W213 2001469-1•BVwG W213 2001469-1
W213 2001469-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2014
Abschiebungsnähe, Abschiebungsschutz, absolutes Recht,<br/>Verdienstentgang
W 213 2001469-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter auf Grund des Devolutionsantrages des XXXX, vertreten durch RA Dr. Roland NEUHAUSER, Brahmsplatz 7/7, 1040 Wien, vom 10.12.2013 über dessen Antrag vom 19.9.2012 auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des § 83c GehG, zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der anwaltlich vertretene Antragsteller (AST) steht als Revierinspektor bei der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 19.9.2012 beantragte er die Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zur Abgeltung des Schadens, der ihm durch den tätlichen Angriff der XXXX anlässlich ihrer Festnahme am 15.5.2011entstanden sei. Bei dieser Amtshandlung habe XXXX dem AST in den Mund gespuckt und gesagt, dass sie an AIDS und Hepatitis erkrankt sei. Der AST habe sich daher einer Reihe von Nachuntersuchungen (Blutabnahmen etc.) unterziehen müssen. Wegen der damit verbundenen Ungewissheit habe er an psychischen Beschwerden in Form von Angstzuständen gelitten. Mit Schreiben vom 14.9.2012 teilte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit, dass der in Rede stehende Vorfall als Dienstunfall eingestuft werde, ein weiteres Verfahren aber wegen Geringfügigkeit der Verletzungen unterbleibe.
Die von der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: Behörde) veranlasste amtsärztliche Untersuchung des AST, die 22.10.2012 durchgeführt wurde, ergab, dass der AST weder an AIDS noch an Hepatitis erkrankt sei. Ebenso sei auch bei der Untersuchung des Blutes der XXXX keine derartige Infektion festgestellt worden. Es könnten daher keine Schmerzperioden oder gleichwertige Beschwerden nachvollzogen werden, zumal der AST in keinerlei psychiatrischer Therapie gewesen sei und auch immer voll dienstfähig gewesen sei.
Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der AST in seiner Stellungnahme vom 26.11.2012 dagegen vor, dass § 83c GehG bzw. § Abs. 1 und 2 WHG als Anspruchsvoraussetzung nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine Gesundheitsschädigung als Folge eines Dienstunfalls in Verbindung mit der Unmöglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag beinhalten.
Es sei daher auch eine psychische Beeinträchtigung - sofern sie über bloßes Unbehagen und Unlustgefühle hinausgingen - in jedem Fall als Gesundheitsschädigung, wohl aber auch als Verletzung am Körper anzusehen, welche seelische Schmerzen verursache und daher einen Anspruch auf Schmerzengeld begründe.
Dazu komme, dass sich der AST im Rahmen der Behandlung prophylaktischen Infusionen und Blutabnahmen habe unterziehen müssen. Diese seien mit psychischen Schmerzen verbunden gewesen, die ebenfalls einen Anspruch auf Schmerzengeld begründet hätten.
Das polizeichefärztliche Gutachten vom 22.10.2012 sei daher keineswegs schlüssig und nicht geeignet eine ausreichende Beurteilungsgrundlage darzustellen. Zur adäquaten Beurteilung des Sachverhaltes sei vielmehr die Beiziehung von medizinischen Sachverständigen aus den Gebieten interne Medizin, Neurologie, Psychologie und Psychiatrie erforderlich.
Die Behörde beauftragte daher mit Schreiben vom 11.4.2013 den gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens. Dieser untersuchte den AST am 14.5.2013 und stellte in seinem Gutachten vom 16.5.2013 fest, dass der AST sich zwar nach dem tätlichen Angriff vom 15.5.2011 schlecht gefühlt habe und belastet gewesen sei. Allerdings seien keine wesentlichen psychiatrischen Krankheitsbilder zu definieren gewesen oder psychopathologische Zustände, die in einem Zusammenhang mit diesem Ereignis gebracht werden könnten. Aus fachärztlicher Sicht seien keine Beschwerdebilder in Bezug zu dem Ereignis festzustellen, die die Forderung nach einem Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnten.
In seiner Stellungnahme vom 24.6.2013 bringt der AST dagegen vor, dass das obige Gutachten nur die psychiatrisch-neurologischen Aspekte berücksichtige. Außerdem seien Befundung und Begutachtung beinahe zwei Jahre nach dem Vorfall erfolgt, wodurch diese erheblich erschwert gewesen seien. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass dem AST über einen Zeitraum von sechs Monaten im Rahmen der Kontrolluntersuchungen Blut abgenommen worden. Diese stellten einen Eingriff in die körperliche Integrität dar und seien zwangsläufig mit Schmerzen verbunden. Er beantragte daher die Beziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chirurgie zum Beweis dafür, dass mit der medizinischen Kontrollbehandlung, insbesondere mit den Blutabnahmen, Schmerzen verbunden gewesen seien, welche in ihrer Gesamtheit einen finanziellen Anspruch nach § 83c GehG begründeten.
Da die Behörde bis zum 10.12.2013 keine Sachentscheidung im gegenständlichen Verfahren getroffen hat, brachte der AST mit Schriftsatz vom 10.12.2013 einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG beim Bundesministerium für Inneres ein, das mit Schreiben vom 31.1.2014 die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 15.5.2011 schritt der AST gegen XXXX ein, da diese in ihrer Wohnung randalierte und es den Anschein hatte, als wolle sie sich aus dem Fenster stürzen. Schon beim Eintreffen des AST schrie sie unter anderem, dass sie "Hepatitis und so" habe. Sie wurde in weiter Folge durch einen Amtsarzt der LPD Wien untersucht und gemäß § 8 UnterbringungsG eingewiesen. Im Zuge der Einlieferung in das Otto-Wagner-Spital spuckte sie in das Gesicht des AST.
Wegen der Gefahr einer Infektion musste sich der AST ein Jahr lang entsprechenden Nachkontrollen unterziehen. Dabei wurde jedoch keine Infektion des AST festgestellt. Ebenso konnte auch keine Infektion der XXXX festgestellt werden. Mit Schreiben vom 16.8.2012 forderte der AST von XXXX die Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von €
4241,78. Da XXXX am 29.9.2011 verstorben ist, brachte der AST mit Schreiben vom 19.9.2012 den gegenständlichen Antrag ein.
Im Zuge der fachärztlichen Untersuchung durch XXXX gab der AST an, dass massive Ekelgefühle empfunden habe, nachdem ihn XXXX angespuckt werde. Es sei dann ganz gut gewesen, dass festgestellt worden sei, dass sie nicht infiziert gewesen sei. Die ständigen Kontrollen und Blutabnahmen hätten ihn aber trotzdem belastet. Er habe keine Angstgefühle entwickelt und auch auf nichts verzichten müssen, was ihm wichtig gewesen sei. Er habe auch keine Schlafstörungen gehabt und es sei auch zu keiner Zunahme des Alkoholkonsums gekommen. Kurzfristig habe er von seinen Eltern ein homöopathisches Schlafmittel bekommen, sei aber nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Er sei ein Gerechtigkeitsfanatiker und da viele andere bei ähnlichen Delikten Geld bekommen hätten, würde er das auch haben wollen. Im Gutachten von XXXX vom 16.5.2013 wurde schließlich festgestellt, dass der AST sich zwar nach dem tätlichen Angriff vom 15.5.2011 schlecht gefühlt habe und belastet gewesen sei. Allerdings seien keine wesentlichen psychiatrischen Krankheitsbilder zu definieren gewesen oder psychopathologische Zustände, die in einem Zusammenhang mit diesem Ereignis gebracht werden könnten. Aus fachärztlicher Sicht seien keine Beschwerdebilder in Bezug zu dem Ereignis festzustellen, die die Forderung nach einem Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnten.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der gesundheitliche Zustand des AST kann auf Grundlage des fundierten und völlig schlüssigen Gutachtens von XXXX mit der für das Dienstrechtsverfahren erforderlichen Sicherheit beurteilt werden. Es ist unbestritten, dass es bei dem Vorfall vom 15.5.2011 zu keiner physischen Verletzung des AST gekommen ist. Alle denkbaren Beeintächtigungen des AST können daher nur im psychischen Bereich liegen, dieser wird aber durch die von der Behörde veranlassten Begutachtung des AST durch einen Sachverständigen aus dem Bereich Psychiatrie und Neurologie vollinhaltlich abgedeckt. Auch die körperlichen Schmerzen durch die Blutabnahmen treten demgegenüber völlig in den Hintergrund erlangen allenfalls in Zusammenhang mit der vermeintlichen Infektionsgefahr eine gewisse Relevanz, wie es auch in der Stellungnahme des AST vom 26.11.2012 (S. 2, 5. Absatz) zum Ausdruck gebracht wird. Dem Antrag des AST auf Beiziehung eines chirurgischen Sachverständigen war daher nicht näherzutreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Im vorliegenden Fall hat der AST seinen oben dargestellten Antrag auf Zuerkennung einer Geldaushilfe am 19.9.2012 bei der Landespolizeidirektion Wien eingebracht. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 AVG ist daher am 19.3.2012 abgelaufen. Der AST hat daher am 10.12.2013 gemäß § 73 AVG einen Devolutionsantrag beim Bundesministerium für Inneres (BMI) als sachlich zuständiger Oberbehörde eingebracht, der dort am 20.12.2013 eingelangt ist. Da das BMI bis zum Ablauf des 31.12.2013 über den gegenständlichen Devolutionsantrag nicht entschieden hat, ist gemäß § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 83c GehG und § 4 WHG haben nachstehenden Wortlaut:
"§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen VwGH, 5.7.2006, GZ. 2005/12/0182 mwN).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Vorfall vom 15.5.2011 zu keiner physischen Verletzung des AST geführt hat. Ebenso unbestritten ist, dass weder der AST noch die XXXX mit Hepatitis oder AIDS infiziert waren. Die Beeinträchtigungen auf Seiten des AST resultieren daher aus dem Ekelgefühl durch das Angespucktwerden, der Ungewissheit über eine allfällige Infektion bis zu dem Zeitpunkt als diese durch die Nachuntersuchungen ausgeschlossen werden konnten und den mit den erforderlichen Blutabnahmen verbundenen Beschwerden. Diese Beschwerden sind nahezu gänzlich im psychischen Bereich angesiedelt, dieser wird aber durch die von der Behörde veranlassten Begutachtung des AST durch einen Sachverständigen aus dem Bereich Psychiatrie und Neurologie vollinhaltlich abgedeckt. Auch die körperlichen Schmerzen durch die Blutabnahmen treten demgegenüber völlig in den Hintergrund und erlangen allenfalls in Zusammenhang mit der vermeintlichen Infektionsgefahr eine gewisse Relevanz, wie es auch in der Stellungnahme des AST vom 26.11.2012 (S. 2, 5. Absatz) zum Ausdruck gebracht wird. Dem Antrag des AST auf Beiziehung eines chirurgischen Sachverständigen war daher nicht näherzutreten. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte hat das Gutachten von XXXX schlüssig dargelegt, dass beim AST keine Beschwerdebilder festgestellt werden konnten, die den Anspruch auf Schmerzensgeld begründen könnten.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass dem AST mangels feststellbarer Schmerzen kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage des Schmerzengeldanspruchs eindeutig geklärt.
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