W209 2004972-1•BVwG W209 2004972-1
W209 2004972-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2014
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W209 2004972-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz betreffend die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 31.7.2013, GZ: BKNR 012604700, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Nieder-österreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat dem Beschwerdeführer mit o.a. Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 1.300 € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen-Wels, am 17.5.2013 um 10:50 Uhr der österreichische Staatsbürger XXXX, als LKW-Lenker auf der B 137 in 4701 Bad Schallerbach arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.8.2013 fristgerecht Einspruch. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass zwischen ihm und XXXX weder am 17.5.2013 noch zu einem anderen Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis oder eine praktische Tätigkeit vereinbart oder begründet worden sei, welche eine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung ausgelöst oder begründet hätte. In Wahrheit habe Herr XXXX den in Rede stehenden Lkw kaufen wollen und am 17.5.2013 lediglich eine Probefahrt mit ihm unternehmen wollen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In eventu werde beantragt, den im vorgeschriebenen Beitragszuschlag enthaltenen Teilbetrag für den Einsatz in der Höhe von 800 € entfallen zu lassen und den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von 500 € auf 400 € oder darunter herabzusetzen. Weiters werde beantragt, das gegenständliche Vorschreibungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des im Sachzusammenhang stehenden und gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen § 111 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 33 Abs. 1a ASVG bei der BH Amstetten unter GZ AMS2-V-13 51362/5 geführten Verwaltungsstrafverfahrens auszusetzen.
3. Mit Schreiben vom 10.9.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und führte dazu ergänzend aus, dass jedenfalls feststehe, dass Herr XXXX arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Im Einspruch werde nicht bestritten, dass er den gegenständlichen LKW gelenkt habe. Der Behauptung, er habe den Lkw lediglich kaufen und mit diesem eine Probefahrt unternehmen wollen, würden die niederschriftlichen Angaben des Herrn XXXX vor der Finanzpolizei entgegenstehen, wonach er die Tätigkeit im Auftrag des Beschwerdeführers ausgeführt habe. Darüber hinaus handle es sich im vorliegenden Fall um eine Tätigkeit, die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werde. Herr XXXX habe über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen können, da ihn der Beschwerdeführer in seinem Pkw zum Zielort gelotst habe, er sei an den Dienstort gebunden gewesen und den Weisungen des Beschwerdeführers unterlegen, es habe eine persönliche Arbeitspflicht bestanden, die Betriebsmittel seien zur Gänze vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden und es sei von einer wirtschaftliche Abhängigkeit und von Entgeltlichkeit auszugehen. All dies spreche für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des ASVG.
Da bis dato noch keine Anmeldung erfolgt sei, seien keine unbedeutenden Folgen gegeben, wodurch die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.
Dem Wunsch nach Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren habe nicht entsprochen werden können, da es sich dabei um ein unabhängiges eigenständiges Verfahren handle und die belangte Behörde nicht daran gebunden sei.
4. Mit Schreiben vom 10.10.2013 brachte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.9.2013 zur Kenntnis und machte ihn auf die Möglichkeit der Akteneinsicht aufmerksam.
5. In seiner Stellungnahme vom 28.10.2013 bestritt der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, verwies darauf, dass in dem gleichzeitig anhängigen Verwaltungsstrafverfahren mit einer Einstellung zu rechnen sei, weil die Kaufabsicht des XXXX feststehe, und teilte mit, dass der Einspruch und sämtliche sonstigen Anträge in vollem Umfang aufrecht erhalten werden.
6. Am 7.1.2014 legte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).
In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der NÖGKK findet sich nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine dreizeilige "Begründung", dass im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass Herr XXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Hierbei verließ sich die belangte Behörde, ohne selbst einen einzigen Ermittlungsschritt zu setzen, zur Gänze auf die ihr von der Finanzpolizei übermittelten Unterlagen.
Konkrete Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich erst in der Stellungnahme der NÖGKK an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, welche jedoch ausschließlich auf den Erhebungen der Finanzpolizei beruhen, nicht Bestandteil des in Beschwerde gezogenen Bescheides waren und zudem dem Beschwerdeführer auch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind.
Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.
Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangte Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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