BVwG W213 1416451-1

W213 1416451-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2014

Regest

Fristversäumung, Vorlageantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 1416451-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.1416451.1.01

Spruch

W213 1416451-1/18Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über den Vorlageantrag von XXXX Rahmatollah vom 13.04.2014, betreffend den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014, Zl. W213 1416451-1/16Z, mit dem der Fristsetzungsantrag von XXXX Rahmatollah gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen wurde, folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 30b Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 11.03.2014 stellte XXXX Rahmatollah beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2010, Zahl: 10 05.081-BAI, noch keine Entscheidung getroffen hat.

Dieser Fristsetzungsantrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014, Zl. W213 1416451-1/16Z, gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz von XXXX Rahmatollah vom 13.04.2014, Poststempel 15.04.2014, wurde gemäß § 30b Abs 1 VwGG beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag gestellt, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Schriftsatz vom 9.1.2014 hat der Antragsteller bekanntgegeben, dass er die Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, mit seiner Vertretung beauftragt hat. Unter einem beantragte er sämtliche Schriftsätze seiner ausgewiesenen Vertretung zuzustellen. Der hg. Beschluss vom 27.3.2014, GZ. W 213 1416451-1/16Z, wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers zugestellt und von diesem am 31.3.2014 übernommen. Mit Schreiben vom 13.4.2014 (Poststempel: 15.4.2014) brachte der Antragsteller den gegenständlichen Vorlageantrag ein.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30b VwGG lautet wie folgt:

"Vorlageantrag

§ 30b. (1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(2) Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen."

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Beschluss am 31.3.2014 dem ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers zugestellt. Mit diesem Zeitpunkt begann die Rechtsmittelfrist zu laufen. Es steht schon auf Grund der Aktenlage fest, dass der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag am 15.4.2014 - und damit nach Ablauf der am 14.4.2014 endenden Rechtsmittelfrist - eingebracht hat.

Der Vorlageantrag war daher gemäß § 30b Abs. 3 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

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