BVwG L508 1317968-4

L508 1317968-4Bundesverwaltungsgericht23.04.2014

Regest

Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1317968-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1317968.4.00

Spruch

L508 1317968-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2014, Zl:

13-412054901/1492327, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte erstmals am 04.03.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen vor, dass er wegen seiner Parteimitgliedschaft bei der PPP Probleme gehabt und deshalb Pakistan verlassen habe.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 06.02.2008 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

4. Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2008, GZ C8 317.968-2/2008/2E in allen Spruchpunkten abgewiesen (im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit und als Eventualbegründung wurde der Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen) und erwuchs dieses Erkenntnis mit 14.10.2008 in Rechtskraft.

5. Am 21.05.2012 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der verschiedenen Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Fluchtgründe seit Stellung des ersten Asylantrages geändert hätten. Er habe im März 2009 Österreich verlassen und sei nach Pakistan zurückgekehrt, da er von seiner Familie erfahren habe, dass er keine Verfolgung mehr wegen seiner Parteimitgliedschaft zu befürchten habe. Er habe nunmehr neue Gründe und halte er sein ursprüngliches Fluchtvorbringen nicht mehr aufrecht. Seine Probleme seien nunmehr in der Religion begründet und führte der Beschwerdeführer die Gründe, welche ihn zum abermaligen Verlassen Pakistans veranlasst hätten, an. Als Beweismittel wurden Krankenhausbestätigungen und ein Zeitungsartikel in welchem er namentlich genannt sei, in Vorlage gebracht.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2013 wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.

Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Dem neu vorgebrachten Fluchtgrund wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl. E3 317.968-3/2013-3E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Absatz 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof wie folgt begründet:

" ....3.1. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft ist, dass kein Sachverhalt der entschiedenen Sache vorliegt und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers rechtswidrig gemäß § 68 AVG zurückgewiesen hat:

3.2. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass sich seine Fluchtgründe geändert hätten; sein ursprüngliches Fluchtvorbringen sei nicht mehr relevant und habe er nun neue - nämlich religiöse - Probleme. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass er im März 2009 Österreich verlassen und nach Pakistan zurückgekehrt sei, wo sich sodann die neuen Fluchtgründe ereignet hätten. Das Bundesasylamt gründet seine Entscheidung auf nicht belegbare Vermutungen, ohne sich mit den Ergebnissen der Einvernahmen und der in Vorlage gebrachten Beweismittel hinreichend auseinandergesetzt zu haben. Die Begründung der Erstbehörde, dass die Nichtinanspruchnahme der Rückkehrhilfe gegen eine tatsächliche Rückkehr nach Pakistan spreche, hält einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Der angefochtene Bescheid lässt auch eine nähere Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Krankenhausbestätigung, Zeitungsartikel in welchem er namentlich genannt sei) aus seinem Heimatland vermissen. So hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren zwei Beweismittel aus seinem Heimatland in Vorlage gebracht, welche gemäß seinen Angaben für die Rückkehr nach Pakistan sprechen sollen. Die Erstinstanz hat es in rechtswidriger Weise unterlassen, diese Beweismittel bzw. deren Inhalt näher zu erörtern. Dies wäre aber vor allem zur Erörterung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von besonderer Wichtigkeit gewesen. Festzuhalten ist, dass das verfahrensgegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers mit jenem im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht kongruent ist und wäre allein schon deshalb ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall der entschiedenen Sache gegeben ist, geboten gewesen.

In der Folge wird sich das Bundeasylamt sohin mit dem neuen Vorbringen inhaltlich, folglich im Rahmen eines materiellen Asylverfahrens, auseinanderzusetzten haben und wird vom Bundesasylamt zu prüfen sein, ob das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen bzw. die ihm widerfahrenen Geschehnisse möglich sind bzw. ob bejahendenfalls effektiver Rechtsschutz oder die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich wären und wie sich die Situation für den Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit im Falle einer Rückkehr darstellen würde. ....."

8. In der Folge richtete das BAA an die Staatendokumentation eine Anfrage um Überprüfung der eingescannten Dokumente. Diese Dokumente wurden keiner Übersetzung zugeführt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, um welche Dokumente es sich dabei handelt.

9. In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.04.2013 wird mitgeteilt, dass dem Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad zu entnehmen sei, dass alle 3 vom Antragsteller übermittelten Dokumente mit den Originalberichten verglichen worden seien und die behaupteten Fälle mit den Originalberichten nicht übereinstimmen würden. Daher seien alle 3 vom Antragsteller übermittelten Dokumente eine Fälschung.

10. In der Folge wurde dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15.05.2013 mitgeteilt, dass alle drei vorgelegten Anzeigen, die von drei verschiedenen Polizeistationen stammten, sich als gefälscht erwiesen haben. Die vorgelegten Dokumente würden mit den Originalen nicht übereinstimmen. Dem BFV wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.05.2013 gewährt. Dem Ersuchen des BFV vom 31.05.2013 sowie vom 11.06.2013 um Zusendung des Rechercheergebnisses wurde nicht entsprochen und er auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2014, Zl:

13-412054901/1492327, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Bemängelt wird, dass sich das BFA neuerlich nicht erschöpfend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe und dass eine Untersuchung bzw. Erörterung der Krankenhausbestätigung und des Zeitungsartikels, trotzt Auftrag des AsylGH-s nicht erfolgt sei. Ferner sei das Rechercheergebnis dem BFV nicht übermittelt worden und ergebe es sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Zu Spruchpunkt II werde angemerkt, dass von Georgien anstatt von Pakistan die Rede sei. Zu Spruchpunkt III sei anzumerken, dass der BF seit 2007 - mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Unterbrechung - im Bundesgebiet aufhältig sei und deshalb kein, wie die Erstbehörde vermeint, kurzer Aufenthalt des Beschwerdeführers gegeben sei und die Interessensabwägung daher mangelhaft sei. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.3.1. Der Asylgerichtshof hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß § 41 Abs. 3 AsylG an das Bundesasylamt mit oben unter I.7. zitierter Begründung zurückverwiesen. Diese Entscheidung war getragen von der Ansicht, dass das BAA seine Entscheidung auf nicht belegbare Vermutungen stütze, ohne sich mit den Ergebnissen der Einvernahmen und der in Vorlage gebrachten Beweismittel hinreichend auseinandergesetzt zu haben.

Insbesondere lasse der angefochtene Bescheid eine nähere Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Krankenhausbestätigungen, Zeitungsartikel in welchem er namentlich genannt sei) aus seinem Heimatland vermissen.

Zwar hat das Bundesasylamt nunmehr eine Anfrage an die Staatendokumentation um Überprüfung "der eingescannten Dokumente" gerichtet, jedoch ist nicht erkennbar, um welche Dokumente es sich dabei handelt, wurden diese doch keiner Übersetzung zugeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BFV im Wege des Parteiengehörs in der Folge lediglich mitgeteilt, dass alle drei vorgelegten Anzeigen, die von drei verschiedenen Polizeistationen stammten, sich als gefälscht erwiesen hätten. Die vorgelegten Dokumente würden mit den Originalen nicht übereinstimmen.

Der angefochtenen Bescheid leidet nun unter dem Mangel, dass sich das BFA nicht mit dem Rechercheergebnis auseinandergesetzt hat, dh es wurde nicht begründend dargetan, wie die Vertrauensperson aus Pakistan zum Rechercheergebnis, dass sämtliche in Vorlage gebrachten Dokumente ver- oder gefälscht seien und nicht mit den Originalen übereinstimmen könnten, gelangt oder woraus sich diese Feststellung ergibt. Ferner wird im angefochtenen Bescheid in rechtswidriger Weise ausgeführt, dass sämtliche Dokumente ver- oder gefälscht seien, obzwar im Bericht der Staatendokumentation lediglich von 3 Anzeigebestätigung berichtet wird und dies auch dem BFV im Wege des Parteiengehörs so mitgeteilt wurde. Das eine Überprüfung der Krankenhausbestätigungen sowie des Zeitungsberichtes stattgefunden habe, lässt sich weder dem Akteninhalt noch dem Bescheid entnehmen.

Feststeht, dass das BFA -- trotz der Anweisungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes - abermals weder eine Untersuchung bzw. Erörterung der Krankenhausbestätigungen noch des Zeitungsartikels, in welchem der Beschwerdeführer namentlich genannt sein soll, veranlasst hat.

Das BFA gründet seine Entscheidung abermals auf nicht belegbare Vermutungen, ohne sich mit den Ergebnissen der Einvernahmen und der in Vorlage gebrachten Beweismittel, nämlich der Krankenhausbestätigung und dem Zeitungsartikel, auseinandergesetzt zu haben. Trotz dezidiertem Auftrag im Kassationserkenntnis hat es die Erstinstanz in rechtswidriger Weise unterlassen, die in Vorlage gebrachten Krankenhausbestätigungen sowie den Zeitungsartikel in welchem er namentlich genannt sei, einer Überprüfung zuzuführen.

Das BFA hat auch nicht hinreichend dargetan, warum bzw. inwiefern eine Überprüfung der Krankenhausbestätigungen sowie des Zeitungsartikels im Herkunftsstaat nicht möglich gewesen war; dies wäre aber bei nicht Entsprechung des Auftrages erforderlich gewesen.

Die Erstinstanz hat es sohin abermals in rechtswidriger Weise unterlassen, diese Beweismittel bzw. deren Inhalt näher zu erörtern. Dies wäre aber vor allem zur Erörterung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von besonderer Wichtigkeit gewesen.

Daran mag auch der Umstand, dass die Erstinstanz drei in Vorlage gebrachte Anzeigebestätigung auf deren Echtheit überprüfen lies nichts zu ändern, da zum einen ein derartiger Auftrag an das BFA seitens des AsylGHs nicht ergangen ist und zum anderen, sich das BFA mit diesem Ermittlungsergebnis auch nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt hat bzw. begründend dargetan wurde, wie die Vertrauensperson zu diesem Ergebnis gelangen konnte.

Dem BFA ist zwar zuzugestehen, dass es durchaus berechtigte Zweifel (etwa erneute Asylantragstellung nach negativem Asylverfahren mit Auswechslung des Fluchtgrundes), gibt, dass sich diese persönlichen Erlebnisse, wie vom BF geschildert, tatsächlich so ereignet haben, jedoch kann dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden, dass die vom Asylgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal auch die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides zu einem großen Teil aus der ursprünglichen Beweiswürdigung besteht.

Da das vorangegangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl. E3 317.968-3/2013-3E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch der Asylgerichtshof bzw. nunmehr das BVwG - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).

Seitens des BFA wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationserkenntnisses nicht hinreichend beachtet und wurden die vom erkennenden Senat als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht durchgeführt. Die von der Erstinstanz gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.

Zu bemängeln ist ferner, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinandergesetzt hat, wobei anzumerken ist, dass der BF gemäß eigenen Angaben seit 2007 - mit Ausnahme der behaupteten verfahrensgegenständlichen Unterbrechung - im Bundesgebiet aufhältig ist und deshalb kein, wie die Erstbehörde vermeint, kurzer Aufenthalt des Beschwerdeführers gegeben ist und sich daher auch die Ausführungen zur Rückkehrentscheidung als grob mangelhaft darstellen. Auch eine diesbzgl. Würdigung des Vorbringens bzw. der Angaben des Beschwerdeführers und die Durchführung einer gehörigen Interessenabwägung wird das BFA im fortgesetzten Verfahren zu tätigen haben.

Letztlich ist noch festzuhalten, dass auch der Fehler unter den Ausführungen zu Spruchpunkt II, dass nämlich im Text von Georgien anstatt von Pakistan die Rede ist, entsprechend zu korrigieren sein wird.

Die Erstinstanz wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers daher nochmals hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird das BFA jedenfalls eingehende Ermittlungen zum Vorbringen des BF - abermals durch Erhebungen vor Ort - zu tätigen haben und wird sich das BFA im Bescheid mit den Ermittlungsergebnisse auch entsprechend auseinanderzusetzen bzw. diese zu würdigen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den BF auch ein weiteres Mal zu allen aufgeworfenen Mängeln im verwaltungsbehördlichen Verfahren umfassend zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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