BVwG I403 1420365-1

I403 1420365-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1420365-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1420365.1.00

Spruch

I403 1420365-1/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 24.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zl. 11 02.622-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger christlichen Glaubens, reiste am XXXX legal in Österreich ein. Zwei Tage später stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2011 erklärte er, auf Einladung seines in Wien lebenden XXXX, eines österreichischen Staatsbürgers, ein Visum bekommen und nach Österreich gereist zu sein. Er war bereits im Jahr 2009 legal bei seinem XXXX zu Besuch gewesen und dann wieder in seinen Heimatstaat zurückgereist. Auf Nachfrage gab er als Fluchtgrund an: "Ich werde wegen meiner Religion in meinem Heimatland von der Moslembrüderschaft diskriminiert und verfolgt. Ich bin orthodox. Ich war deswegen XXXX in Haft. Beim Jahreswechsel gab es einen Anschlag auf eine Kirche in Alexandria, dabei kam es zu Konflikten zwischen uns und den Moslems. Ich werde seitdem von den Moslems verfolgt. Deshalb bin ich geflüchtet." Er hätte Angst bei seiner Rückkehr wegen seines Glaubens getötet zu werden.

2. Am XXXX stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Kairo bezüglich der Ausstellung des Sichtvermerks. Am XXXX antwortete die ÖB Kairo, dass aufgrund der vorangegangenen fristgerechten Rückreise des Beschwerdeführers keine Zweifel an einer erneuten fristgerechten Wiederausreise bestanden.

Es wurde weiters ausgeführt: "Der VW [Visumwerber] konnte sowohl seine berufliche als auch finanzielle Verwurzelung nachweisen."

3. Am 15.06.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt. Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel einen ägyptischen Personalausweis, ein Bestätigungsschreiben der Kirche, welche der Beschwerdeführer besuchte, eine Bestätigung über den Gefängnisaufenthalt, ausgestellt von einem Priester und Fotos von Ehefrau, Kindern und Vater vor. Als Fluchtgrund gab er an: "Ich hatte einen Freund der XXXX hieß und Moslem war. Dieser hatte mich im März 2010 gefragt, ob ich ihm die Bibel leihen könnte. Wir diskutierten und ich sagte zu ihm, er soll den Koran bringen und wir vergleichen die beiden. Nach ungefähr 3 Monaten Diskussion zwischen uns, entschied er sich für das Christentum. Er verließ dann XXXX Ägypten. Seine Familie fragte dann nach, mit wem er unterwegs war, mit wem er befreundet war. Sie erfuhren, dass er mit mir unterwegs war. Am XXXX haben der Vater meines Freundes und gewiss an die 50 Leute der muslimischen Bruderschaft und der "Salafien-gruppe" mich XXXX angegriffen. XXXX

Es kam zu gegenseitigen Tätlichkeiten. Die Leute auf der Straße haben die Sicherheitsbehörden verständigt. Es kamen 18 Leute von den Sicherheitsbehörden und nahmen mich und den Vater meines Freundes, aber auch einige der muslimischen Bruderschaft und einiger der "Salafien-Gruppe" fest. Außer mir wurden alle Festgenommenen aber gleich wieder freigelassen. Ich wurde zum Stadtteil XXXX gebracht, wo sich nur Stationen der Sicherheitsbehörden befinden. Der Offizier, XXXX beschimpfte und bedrohte mich. Er sagte konkret, wie ich es wagen kann, einen Moslem zum Christentum zu bringen. Vom XXXX wurde ich in dieser Station angehalten. Dann wurde ich in das Gefängnis XXXX gebracht. Am XXXX wurde ich von diesem Gefängnis wieder zurück zu Station der Sicherheitskräfte im Stadtteil XXXX gebracht. Ich wurde von den Muslimen immer beschimpft. Am XXXX besuchte mich meine XXXX und brachte Essen und eine kleine Bibel mit. XXXX Der Offizier hat mir Handschellen anlegen lassen, dann einen Stock durch zwischen Armen und angewinkelte Beine gesteckt und dann in die Höhe gehoben. Im Zeitraum vom XXXX wurde ich an ungefähr sieben Tage auf die zuvor geschilderte Art und Weise gefoltert. Im Gefängnis wurde ich nicht gefoltert. Am XXXX wurde ich dann freigelassen. Da die Bruderschaft meine Adresse wusste, konnte ich nicht nach Hause gehen, sondern ging zu meiner XXXX. Am XXXX ging ich in die Kirche, die Priesterkirche. Es gab viele Tote und Verletzte. Wir versorgten die Verletzten, dann ging ich nach Hause. Am XXXX nahm ich an einer Demonstration teil. Die Polizei war auch anwesend, aber auch die muslimische Bruderschaft und die "Salafien-Gruppe". Als ich das Kreuz in der Hand hielt, erkannten mich einige der muslimischen Bruderschaft und der "Salafien-Gruppe" und beschimpften mich. Ich flüchtete und versteckte mich wieder bei der XXXX. Ich war mir sicher, dass mich diese, wenn sie mich erwischen, umbringen würden. Am XXXX verließ ich Alexandria und ging nach Kairo. Für den Reisepassantrag und die Abholung des Reisepasses ging ich jeweils für einen Tag nach Alexandria zurück. Ansonsten blieb ich in Kairo bis zu meiner Flucht am XXXX. Es passierte in dieser Zeit nichts mehr."

3. Am 06.07.2011 wird mit angefochtenem Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies darauf gestützt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt kein asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention sei und dass auch keine Gründe vorliegen, die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung aussetzen würden.

4. Gegen gegenständlichen Bescheid wurde in offener Frist am 19.07.2011 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel erhoben. Darin behauptet der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde den vorgebrachten Sachverhalt unrichtig beurteilt habe; zudem sei der Dolmetscher, der bei der Einvernahme zugegen war, Moslem gewesen und hätte nicht alles richtig übersetzt. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Eine ergänzende Stellungnahme langte am 28.07.2011 beim Asylgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer betonte darin nochmals die schwierige Situation der Kopten in Ägypten, verwies auf die Verfolgungshandlungen, deretwegen bereits sein Bruder Ägypten verlassen hatte und dass er eben keine Rechtsschutzmöglichkeiten in seiner Heimat hätte und daher mangelnde Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit vorliege.

6. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Familie noch immer in Gefahr lebe; seine Familie sei von Islamisten aus dem Haus vertrieben worden und zu den Schwiegereltern geflüchtet.

7. Am 20.08.2013 wurden weitere Unterlagen von Seiten des Beschwerdeführers nachgereicht; es handelte sich um Arztberichte und Bestätigungen über geleistete gemeinnützige Arbeiten. Am 24.09.2013 wurde ein ärztlicher Befundbericht, eine posttraumatische Belastungsstörung attestierend, nachgereicht.

8. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

9. Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 wurden dem Beschwerdeführer und dem BFA aktuelle Länderfeststellungen zu Ägypten übermittelt. Am 10.03.2014 antwortete der Beschwerdeführer darauf, indem er auf die dramatische Situation der Kopten in Ägypten, insbesondere auch seit dem Sturz von Präsident Morsi im Sommer 2013, verwies. Seine Kinder hätten seither nicht mehr die christliche Schule besuchen können, viele seiner Bekannten seien gestorben oder verschwunden. Der Beschwerdeführer habe sich gut in Österreich integriert und schätze es in Österreich seine Religion frei von Angst vor Verfolgung oder Anschlägen leben zu können.

10. Eine Anfrage über den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Kairo ergab, dass der Beschwerdeführer vom 28.08.2010 bis 11.11.2010 wegen Diebstahl inhaftiert gewesen war.

11. Für den 24.04.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, anberaumt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte mit Schriftsatz vom 08.04.2014, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, dass aber aufgrund der gegebenen Aktenlage eine Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte seine Identität durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und verrichtete in den letzten Jahren verschiedene gemeinnützige Tätigkeiten. Er reiste am XXXX legal in Österreich ein. XXXX

Der Beschwerdeführer legte einen ärztlichen Befund vor, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. In Ägypten war der Beschwerdeführer vom XXXX inhaftiert und davor und danach jeweils über 2 Wochen auf einer Polizeistation festgehalten worden.

1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen sowie des als glaubhaft befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe bzw. Privatpersonen, vor denen er von staatlicher Seite nicht geschützt werden könnte, zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass er im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Religion von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

1.3. Feststellungen zur Situation in Ägypten:

Bevölkerung

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung). Die große Mehrheit gehört der koptischen Glaubensrichtung an (ca. 91% koptisch- orthodox und 4,5% koptisch-katholisch). Die Zahlen zu den Gläubigen weiterer christlicher Kirchen wie die Armenischen Apostoliken, Katholiken (Armenische, Chaldäische, Griechische, Melkitische, Römische und Syrische), Maroniten und Orthodoxe (Griechische und Syrische) variieren stark. Es werden zwischen mehreren Tausend bis Hunderttausende erwähnt. Zudem soll es protestantische Kirchen und Siebenten-Tags-Adventisten geben. Mormonen, Zeugen Jehovas sowie rund 2.000 in Ägypten lebende Bahai erhalten von der Regierung nicht den Status einer anerkannten Religion. Die christliche Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt. In Oberägypten sowie in einigen Vierteln von Kairo und Alexandria ist sie stärker vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 11)

Allgemeine Lage/Innenpolitik

Mit dem Rücktritt von Staatspräsident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Stand: Januar 2012)

Am 25. Januar 2011 begannen - nach dem Vorbild Tunesiens - Proteste auf dem zentralen Tahrir-Platz in Kairo, getragen hauptsächlich von der Jugend, von Bloggern und verschiedenen Protestbewegungen, die den Rücktritt von Mubarak forderten. Nach wenigen Tagen nahmen über eine Million Menschen an den Protesten teil. Am 11. Februar trat Mubarak zurück und der Oberste Rat der Streitkräfte mit Feldmarschall Tantawi an der Spitze übernahm die Amtsbefugnisse des Staatspräsidenten und somit die oberste Regierungsgewalt. Am 8. März setzte der Oberste Militärrat eine neue Regierung ein. Premierminister und Minister wurden in der Zwischenzeit mehrere Male ausgewechselt.

Ägypten befindet sich in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Der Oberste Rat der Streitkräfte hat im März 2011 in einem Referendum von der Bevölkerung Zustimmung zu seinem Plan der Umgestaltung der Strukturen erhalten. Für die Übergangsphase bis zu den demokratischen Wahlen wurden in der "Verfassungserklärung" vom 30.03.11 grundlegende Fragen geregelt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)

Nach Abschluss der in drei Etappen abgewickelten Parlamentswahlen im Dezember 2011 und Jänner 2012 erreichte nach dem amtlichen Endergebnis die "Freiheits-und Gerechtigkeitspartei" der Muslimbruderschaft 47 Prozent und verfehlte damit knapp die absolute Mehrheit. Die "Partei des Lichts" der Salafisten erreichte 24 Prozent. An dritter Stelle kam die liberale Wafd-Partei mit acht Prozent. Noch weiter zurück blieben die säkularen Kandidaten der Protestbewegung, die die Revolution vor einem Jahr in Gang gebracht hatten. Sie kamen auf 3,4% der Stimmen incl. zweier Direktmandate in den Metropolen Kairo und Alexandria. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012, Seite 11)

Der langjährige Staatschef Mubarak ist am 02. Juni 2012 wegen seiner Verantwortung für die tödliche Gewalt gegen Demonstranten Anfang 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Ein Gericht in Kairo verurteilte auch Mubaraks früheren Innenminister Habib al-Adli wegen der Vorfälle zu lebenslanger Haft. Sechs ebenfalls wegen der Gewalt angeklagte ehemalige Sicherheitschefs wurden dagegen freigesprochen. Dagegen sprach der den Vorsitz führende Richter Ahmed Refaat die Söhne Mubaraks, Alaa und Gamal, vom Vorwurf der Korruption frei. Die beiden bleiben aber in Untersuchungshaft, weil sie noch in weiteren Verfahren angeklagt sind. Im Gerichtssaal und vor dem Gebäude kam es nach der Urteilsverkündung zu Prügeleien und Tumulten. Die Polizei schritt ein, als Angehörige getöteter Demonstranten sowie Mubarak-Anhänger aufeinander losgingen. (derStandard.at: Proteste gegen Militär nach Urteilen in Mubarak-Prozess vom 03. Juni 2012)

Mohammed Morsi von der Muslimbruderschaft wurde zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Morsi ging aus der Stichwahl vom 16./17. Juni 2012 gegen Ahmed Shafik, früher Premier unter dem im Vorjahr gestürzten Langzeit-Präsidenten Hosni Mubarak, als Sieger hervor. (Muslimbruder Mursi zum neuen Staatschef Ägyptens gewählt, APA vom 24. Juni 2012)

Präsident Morsi trat im August 2012 sein Amt auch mit der Unterstützung vieler säkularer, die vorheriger Herrschaft der Armee ablehnenden, Wähler an. Der relativ breite Konsens, der Präsident Morsi an die Macht getragen hatte, bestand im Wesentlichen bis in den Spätherbst 2012 fort. Erste Risse zeigten sich, als die islamistische Mehrheit aus Moslembrüdern und Salafisten im Rahmen des Verfassungsausschusses begann, den Verfassungstext ohne Zustimmung der säkularen und christlichen Ausschuss-Mitglieder zu gestalten. Morsi reagierte auf den sich abzeichnenden Boykott der oppositionellen Ausschuss-Mitglieder mit einem Dekret, das u.a. die Auflösung des Verfassungsausschusses und des Shura-Rats, sowie die Prüfung aller von ihm erlassenen Normen durch die Justiz verhinderte.

Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Morsis. Tamarod gelang es (angeblich) 15 Mio. Unterschriften zu sammeln. Am 30. Juni fanden Massendemonstrationen statt, zu denen Tamarod aufgerufen hatte, und an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03. Juli setzte die Armeeführung nach angeblich ergebnislosen Verhandlungsversuchen mit Präs. Morsi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. Am selben und in den folgenden Tagen wurden u.a. folgende Maßnahmen ergriffen: Bildung einer Interims-Regierung;

Auflösung des Shura-Rates; Festsetzung einer 9-monatigen "Roadmap" (Überarbeitung der Verfassung durch einen Ausschuss von von 10, dann von einem vom Kabinett einzusetzenden Ausschuss von 50 Personen;

Verfassungsreferendum mit Ende des Jahres; Parlamentswahlen und anschließend Präsidentenwahlen).

Der Umsturz Morsis hatte die massive Verfolgung von Kadern der MB und verbündeter Parteien zur Folge. Die Zahl der Verhafteten wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt, wobei nur teilweise strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden und einige der Verhafteten einige Wochen hindurch an unbekannten Orten festgehalten wurden.

Die Mehrheit der vor allem städtischen Bevölkerung scheint den Sturz Morsis zu unterstützen und auch das Vorgehen der Sicherheitskräfte gutzuheißen. Das teils brutale Vorgehen wurde von einem medialen Diskurs begleitet, der die MB mit einer Terrororganisation gleichsetzt.

Der Umsturz Präsident Morsis am 03.07.2013 hat zu einer Verschiebung der Lage, vor allem in Bezug auf die Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, geführt. Waren davor meist Sympathisanten von säkularen Parteien im Rahmen von Demonstrationen misshandelt und verhaftet worden, sind es jetzt vor allem Führungspersönlichkeiten der Moslembruderschaft, die teils in Missachtung der international gültigen Garantien für Strafgefangene festgehalten werden. Die Sicherheitskräfte setzen sich beim Umgang mit islamistischen Demonstranten, von denen rund 1.000 seit dem Umsturz getötet und mehrere tausend verletzt wurden, dem Vorwurf der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung aus. Bestehende Ressentiments und die offene Unterstützung des koptischen Papstes für das neue Interims-Regime hat unterdessen zu einer Welle von Rache-Angriffen vor allem gegen koptische Einrichtungen und in etwas geringerem Maß gegen die koptische Bevölkerung selbst geführt. (ÖB Kairo: Asylländerbericht Ägypten, September 2013)

In den letzten Tagen hat die ägyptische Armee eine massive Militäraktion auf dem nördlichen Sinai zur Vertreibung von Aufständischen gestartet, laut Militärkreisen sind zu diesem Zweck 22.000 Soldaten entsendet worden, die Aktion soll mindestens ein halbes Jahr dauern. Bereits in der Vergangenheit hat die ägyptische Armee versucht, Aufständische im Sinai zurückzudrängen, aber lt. Experten hat die derzeitige Militäraktion einen größeren Umfang. In der letzten Woche wurde von der Armee beinahe jeder Tunnel zwischen Gaza und Ägypten aufgespürt und zerstört - die Tunnel werden von Aufständischen benutzt, um Personen und Material ins Land zu schmuggeln. Die wenigen verbleibenden Tunnel sind Berichten nach unter Beobachtung durch die Armee. Erstmals wurden auch Schritte zur Errichtung einer Pufferzone an der Grenze zwischen Ägypten und dem Gazastreifen unternommen, weshalb auch einige Gebäude an der Grenze in Rafah (unter Protest von lokalen Stämmen und Anwohnern) zerstört wurden. Laut Militärkreisen sollen an ihrer Stelle neue Barrieren, evtl. eine Sicherheitsmauer und künstliche Seen, errichtet werden. Laut ägyptischer Regierung sind diese harten Maßnahmen notwendig, um Hamas und palästinensische Aufständische von illegalen Grenzübertritten und der Unterstützung von Aufständischen abzuhalten. Die Regierung warnt vor einer engen Verbindung zwischen den Militanten auf dem Sinai, palästinensischen Gruppen, der Al-Kaida und der Muslimbruderschaft. In den Augen der meisten Ägypter ist dieser Krieg ein Teil der Aktivitäten gegen die Muslimbruderschaft und des Kriegs gegen den Terror, der derzeit in den Medien allgegenwärtig ist. Nachdem die Situation auf dem Sinai verworren und komplex ist und Journalisten nur beschränkten Zugang haben, ist die Beteiligung von Hamas und der Muslimbruderschaft schwierig einzuschätzen. Der hauptsächliche Beweis, den die Regierung anbietet für eine Beteiligung der Muslimbruderschaft am Aufstand im Sinai in Verbindung zu bringen, ist ein zweideutiges Statement eines ranghohen Mitglieds der Muslimbruderschaft: nach Aussage von Mohammed al-Beltagi würde die Gewalt auf dem Sinai beendet, sobald der abgesetzte Präsident Mohammed Morsi wieder ins Amt zurückkehrt. Für die Regierung ist dies der Beweis für den Einfluss der Muslimbruderschaft auf den Aufstand im Sinai, Anhänger der Muslimbruderschaft selbst meinen, dass die Aussage al-Beltagis missverstanden wurde und dass sie selbst eine friedliche Organisation seien und mit dem Krieg auf dem Sinai nichts zu tun hätten. Das Lager der Islamisten hofft, dass die Armee mit ihrer schwierigen Mission ins Hintertreffen gerät um selbst auf die politische Bühne zurückkehren zu können. Angesichts der langen Geschichte des Sinaikonflikts ist sich das Militär der Tatsache bewusst, dass eine völlige Ausschaltung militanter Kräfte auf dem Sinai unwahrscheinlich ist: sozialer und wirtschaftlicher Verfall, unwegiges Gelände, unbegrenzte Waffenvorräte und über zwanzig verschiedene aktive militante Gruppen. Hinter vorgehaltener Hand geben sogar ägyptische Militäranalysten zu, dass sie mit einer Reduktion der militärischen Aktionen der Aufständischen auf dem Sinai um 80 Prozent bereits mehr als zufrieden wären. Das Gegenteil der erhofften Niederlage ist bisher eingetreten: Der Krieg und die kriegsfreundliche Berichtserstattung hat dazu beigetragen, die Popularität der Armee und ihrer Generäle weiter zu steigern. Viele Bürger rufen nun General Abdul Fattah al-Sisi zu einer Kandidatur bei den bevorstehenden Präsidentenwahlen auf. Sogar seine Gegner geben ihm im Falle seiner Kandidatur sehr gute Chancen zu gewinnen. Aber der General ist sich bewusst, dass er zuerst den Krieg auf dem Sinai gewinnen muss, um sodann auf der politischen Bühne siegreich sein zu können. Al-Sisi verfolgt dabei zwei hauptsächliche Ziele:

Ägypten vor militanten Einflüssen zu bewahren und der Armee und sich selbst politischen Einfluss für die Konfrontation mit den Islamisten zu sichern. (BBC News Middle East, 13. September 2013)

Bereits Tage nach der Verabschiedung des neuen, restriktiven Gesetzes vom 24. November 2013 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurden sehr viel mehr Verhaftungen und Anhaltungen friedlicher Demonstranten durchgeführt als vorher. Das Worldwide Human Rights Movement (FIDH) und die OMCT lehnen dieses Gesetz ab und befürchten, dass damit Druck von Seiten der Polizei und der Justiz auf die freie Meinungsäußerung ausgeübt werden soll. FIDH und OMCT rufen zur Abänderung im Hinblick auf internationale Menschenrechtstandards auf. "Das Recht auf friedliche Demonstrationen ist eine der Haupterrungenschaften der Revolution des 25. Jänner. Dieses fundamentale Recht nun zu beschneiden, ist ein gewaltiger Rückschlag. Die ägyptischen Behörden sollten das bestehende Gesetz sofort an internationale Menschenrechtstandards, insbesondere den UN-Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), anpassen", so FIDH-Präsident Karim Lahidji. Besonders besorgt zeigen sich FIDH und OMCT über die Verurteilung von 21 jungen Demonstrantinnen zu sehr hohen Haftstrafen, nachdem sie an einer Demonstration für Präsident Mursi und gegen das Militär teilgenommen hatten und dabei Ballons und Banner mitgeführt hatten. Am 27. November wurden 14 von ihnen zu 11 Jahren und 1 Monat Haft verurteilt, 7 Minderjährige werden bis zum Erreichen der Volljährigkeit (21 Jahre) in eine Jugendhaftanstalt geschickt, 6 weitere wurden in Abwesenheit wegen Anstiftung zu 15 Jahren Haft verurteilt. Die Verabschiedung dieses neuen Gesetzes zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit unterstützt nicht nur die Sicherheitsbehörden in ihrem Kampf gegen die Muslimbruderschaft sondern eröffnet auch die Möglichkeit, andere Aktivistengruppen, darunter Menschenrechtsaktivisten, zu unterdrücken. Am 26. November wurden mindestens 9 Mitglieder der Initiative gegen Militärgerichte für Zivilisten sowie 9 Journalisten und 7 Anwälte in Kairo verhaftet, als diese in der Nähe des Tahrir-Platzes demonstrierten. Sie wollten damit auf dem Platz vor dem Shura-Rat ein Zeichen gegen Art. 198 des Verfassungsentwurfes setzen, welcher Militärprozesse gegen Zivilisten erlaubt. Weitere Demonstranten folgten dem Aufruf am Nachmittag, woraufhin die Sicherheitskräfte die friedliche Versammlung auflösten. Die Demonstranten weigerten sich zu gehen und die Sicherheitskräfte setzen Wasserwerfer ein. Sicherheitskräfte und Zivilpolizisten verhafteten Journalisten und Demonstranten. Online verfügbares Videomaterial zeigt Gewalttaten und sexuelle Belästigungen gegen die Demonstranten durch die Polizei. 79 Personen wurden verhaftet, darunter 19 Frauen. Anfangs wurden die Demonstranten im Gebäude des Shura-Rates festgehalten, danach wurden sie getrennt und auf mehrere Polizeistationen verteilt. Den weiblichen Demonstranten wurde die Freilassung zugesichert, nachdem diese sich weigerten. ohne ihre Männer nach Hause zu gehen, wurden sie in ein Polizeiauto verfrachtet und mitten in der Wüste abgesetzt. Zwei der weiblichen Demonstranten, die festgehalten und später freigelassen wurden, berichteten von Schlägen und Beleidigungen während der Anhaltung. Einige der weiblichen Demonstranten erhoben am 27. November Beschwerde gegen diese Behandlung. Einige der männlichen Demonstranten wurden später freigelassen, 25 verblieben weiterhin in staatlichem Gewahrsam. Sie wurden am 27. November der Staatsanwaltschaft vorgeführt, diese verlängerte ihre Haft für 4 Tage, ihnen wird illegale Zusammenkunft, Angriff auf öffentlich Bedienstete, Rowdytum, Organisieren von Protesten ohne vorherige Anmeldung, Blockieren von Straßen, Diebstahl eines Polizeifunkgerätes und Besitz von Waffen außer Schusswaffen vorgeworfen. Die Front zur Verteidigung ägyptischer Demonstranten (FDEP) reichte heute gegen den Innenminister, den Gefängnisdirektor des Kasr-El-Nile-Gefängnisses und den Leiter der Anklagebehörde von Kasr-El-Nile Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein, sie kritisiert, dass die Gefangenen ohne Verständigung der Familien und Rechtsanwälte an unbekannten Orten festgehalten wurden. Da sie ihr Recht auf friedliche Demonstrationen ausgeübt haben, erachten FIDH und OMTC die Anhaltungen dieser Demonstranten für willkürlich, deshalb wird auch ihre sofortige Freilassung gefordert. FIDH und OMTC sind weiters sehr besorgt über die Anschuldigungen von sexueller Gewalt und Angriffen der Polizei gegen die Demonstranten und ersuchen die Behörden, unabhängige, effektive und unparteiische Erhebungen in diesen Angelegenheiten durchzuführen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Nach Erlass des neuen Gesetzes war dies die zweite Demonstration, die aufgelöst wurde.

Ebenfalls am 26. November rief eine andere Bewegung zu einer Demonstration anlässlich des einjährigen Todestages eines ihrer Mitglieder auf, welches von Polizisten im November 2012 getötet worden war. Die Demonstration wanderte Richtung Shura-Rat, um die anderen Demonstranten zu treffen, als die Sicherheitskräfte die Versammlung auflösten, weil sie ihrer Meinung nach illegal war. Vier Minuten später wurde gegen sie mit Wasserwerfern und Tränengas vorgegangen. Ein Mitglied der Initiative gegen Militärprozessen für Zivilisten, Rasha Azzab, wurde während dieser Demonstration verhaftet und später wieder freigelassen. Im Rahmen der zweiten Demonstration wurde sie einige Stunden später wiederum verhaftet.

Das neue Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste. (World Organisation against Torture (OMCT), 29. November 2013)

Präsident Adli Mansur kündigte indes am Sonntag, 26.1.2014, an, dass die Präsidentenwahl vor der Parlamentswahl abgehalten werde. Er nannte allerdings keine Termine. Die vor zwei Wochen in einem Referendum angenommene Verfassung sieht vor, dass drei Monate nach deren Inkrafttreten die erste Wahl und die zweite nicht später als sechs Monate danach stattfinden müssen (FAZ 26.1.2014). Somit wird mit einer Präsidentschaftswahl Mitte April gerechnet (Al Jazeera 27.1.2014).

Das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Artikel 234 gibt ihm etwa das Recht, auch in den nächsten acht Jahren über den Verteidigungsminister zu entscheiden. Demokratie-Aktivisten kritisieren vor allem Artikel 204 scharf. Er erlaubt weiterhin Prozesse gegen Zivilisten vor Militärgerichten. Die neue Verfassung schwächt die Position des Parlaments gegenüber dem Präsidenten. Sie schafft zudem den Shura-Rat, das Oberhaus, ab. Für die Gesetzgebung ist nur noch das Repräsentantenhaus zuständig. (APA, 10.01.2014)

Die Demokratiebewegung hatte darauf gedrungen, die Parlamentswahl vor der Präsidentenwahl abzuhalten, um die Stellung des Parlaments gegenüber dem künftigen Staatsoberhaupt zu stärken. Es sollte demnach auf diese Weise verhindert werden, dass der Präsident per Dekret wichtige Gesetze erlässt, bevor das Parlament gewählt ist, oder er Einfluss auf den Ausgang der Wahl nimmt. Es wird damit gerechnet, dass Armeechef al Sisi in den kommenden Tagen offiziell seine Kandidatur um das Präsidentenamt bekanntgeben wird (FAZ 26.1.2014).

Kairo/Wien - Die 529 in einem Schnellverfahren ausgesprochenen Todesurteile gegen Muslimbrüder und deren Anhänger in Minya am Montag haben internationale Proteste hervorgerufen - und diese wiederum in Ägypten eine Twitter-Initiative, mit dem arabischen Hashtag "Ich unterstütze das Todesurteil gegen Terroristen". Es gibt aber auch große Bestürzung im Land, und das nicht nur unter Sympathisanten der Verurteilten. Am Dienstag wurde das Verfahren weitergeführt, von 683 Angeklagten, unter ihnen Mohammed al-Badie, spiritueller Führer der Bruderschaft, waren nur etwa 60 im Gerichtssaal. Die Massenprozesse fallen in eine Zeit der wachsenden politischen Verunsicherung. Noch immer geht man in Ägypten davon aus, dass Armeechef General - seit kurzem Feldmarschall - Abdelfattah al-Sisi bei den Präsidentschaftswahlen antreten und gewinnen wird: Erst vor kurzem hat er wieder versichert, dass er sich dem "Ruf des Volkes" nicht verschließen wird. Aber auch wenn es Anzeichen gibt, dass die offizielle Registrierungsfrist für die Kandidaten in Kürze eröffnet wird, so ist die Wahl doch weiter in die Zukunft gerückt, als zu Beginn des Jahres erwartet wurde. Interimspräsident Adly Mansour sagte jüngst, es werde "vor dem 17. Juli" gewählt werden. Ursprünglich war von Wahlen bereits im April die Rede gewesen. Das neue Datum orientiert sich an dem Inkrafttreten der neuen Verfassung sechs Monate zuvor, am 18. Jänner. Damit wäre man mit den Wahlen im Rahmen dessen, was die neue Verfassung vorgibt. Spätere Präsidentenwahlen bedeuten auch spätere Parlamentswahlen, aber die Interimsführung scheint der Meinung zu sein, dass Ägypten ohne Parlament - das ja aufgelöst ist - ganz gut leben kann. Im Fahrplan, den Sisi und seine Unterstützer nach der Absetzung des Muslimbruder-Präsidenten Mohammed Morsi im Juli 2013 präsentierten, waren die Legislativwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen vorgesehen gewesen. Das wurde später umgedreht. Sisi müsste, wenn er seine Kandidatur verkündet, als Verteidigungsminister der Regierung zurücktreten. Dass er bei deren Umbildung - auch der Premier wurde ersetzt - Ende Februar nicht ausschied, wurde als Hinweis gelesen, dass er sein "Haus" noch nicht bestellt hat. Es geht darum, wer ihm als Armeechef und Verteidigungsminister nachfolgen wird. Vorige Woche nahm er einige Neubesetzungen von anderen Kernpositionen vor. Sisi riskiert, wenn er ins Präsidentenamt überwechselt, nicht wenig: seinen eigenen Machtverlust in der Armee, aber vor allem, dass sein Heldenmythos der Realität ausgesetzt wird. Ägypten hängt seit dem Sturz Morsis am saudi-arabischen Tropf, was aber die wirtschaftlichen und sozialen Probleme nicht löst. Als Präsident wird er der Kritik ausgesetzt sein, auch wenn er mit noch so viel Rückhalt antritt.

Die Kandidaten bei den Wahlen werden wahrscheinlich dünn gesät sein:

Der ehemalige (von Morsi gefeuerte) Generalstabschef Sami Enan, der mit einer Kandidatur geliebäugelt hatte - was ihm als Opposition zu Sisi ausgelegt worden war -, hat bereits abgesagt, so wie der Linke Khaled Ali, der von einer kommenden Wahlfarce sprach. Bleibt der Nasserist Hamdeen Sabbahi, eigentlich ein starker Kandidat - der Drittgereihte bei den Wahlen im Juni 2012 nach Morsi und Ahmed Shafiq -, aber gegen Sisi chancenlos. Unmut erregt das Wahlgesetz, das keine Anfechtung der Entscheidungen der Wahlkommission zulässt. Es sagt etwas über die Rolle der Justiz, dass ausgerechnet das Verfassungsgericht - dessen Exchef Mansur heute Interimspräsident ist - diese Empfehlung gegeben hat. Da in der Verfassung steht, dass keine administrative Entscheidung juristisch immun ist, wurde die Wahlkommission kurzerhand zu einer Körperschaft umgedeutet, die zwar administrative Aufgaben ausführt, aber von der Justiz ernannt ist und ihr deshalb quasi angehört. (Gudrun Harrer, DER STANDARD, 26.3.2014)

Sicherheitslage

Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP). Die im März 2011 als Nachfolgerin der aufgelösten SSIS errichtete nationale Sicherheitsabteilung (NSS) ist mit der Durchführung von Analysen und Ermittlungen beauftragt. Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sind die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF) zuständig. Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Sowohl ENP als auch CSF wurden während des gesamten Jahres durch die Militärpolizei unterstützt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig.

Die ENP hatte weiterhin einen reaktiven Zugang zu Straftaten, folglich waren die Zahlen an Vergehen und Gewaltverbrechen weiterhin höher als vor der Revolution. Sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Die Effektivität der CSF verbesserte sich leicht zum Vorjahr, obwohl regelmäßig verabsäumt wurde, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren. Dies war zum Teil auf ein schlechtes Verhältnis der CSF mit einigen Regionen zurückzuführen, in denen die Anwesenheit der CSF Spannungen öfter verstärkte als sie zu unterbinden oder zu kontrollieren. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten, obwohl für die zivilen Sicherheitskräfte auf diesem Gebiet leichte Fortschritte erzielt werden konnten. Im Oktober 2011 verabschiedete die ENP einen Verhaltenskodex, im Juli setzte die Regierung das Komitee zur Verteidung von Bürgerrechten ein, um Gewaltanwendungen durch Sicherheitskräfte während der Revolution des Jahres 2011 zu untersuchen. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen. Im Juni wurde beispielsweise der Mordprozess gegen den als "Augenschützen" bekannten Polizisten Mohamed al-Shinawy eröffnet, der laut einem You-Tube-Video seinen Untergebenen befahl, Demonstranten im November 2011 in die Augen zu schießen. Präsident Mursi gab im Dezember bekannt, dass alle Fälle von Gewalt gegen Demonstranten während und nach der Revolution nochmals untersucht würden.

(U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seite 6 und 7.)

Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen. (ÖB Kairo: Erhebungsbericht vom 08. August 2013)

Unterstützung für Frauen und Frauenhäuser sind in Ägypten kaum vorhanden. Der National Council for Women unterhält jedoch eine Notrufnummer (die Nummer funktioniert momentan nicht; die ÖB ist bemüht, die etwaige neue Nummer zu eruieren) . Es stehen nach Prüfung des Einzelfalles auch Plätze in Gästehäusern des Sozialministeriums bis zu einer max. Länge von 6 Monaten zur Verfügung, wo Opfer von Gewalt soziale und rechtliche Unterstützung erhalten. Mit der Revolution stieg das Bewusstsein für die in Ägypten häufigen Belästigungen und Vergewaltigungen, insb. im Zuge der Berichterstattung über die in den Medien prominent berichteten Übergriffe am Tahrir-Platz. Aus dieser Erfahrung bildeten sich mehrere Gruppen, die sich, auch durch Patrouillengänge vor Ort, dem Schutz von Frauen im öffentlichen Raum widmen: U.a. Tahrir Body Guard und Operation Anti-Harassment. In enger Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und im Sinne der Prävention hält der Blog "Harassmap" fest, an welchen Orten es zur Häufung von Angriffen kommt. (ÖB Kairo September 2013)

Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. (ÖB Kairo September 2013)

Bei Zusammenstößen im Zuge der Demonstrationen zum dritten Jahrestag des Sturzes von Husni Mubarak wurden am Freitag, 24.1.2014, und Samstag, 25.1.2014, 49 Menschen getötet und 247 weitere verletzt (FAZ 26.1.2014; vgl. Al Jazeera 27.1.2014).

Tausende Anhänger von Abdel Fattah al-Sisi nutzen den Jahrestag um den Armeechef mit Flaggen und Bannern zu feiern. Proteste gegen die Regierung, sowohl von der islamistischen als auch der säkularen, liberalen Opposition, wurden hingegen mit einem massiven Aufgebot an Sicherheitskräften behindert. Aus Kairo und Alexandria gibt es Berichte zu Reihenweise Verhaftungen an Islamisten und säkularen Oppositionellen (BBC 26.1.2014; vgl. Standard 26.1.2014). Präsident Adli Mansur hat indes die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Status der Verhafteten zu überprüfen und vor allem Studenten freizulassen (Standard 26.1.2014).

Bis Samstagabend wurden etwas über 1.000 Personen bei Protesten festgenommen, die meisten von ihnen Anhänger der Muslimbruderschaft. Seit der Absetzung des aus den Reihen der Muslimbruderschaft stammenden Präsidenten Muhammad Mursi im vergangenen Juli geht die neue Führung gegen dessen Anhänger vor. Doch auch liberale Regierungskritiker sind zunehmender Repression ausgesetzt. Kritiker fürchten, dass die Regierung den Repressionskurs angesichts der Anschläge gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte weiter verschärfen wird. Ins Visier des Sicherheitsapparats geraten zudem zunehmend Journalisten. Allein am Samstag sollen nach Angaben der ägyptischen Pressegewerkschaft fünf Fotografen verhaftet worden sein. 44 Journalisten sind nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten seit der Machtübernahme Sisis inhaftiert worden (FAZ 26.1.2014).

Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.1.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis (FAZ 24.1.2014).

Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt (Daily Star 25.1.2014; vgl. BBC 26.1.2014).

Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt (FAZ 26.1.2014).

Militär

Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:

Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen. (Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009)

Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik. (DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces:

Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011)

NGO¿s

Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden. Die Kooperationsarbeit der Regierung mit den NGOs gestaltete sich ambivalent. Regierungsstellen versicherten öffentlich, dass sie die Ziele der NGOs mittragen würden. Tatsächlich war die Zusammenarbeit selektiv, viele NGOs kritisierten die Zusammenarbeit der Regierung mit der Zivilgesellschaft als oberflächlich und unehrlich. Mit Ausnahme der mit strafrechtlichen Mitteln verfolgten NGOs erlaubte die Regierung internationalen Menschensrechts-NGOs im Land aktiv zu sein. Human Rights Watch unterhielt ein Büro in Kairo. Andere Organisationen, wie Amnesty International, besuchten das Land wiederholt im Rahmen ihrer regionalen Untersuchungen und konnten mit nationalen Menschenrechts-NGOs zusammenarbeiten. Die Wahloberbehörde arbeitete während der Wahlen eng mit der Foundation for Electoral Systems zusammen. (U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 21 und 22)

Religion

Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.

Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.

Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15)

Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden. (APA 10.01.2014)

Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.

Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows. (BBC News 31.1.2014)

Kopten

Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, im speziellen koptische Christen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit schürte. In einigen Fällen reagierten staatliche Behörden langsam oder unzureichend auf Angriffe auf Christen und deren Eigentum, manchmal wurden Christen aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Üblicherweise verabsäumte es die Regierung, Hassreden, insbesondere antisemitische und gegen Christen gerichtete Äußerungen, zu verurteilen. Sowohl das Recht des Islam als auch der koptisch Orthodoxen verbieten Ehen von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft untereinander, solche im Ausland geschlossene Ehen können im Inland nicht anerkannt werden. Es gab Berichte über den Missbrauch der Religionsfreiheit, darunter Berichte über Inhaftierungen und Anhaltungen, gegen die Übergriffe in Dahshour, Alexandrien und Rafah wurden Christen und deren Eigentum von der Regierung nicht geschützt. Insbesondere im Falle eines Angriffs auf koptische Christen im Oktober 2011, bei dem 25 Todesopfer zu beklagen waren und Sarah Ishaq, ein koptisches Mädchen, entführt wurde, wurden weder Ermittlungen eingeleitet noch Personen vor Gericht gestellt. In vielen Fällen unterstützte oder erlaubte die Regierung "Wiedergutmachungen", wobei die im Rahmen dieser Aktionen begangenen Verbrechen nicht verfolgt wurden und so zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen. Weiterhin wurden Shiiten von der Regierung belästigt und schikaniert, der Übertritt zu einer anderen Religion wurde ihnen untersagt. Einige andere Gruppen religiöser Minderheiten berichteten von einem Rückgang staatlicher Repression. An der Diskriminierung von Christen und anderen religiösen Minderheiten änderte sich nichts, auch nicht im öffentlichen Dienst. Vorschriften die Kopten und andere Minderheiten am Bau und an der Reparatur ihrer Gebetsstätten hinderten, blieben in Kraft. Gewalttaten der Bürger gegen Christen und deren Eigentum wurden oft nicht verhindert. Am 26. Juli wurde in einer von Kopten betriebenen Reinigung in Dahshour ein Hemd eines Moslems versehentlich beschädigt, was zu gewalttätigen Konfrontationen, dem Tod eines unbeteiligten Muslimen sowie neun verletzten Polizisten führte. Nach Angaben der Bewohner war die Polizei nicht in der Lage, die Gewalt unter Kontrolle zu bringen, weshalb sie die Kopten dazu drängten, die Stadt zu verlassen, um weitere Gewalt gegen sie zu verhindern. Das NCHR merkte an, dass die Polizei zwar Kirchen und Leben der Kopten beschützte, aber nicht mit der notwendigen Härte einschritt. Die Behörden verhafteten neun Verdächtige, darunter zwei Kopten. Es wurden keine Gerichtsverfahren eröffnet. Die meisten der 110 koptischen Familien, die vorübergehend die Stadt verließen, kamen zurück, nachdem erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durch die Regierung getroffen worden waren. Die meisten Häuser waren jedoch unbewohnbar, das Angebot der Regierung auf eine finanzielle Entschädigung von 10.000 ägyptischen Pfund (1.500 USD) pro Familie reichte nicht aus, um die Reparaturen durchzuführen. (U.S. Department of State, Egypt 2012 International Religious Freedom Report, Seiten 2, 5, 7 und 12)

In Präsident Morsis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).

Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang. (ÖB Kairo September 2013)

Ägypten: Situation koptischer Christen (Juli bis Oktober 2013)

Übersicht: Einige Quellen berichten seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013 von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen. Die Zeitung Christian Post berichtete im August 2013, dass Kopten und deren Kirchen im Fokus groß angelegter Attacken durch Anhänger der Muslimbruderschaft seien, von solchen Angriffe wurde in den letzten Wochen täglich berichtet. Seit der gewaltsamen Unterdrückung der Anhänger Mohammad Mursis durch die neuen Machthaber seien die koptischen Christen neuerlich Gewalttaten ausgesetzt. Am 14. August 2013 seien mindestens 500 Demonstranten getötet worden. Am 16. August berichtete die New York Times von einem Übermaß von Angriffen gegen Christen in den letzten drei Tagen. Am 20. August berichtete Amnesty International von einem noch nie da gewesenen Anstieg an religiös motivierter Gewalt gegen koptische Christen im ganzen Land. Einigen Quellen zufolge seien diese Taten Vergeltungsmaßnahmen, da Mohammed Mursi und die Muslimbruderschaft die Kopten für die Absetzung Mursis verantwortlich machen. Anhänger von Mursi haben angeblich zu Gewalt gegen Christen aufgerufen. Am 14. August haben einige Moscheen sogar über Lautsprecher zu Racheaktionen und Gewalt gegen Christen aufgerufen. Laut Berichten der Ägyptischen Initiative für persönliche Rechte (EIPR), einer NGO zur Stärkung und zum Schutz grundlegender Rechte und Freiheiten in Ägypten, wurden im Juni und Juli in den Bezirken Nordsinai, Minya und Beni Soueif antichristliche Flugblätter verteilt.

Staatlicher Schutz: Mehrere Quellen berichten, dass die Sicherheitskräfte keine Maßnahmen zur Hintanhaltung religiöser Unruhen oder zum Schutz der koptischen Christen ergriffen hätten. Nach Berichten der EIPR hätten Sicherheitskräfte langsam reagiert und seien nicht eingeschritten, um koptische Christen zu schützen, obwohl ihnen die gespannte Atmosphäre bewusst gewesen und sie während der Angriffe vor Ort gewesen seien. Laut Amnesty International waren die Sicherheitskräfte im August in alarmierender Art und Weise untätig, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Gewalt aufgrund des Anstiegs ähnlicher Zwischenfälle seit dem Sturz von Präsident Mursi vorhersehbar gewesen sei. Der Christian Science Monitor berichtete am 12. September, dass die Zurückhaltung der staatlichen Behörden auf die Angriffe vom 14. August und die Unfähigkeit, beispielsweise in Delja für Sicherheit zu sorgen, sich als Fortsetzung der ägyptischen Tradition darstellt, Christen nicht zu schützen und Angreifer nicht der Gerechtigkeit zuzuführen. Laut einem Sprecher des Außenministeriums seien Angriffe auf Polizeistationen der Grund für das mangelnde Einschreiten der Polizei gegen die Gewaltaktionen am 14. August gewesen. Ein Vertreter der EIPR führte aus, dass in vielen Städten aufgebrachte Menschenmengen zuerst Polizeistationen und dann Kirchen angriffen. Human Rights Watch berichtet von gleichzeitigen Angriffen auf die Polizeistation in Delga und auf die Kirche, einige Personen hätten zuerst die Polizeistation von Kirdassa und danach die Kirche attackiert. Der Vorsteher des Sicherheitsbezirkes Minya gab an, dass 12 der Polizeistationen des Bezirks angegriffen und dabei 13 Polizisten getötet und 30 weitere verletzt worden seien. In Kirdassa hätten die Angreifer angeblich mindestens 11 Polizisten getötet und deren Leichen verstümmelt. Die Kontrolle der Polizei über die Stadt sei angeblich am 19. September wiederhergestellt worden. Einige Quellen berichten, dass die ägyptische Regierung für die Kosten zur Wiedererrichtung der beschädigten Kirchen aufkommen würde.

Vorfälle: Laut Amnesty International wird berichtet, dass die religiös motivierten Gewalttaten von religiösen und hetzerischen Slogans und Sprechkören begleitet worden seien, und dass ihnen oft hetzerische Reden in Moscheen und ebensolche Ansprachen religiöser Führer vorangegangen seien. Die New York Times berichtet, dass viele der Gewalttaten gegen Christen in Oberägypten, der ärmsten südlichen Region Ägyptens, sowie in Kairo und Alexandrien stattgefunden hätten. In ähnlicher Weise berichtet der Christian Science Monitor, dass Christen im ganzen Land, aber speziell im Süden, wo sehr viele Christen wohnen und religiös motivierte Gewalt alltäglich sei, angegriffen worden seien. Amnesty International berichtet am 20. August, dass sich koptische Christen im Direktorat Al-Minya wegen des alarmierenden Anstiegs von Gewalttaten und der Passivität der Sicherheitskräfte wie in einem Belagerungszustand gefühlt hätten.

Angriffe gegen Kirchen und andere koptische Einrichtungen: Einige Quellen berichten, dass während des Umsturzes von Präsident Mursi einige Kirchen niedergebrannt, verwüstet oder geplündert worden seien. Zwischen dem 14. und 20. August 2013 seien gemäß der Maspero Youth Union, einer Gruppe die sich für die Rechte koptischer Christen einsetzt, 50, gemäß Amnesty International 60 Kirchen angegriffen worden, 38 davon wurden total zerstört. Nach Berichten der Maspero Youth Union ereigneten sich die Angriffe in 9 Verwaltungsbezirken des Landes. Das koptische Kulturzentrum in Kairo berichtet über die genannte Periode von 49 angegriffenen Kirchen und Begegnungsstellen. Die EIPR berichtet von Angriffen auf Kirchen und koptische Einrichtungen zwischen 14. Und 17. August in 11 Verwaltungsbezirken, der Bezirk Minya sei mit 18 angegriffenen Kirchen am stärksten davon betroffen gewesen. Die meisten Kirchen seien von Pro-Mursi-Demonstranten angegriffen worden. Einem Artikel des Time Magazine vom 26. August zufolge seien seit 14. August 60 Kirchen angegriffen worden. Quellen berichten, dass zahlreiche Häuser und Geschäfte von Christen geplündert oder niedergebrannt worden seien, darunter seien auch christliche Schulen und andere religiöse Gebäude gewesen. Human Rights Watch berichtet, dass Einwohner von Minya beobachtet hätten, dass die von Kopten geführten Geschäfte mit einem "X" beschmiert worden seien, um sie von Geschäften, die von Moslems geführt werden, unterscheiden zu können. In der Folge seien diese Geschäfte attackiert worden. Die französische Nachrichtenseite La Croix berichtet, dass in Mallawi, der zweitgrößten Stadt des Bezirks Minya, einige von Kopten geführte Geschäfte mit einem Kreuz markiert und attackiert worden seien. Vier Kirchen und eine christliche Schule seinen in der Stadt an diesem Tag niedergebrannt worden. Nach Berichten des Christian Science Monitor hätten Einwohner von Al Nazla Geschäfte und Wohnungen von Christen mit rotem Graffiti besprüht. Einigen Quellen zufolge wurden in einer Mosche in Al Nazla am 14. August Gerüchte verbreitet, wonach Christen Moslems angreifen würden, anderen Quellen zufolge riefen die Moscheen in Al Nazla zur Vergeltung auf. Eine Gruppe attackierte die Polizeistation und danach die Kirche der heiligen Jungfrau Maria, die Kirche sei niedergebrannt worden. Der Economist bezeichnete die Zerstörung der Kirche als systematisch und umfassend. Die Polizei sei nicht eingeschritten, obwohl sie von Anwohnern wiederholt gerufen worden sei.

Angriffe gegen koptische Christen: Zwischen 14. und 20. August 2013 wurden laut koptischem Kulturzentrum 7 Personen im Rahmen von antichristlicher Verfolgung getötet. Die EIPR berichtet von 7 Toten im Rahmen einer Welle religiöser Gewalt. Human Rights Watch berichtet von mindestens drei Kopten und einem Moslem, die im Rahmen von religiös motivierten Angriffen in Delga, Minya und Kairo getötet worden seien. Laut Nachrichtenagentur Inter Press Service wurden während der Angriffe auf die Kirchen 7 Personen entführt, das koptische Kulturzentrum berichtet von 17 Entführungen zwischen 14. und 20. August. (Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013)

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Regierung bietet anerkannten Flüchtlingen Schutz, kooperiert aber bezüglich des Schutzes von Asylsuchenden nicht vollständig mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge bzw. anderen humanitären Organisationen.

Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.

(U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16)

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard (AA 15.7.2013).

Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).

Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau (Deutsche Botschaft Kairo 6.2013).

Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems (Al-Ahram weekly 30.4.2013).

Verfügbarkeit von Medikamenten

In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:

Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt (WHO 7.2011).

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012)

Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012)

Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt. (Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011)

Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der im Akt einliegenden Bestätigung betreffend die vom Beschwerdeführer verbüßte Gefängnisstrafe.

In der Einvernahme vom 15.06.2011 vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seine persönliche Situation folgendermaßen dar:

"Ich wurde am XXXX geboren und wuchs bei meinen Eltern auf. Eine Schule habe ich nicht besucht. Ich habe den Beruf eines Malers erlernt und diesen auch ausgeübt. XXXXIch habe eine Sekretärin angestellt gehabt. Beide Betriebe waren in XXXX. Von 1994 bis 1997 habe ich den Militärdienst als einfacher Soldat abgeleistet. Ich bin ägyptischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Volksgruppe, weiters gehöre ich der ägyptischen orthodoxen koptischen Kirche an. Ich kann arabisch lesen und sprechen. Ich bin seit XXXX mit XXXX kirchlich verheiratet, registriert in XXXX. Wir haben zwei gemeinsame Söhne, XXXX. XXXXWir lebten gemeinsam mit der ganzen Familie in unserem XXXX Familienhaus. Durch meine Arbeit XXXX konnte ich sehr gut für meine Familie sorgen. Es gab überhaupt keine finanziellen Probleme. Mein Vater ist ungefähr vor 25 Jahren verstorben. Er arbeitete in XXXX und war dort XXXX angestellt. Meine Mutter ist Hausfrau. Ich wuchs in geordneten Familienverhältnissen auf. XXXX

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab an, aus Ägypten geflüchtet zu sein, da er aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt war und eine solche im Falle einer Rückkehr auch zu befürchten hätte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war sowohl vor dem Bundesasylamt als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2014 plausibel, schlüssig, konsistent und glaubhaft. Die belangte Behörde fasst entsprechend im angefochtenen Bescheid zusammen: "Die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind glaubwürdig. Als Fluchtgrund führten Sie sinngemäß an, dass Sie einem muslimischen Freund den christlichen Glauben näher gebracht haben. Aus diesem Grund seien Sie vom Vater des Freundes gemeinsam mit Personen der muslimischen Bruderschaft und der "Salafien-Gruppe" in Ihrer Wohnung tätlich angegriffen worden. Aufgrund dessen seien sowohl Sie als auch der Vater des muslimischen Freundes als auch mehrere Personen der muslimischen Bruderschaft und der "Salafien-Gruppe" von Sicherheitsbehörden unter dem Kommando des Offiziers XXXX festgenommen worden. Die muslimischen Festgenommenen seien aber gleich wieder freigelassen worden. Sie seien in Haft geblieben und von diesem Offizier beschimpft, bedroht und gequält worden. Nachdem Sie ins Gefängnis überstellt worden wären, haben Sie eine Beschwerde gegen Ihre Verhaftung eingebracht. Dieser Beschwerde sei dann vom Gericht stattgegeben worden und Sie seien ohne strafrechtliche Konsequenzen für Sie freigelassen worden. Sie seien bei einem Attentat auf eine Kirche dabei gewesen und haben am nächsten Tag an einer Demonstration teilgenommen, auf der Sie von Personen, die der muslimischen Bruderschaft und der "Salafien-Gruppe" angehören, erkannt worden wären. Da Sie sich sicher gewesen seien, dass Sie von diesen Personen umgebracht werden würden, wenn man Sie erwischt hätte, haben Sie sich versteckt und seien dann aus dem Land geflüchtet. Der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt konnte aber mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden."

Das Vorbringen wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem

Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 24.04.2014 im

Beisein einer Rechtsberaterin des Beschwerdeführers bekräftigt (im

Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift; VR= Vorsitzende

Richterin; BF=Beschwerdeführer):

"VR: Bleiben Sie bei Ihrem bisherigen Vorbringen?

BF: Ich bleibe beim bisher Gesagten.

VR: Können Sie bitte nochmals berichten, wie Ihre Probleme in Ägypten begonnen haben?

BF: Es gab ein Problem mit einer Person, mit der ich zusammen gearbeitet habe, er hat mich immer provoziert, wir haben immer über Religion diskutiert. Wir haben solange über Religion gesprochen, bis er zum Christentum konvertierte. Ich konnte ihn überzeugen, weil ich viele Verse des Korans kenne. Im XXXX ist er konvertiert und dann ist er von Ägypten ausgereist. Seine Eltern haben gefragt, mit wem er damals arbeitete, er hat mit mir gearbeitet. Die Polizei verhaftete mich am XXXX. Ich blieb in der Sicherheitsverwahrung bis zum XXXX. Dann wurde ich inhaftiert. Ich wurde im Gefängnis mehrmals geschlagen, weil ich andere Personen zum Christentum überreden wollte. XXXX

VR: Können Sie mir erzählen, wie die Verhaftung am XXXX genau erfolgt ist?

BF: Die Familie von der konvertierten Person, ist zu mir gekommen. Die haben nach ihm gefragt, ich sagte, ich wüsste nicht, wo er ist. Sein Vater war von den Salafiten. Wir haben gestritten, bis die Polizei kam. Dann nahmen sie uns alle mit. Bei der Polizeidirektion wusste man, dass ich beschuldigt werde, jemanden bei dem Beitritt zum Christentum geholfen zu haben und dass diese Person Ägypten verlassen hat. Der Offizier hat die Familie des Konvertierten frei gelassen. Er sagte zu mir, wir bleiben bis der Konvertierte wieder auftaucht. Der Offizier hat mich immer beschumpfen und geschlagen. Sein Name ist XXXX. Er hat mich immer bei sich gelassen, bis eine Kontrolle des Gerichts kam. Und dann wurde ich vor das Gericht gebracht.

VR: Waren andere Polizisten auch auf der Station? Konnten diese Ihnen nicht helfen?

BF: Der Offizier war der Leiter der Polizeistation. Es waren auch andere Polizisten da, aber er war es, der mich immer geschlagen hat.

VR: Wurden Sie im Gefängnis auch misshandelt, z. Bsp. geschlagen und beschumpfen?

BF: Ich hatte Schnittwunden auf den Händen. Wenn ein Arzt das prüfen würde, könnte er feststellen, dass die Wunden aus der Zeit im Gefängnis stammen. Dort war es sehr schmutzig, aufgrund der Bakterien könnte man das feststellen.

VR: Wer hat Sie im Gefängnis geschlagen?

BF: Als ich im Gefängnis war, wurde ich geschlagen. Am XXXX gab es einen Entlassungsbescheid. Aber erst am XXXX kam ich raus. Es waren Mithäftlinge, die mich immer geschlagen haben. Es war jeden Tag das gleiche System. Der Offizier hat mich jeden Tag in das Abwasserloch geworfen. Er sagte zu mir, ich soll dort drin beten, solange ich will. Er hat mich immer geschlagen, XXXX. Am XXXX gab es dann den Entlassungsbescheid.

VR: Sind Sie am XXXX wieder zurück in die Polizeistation gekommen?

BF: Ich bin wieder in die Polizeistation zurückgekommen. Es war immer der gleiche Offizier, der mich misshandelt hat. Am XXXX wollten mich Freunde besuchen. Ich hab den Offizier gebeten, dass ich ein Gebetsbuch bekommen kann. An dem Tag habe ich dann die Schnittwunde bekommen von den Mithäftlingen. Die Mithäftlinge zerrissen das Buch.

VR: Bekamen Sie Hilfe von der Justizwache, als Sie von den Mithäftlingen bedroht wurden?

BF: Nein, sie haben nur zugesehen.

VR: Sie hatten in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesagt, dass Sie am XXXX an einer Demonstration teilgenommen hatten und dort von Islamisten erkannt worden wären. Warum haben diese sie erkannt bzw. verfolgt?

BF: Wir waren alle aus einem Ort, auch der Konvertierte war von meinem Ort. Ich habe immer geholfen, die Verstorbenen wegzubringen. Am XXXX wurde ich entlassen. Danach gab es einen Bombenanschlag auf eine Kirche und am 02.01 haben wir demonstriert.

VR: Was ist bei dieser Demonstration genau passiert?

BF: Der Vater des Konvertierten kam zu mir und er hat mich als Heide beschumpfen, dass ich keine Religion hätte und ungläubig sei. Ich hatte ein Kreuz in der Hand und war deshalb von Weiten zu sehen. Er kam mit einem Schwert zu mir. Ich wollte mich beschützen und verletzte ihn ungewollt am Kopf. Wir haben damals demonstriert, weil unsere Kirche zerstört wurde, wir wollten unsere Kirche beschützen. Der Vater des Konvertierten war auch zur Demonstration gekommen, weil wir aus seiner Sicht sein Kind genommen hatten. Als er mich sah, sagte er: Bist du das wieder? Er wollte mich umbringen, weil ich seinen Sohn überzeugt hatte, zum Christentum überzutreten und mein Blut aus seiner Sicht unrein war. Damals wohnte ich in einem anderen Ort, deswegen sah er mich vorher nicht.

VR: In der Einvernahme vom Bundesasylamt haben Sie nicht erwähnt, dass es um den Vater des Konvertierten geht, stimmt das?

BF: Damals wurde ich von dem Vertreter des Bundesasylamtes nicht gefragt, wer genau dabei gewesen wäre. Die Salafiten und die Muslembrüder waren dabei. Der Dolmetscher hat damals nicht alles übersetzt, was ich sagte.

VR: Haben Sie Kontakt mit XXXX? XXXX

BF: Es geht ihnen sehr schlecht. Die Kinder gehen nicht in die Schule, weil ich und meine Kinder bedroht werden. Meine XXXX wohnt momentan bei meiner XXXX. Sie geht nur zweimal außer Haus in die Stadt, einmal wenn sie das Geld holt, das ich ihr schicke und einmal in die Kirche mit den Kindern.

VR: Wenn Sie nach Ägypten zurückkehren würden, könnten Sie dann nicht in XXXX leben? Ist die Situation dort besser als in XXXX?

BF: Wenn ich könnte, würde ich nicht für drei Jahre hier bleiben. Ich kann nicht zum Flughafen in Ägypten, schon dort würde ich Probleme bekommen. Die anderen wollen mich.

VR: Glauben Sie, dass Sie von der Polizei gesucht werden, in Ägypten?

BF: Von beiden Seiten werde ich gesucht. Bevor ich ausreiste aus Ägypten, habe ich den Vater des Konvertierten verletzt, weswegen ich gesucht werde. Meine Wohnung wurde komplett zerstört und keiner machte etwas."

Der belangten Behörde kann in ihrer Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers gefolgt werden. Wie unter Punkt 3 des gegenständlichen Erkenntnisses ausgeführt unterliegt die belangte Behörde allerdings einem Rechtsirrtum, wenn sie das unwidersprochene und glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter die Konventionsgründe subsumiert.

Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass alle koptischen Christen in Ägypten mit Verfolgungshandlungen zu rechnen haben, die eine Asylrelevanz entfalten. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer aber glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner Religion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen zu fürchten hätte. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrages auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiöse Betätigungen zu verzichten (vgl. dazu AsylGH 19.04.2013, B9 431.634-1/2013). Es muss jedem zugestanden werden, seine Religionsausübung öffentlich vorzunehmen; die öffentliche Ausübung (forum externnum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung muss möglich sein (vgl. dazu AsylGH 14.05.2012, E1 406.206-2/2009; AsylGH 24.09.2012, E2 417.828-1/2011).

Der Antragsteller machte vor beiden asylrechtlichen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben und substantiierte dieselben durch vorgelegte - als unverdächtig zu qualifizierende - Beweismittel. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass das Vorbringen, welches auch von der belangten Behörde als glaubhaft qualifiziert wurde, keine Asylrelevanz entfalten würde, da der Beschwerdeführer in Ägypten nur von einer Privatperson verfolgt worden sei. Dazu führt die belangte Behörde aus: "Hier ist anzumerken, dass Sie nicht über Auftrag eines Gerichts, sondern lediglich über Auftrag des Polizeioffiziers XXXX festgenommen wurden. Auch wurden Sie laut Ihren glaubhaften Angaben nur von diesem Offizier alleine beschimpft, bedroht und gequält. Aber auch die Tatsache, dass Sie gegen Ihre Anhaltung eine Beschwerde beim Gericht eingebracht haben und dann vom Gericht auch ohne strafrechtliche Konsequenzen freigelassen wurden, bestärkt die Meinung der erkennenden Behörde, dass es sich in Ihrem Fall um keine Verfolgungshandlung von staatlicher Seite handelt, sondern diese Verfolgungshandlung von einer einzelnen Person - in Ihrem Fall vom Offizier XXXX - ausging. Auch wenn es sich bei dem Offizier um eine Person handelt, die der Staatsgewalt zuzuordnen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Offizier im Sinne der ägyptischen Staatsmacht gehandelt hatte. Dies wird auch dadurch untermauert, dass Sie selber glaubwürdig angaben, dass dieser Offizier sogar mit dem Attentat auf eine koptische Kirche zum Jahreswechsel und auch weiteren Vorfällen in Verbindung gebracht wird und von sämtlichen staatlichen Behörden derzeit nach ihm gefahndet wird, da er untergetaucht ist. Zusammenfassend ist hier anzumerken, dass diese von Ihnen geltend gemachten bzw. befürchteten Gefährdungsmomente keinen Bezug zu den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen aufweisen. [...] Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen - Muslimische Bruderschaft und Mitglieder der "Salafien-.Gruppe" - Angriffe auf Kopten und Bedrohungen - lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften", kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Z. 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Z. 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Z. 2000/01/0098). [...] Außerdem ist zu den von Ihnen angeführten Handlungen des Offiziers XXXX zu befinden, dass isolierte Einzelhandlungen von Behördenorganen nur dann dem Heimatstaat zuzurechnen sind, wenn dieser keine Maßnahmen ergreift, respektive in der Lage ist, diese hintanzuhalten [...]"

Aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts sind die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Rechtsgrundsätze durchaus zu teilen, finden hier aber keine Anwendung. Eine wochenlange Festnahme in den Räumen der Sicherheitsbehörden, begleitet von Misshandlungen eines Offiziers der Sicherheitsorgane, als rein kriminelles Handeln einer Privatperson zu qualifizieren, greift hier wohl zu kurz. Jeder Übergriff eines Organwalters ist zunächst ein "Übergriff einer Einzelperson", das Organhandeln ist jedoch in der Regel den staatlichen Behörden zuzurechnen. Die Zurechnung kann nur in seltenen Fällen, z.B. wenn die Misshandlung rechtswidrig erfolgte und der Organwalter auch hiefür zur Verantwortung gezogen wird, durchbrochen werden (VwGH 26.03.1996, 95/19/0032). Ein singuläres Fehlverhalten des Offiziers mag daher durchaus als kriminelle Handlung einer Einzelperson betrachtet werden, doch eine wochenlange Festnahme und Überstellung in ein Gefängnis, wo eine dreimonatige Inhaftierung erfolgt, lässt es fraglich erscheinen, ob die staatlichen Behörden hier in der Lage waren, den Beschwerdeführer zu schützen. Es ist durchaus der belangten Behörde zu folgen, dass der Offizier wohl nicht im Sinne der ägyptischen Staatsmacht handelte; ebenso dass die ägyptischen Gerichte, wie auch vom Beschwerdeführer anerkannt, der ungerechtfertigten Inhaftierung ein Ende setzten. Eine Verfolgungshandlung war aber nicht nur in der Inhaftierung zu sehen, sondern auch in der zweimaligen Anhaltung auf der Polizeistation, die jeweils einige Wochen dauerte XXXX und von Misshandlungen geprägt war. Wenn hier auch der Schutzwille des Staates gegeben gewesen sein mag, so fehlte es offensichtlich an Schutzfähigkeit, um Übergriffe auf einen koptischen Bürger durch einen staatlichen Organwalter zu verhindern. Eine mehrere Wochen andauernde Folter auf einer Polizeistation setzt wohl auch Kenntnisse und damit Akzeptanz anderer Mitglieder des Sicherheitsapparates voraus. Zudem schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 auch, dass die Justizwache bzw. die Sicherheitsbehörden nicht einschritten, als er im Gefängnis von Mithäftlingen aufgrund seiner Religion misshandelt wurde. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, M.E. gg. Frankreich, Urteil vom 6.6.2013, Kammer V, Bsw. Nr. 50.094/10) betont die unzureichende Schutzwilligkeit im Bereich des ägyptischen Sicherheitswesens:

"Angesichts der bisherigen Zurückhaltung seitens der Polizei, von koptischen Christen erstattete Strafanzeigen entgegenzunehmen, sind ernste Zweifel angebracht, dass er von Seiten der ägyptischen Behörden adäquaten Schutz erhalten wird."

Der Schluss der belangten Behörde, dass es sich bei der Anhaltung auf der Polizeistation und der damit verbundenen Misshandlung nicht um einen Konventionsgrund handelt, wird von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht geteilt.

Die belangte Behörde konzentriert sich des Weiteren alleine auf die Frage, ob die in der Vergangenheit erfolgte Verfolgungshandlung dem Staat zuzurechnen ist und verkennt darüber hinaus, dass sich die Verfolgungsgefahr nicht auf die vergangenen Ereignisse bezieht (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/097), sondern eine Prognose erfordert. Die belangte Behörde unterlässt es aber, sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der Beschwerdeführer als koptischer Christ, der bei der Konversion eines Moslems mitwirkte, von Verfolgungshandlungen bedroht ist. Wie in den aktuellen Länderfeststellungen ausgeführt, ist das Recht auf Religionswechsel muslimischen Staatsbürgern Ägyptens verwehrt und kommt es wiederholt zu Schikanen und Drohungen gegenüber Konvertiten. Es ist durchaus glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer erklärt, aufgrund seines "missionarischen" Verhaltens von Anhängern radikal-islamischer Gruppen bedroht zu werden. Wie in den Länderfeststellungen ebenfalls angeführt, besteht auch nur eine unzureichende Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der Sicherheitskräfte in Zusammenhang mit Übergriffen auf koptische Bürger.

Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass in Ägypten keine Gruppenverfolgung von Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft stattfindet bzw. kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass koptische Christen in Ägypten per se von Seiten staatlicher Behörden mit massiven Verfolgungsmaßnahmen aus religiösen Gründen zu rechnen hätten, doch konnte der Beschwerdeführer in seinem konkreten Fall eine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Es ist im spezifischen Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der ägyptische Staat durch seine Organe seine vollwirksame Ausübung der Garantenstellung, nämlich Schutzgewährung gegenüber Angriffen von islamischen Fundamentalisten, vernachlässigen würde, woraus sich im Ergebnis ergibt, dass der Antragsteller sich aufgrund ihm drohender Verfolgung von Seiten islamischer Fundamentalisten nicht um effektive Schutzgewährung an die staatlichen Sicherheitsbehörden wenden könnte und daher der ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung von Seiten Privater schutzlos ausgeliefert wäre.

Zusammenfassend sei festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der speziellen Gelagertheit seines Schicksales bei Rückkehr in seinen Heimatstaat Ägypten mit jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit mit der Verfolgung von Seiten islamischer Fundamentalisten aus religiösen Motiven zu rechnen hätte, dies unter gröblicher Missachtung der staatlichen Garantenstellung, weshalb Verfolgung von Seiten Privater mittelbar dem Staat zuzurechnen wäre, was grundsätzlich den Flüchtlingsstatus des Antragstellers begründet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). § 11 Abs. 1 AsylG 2005 idgF behandelt die innerstaatliche Fluchtalternative und bestimmt das Nachfolgende: Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Abs. 2 leg. cit. bestimmt: Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative muss zumutbar sein. Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Insbesondere aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (posttraumatische Belastungsstörung), der bereits erfolgten Flucht seiner Ehefrau und seiner Söhne weg von Alexandria und dem Umstand, dass es seinen Söhnen auch nach dem Umzug nicht mehr möglich war, die christliche Schule zu besuchen, lassen es fraglich erscheinen, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar wäre. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass es aktuell in Ägypten keine Gebiete gibt, in denen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer als koptischer Christ keine Verfolgung zu befürchten hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Kopte, der beim Übertritt eines muslimischen Ägypters zum Christentum aktiv mitgewirkt hatte, auch bei einer Ansiedelung in einem anderen Landesteil verfolgt würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im gegenständlichen Fall daher nicht gegeben.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Aufhebung der Ausweisung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Zu B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.