BVwG G311 1319334-2

G311 1319334-2Bundesverwaltungsgericht24.04.2014

Regest

Beweise, mangelnder Anknüpfungspunkt, Wiederaufnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 1319334-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.1319334.2.00

Spruch

G311 1319334-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva Wendler über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zl. 04 24.982-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2005, Zahl 04 24.982 - EASTW wurde der Beschwerdeführerin (BF) aufgrund ihres Asylantrages vom 13.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, Zahl 04 24.982 - BAL, wurde der BF der mit Bescheid vom 11.01.2005 gewährte Status der Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt.

Der Bescheid wurde der BF am 25.04.2008 wirksam zugestellt.

1.3. Dem Ehegatten der BF wurde mittels Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.08.2004 Asyl gewährt und wurde festgestellt, dass ihm Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde in den Feststellungen unter anderem ausgeführt, dass der Gatte der BF Angehöriger der Minderheit der Goraner im Kosovo sei und er sich die meiste Zeit bis 1999 in Belgrad aufgehalten habe. Er habe mit seiner albanisch-stämmigen Frau einen Neuanfang in XXXX geplant und sein Lokal in XXXX renoviert. Dieses sei durch Steinwürfe von Goranern, die sich an seiner albanisch-stämmigen Frau rächen wollten, zerstört worden. Abschließend wurde im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass der Gatte der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Albaner und seiner individuellen Situation bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden Eingriffen in seine zu schützende persönliche Sphäre rechnen müsste.

Auch der dem Ehegatten der BF und einer Tochter gewährte Status des Asylberechtigten wurde diesen jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008 aberkannt. In dem den Gatten der BF betreffenden Bescheid wurde in den Feststellungen ausgeführt, dass sich die Lage der Goraner im Kosovo seit der Asylgewährung entscheidend verbessert hat. Aufgrund der verbesserten Lage sind die Umstände, aufgrund derer der Gatten der BF als Flüchtling anerkannt wurde nicht mehr gegeben. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zum individuellen Vorbringen des Gatten der BF aus, dass Erhebungen des Verbindungsbeamten ergeben haben, dass der Gatte der BF mit 01.06.2000 in XXXX und nicht in XXXX registriert gewesen sei, er sei daher zum Zeitpunkt der angeblichen Zerstörung seines Lokals nicht im Kosovo registriert gewesen. Sein Vorbringen vor dem UBAS sei daher unglaubwürdig. In der Gesamtschau des unglaubwürdigen Vorbringens und der verbesserten Lage der Goraner ist festzuhalten, dass die Umstände, die zur Asylgewährung geführt haben, weggefallen sind.

1.4. Die dagegen erhobenen Berufungen vom 13.05.2008 wurden mit Berufungsbescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.06.2008 als verspätet zurückgewiesen.

1.5. Mit Schriftsatz vom 18.07.2008 beantragten die BF sowie ihr Gatte und ihre Tochter die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dazu wurde begründend ausgeführt:

"Mit dem Rechtsvertreter wurde vor 15.07.2008 eine Besprechung vereinbart. Vor dieser Besprechung wurden von XXXX nochmals alte Dokumente, die er längst abgelegt hatte, gesichtet. Dabei fielen ihm frühestens am 07.07.2008 Bestätigungen der XXXX in XXXX in die Hände, die aus dem Jahr 1999 stammen. Kopien hievon werden vorgelegt. Diese Bestätigungen belegen den Holzbezug im Jahr 1999 - also im Jahr des Nato-Bombardements - für XXXX und für dessen mittlerweile verstorbene Mutter XXXX. Die Holzstöße werden mit Nummern angegeben, um die rechtmäßige Herkunft des Brennholzes zu Bestätigen. Die Rechnung der Holzschlägerung ist nämlich staatlich geregelt.

Bescheinigung; XXXX für XXXX bzw. XXXX

Die Erstbehörde hat den Status von Asylberechtigten unter anderem deshalb entzogen, weil laut den Erhebungen des Polizeiattachés Oberstleutnant XXXX von der Unglaubwürdigkeit der Aussagen XXXX auszugehen war. Oberstleutnant XXXX will nämlich herausgefunden haben, dass XXXX seit XXXX nicht mehr im Kosovo länger aufhältig war. Demnach hätte er auich in den Monaten August, September und Oktober das Lokal in XXXX nicht renoviert und wäre auch niemals von Goranci bedroht worden.

Die nun aufgefundenen Bestätigungen der XXXX über Holzbezug von mehreren Kubikmetern belegen nun den Aufenthalt. Die Bestätigungen lauten deshalb einerseits auf die Mutter andererseits auf den Antragswerber, weil es sich um verschiedene Objekte handelt. Da die Nummern der Holzstöße genau bezeichnet wurden, ist davon auszugehen, dass der jeweils aufscheinende Übernehmer des Holzes sich tatsächlich in XXXX aufhielt. Der Bezug von Holz für eine Person ist außerdem nur im Spätsommer bzw. Herbst sinnvoll.

Diese neuen Beweismittel sind voraussichtlich geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruchs anders leitenden Bescheid herbeizuführen. Es steht nämlich fest, dass sich XXXX tatsächlich zu den angegebenen Zeitpunkten in XXXX aufhielt, dann stellen sich seine Fluchtgründe anders dar und ist seine Glaubwürdigkeit erhöht.

Die Originalbestätigungen derXXXX werden im Verfahren im Rahmen der Einvernahme vorgelegt werden. Aufgrund des Aussehens des Papiers und des Alterszustandes ist von der Echtheit auszugehen.

Die Wiederaufnahmefrist ist gewahrt, weil diese Bestätigungen wenige Tage vor der Besprechung beim Anwalt am 15.07.2008 zufällig aufgefunden wurden.

..."

1.6. Das Bundesasylamt wies die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 15.01.2009 gemäß § 69 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. Dazu wurde hinsichtlich der BF begründend ausgeführt:

"Sie trifft das Verschulden die mit 18.07.2008 eingebrachten Beweismittel nicht schon im Verfahren, das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008 Rechtskräftig wurde, vorgelegt zu haben.

Die vorgelegten Beweismittel können keinen Sie betreffenden Umstand bestätigen.

Die vorgelegten Beweismittel, 3 Holzbezugsscheine, bestätigen aufgrund mangelnder Aussagekraft nicht, dass ihr Gatte sich 1999 durchgehend, zumindest in den Monaten August, September, Oktober, wie von Ihnen angegeben, im Kosovo aufgehalten haben.

Die Geldwechselbestätigung vom 28.02.2001 aus XXXX/Ungarn ist für den Wiederaufnahmeantrag irrelevant.

Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet einem im Spruch zum Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, ZL 0424.982-BAL, mit dem Ihnen der Status eines Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft gem. § 7 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt wurde, anderslautenden Bescheid herbeizuführen.

..."

1.7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass jeden Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesasylamtes einzeln das Verschulden treffe, die Beweismittel nicht schon im Verfahren zur Erlassung des Bescheides vom 22.04.2008 vorgelegt zu haben. Der Ehegatte sei nicht als Vertreter seiner Gattin aufgetreten, er habe nochmals alte Dokumente gesichtet. Berufsbedingt lebe die Gattin von ihrem Mann getrennt, weshalb Verschuldensfreiheit der BF vorliege. Die Behörde habe ohnedies nur dem Bericht des Verbindungsbeamten Glauben geschenkt. Nach dessen Ermittlungen soll der Gatte der BF in den letzten 12 Jahren keinen Aufenthalt im Kosovo gehabt haben. Die vorgelegten Holzbezugsscheine und die Wechselbestätigung beweisen, dass der Gatte der BF 1999 im Kosovo war.

1.8. Mit Schreiben vom 13.02.2014 zog der Gatte der BF seine Beschwerde hinsichtlich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.01.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Z 1) der Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung befindliche die Wiederaufnahme von Verfahren regelnde § 69 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautete:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

Hat eine höhere Instanz eine lediglich eine prozessuale Entscheidung getroffen, so ist sie, wenn das die Sachentscheidung betreffende Verfahren wieder aufgenommen werden soll, nicht die Behörde, die den Bescheid in letzter in Instanz erlassen hat (Hengstschläger/Leeb AVG § 69 Rz 68). Eine derartige prozessuale Entscheidung liegt bei der Zurückweisung einer Berufung als verspätet vor (VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260).

Die belangte Behörde war daher im gegenständlichen Fall zuständig über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden und hatte § 69 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 anzuwenden.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Ein Wiederaufnahmsgrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt u.a. zweierlei voraus: es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmsverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 14.01.2010, 2005/09/0084).

Zu den im Zuge des Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Beweismitteln ist festzuhalten, dass die belangte Behörde völlig zu Recht ausgeführt hat, dass aufgrund der Holzbezugscheine (einer lautend auf den Gatten der BF) in keiner Weise von einem längerfristigen Aufenthalt des Gatten der BF im Jahr 1999 im Kosovo ausgegangen werden kann, ebensowenig aufgrund der im Februar 2001 in Ungarn ausgestellten Wechselbestätigung. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes waren die vorgelegten Beweismittel daher nicht geeignet alleine oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Im Gegenstand liegt daher kein Wiederaufnahmegrund vor, weshalb die belangte Behörde zutreffend den Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen hat.

Ergänzend ist zur Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für den Fall, dass ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegt, auf die Frage, ob die Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 2 AVG eingehalten wurde, nicht mehr eingegangen werden braucht (VwGH 12.8.2010, 2008/10/0185).

Zur Information der BF wird abschließend auf den von ihr vorgelegten Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX verwiesen. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 19.09.2012 wurde die BF wegen der Übertretung des § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 FPG iVm § 120 Abs. 1a FPG (rechtwidriger Aufenthalt der BF im Bundesgebiet in der Zeit von 21.06.2008 bis 09.05.2012) bestraft. Mit dem genannten Berufungsbescheid wurde der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Begründend wurde ausführlich die familiäre und private Situation der BF, insbesondere ihre lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie ihre hohe sprachliche und berufliche Integration, dargestellt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine von der Sicherheitsdirektion XXXX über den Gatten der BF verhängte Ausweisung vom Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf seine nachhaltige Integration behoben wurde und er nun über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügt. Eine Ausreise sei der BF (bereits) im Tatzeitraum unter den Gesichtspunkten des Art. 8 EMRK nicht zumutbar gewesen, da damit ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF verbunden gewesen wäre.

Die BF wird daher ausdrücklich auf §§ 55 und 58 Abs. 5 AsylG hingewiesen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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