W213 2001497-1•BVwG W213 2001497-1
W213 2001497-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2014
Dienstzuteilung, Versetzung, Zuteilungsgebühr
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom 15.5.2013, GZ. 2442/3-PA-S/G/2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 16.11.2012 beantragte er die Weiterzahlung der ihm für den Zeitraum 1.5.2011 bis 31.12.2011 gewährten Dienstzuteilungsgebühr für den Zeitraum 1.1.2012 bis 30.9.2012.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, wobei dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag vom 16.11.2012 betreffend Weiterzahlung der Dienstzuteilungsgebühr ab 1.1.2012 wird nach § 22 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) abgewiesen."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF mit Wirksamkeit vom 1.5.2011 vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) dem Zollamt Graz dienstzugeteilt worden sei. Auf seinen Antrag hin sei er mit Wirksamkeit vom 1.10.2012 zum Zollamt Graz versetzt worden. Gemäß § 22 RGV sei ihm für den Zeitraum von 1.5.2011 bis 31.12.2011 eine Dienstzuteilungsgebühr ausgezahlt worden. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 RGV, wo bestimmt wird, dass der Anspruch auf diese Gebühr nach 180 Tagen ende, wurde der Antrag des BF abgewiesen, wobei festgehalten wurde, dass auch die Voraussetzungen des § 22 RGV für eine allfällige Weiterzahlung der Zuteilungsgebühr nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung (nun: Beschwerde) und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Auszahlung der Dienstzuteilungsgebühr über den 1.1.2012 bis zum 30.11.2012 vollinhaltlich stattgegeben werde.
In der Begründung führte er aus, dass er vom 1.1.1994 bis zum 30.9.2012 dem Personalstand des BMLVS angehört habe. Im Zuge eines Ressortübereinkommens zwischen dem BMLVS und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) habe er sich für einen Ressortwechsel beworben. Es sei eine 15-monatige Dienstzuteilung vom BMLVS zum Zollamt Graz/Zollstelle Spielfeld verfügt worden. Der BF sei an seiner neuen Dienststelle auf einem Arbeitsplatz eines Teamreferenten eingesetzt worden. Die Dauer der Dienstzuteilung sei zwei Mal um je ein Monat verlängert worden. Schließlich es am 1.10.2012 zur Versetzung gekommen.
Der BF habe die Zuteilungsgebühr für den Zeitraum 1.5.2011 bis 31.12.2011 erhalten. In diesen acht Monaten habe er sechs Monate in Spielfeld Dienst versehen und zwei Monate im Zuge der Grundausbildung an der Bundesfinanzakademie in Wien.
Gemäß § 22 Abs. 8 RGV gebühre die Zuteilungsgebühr für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung in Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liege, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreite. Diese Voraussetzung sei beim BF gegeben, da er gemäß dem Ressortübereinkommen zwischen dem BMLVS und dem BMF vom 20.7.2010 über die Förderung eines nachhaltigen Mobilitäts - und Kapazitätsmanagements erfolgt sei und das Laufbahnbild dementsprechend gestaltet worden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde im Fall des BF die Bestimmung des § 22 Abs. 8 RGV anwenden und ihm die Zuteilungsgebühr ab dem 1.1.2012 bis zum 30.11.2012 auszahlen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF steht in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zu Bund. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2011 wurde er gemäß dem Ressortübereinkommen zwischen dem BMLVS und dem BMF vom 20.7.2010 über die Förderung eines nachhaltigen Mobilitäts - und Kapazitätsmanagements vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) dem Zollamt Graz dienstzugeteilt. Auf seinen Antrag hin wurde er mit Wirksamkeit vom 1.10.2012 zum Zollamt Graz versetzt.
Es wurde eine 15-monatige Dienstzuteilung vom BMLVS zum Zollamt Graz/Zollstelle Spielfeld verfügt. Der BF wurde an seiner neuen Dienststelle auf einem Arbeitsplatz eines Teamreferenten eingesetzt. Die Dauer der Dienstzuteilung wurde zwei Mal um je ein Monat verlängert.
Währen der Dienstzuteilung wurde dem BF ein Laufbahnbild auferlegt, das die Wertigkeit seiner Tätigkeit für die ersten sechs Monate mit a3/2, die darauffolgenden 18 Monate mit a3/4 und danach mit a3/5 festlegte.
Gemäß § 22 RGV wurde ihm für den Zeitraum von 1.5.2011 bis 31.12.2011 eine Dienstzuteilungsgebühr ausgezahlt. In diesen acht Monaten versah er sechs Monate Dienst in Spielfeld, zwei Monate verbrachte er im Zuge der Grundausbildung an der Bundesfinanzakademie in Wien.
Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage und dem Vorbringen des BF im Dienstrechtsverfahren.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 22 RGV hat nachstehenden Wortlaut (auszugsweise):
"Dienstzuteilung
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
...
(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung."
Vorab sei bemerkt, dass der im Berufungsantrag angeführte Anspruchszeitraum von 1.1.2012 bis 30.11.2012 wohl nur auf einem Schreibfehler beruhen kann, da der BF unstrittig mit Wirkung vom 1.10.2012 zum Zollamt Graz versetzt worden ist.
Im vorliegenden Fall vermeint der BF, dass ihm für den gesamten Zeitraum seiner Dienstzuteilung die Zuteilungsgebühr zustehe, da es sich einen Dienstbereich handle, in dem es in der Natur des Dienstes liege, dass die Dauer der Dienstzuteilung 180 Tage überschreite.
Die oben wiedergegebene Bestimmung des § 22 Abs. 8 RGV wurde durch Art. 125 Z. 17 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 110/2010 eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates) finden sich nachstehende Ausführungen:
"Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe VwGH, 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur soll nun Rechnung getragen werden und ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen enden.
In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit gemäß § 6 Abs. 3 SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand."
Im vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund dieser Überlegungen keinesfalls davon auszugehen, dass es in der Natur des Dienstes gelegen hätte, dass die Dienstzuteilung des BF über den Zeitraum von 180 Tagen erstreckte. Es handelte sich dabei nicht um Maßnahme zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs, sondern es war - wie der BF selbst vorbringt - die definitive Versetzung des BF beabsichtigt, die dann auch mit Wirksamkeit vom 1.10.2012 erfolgt ist. Ebenso handelte es sich um keinen Bereich in dem eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig gewesen wäre, vielmehr war eine solche von Vorneherein intendiert. Die im Fall des BF verfügte Dienstzuteilung hatte offensichtlich nur den Zweck eine endgültige Versetzung des BF erst nach einer gewissen Beobachtungszeit bzw. erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung zu verfügen.
Die Berufung (nun: Beschwerde) war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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