BVwG G307 2006485-1

G307 2006485-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2014

Regest

Aufenthaltsverbot, familiäre Situation, Gewerbsmäßigkeit, Haft,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2006485-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2006485.1.00

Spruch

G307 2006485-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2014, Zl. 268051206-14119555, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß §§ 67 Abs. 1 und 2 und 70 Abs. 3 FPG idgF, BGBl I 100/2005, sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e n.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 13.01.2014 setzte der Magistrat der Stadt XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, über die mit 26.03.2014 in Aussicht genommene Haftentlassung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) in Kenntnis

Das BFA ersuchte das Landesgericht XXXX mit Schreiben vom 11.02.2014 um Übermittlung der den BF betreffenden Urteilsausfertigung.

Am 19.02.2014 langte die diesbezügliche Ausfertigung hinsichtlich der Verurteilung des BF wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls sowie der versuchten vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten beim BFA ein. Ebenso wurde die dahingehende Berufungsentscheidung des XXXX, mit welcher die Freiheitsstrafe auf 18 Monate hinaufgesetzt wurde, übermittelt.

Mit Schreiben vom 20.02.2014 forderte das BFA den BF im Rahmen des Parteiengehörs auf, zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Darin wurden dem BF sowohl dessen zwei Verurteilungen in Polen, das bereits im Jahr 2006 gegen ihn ausgesprochene 10-jährige Aufenthaltsverbot sowie die aktuelle, soeben erwähnte, Verurteilung des XXXX vorgehalten. Ferner wurden dem BF Fragen zu seiner Schulausbildung, seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, zu einer allfälligen Beschäftigung, zu dessen Situation im Heimatland, seiner dortigen Wohnanschrift vor der Einreise nach Österreich, den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen und den Gründen für den Aufenthalt in Österreich gestellt. Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF am 25.02.2014 persönlich zugestellt.

Mit Schreiben vom 13.03.2014 setzte der Verein Menschenrechte das BFA über die Absicht des BF in Kenntnis, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Zu diesem Zweck werde der BF am 26.03.2014 um 08:30 Uhr von einem Mitarbeiter des genannten Vereins in der Justizanstalt XXXX abgeholt.

Mit email vom 27.03.2014 verständigte die Einlaufstelle des BFA, das BFA, Außenstelle St.Pölten über die am 26.03.2014 erfolgte Ausreise des BF.

2. Mit dem oben angeführten, mit 10.03.2014 datierten Bescheid, dem BF zugestellt am 13.03.2014, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) sowie dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei polnischer Staatsbürger, in der Justizanstalt XXXX in Haft und geschieden. Er sei für zwei minderjährige Kinder im Alter von 5 (Österreich) und 17 Jahren (Polen) sorgepflichtig. Er beziehe kein Einkommen und sei vermögenslos. Zuletzt sei er vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls sowie vorsätzlicher Beeinträchtigung der Umwelt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, wobei die zuvor vom LG XXXX ausgesprochene Strafhöhe von 10 Monaten hinaufgesetzt worden sei. Das XXXX habe die überaus rücksichtslose Vorgangsweise im Hinblick auf die Umweltbeeinträchtigung als besonders gravierend angesehen. Auch in Polen sei der BF zweifach vorbestraft, nämlich einmal wegen Freiheitsentziehung, das andere Mal wegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus. Ferner liege ihm eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls des LG für XXXX aus dem Jahr 2006 zur Last. Obwohl gegen ihn im Jahr 2006 bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, sei der BF wiederholt nach Österreich eingereist. Die Behörde sehe aufgrund des angeführten Sachverhalts eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als gegeben und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendig an. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie der Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Der BF sei geschieden. Er habe vor der Strafhaft nicht mit seiner Mutter oder dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Abgesehen davon sei er der ihm gegenüber ergangenen Aufforderung, zur beabsichtigen Verhängung des Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Nach Abwägung der in § 9 Abs. 1 BFA-VG angeführten Umstände mit dem Verhalten des BF müsse von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen der Ordnung und Sicherheit gegenüber dem persönlichen Interesse des BF am Verbleib in Österreich ausgegangen werden.

3. Mit dem am 24.03.2014 beim BFA eingelangten und mit 19.03.2014 datierten Schriftsatz, erhob des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot zur Gänze aufzuheben. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der BF wolle seine Familie bei der Obsorge um den 7-jährigen, schwer behinderten, in Österreich lebenden Sohn helfen. Ferner werde er nach der Entlassung alles daran setzen, einen Arbeitsplatz zu finden und für seine Familie zu sorgen. Außerdem lebten seine Mutter (seit 30 Jahren) und seine Lebensgefährtin in Österreich. Seine seit 2001 in Österreich wohnhafte Schwester arbeite in einem Pflegeheim und besitze bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Gleichzeitig legte der BF Kopien des seinen Sohn betreffenden Pflegegeldbescheides, der Geburtsurkunde seines Sohnes, des von der XXXX mit seiner Mutter geschlossenen Mietvertrags sowie des Nachweises der seiner Mutter im Jahr 2002 verliehenen österreichischen Staatsbürgerschaft vor.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 28.03.2014 vorgelegt und sind am 03.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX in Polen geboren.

Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis 31.12.2023 gültigen polnischen Reisepasses.

Der BF wurde mit Urteil des LG für XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen, am XXXX, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (davon 6 Monate bedingt) verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des LG für XXXX, Zahl XXXXam XXXX wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde die Strafhöhe der soeben erwähnten Verurteilung des XXXX auf 18 Monaten hinaufgesetzt.

Der BF weist in Polen zwei rechtskräftige Verurteilungen, einerseits wegen einer strafbaren Handlung innerhalb des Familienkreises, andererseits einer solchen gegen die Freiheit und Würde sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf.

Der BF ist in Österreich für seinen 7jährigen Sohn sorgepflichtig. Dieser ist seit XXXX in XXXX, XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Zahl XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit 17.10.2007, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Der BF war zu folgenden Zeiten an folgenden Orten in Österreich gemeldet:

vom 22.10.2004 bis 11.03.2005 in XXXX

vom 20.09.2005 bis 21.09.2005 im XXXX

vom 17.12.2005 bis 16.20.2006 in der XXXX

vom 22.08.2007 bis 09.11.2007 in XXXX

vom 02.01.2008 bis 04.01.2008 im XXXX

vom 24.04.2009 bis 04.05.2009 im XXXX

vom 03.03.2011 bis 07.03.20011 im XXXX

vom 27.09.2012 bis 02.08.2013 in der XXXX XXXX und

vom 02.08.2013 bis zum 26.03.2014 in der XXXXXXXX

Am 26.03.2014 wurde der BF aus der XXXXXXXX entlassen und trat am selben Tag via Pkw seine Heimreise nach Polen an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der polnischen Sprache.

Der BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg seiner Identität seinen polnischen Reisepass im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

2.2.2. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des LG XXXX im Jahre 2006 ergibt sich aus dem vom Stadtpolizeikommando XXXX am 31.12.2007 erstellten Auszug aus dem Strafregister der BPD Wien, welcher Bestandteil des ersten Fremdenaktes des BF ist und auch im erstinstanzlichen Bescheid des BFA Erwähnung gefunden hat.

Die Verurteilung des LG XXXX wie auch jene - das Strafausmaß erhöhende - des XXXX ist den diesbezüglichen Kopien der beiden Urteile im Akt des BFA zu entnehmen.

Die Feststellung der beiden Verurteilungen in Polen finden sich im Bescheid der belangten Behörde, in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden vom BF auch nicht in Frage gestellt.

Der Umstand der Sorgepflicht für einen siebenjährigen Sohn ergibt sich aus dem Bescheid des BFA und wurde vom BF in der Beschwerde durch die Kopie der Geburtsurkunde belegt. Die Meldeadresse des Sohnes ergibt sich aus dem Amtswissen des Gerichts und ist dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen (Auszug vom 07.04.2014). W

Die Verhängung des ersten 10-jährigen Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus dem ersten Akt der BPD Wien und dem von der Polizeiinspektion XXXX am XXXX erstellten EKIS-Auszug (Fremdeninformation).

Die bisherigen Meldeadressen des BF sind dem vom Magistrat der Stadt XXXX am 13.01.2014 erstellten ZMR-Auszug zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der BF wurde unbestritten vom LG für XXXX im Jahr 2006 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls rechtskräftig zu einer 8-monatigen sowie vom XXXX im Jahr 2012 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls sowie der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt rechtskräftig zu einer 18monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ebenso stehen zwei Verurteilungen in seinem Heimatstaat zu Buche. Bei diesen Verbrechen handelt es sich ohne Zweifel jeweils um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Bemerkenswert ist hiebei nicht nur die kriminelle Energie, welche der BF aufgewendet hat, sondern auch das besonders rücksichtslose Verhalten, welches der BF insbesondere bei der Begehung des Umweltdelikts begangen hat. Ins Auge fallen dabei neben der Gewichtigkeit der begangenen strafbaren Handlungen und der diesbezüglichen Strafdrohungen auch die offenbar fehlende Einsicht des BF, sich durch die bereits erfolgten Verurteilungen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten zu lassen. Besonders schwer wiegt hiebei der auf Gewerbsmäßigkeit abzielende Willen des BF. Damit hat der BF seinen Unwillen der Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt.

Wenn in der Beschwerde nun das Erfordernis hervorgehoben wird, die Unterstützung seines schwer behinderten Sohnes stehe einer - zumindest derartig langen Dauer - des Aufenthaltsverbotes entgegen, so ist diesem Umstand vorwiegend die offenbar lose Bindung des BF zu seinem Sohn entgegenzuhalten. Bei näherer Betrachtung der in den Feststellungen aufgeschlüsselten Aufenthalte in Österreich und ihrer Dauer fällt ins Auge, dass sich der BF, beginnend mit dem Geburtsdatum seines Sohnes (XXXX) lediglich von August bis November 2007, also rund 2 1/2 Monate nicht in polizeilichem oder justiziellem Gewahrsam befand. Damit ist in der Zeit zwischen Juli 2007 und dem Tag der Heimreise schon rein faktisch nur ein loser Kontakt mit seinem Sohn möglich gewesen. Der BF war zwar vom 22.08.2007 bis 09.11.2007 in XXXX, also der aktuellen Anschrift seines Sohnes, wohnhaft. Dieser scheint jedoch erst seit 28.03.2011 an dieser Adresse als mit Hauptwohnsitz gemeldet auf. Vor diesem Hintergrund ist es sogar denkbar, dass der BF zu gar keinem Zeitpunkt mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Abgesehen davon bestätigen die gemeinsame Wohnungnahme des Sohnes mit der Mutter XXXX, die Empfangnahme des für den Sohn vorgesehenen Pflegegeldes durch sie sowie die aufrechte Trennung zwischen BF und Kindsmutter die fehlende Bindung sowohl zu dieser wie auch zum Sohn. Gegenteiles konnte der BF nicht dartun. Im Übrigen erscheint es befremdend, wenn der BF im Wissen um die schwere Behinderung seines Sohnes, die offenbar schon zum Zeitpunkt der aktuellsten Straftat des BF vorhanden war, ein weiteres Verbrechen begeht, musste er auf diese Art doch mit einer Freiheitsstrafe und damit rechnen, seinem Sohn keine Unterstützung anbieten zu können. Auch diese Tatsache steht in krassem Widerspruch zu dem im Rechtsmittel getätigten Vorbringen. Dass die Schwester des BF, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen soll (in der Beilage findet sich die Verleihung lediglich an die Mutter des BF) in Österreich lebt und die Mutter des BF seit über 30 Jahren in Österreich wohne, diese in einem Pflegeheim tätig und auch die Lebensgefährtin des BF in Österreich lebhaft sei, vermag an der fehlenden Verankerung des BF in Österreich nichts zu ändern, zumal dieser keine intensive Beziehung zu den erwähnten Personen dargetan hat. Auch hier steht - abgesehen von den aufenthaltsrechtlich bedingten (Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2006) Rückreisen nach Polen in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2011 - dessen Unterbringung in gerichtlichem oder verwaltungsrechtlichem Gewahrsam der Knüpfung einer ausreichenden Bindung zu diesen Personen entgegen. Was die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn betrifft, so ist auf die EG-Unterhaltsverordnung EG 4/2009 vom 18.12.2008 zu verweisen, welche es dem BF auch von Polen aus ermöglicht, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen.

Wenn in der Beschwerde nun beantragt wird, das Aufenthaltsverbot wegen der notwendigen Unterstützung seines Sohnes und der ausreichenden Bindung zu den oberwähnten, in Österreich lebenden Personen aufzuheben, so ist dem das uneinsichtige und rücksichtslose Gesamtverhalten des BF entgegenzuhalten. Der BF ist in Österreich ebenso wie in Polen zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Ins Auge fallen dabei nicht nur die wohl fehlende Einsicht zur Einhaltung der die jeweiligen Rechtsgüter schützenden Gesetze, sondern auch die Art der jeweiligen Verbrechen. Der BF ging in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, beabsichtigte augenscheinlich, seinen Lebensunterhalt durch gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen zu finanzieren und war es im derart auch nicht möglich, seinen schwer kranken Sohn - zumindest finanziell - zu unterstützen. Diese Umstände haben auch im Bescheid des BFA Erwähnung gefunden und gehen mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konform (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215, in welcher die Verhängung eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes bei ähnlicher Ausgangslage für zulässig erachtet wurde).

Im Übrigen hätte der BF vermittelt durch die EU-Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt vorgefunden. Dass er diese Option nicht ausreichend genutzt hat, ist daher ihm anzulasten. Abgesehen davon ist das BFA nicht an die gerichtlichen Erwägungen gebunden (siehe das zuvor erwähnte VwGH-Erkenntnis). Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von einer 10-jährigen Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgegangen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend war die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Justizhaft geboten.

3.2.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Anknüpfend an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde zutreffend von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs abgesehen und war das Absehen hievon wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Aufforderung zur Stellungnahme nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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