W143 1428662-1•BVwG W143 1428662-1
W143 1428662-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion
W143 1428662-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, Zl. 11 15.370-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara mit der Muttersprache Dari, stellte am 21.12.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.12.2011 gab die Beschwerdeführerin an, in Afghanistan zuletzt in XXXX gelebt zu haben. In ihrem Herkunftsort würden noch die beiden Eltern sowie der Bruder der Beschwerdeführerin leben. Afghanistan habe sie bereits vor zwei Jahren gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen und mit ihm während dieser Zeit im Iran, in XXXX gelebt. Aus dem Iran sei die Beschwerdeführerin vor etwa einem Monat ausgereist, indem sie über die Türkei und Griechenland auf dem Landweg nach Österreich gelangt sei. Die Beschwerdeführerin sei bei Überquerung der griechischen Grenze von ihrem Ehemann getrennt worden und wisse nicht, wo sich dieser nunmehr befinde. Ihre Ausreise begründete sie damit, dass die Verehelichung mit ihrem Ehegatten aufgrund unterschiedlicher Religionszugehörigkeiten zu Problemen geführt habe. Da ihr Ehemann sunnitischen und die Beschwerdeführerin schiitischen Glaubens sei, seien die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sowie jene des Ehemannes gegen eine Verehelichung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sowohl von ihrem Vater als auch von ihrem Bruder geschlagen und tagelang im Keller eingesperrt worden. Nach der Verehelichung durch einen Mullah in XXXX, sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in den Iran geflüchtet, da sie in Afghanistan der Gefahr der Steinigung seitens ihrer Familie ausgesetzt gewesen wäre. Im Iran seien sie von zwei Brüdern des Ehemannes gesucht worden, weshalb sie sich dazu entschlossen hätten nach Europa zu fliehen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, von ihrer Familie oder der ihres Mannes umgebracht zu werden.
Am 23.12.2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.02.2012 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan mit ihren Eltern und ihrem Bruder in XXXX im Viertel XXXX gewohnt habe und in Afghanistan zwei Onkel väterlicherseits leben würden, welche sie jedoch nicht kenne. Ebenso wisse sie nicht, wo sich ihre Eltern und ihr Bruder nunmehr aufhalten würden. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Hazara.
Zu den Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin ergänzend zur Erstbefragung an, aufgrund der beabsichtigten Verehelichung und den unterschiedlichen Glaubensbekenntnissen zwischen ihrer Familie als Schiiten und der Familie ihres Ehemannes als Sunniten, von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen worden zu sein. Ihr Vater hätte versucht, die Beschwerdeführerin mit ihrem geistig behinderten Cousin zu verheiraten. Sie habe ein Jahr lang das Haus nicht verlassen dürfen und sei von ihrem Vater beinahe zu Tode geprügelt und einen Monat lang im Keller eingesperrt worden, da ihr Ehemann erneut um ihre Hand angehalten habe. Auch ihr Bruder habe sie fast zu Tode geprügelt, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie ihren Cousin nicht heiraten wolle. Eines Tages seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zu einem Freund in den Bezirk XXXX geflüchtet und dort von einem Mullah getraut worden. In der Folge hätten sie erfahren, von der Familie der Beschwerdeführerin sowie der Familie ihres Ehemannes gesucht zu werden und seien aus Angst um ihr Leben in den Iran gereist. Im Iran seien vor etwa fünf Monaten zwei Brüder des Ehegatten in die gemeinsame Wohnung gekommen und hätten die Beschwerdeführerin zu Boden gestoßen, ihr den Mund zugehalten und ihr in den Bereich des Rückens getreten. Ihr Ehemann habe sich zu diesem Zeitpunkt in Afghanistan aufgehalten, da er zweimal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Aus Angst habe sie laut gerufen, sodass die Nachbarn an der Wohnungstür geklopft hätten und die Männer geflüchtet seien. Nach diesem Vorfall hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beschlossen in ein Land zu flüchten, in dem sie sicher leben können. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich einen Deutschkurs zu besuchen.
Mit Schreiben vom 28.03.2012 teilte das Amt der XXXX Landesregierung mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 08.03.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und von der GVS-Stelle XXXX eine Familienzusammenführung organisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit 21.03.2012 einer Zusammenführung im Quartier der Volkshilfe in XXXX zugestimmt, doch bereits am 27.03.2012 habe der Quartierbetreuer ersucht, die beiden Eheleute wieder örtlich zu trennen, da es laufend zu heftigen Streitigkeiten gekommen sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012 wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen aufgrund der unschlüssigen und nicht plausiblen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen wäre und es sich bei der Fluchtgeschichte um ein zur Erlangung von Asyl konstruiertes Fluchtbegehren handeln würde. Ebenso würden keine Gründe vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung nach Afghanistan einer unmenschlichen Lage ausgesetzt werden würde.
Rechtlich gelangte die Behörde zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnte. Ebensowenig bestünden Gründe, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Gefahren ausgesetzt wäre, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzbedürftigen notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde zum Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2012 gab das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater bei.
Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und die Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen behauptet. Die Behörde sei nicht auf die individuellen Angaben der Beschwerdeführerin eingegangen, habe die aktuelle Situation von Frauen in Afghanistan außer Acht gelassen und stütze sich in ihrer Entscheidung auf veraltete Länderfeststellungen. Beantragt wurden zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Eheschließung mit ihrem Gatten Widrigkeiten drohen würden und ihr Fortkommen in Afghanistan gefährdet wäre.
Mit Schreiben vom 25.04.2013 wurde eine Bestätigung der Kirche der Siebten-Tags- Adventisten vorgelegt, dass die Beschwerdeführerin seit 04.02.2013 zweimal wöchentlich Bibelunterricht (Taufunterricht) erhalte und regelmäßig die Gottesdienste besuche.
Mit Schreiben vom 13.11.2013 übermittelte das Bundesasylamt eine Übersetzung und die Taufurkunde, lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin.
Am 18.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter ein.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Taufurkunde vor, in dem die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten die Taufe der Beschwerdeführerin am 09.11.2013 bestätigt. Weiters legte sie eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vor, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte am 06.08.201 in XXXX, Iran, die Ehe geschlossen haben. Unter einem wurden eine Bestätigung über abgelegte Prüfungen im Rahmen des Pflichtschulabschlusses, zwei Teilnahmebestätigungen an den Deutschkursen IKT A2 bzw. B1 und eine Teilnahmebestätigung des Vorbereitungslehrganges zum externen Hauptschulabschluss eingebracht.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2014, an welcher die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm, wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Glaubenswechsel und der Diakon der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten als Zeuge befragt. Im Wesentlichen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und diesen Glauben auch nicht mehr bereit sei, abzulegen. Der Diakon gab als Zeuge an, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig die Bibelstunden und Bibelgesprächskreise besuche und sich im Zuge ihrer Dolmetschertätigkeit überdurchschnittlich in der Gemeinde engagiere.
In das Verfahren wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, vom 28.01.2014 mit den darin genannten Quellen eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, volljährig, am XXXX geboren und hat am 21.12.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu XXXX, dessen Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und dem das Bundesverwaltungsgericht den Status des Asylberechtigten nach AsylG 2005 zuerkannt hat. Die Ehe hat bereits im Herkunftsland bestanden.
Die Beschwerdeführerin bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich ist sie zum christlichen Glauben übergetreten. Sie hat am 09.11.2013 das Sakrament der Taufe empfangen.
Zur speziellen Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Alter ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus dem Akteninhalt. Das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der glaubwürdigen Angabe der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage geeigneter und unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen über ihre familiären Verhältnisse gründen sich auf den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der im Akt einliegenden Kopie der Bestätigung der Afghanischen Botschaft hinsichtlich der Eheschließung.
Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der vorgelegten Taufurkunde sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführerin ist es gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass sie während ihres Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und ihren neuen Glauben auch im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.
Die Feststellungen zur speziellen Situation von Konvertiten in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.06.2013, U 2087/2012-17).
Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Person mit christlicher Überzeugung, welche sie nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Eine inländische Fluchtalternative steht der Beschwerdeführerin aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit ebenfalls nicht zur Verfügung.
Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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