BVwG L510 2001759-1

L510 2001759-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2014

Regest

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2001759-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2001759.1.00

Spruch

L510 2001759-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 23.01.2012 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit

gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (kurz: AMS Linz) vom 23.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer (kurz: BF) der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 21.12.2011 bis 31.01.2012 für verloren erklärt und keine Nachsicht erteilt.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der BF durch sein Bewerbungsverhalten eine Arbeitsaufnahme bei der Fa. T. vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen und könnten somit nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe durch sein Bewerbungsverhalten bei der Firma T. eine Arbeitsaufnahme nicht vereitelt. Er habe sich dort am 23. Dezember 2011 per E-Mail beworben und niemals eine Rückmeldung erhalten.

2. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ÖO vom 07.03.2012, Zl XXXX, wurde der Berufung des BF nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass Notstandshilfe vom 02.01.2012 bis 12.02.2012 nicht gebührt.

Begründend wurde dargelegt, der BF beziehe seit 25. Oktober 2011 Notstandshilfe. Das letzte anwartschaftsbegründende Dienstverhältnis habe am 28. Jänner 2011 geendet.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz habe dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 eine Beschäftigung als Maschinenschlosser bei der Firma T., eine Beschäftigung als Betriebsschlosser bei der Firma S. und eine Beschäftigung als Facharbeiter (mechanische Instandhaltung) bei der Firma J., mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme "ab sofort" verbindlich angeboten.

Am 23. Dezember 2011 habe der BF das Arbeitsmarktservice Linz per E-Mail informiert, dass er sich am 22. Dezember 2011 bei der Firma J. und am 23. Dezember 2011 bei den Firmen T. und S. per E-Mail beworben habe. Die Beschäftigungsverhältnisse seien nicht zustande gekommen. In der Niederschrift vom 13. Jänner 2012 habe der BF dazu angegeben, dass er sich bei der Firma T. beworben, jedoch keine Rückmeldung erhalten habe.

Die Firma T. gab gegenüber der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ÖO am 08.02.2012 Folgendes bekannt :

"[Der Beschwerdeführer] hat sich im März 2011 bei uns beworben. Er wollte keinen Ausweis vorlegen, ebenso wenig die Versicherungsnummer nennen.

Aufgrund seines gesamten Bewerbungsverhaltens, kam dieser Bewerber für uns nicht infrage. Weder damals, noch zu einem späteren Zeitpunkt.

[Der Beschwerdeführer] hat sich im Dezember 2011 per E-Mail beworben. Er wurde aufgrund seines Verhaltens im März 2011 nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und wir deponierten beim AMS, dass wir keine Zuweisung dieses Kunden mehr haben wollen."

Die Firma S. hat am 09.02.2012 Folgendes bekannt gegeben:

"Ich habe [den Beschwerdeführer] am 3.2.2012 versucht zu erreichen, weil wir eine Stelle für ihn gehabt hätten, jedoch war er telefonisch nicht erreichbar / Mailbox.

Eine Bewerbung hat er nicht gestellt, lediglich einen Lebenslauf, die Zeugnisse, die Führerscheinkopien und den Nachweis des Lehrabschlusses, übermittelt."

Die Firma J. hat am 09.02.2012 Folgendes bekannt gegeben:

"Der Kunde wurde von mir 4x angerufen, ich habe ihn nie erreicht und jedes Mal auf die Mailbox gesprochen. Interesse war von unserer Seite aber gegeben."

Das Verhalten des Beschwerdeführers beim Bewerbungsschreiben lasse auf eine Verhaltensweise schließen, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden könne. Das Arbeitsmarktservice stelle zumindest aufgrund der von der Firma T. übermittelten Stellungnahme fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bewerbungsweise einen möglichst ungünstigen Eindruck beim potentiellen Dienstgeber erweckt habe und den möglichen Dienstgeber von einer Einstellung abhalte. Zum Beispiel habe die Firma T. eine E-Mail übermittelt, in welchem der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorstellungsgesprächs im März 2011 Kosten in der Höhe von € 2,77 fordere.

Der Beschwerdeführer bewerbe sich bei Firmen mit dem Hinweis, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen bei Nichtberücksichtigung einer angebotenen Stelle er mit einer Speicherung oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht einverstanden sei und beantrage die Löschung und schriftlichen Löschungsbestätigung entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

Die Bewerbungen des Beschwerdeführer würden folgendermaßen lauten (zitiert wie im angefochtenen Bescheid):

"Leider konnte ich Sie tel. nicht erreichen. Wo finde ich Ihre aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung vom FA und der GKK? Gewerbe oder Industrie (Referenzzuschlag)? Wie lange bin ich beim Beschäftiger?

Gibt es eine Schmutz-Erschwernis-Gefahrenzulage im Beschäftigerbetrieb? Wann wird man vom Beschäftiger übernommen? Wird das Übernahmedatum schriftlich in den Arbeitsvertrag aufgenommen? Kann man sich in Stehzeiten fortbilden?"

Der Schlusssatz, "Ich würde mich freuen, wenn Sie mich zu einem persönlichen Gespräch einladen", klinge hier geradezu ironisch.

Auch in Beratungsgesprächen beim Arbeitsmarktservice Linz sei die zeitweilig auffallende provozierende und aggressive Art des Beschwerdeführers aufgefallen.

Der Beschwerdeführer übermittle dem Arbeitsmarktservice laufend E-Mails, in welchen er bekunde, dass er bis jetzt noch keine Zusagen zu den Stellenangeboten vom Arbeitsmarktservice erhalten habe. Den Firmenrückmeldungen sei jedoch zu entnehmen, dass er telefonisch nicht erreichbar sei (Mailbox). Der Beschwerdeführer stehe der Arbeitsvermittlung nicht zu Verfügung, wenn er zu keiner Zeit erreichbar sei.

Zudem werde der Beschwerdeführer informiert, dass, wenn ein potentieller Arbeitgeber im Zuge eines Vorstellungsgesprächs mit der Frage nach einem Ausweis, welchen er zur Feststellung seiner Identität bzw. der E-Card zur Feststellung seiner Versicherungsnummer benötige, und nach seinem Geburtsdatum, welches für die Sozialversicherung benötigt würde, die aufrechte Chance zur Erlangung eines Arbeitsplatzes signalisiere, die ohne nähere Erläuterung gesetzte Weigerung, diese Daten zu hinterlassen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet sei, die Arbeitswilligkeit in Bezug auf die angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen. Damit nehme der Beschwerdeführer in Kauf, dass das Beschäftigungsverhältnis "nicht infrage" komme.

Die Qualität der Bewerbungsunterlagen sei besonders wichtig. Denn nur ein gutes Bewerbungsschreiben und ein übersichtlich erstellter Lebenslauf bildeten die Basis für eine erfolgreiche Bewerbung.

Dieser Sachverhalt ist dem Beschwerdeführer nachweislich mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht worden. Am 22. Februar 2012 ist der Beschwerdeführer weiters über Folgendes informiert worden:

"In Ihrer Stellungnahme wenden Sie u.a. ein, dass Sie genug Beweise haben, dass Sie auf die Anrufe und Emails der Leasingfirmen reagieren.

Ich ersuche um Nachreichung eines Einzelverbindungsnachweises Ihres Telefonnetzanbieters, für den Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2012 (kann auch online abgerufen werden).

Wenn Sie keinen Einzelverbindungsnachweis vorlegen, geht die Behörde davon aus, dass Sie die Vereitelung ab Mitte Jänner 2012 vollzogen haben, weil Sie auf die bis dahin versuchten Anrufe potentieller Leasingfirmen nicht reagiert haben. Sie können zu diesem Schreiben bis spätestens 28.2.2012 schriftlich Stellung nehmen bzw. die erforderliche Unterlage nachreichen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit nicht gebrauch machen, entscheidet die Behörde nach derzeitiger Aktenlage".

Am 23. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er ein Wertkartentelefon habe und sein Einzelverbindungsnachweis bis 28. Februar 2012 nicht möglich sei. Er sei daraufhin informiert worden, dass er auch andere "Beweise" (Bezeichnung aus seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2012) nachweisen könne.

Am 24. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme per E-Mail ab, in der er im Wesentlichen ausführte, er besitze ein unregistriertes, anonymes Wertkartenhandy und könne seinen Einzelverbindungsnachweis nicht online abrufen. Am 22. Dezember 2011 habe er sich bei der Firma J. bei Herrn Mag. B. beworben. Dieser habe mit E-Mail vom 23. Dezember 2011 Folgendes geantwortet:

"Ich hab Sie ihnen im Februar, Mai, letzte Woche und auch diese Woche schon auf die Mailbox gesprochen, jedoch leider nie einen Rückruf erhalten."

Es entspreche also nicht der Wahrheit, dass ihn M. "für DIESE Stelle" vier Mal angerufen habe. Vielmehr habe M. ihn nur einmal angerufen. Der Beschwerdeführer sei auch immer verfügbar, doch die Leasingfirmen würden selten auf seine Bewerbungen per E-Mail antworten.

Am 28. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme mit zwei Aufnahmen seines Handydisplays über getätigte Anrufe bei den Firmen J. und S. übermittelt. In der Stellungnahme führte er aus, dass er am 2. Jänner 2012 auf den Anruf der Firma J. und am 6. Februar 2012 auf den Anruf der Firma S. reagiert habe.

Der Beschwerdeführer wurde mittels E-Mail vom 29. Februar 2012 ersucht bekanntzugeben, was Inhalt dieser Gespräche gewesen sei und mit wem er gesprochen habe.

Am 5. März 2012 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass die Firmen auf seine Anrufe reagiert hätten. Auf Nachfrage der belangten Behörde bei den Firmen S. und J. hätten diese dazu angegeben, dass keine Anrufvermerke dokumentiert seien, welche besagten, dass Gespräche an besagten Tagen mit dem Beschwerdeführer geführt worden seien.

In rechtlicher Hinsicht wurde seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice OÖ ausgeführt, es sei unstrittig, dass das Arbeitsmarktservice Linz dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 eine Beschäftigung als Maschinenschlosser bei der Firma T., eine Beschäftigung als Betriebsschlosser bei der Firma S. und eine Beschäftigung als Facharbeiter (mechanische Instandhaltung) bei der Firma J. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme "ab sofort" verbindlich angeboten habe.

Am 23. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice Linz per E-Mail informiert, dass er sich am 22. Dezember 2011 bei der Firma J. und am 23. Dezember 2011 bei den Firmen T. und S. per E-Mail beworben habe.

Den Firmenrückmeldungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer telefonisch nicht erreichbar sei. Laut E-Mail der Firma J. habe diese den Beschwerdeführer in der Kalenderwoche 51 vergeblich zu erreichen versucht. Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweisen ("Kopie Handy gewählte Nummern") habe der Beschwerdeführer am 2. Jänner 2012 bei der Firma J. und am 6 Dezember 2012 bei der Firma S. angerufen. Dies habe seitens der Firmen nicht bestätigt werden können, "ansonsten darüber keine Dokumentation des Gesprächsinhaltes vermerkt worden wäre". Auch habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können, mit wem er telefoniert habe und was die Inhalte der Gespräche gewesen seien.

Das Verhalten des Beschwerdeführers "beim Bewerbungsschreiben" lasse auf eine Verhaltensweise schließen, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden könne. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bewerbungsweise einen möglichst ungünstigen Eindruck beim potentiellen Dienstgeber erwecken wolle, der in der Folge den möglichen Dienstgeber von einer Einstellung abhalte. Zudem habe der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme vereitelt, weil er auf Anrufe der genannten Firmen nicht reagiert habe bzw. nicht erreichbar sei.

Die Firma J. habe sich aufgrund seiner Bewerbung mit dem Beschwerdeführer telefonisch in der Kalenderwoche 51 in Verbindung setzen wollen, den Beschwerdeführer jedoch nicht erreicht. Die Firma S. habe sich aufgrund seiner Bewerbung mit dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2012 in Verbindung setzten wollen um dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten, habe ihn jedoch nicht erreicht (Mailbox).

Rückrufe seitens des Beschwerdeführers "mit wesentlichem Gesprächsinhalt" habe dieser nicht nachweisen können bzw. lediglich, dass er die Nummer angewählt habe. Die Firmen hätten auch keine Gesprächsinhalte bzw. Anrufe verzeichnen können.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder am 2. Jänner noch am 6. Februar 2012 Gespräche mit besagten Firmen geführt habe, zumal ein Anruf, welcher nicht entgegengenommen werde, auch als "gewählt" aufscheine und diese Firmen auch nicht bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer Gespräche mit ihnen geführt habe. Daher bestehe im Zeitraum vom 2. Jänner 2012 (erster Vereitelungszeitpunkt) bis 12. Februar 2012 kein Anspruch auf Notstandshilfe.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den VwGH gerichtete Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ÖO legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

4. Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, Zl 2012/08/0223-10, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat folgend erwogen:

  1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl zB das hg Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl 2006/08/0157, nwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose eine auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, Zl 2008/08/0243).

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl 2005/08/0049, uva).

  1. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheids sieht die belangte Behörde die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers darin gelegen, dass der Beschwerdeführer weder am 2. Jänner noch am 6. Februar 2012 Gespräche mit "besagten Firmen" (gemeint: den Unternehmen J. und S.) geführt habe. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Ablichtungen der gewählten Rufnummern auf dem Display seines Mobiltelefons sah die belangte Behörde als nicht ausreichend für den Nachweis solcher Gespräche an, "zumal ein Anruf welcher nicht entgegengenommen wird, auch als ‚gewählt'" aufscheine. Darüber hinaus hätten diese Unternehmen nicht bestätigt, dass sie Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt hätten.

  2. Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und führt dazu aus, die von ihm vorgelegten Beweise seien nicht entsprechend gewürdigt worden.

Tatsächlich lassen die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der vorgeworfenen Vereitelungshandlung Unschlüssigkeiten erkennen:

Zunächst wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, bereits durch sein Verhalten "beim Bewerbungsschreiben" eine Vereitelungshandlung gesetzt zu haben und gibt dazu exemplarisch eine Bewerbung des Beschwerdeführers wieder, ohne diese konkret einer der zugewiesenen Beschäftigungen zuzuordnen. Geleichzeitig geht die belangte Behörde davon aus, dass das Zustandekommen der Beschäftigungen aufgrund der Bewerbungen des Beschwerdeführer noch nicht vereitelt wurde, da sich die potentiellen Arbeitgeber J. und S. mit dem Beschwerdeführer telefonisch in Verbindung setzten hätten wollen. Die tatsächliche Vereitelungshandlung sieht die belangte Behörde schließlich erst darin gelegen, dass der Beschwerdeführer in der Folge einen Rückruf unterlassen habe. Dass die Vereitelung von der belangten Behörde erst mit diesem unterlassenen Rückruf angenommen wurde, erschließt sich auch daraus, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ab dem 2. Jänner 2012 - der erste Tag der nicht ergriffenen Rückrufmöglichkeit - für die folgenden sechs Wochen eingestellt wurde (vgl den Wortlaut des § 10 Abs 1 AlVG, wonach die arbeitslose Person den Anspruch "für die Dauer der auf die Pflichtverletzung [...] folgenden sechs Wochen" verliert).

In diesem Zusammenhang erweisen sich die von der belangten Behörde zum unterlassenen Rückruf des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen jedoch als mangelhaft. Die belangte Behörde hat sich dabei über die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er bei besagten Unternehmen angerufen und Gespräche geführt habe, hinweggesetzt und sich lediglich auf schriftliche Stellungnahmen von Vertretern dieser Unternehmen gestützt. In Fällen, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es jedoch im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen (im vorliegenden Fall also insbesondere die informell befragten Vertreter der Unternehmen J. und S. und den Beschwerdeführer) förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl 2010/08/0241). Solche Einvernahmen - oder auch sonstige weitere Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer getätigten Anrufen - sind im Beschwerdefall unterblieben, weshalb dem angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet.

  1. Der Vollständigkeit halber ist weiters anzumerken, dass das dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeworfene Verhalten in Zusammenhang mit einer Bewerbung beim Unternehmen T. im März 2011 nicht geeignet war, das Zustandekommen einer im Dezember 2011 zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. Zum Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens war dem Beschwerdeführer nämlich eine entsprechende Beschäftigung noch nicht zugewiesen, weshalb dieses Verhalten im Zeitpunkt seiner Verwirklichung nicht kausal für das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gewesen sein konnte.

Im Übrigen sind auch die sonstigen von der belangten Behörde herangezogenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers - etwa sein allgemeines Bewerbungsverhalten bzw. sein Verhalten dem Arbeitsmarktservice gegenüber - allenfalls geeignet, die generelle Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs 1 AlVG in Zweifel zu ziehen. Eine Vereitelungshandlung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen zugewiesenen Beschäftigungen vermag dieses Verhalten jedoch nicht zu begründen.

5. Der verfahrensgegenständliche Akt wurde mit 28.02.2014 der Gerichtsabteilung L510 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im gegenständlichen Verfahren wurden die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens ist somit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung.

Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Gem. § 28 Abs 3 VwGVG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde mittels Beschluss vorzunehmen. Die Rechtssache wird dadurch nicht materiell erledigt, sondern handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung.

Da die gegenständliche Rechtssache mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für eine materielle Entscheidung im Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich somit die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

§ 58 AVG

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Seitens des VwGH wurden im Verfahren Unschlüssigkeiten hinsichtlich der vorgeworfenen Vereitelungshandlung erkannt.

Der VwGH legte dar, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, bereits durch sein Verhalten "beim Bewerbungsschreiben" eine Vereitelungshandlung gesetzt zu haben und wurde dazu exemplarisch eine Bewerbung des Beschwerdeführers wiedergegeben, ohne diese konkret einer der zugewiesenen Beschäftigungen zuzuordnen. Geleichzeitig wurde davon ausgegangen, dass das Zustandekommen der Beschäftigungen aufgrund der Bewerbungen des Beschwerdeführers noch nicht vereitelt wurde, da sich die potentiellen Arbeitgeber J. und S. mit dem Beschwerdeführer telefonisch in Verbindung setzten hätten wollen. Die tatsächliche Vereitelungshandlung wurde schließlich erst darin gesehen, dass der Beschwerdeführer in der Folge einen Rückruf unterlassen habe. Dass die Vereitelung erst mit diesem unterlassenen Rückruf angenommen wurde, erschließe sich auch daraus, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ab dem 2. Jänner 2012 - der erste Tag der nicht ergriffenen Rückrufmöglichkeit - für die folgenden sechs Wochen eingestellt wurde (vgl den Wortlaut des § 10 Abs 1 AlVG, wonach die arbeitslose Person den Anspruch "für die Dauer der auf die Pflichtverletzung [...] folgenden sechs Wochen" verliert).

Wie vom VwGH festgestellt, erweisen sich in diesem Zusammenhang die zum unterlassenen Rückruf des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen als mangelhaft, indem die Behörde den Darstellungen des Beschwerdeführers, wonach er bei besagten Unternehmen angerufen und Gespräche geführt habe, lediglich durch schriftliche Stellungnahmen von Vertretern dieser Unternehmen begegnete. In Fällen, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es jedoch im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen (im vorliegenden Fall also insbesondere die informell befragten Vertreter der Unternehmen J. und S. und den Beschwerdeführer) förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl 2010/08/0241). Solche Einvernahmen - oder auch sonstige weitere Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer getätigten Anrufen - sind im gegenständlichen Verfahren unterblieben, weshalb das Verfahren mangelhaft ist. Das AMS wird somit die nötigen Einvernahmen bzw. sonstigen Ermittlungen in geeigneter Weise nachzuholen haben.

Auch wurde seitens des VwGH angemerkt, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in Zusammenhang mit einer Bewerbung beim Unternehmen T. im März 2011 nicht geeignet war, das Zustandekommen einer im Dezember 2011 zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. Zum Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens war dem Beschwerdeführer nämlich eine entsprechende Beschäftigung noch nicht zugewiesen, weshalb dieses Verhalten im Zeitpunkt seiner Verwirklichung nicht kausal für das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gewesen sein konnte.

Im Übrigen sind auch die sonstigen herangezogenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers - etwa sein allgemeines Bewerbungsverhalten bzw. sein Verhalten dem Arbeitsmarktservice gegenüber - allenfalls geeignet, die generelle Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs 1 AlVG in Zweifel zu ziehen. Eine Vereitelungshandlung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen zugewiesenen Beschäftigungen vermag dieses Verhalten jedoch nicht zu begründen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe des AMS, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Salzburg zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur Auslegung des § 9 Abs 1 BVwGG in Bezug auf die Zulässigkeit von Zurückweisungsentscheidungen gem. § 28 Abs 3 VwGG durch Beschluss des Vorsitzenden als Einzelrichter, bei sonst gegebener Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung nach § 56 Abs 2 AlVG, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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