebenserfahrung stützt.
Im gegenständlichen Fall verkennt das Bundesverwaltungsgericht aber nicht, dass die von der belangten Behörde dargelegten Indizien nach den durchgeführten Ermittlungen auch für eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich des Verlassens Afghanistans seitens des Beschwerdeführers sprechen können. Jedoch erweisen sich diese Überlegungen, entgegen der von der Behörde erfolgten Darlegung, als für sich selbst nicht hinreichend tragfähig, um eine negative Asylentscheidung zu treffen.
2.2. Das durch das Bundesasylamt geführte Ermittlungsverfahren ist auch für eine abschließende Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes sowie einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichend:
Die Sicherheitslage im Gebiet (in den Gebieten) einer möglichen Rückkehr ist aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage in Afghanistan, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, durch detaillierte, umfassende und aktuelle Sachverhaltsfeststellungen darzustellen. Die belangte Behörde hat nur auf den vermeintlich sicheren Fluchtort Mazar-e Sharif in Afghanistan Bezug genommen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde von der belangten Behörde nicht hinreichend geprüft.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Afghanistan neben einer Schwester nur mehr einen Bruder, zu dem er keinen Kontakt mehr habe. In Anbetracht der vom Bundesasylamt festgehaltenen Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist sohin nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss gelangen konnte, dass der Beschwerdeführer "in den Kreis seiner Familie zurückkehren" könne. Das Bundesasylamt hat weder ermittelt, ob es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglich wäre, mit seinem Bruder in Kabul Kontakt aufzunehmen, noch schlüssig dargetan, warum davon auszugehen wäre, dass die Familie des Beschwerdeführers eine Unterkunft besitze, finanziell gut situiert sei und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt sichern könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 1006/12-13: "Der Asylgerichtshof hat es auch verabsäumt, auszuführen, welche konkreten anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung übernehmen könnte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen.")
Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt zur Gewährung von subsidiärem Schutz festgestellt, dass es hinreichend zu begründen ist, warum davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über familiären Anschluss im Falle einer Rückkehr verfüge, wenn länger kein Kontakt zu der im Herkunftsland verbliebenen Familie besteht. In derartigen Fällen, ist eine derartige Annahme durch individuelle Ermittlungen zu unterstützen (vgl. VfGH 20.02.2014, U 1403/2013).
Schließlich ist auch der Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, weil sich daraus nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde (VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser mindestens 8.000,- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").
Es wurde von der belangten Behörde somit nicht ausreichend erhoben und festgestellt, ob der Beschwerdeführer außerhalb seines Herkunftsgebietes in Afghanistan - in Kabul, Herat etc. - über tragfähige Beziehungen und/oder über ausreichende finanzielle Mittel und/oder über ausreichende Ortskenntnisse verfügt, sodass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, ein Leben ohne unangemessene Härte führen zu können. Es fehlen für eine sachgerechte Beurteilung daher Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort - auf Dauer - ausreichende (finanzielle) Unterstützung zuteilwerden würde (vgl. VfGH 13.3.2013, U1006/12-13 und VfGH 13.3.2013, U2185/12-15), wobei diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers zu beachten wären.
2. 3 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme) und die Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers bzw. den (individuellen) Möglichkeiten, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Zi 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG sowie auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26 ff); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Wesentlichen übertragbaren (siehe dazu oben unter II. 1.) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende (und oben referierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt: 17.12.2013, 4Ob200/13k).
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