W224 1438894-1•BVwG W224 1438894-1
W224 1438894-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2014
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen
W224 1438894-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Oktober 2013, Zl. 13 10.835-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2014, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.07.2013 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Tadschiken, konkret dem Stamm Sadat, anzugehören und Schiit zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe für einen näher bezeichneten Mann Autoersatzteile von XXXX abgeholt und nach Kabul gebracht. Etwa ein Monat vor seiner Flucht wäre er von fünf bis sechs Männern, die afghanische Nationalkleidung getragen hätten und teilweise vermummt oder Bartträger gewesen wären, angehalten und gezwungen worden, ihren Kastenwagen zu übernehmen und nach XXXX zu fahren. Nach etwa einer Stunde Fahrt hätte er eine Panne gehabt und habe den Reifen wechseln müssen. Aus diesem Grund sei er per Anhalter zu einem Mechaniker gefahren und habe den Reifen reparieren lassen. Während dieser Reparatur habe er Angst bekommen und wäre per Anhalter nach XXXX geflüchtet. Zuerst wäre er zu seinem Vater gegangen, danach habe er sich bei einem Freund versteckt. Aus Angst um sein Leben habe er flüchten müssen.
2. Am 08.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei in XXXX geboren und dort bei seinen Eltern in einem gemieteten Hause aufgewachsen. Seit seinem 7. Lebensjahr habe er für acht Klassen die Schule besucht. Vor Beginn der neunten Klasse habe er die Schule abgebrochen und sei - wie auch sein Vater - Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Seine Mutter sei Hausfrau und seine Schwester sei ebenfalls zu Hause. Im März 2013 habe er seine Frau XXXX geheiratet, er wisse jedoch nicht, ob er schon Vater sei. Zu seiner letzten Berufstätigkeit gab der Beschwerdeführer an, in den letzten eineinhalb Monaten von einem Freund seines Vaters ein Auto zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, mit welchem er für den bezeichneten Freund des Vaters Autoteile von XXXX nach XXXX geliefert habe. Wenn er keine Lieferungen zu tätigen gehabt hätte, habe er das Auto auch zur Beförderung von Personen nutzen und sich so etwas Geld verdienen können. Er habe von Österreich aus keinen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er habe in den letzten eineinhalb Monaten als Lieferant für Autoteile für einen Freund seines Vaters gearbeitet. Er sei zu diesem Zweck mit dessen Fahrzeug von XXXX nach XXXX gefahren, habe dort Autoteile abgeholt und diese nach XXXX geliefert. Auf einer dieser Fahrten wäre er kurz nach XXXX von zwei unbekannten Autos gestoppt worden und die darin befindlichen unbekannten Personen hätten ihn aufgefordert, aus seinem Fahrzeug zu steigen. Nach dem Aussteigen hätten sie ihn durchsucht, ihm seine Autoschlüssel weggenommen und ihn aufgefordert, mit einem bereitgestellten Kleinbus in Richtung XXXX zu fahren. Die hätten ihm gedroht, ihn zu enthaupten, sollte er ihnen nicht Folge leisten. Auf Frage des Beschwerdeführers hätten die unbekannten Personen angegeben, sie würden sein Fahrzeug nach XXXX bringen und er würde es dort wieder bekommen. Eine Antwort auf die Frage, was sich im Kastenwagen befinden würde, habe der Beschwerdeführer von den unbekannten Personen nicht erhalten, diese hätten ihm lediglich mitgeteilt, dies ginge ihn nichts an und er würde unterwegs ohnehin nicht von der Polizei gestoppt werden. Die unbekannten Personen hätten weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer würde auf dem Weg nach XXXX in der Ortschaft XXXX wieder von unbekannten Personen gestoppt werden und solle diesen den Kastenwagen übergeben. Der Beschwerdeführer sei daraufhin in Todesangst mit dem Kastenwagen bis etwa 40 Kilometer vor die genannte Ortschaft XXXX gefahren, habe eine Reifenpanne vorgetäuscht und sei mittels eines Taxis mit dem Reservereifen, der wenig Luft gehabt hätte, zu einer Werkstatt gefahren. Als der Beschwerdeführer den Reservereifen aus dem Fahrzeug genommen habe, habe er auf der Ladefläche Fässer gesehen. In der Werkstatt habe der Beschwerdeführer den Reservereifen nur zum Zweck eines Täuschungsmanövers hinterlassen, tatsächlich habe er ein Fahrzeug angehalten, das ihn nach XXXX gebracht hätte. Dort habe der seinen Vater angerufen und ihm den Vorfall geschildert. Dieser habe den Beschwerdeführer gesagt, er soll zu einem Freund nach XXXX gehen, wo er dann auch fünf bis sechs Tage geblieben wäre. Bereits am zweiten Tag seines Aufenthaltes bei besagtem Freund hätte der Beschwerdeführer erfahren, dass man in XXXX nach ihm, dem "Jungen, der Autoteile nach XXXX liefert", suchen würde, weil man ihm etwas anvertraut habe, was er zurückgeben sollte. Er habe somit gewusst, der er gesucht würde und das Land verlassen müsse.
Der Beschwerdeführer gab auf den Vorhalt, aus welchem Grund er den Vorfall nicht der Polizei angezeigt habe, an, er habe keine Beweise gehabt und die Polizei hätte ihn mit einem Auto "voller Bomben" festgenommen. Auf Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, auch sein Arbeitgeber hätte nicht aussagen können, weil dessen Auto nicht mehr vorhanden gewesen wäre und dieser auch nichts vor dem Vorfall gewusst hätte. Auf die Frage seitens des Bundesasylamtes, aus welchem Grund der Vater des Beschwerdeführers nicht bei dessen Arbeitgeber den Vorfall geschildert hätte, gab der Beschwerdeführer an, sein aus XXXX stammender Arbeitgeber und der Vater seien keine Freunde gewesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es auch möglich, dass zwischen dem Arbeitgeber und den unbekannten Leute "alles ausgemacht" gewesen sei. Auf Vorhalt, weshalb der Arbeitgeber im Falle einer Beteiligung an dem gegenständlichen Vorfall den Beschwerdeführer nicht bei seinem Vater gesucht hätte, führte der Beschwerdeführer aus, der Arbeitgeber wüsste nicht, wo er wohnte. Zu den unbekannten Personen, die ihn angehalten hätten, gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, diese wären zu fünft oder sechst gewesen, zwei von ihnen hätten normale Hosen und T-Shirts getragen, die anderen wären traditionell bekleidet gewesen. Er habe den Kastenwagen am Straßenrand abgestellt und damit in Kauf gekommen, von den unbekannten Personen erwischt zu werden. Weiters habe er erfahren, dass seitens der unbekannten Personen, für die er den Kastenwagen gefahren hätte, bei seinem Arbeitgeber nach ihm gefragt worden wäre. Auf Nachfrage, wie er dies erfahren habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe vor seiner Tätigkeit beim Autoteilehändler bei einer Bushaltestelle gearbeitet, wo er Passagiere für verschiedenste Fahrer finden hätte müssen. Diese Fahrer, die mittlerweile seine Freunde geworden wären, hätten auf dem Markt erfahren, dass nach ihm gefragt worden wäre. Er selbst wäre auch immer wieder zum Bazar in XXXX - wo auch sein Freund gewohnt hätte - gegangen, wo er diese Fahrer getroffen habe. Zum Vorhalt des Bundesasylamtes, aus welchem Grund er zum Bazar gegangen sei und sich nicht versteckt habe, gab der Beschwerdeführer an, es wäre zuerst "nicht so schlimm" gewesen, erst als er erfahren habe, dass nach ihm gefragt würde, wäre er nicht mehr hinaus gegangen. Er sei sechs oder sieben Tage bei einem Freund gewesen, bis er erfahren habe, dass nach ihm gefragt werde. Danach sei er noch drei Tage versteckt gewesen. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe die Ausreise nach Europa via Moskau organisiert, die finanziellen Mittel hätten nur für ihn ausgereicht, weshalb er seine - aus seiner Sicht - nicht gefährdete Frau zurückgelassen habe. Zur Frage des Bundesasylamts, wohin genau der Beschwerdeführer mit dem Kastenwagen fahren sollte, gab dieser an, er sollte das Fahrzeug nach XXXX zu mehreren Baustellen bringen, bei denen gerade neue Häuser errichtet worden wären. Dort hätten Leute gewartet, die das Fahrzeug übernehmen hätten sollen.
Auf Nachfrage des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, im Heimatland Afghanistan keine Schwierigkeiten mit Behörden und keine Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gehabt zu haben. Er wäre auch nicht politisch aktiv oder Mitglied einer Partei gewesen. Er könne sich nicht vorstellen in einem anderen Landesteil, beispielsweise Mazar-i Sharif, zu leben, weil ihn diese Gruppierung überall finden würde. In den Nachbarländern Pakistan oder Iran könne er auf Grund fehlender Sprachkenntnisse auch nicht leben. Darüber hinaus sei Pakistan "das Land der Taliban".
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.10.2013, Zl. 13 10.835-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2
Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
3.1. Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgungssituation durch bzw. in seinem Herkunftsstaat geltend und damit eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Auf Grund der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Ersteinvernahme und jener vor dem Bundesasylamt sei anzunehmen, es handle sich bei der vorgebrachten Fluchtgeschichte um eine erlernte, jedoch nicht selbst erlebte Fluchtgeschichte, die wohl in der Rahmengeschichte gleich wiedergegeben worden wäre, nicht aber in Einzelheiten, die jemand, der den Sachverhalt selbst miterlebt hätte, gleichlautend wiedergeben würde und wissen müsste. Konkret führte das Bundesasylamt die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur - tatsächlichen oder bloß vorgetäuschten - Reifenpanne am Kastenwagen, zur Frage, ob sein Arbeitgeber ein Freund seines Vaters sei und zum Aussehen bzw. zur Bekleidung der unbekannten Personen an. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, von der Werkstatt zum Vater gegangen zu sein, in der Einvernahme durch das Bundesasylamt habe er jedoch ausgeführt, direkt zu einem Freund gegangen zu sein. Letztlich würdigte das Bundesasylamt auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wohin er mit dem Kastenwagen fahren sollte, als widersprüchlich, weil dieser in der Ersteinvernahme angegeben habe, er hätte den Kastenwagen Richtung XXXX fahren sollen, wo er auf der Fahrt von (anderen) unbekannten Personen gestoppt hätte werden und diesen das Fahrzeug hätte übergeben sollen, während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt davon gesprochen habe, er hätte das Fahrzeug zu mehreren Baustellen bringen sollen.
3.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren und der festgestellte Sachverhalt ergeben hätten, dass die durch den Beschwerdeführer behauptete Furcht in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den, in der Genfer Flüchtlingskonvetion genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Tadschiken, Stamm Sadat, gehöre, könne ebenfalls allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Im Fall des Beschwerdeführers hätten keine Umstände ermittelt werden können, die glaubhaft erscheinen hätten lassen, dass dieser auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflicher und sozialer Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. bei seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe keine konkret gegen seine Person gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen können. Weiters habe im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können, dass er im Falle der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, bzw. dass er unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen wäre, dass dieser sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen, volljährigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er habe die Schule besucht und bereits Berufserfahrung im Herkunftsstaat und könne daher in der Lage sein, sich mit einer Berufstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er könne auch auf seine Familie in der hinreichend sicheren Hauptstadt XXXX bzw. auf Freunde zurückgreifen.
Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt aus, dass auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte auf Seiten des Beschwerdeführers bestünden und somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer sei am 26.07.2013 illegal nach Österreich eingereist und auf Grund seines gestellten Asylantrages aufhältig bzw. vorläufig aufenthaltsberechtigt. Er arbeite nicht, sei unbescholten und absolviere nach eigenen Angaben einen Deutschkurs. Er habe keine Verwandten in Österreich, ein Schulfreund aus XXXX wohne in Wien. In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme und auch keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Es sei daher im Zuge einer individuellen Abwägung festzustellen gewesen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten wäre.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und macht im Wesentlichen geltend, er habe nachvollziehbare und konkrete Angaben dazu gemacht, was ihm in seinem Herkunftsstaat widerfahren sei, wie er auf Grund einer Reifenpanne "entfliehen konnte". Der Beschwerdeführer bringt auch vor, er habe - entgegen der Feststellungen des Bundesasylamts - ausgeführt, dass Regierungsgegner hinter ihm her gewesen seien. Das Bundesasylamt habe sich mit diesem Umstand nicht weiter auseinander gesetzt, allfällige Widersprüche nicht aufgeklärt und so zu Ungunsten des Beschwerdeführers mit der Begründung entschieden, es handle sich um eine "eingeprägte Geschichte". Weiters habe sich das Bundesasylamt nicht damit auseinander gesetzt, dass die lediglich achtklassige Schulausbildung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Schilderungen zur Panne bzw. vorgetäuschten Panne zu widersprüchlichen Angaben geführt hätte. Der wesentliche Inhalt der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme durch das Bundesasylamt stimme seiner Ansicht nach überein und es sei aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht auszuschließen, dass sich Widersprüchlichkeiten aus den Übersetzungen begründeten. Weiters habe sich das Bundesasylamt nicht mit der prekären Situation in Afghanistan in Bezug auf Korruption bei der Polizei auseinander gesetzt, wenn sie feststellte, dass dem Beschwerdeführer der Weg zu den Sicherheitsbehörden offen gestanden wäre. Auch die zu Grunde gelegten Länderfeststellungen wären nicht aktuell gewesen. Das Bundesasylamt habe sich auch nicht ausreichend mit einer für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr "realen Gefahr" im Herkunftsstaat sowie damit auseinander gesetzt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen zu haben. Letztlich habe das Bundesasylamt sich nicht mit der grundsätzlichen politischen Position des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und auch nicht geprüft, dass dieser offenkundig "von den Gegnern rekrutiert werden sollte".
5. Der Beschwerdeführer legte am 12.03.2014 eine Bestätigung darüber vor, dass er an der Volkshochschule XXXX am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses teilnimmt, und ersuchte um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung innerhalb des nächsten Quartals.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Folgendes auszugsweise erörtert wurde:
"R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie die Afghanistan verlassen haben, abschließend.
BF: Ich hatte Feinde in Afghanistan. Ich war einmal im Zuge meiner Arbeit auf dem Weg nach XXXX um Ersatzteile für Autos nach XXXX zu bringen, als ich von bewaffneten Gruppen angehalten wurde. Ich wurde von der Straße etwas entfernt gebracht, dort stand ein sehr altes Auto. Diese Personen forderten mich auf, mein Auto dort zu lassen und stattdessen, dieses altes Auto nach XXXX zu fahren. Diese Männer sagten mir, dass ich mit dem Auto auch nichts zu tun hätte, ich sollte es nur bis XXXX fahren und in XXXX würden andere Personen das Auto übernehmen. Die Männer waren traditionell afghanisch gekleidet, im Laufe des Gespräches hatte das Gefühl, dass das Auto entweder während der Fahrt oder in Stadt XXXX explodieren würde. Ich fuhr mit dem Auto und hielt noch bevor ich in XXXX angekommen bin an, mit der Ausrede, dass der Reifen geplatzt sei. Ich nahm einen Reifen in einem anderen Auto mit zu einer Werkstatt, damit die Reparatur dort vorgenommen werden konnte. Während in der Werkstatt gearbeitet wurde, habe ich mich kurz entschuldigt und aus der Werkstatt entfernt. Etwas entfernt von der Werkstatt hielt ich ein Linienauto (Anmerkung der Dolmetscherin: Linientaxis, die von einer Stadt zu anderen fahren) auf und baten den Fahrer, mir zu helfen, da ich krank wäre. Er nahm mich mit bis XXXX. In XXXX stieg ich aus dem Auto aus und sagte ihn, dass ich mich auskennen würde und das Krankenhaus selber finden würde. Ich telefonierte mit meinem Vater und erzählte ihm, von dem Vorfall, er sagte mir, dass ich nicht nach Hause kommen sollte. Also ging ich in das Haus meines Freundes in Kot-e Sangi. Nach ein paar Tagen haben mir Bekannte erzählt, dass die Person, für die ich gearbeitet habe, mich suchen würde. Der Grund dafür wäre, dass bewaffnete Personen, die man als "Taliban" bezeichnet hat, den Ladenbesitzer in XXXX bedrohen würden und nach mir fragen würden, da ich eines ihrer Autos mitgenommen hätte. Der Ladenbesitzer in XXXX war jene Person, von dem ich die Ersatzteile genommen und nach XXXX gebracht habe.
R: Also der Arbeitgeber?
Anmerkung der Dolmetscherin: Es war der Geschäftspartner des Arbeitgebers.
BF: Der Person in XXXX hatten die Taliban gesagt, dass sie meine Dokumente hätten und deshalb mich finden könnten, sie würden mich in XXXX auffinden und mich bestrafen. Nachdem einige meiner Freunde von den Taliban getötet wurden, hätte ich große Angst vor ihnen. Mein Arbeitgeber hatte auch meinen Vater kontaktiert und ihn aufgefordert, mich zu finden, da bewaffnete Personen ihn und seine Mitarbeiter bedrohen würden. Nachdem die Situation für uns (Vater und ich) aussichtslos war, beschloss ich Afghanistan zu verlassen.
R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?
BF: Ja.
R: Wann genau war dieser Vorfall? Können Sie mir vielleicht ein Datum sagen?
BF: Nein, ein genaues Datum kann ich nicht nennen.
R: Wie lang ist das in etwa von jetzt her?
BF: Etwa 6 oder 8 Tage nach diesem Vorfall verließ ich Afghanistan.
R: Von wo wohin waren Sie unterwegs?
BF: Ich bin aus XXXX nach XXXX gefahren. Ich hatte die Ersatzteile bereits übernommen.
R: In welcher Stadt war Ihr Arbeitgeber?
BF: In XXXX, sein Geschäft war in XXXX.
R: Wie haben sich diese Männer Ihnen genähert auf der Straße, wie sind diese zu Ihnen gekommen?
BF: Mir wurde gedeutet, anzuhalten, außerdem haben sie den Weg versperrt, so dass ich nicht weiterfahren konnte.
R: Und wie?
BF: Sie haben mich anfangs verfolgt und mich an einer Stelle überholt. Währenddessen wurde gedeutet, dass ich anhalten solle. Danach fuhren sie mit dem Auto vor meinem Auto und hinderten mich an der Weiterfahrt. 3 Personen setzten sich zu mir in das Auto und forderten mich auf, dem Auto zu folgen. Ich wurde von der Straße abgeleitet hinter einem Hügel.
R: Sie fuhren mit dem Auto und hinter Ihnen ist ein Auto nachgefahren?
BF: Mir ist das Auto, das hinter mir gefahren ist, noch nicht aufgefallen, erst als es überholt hat.
R: Ist das Auto vor Ihnen stehengeblieben?
BF: Ja.
R: Dann sind aus dem Auto Personen ausgestiegen?
BF: Nach dem wir hinter dem Hügel gefahren sind, sind 5 Personen aus dem Auto ausgestiegen und haben mich gefragt, wohin ich fahren würde. Nachdem ich gesagt habe, dass ich nach XXXX fahre, sagten sie mir, dass ich mein Auto dort lassen müsste und mit ihrem Auto fahren sollte.
R: Sie haben vorher gesagt, dass 3 Personen zu Ihnen ins Auto gestiegen sind, das haben Sie jetzt nicht erwähnt!
BF: Als ich noch auf der Straße anhielt, sind 3 Personen zu mir ins Auto eingestiegen und haben mich angewiesen, dem anderen Auto zu folgen.
R: Wie viele Personen waren insgesamt beteiligt, an diesem Vorfall.
BF: Ich glaube 6 Personen.
R: 3 Personen die bei Ihnen im Auto waren und noch 2 oder 3?
BF: Ja.
R: An dieser Stelle hinter dem Hügel: Zur Fahrt mit welchem Auto haben die Personen Sie aufgefordert?
BF: Das Auto stand bereits dort, es war auch eine Person bei diesem Auto. Sie nahmen mir mein Auto und sagten, dass ich das andere Auto nach XXXX fahren soll.
R: Welches Auto war das, können Sie sagen wie das ausgesehen hat, welche Marke, welche Art von Auto das war?
BF: Das Auto war wie ein Flying Coach oder Tunis. Dieses Autos bieten normaler Weise für ca. 9 Personen Platz. In diesem Auto waren jedoch alle Sitze, bis auf die erste Reihe, herausgenommen. Das Auto war beladen und die Ladung mit einer Plane bedeckt.
R: Wer waren die Personen, die Sie auf der Straße angehalten haben?
BF: Ich weiß es nicht, ich kannte sie auch nicht. Außerdem hatten sie die Nase und den Mund verdeckt. Sie trugen aber traditionell afghanische Kleidung, einen Turban.
R: Und alle haben gleich ausgesehen?
BF: Soweit ich mich erinnern kann, hatte einer eine Hose mit einem Hemd an.
R: War dessen Gesicht zu sehen?
BF: Nein, das Gesicht war ebenfalls mit einem Tuch abgedeckt, man konnte nur seine Augen sehen.
R: Sie haben gesagt, Sie haben einen Ersatzreifen in die Werkstatt gebracht, woher hatten Sie den Ersatzreifen?
BF: Im Kofferraum war der Ersatzreifen.
R: War dieser kaputt oder ein guter Reifer?
BF: Der Reifen war kaputt.
R: Wie hieß der Mann, für den Sie die Autoteile transportiert haben?
BF: XXXX, er war mein Arbeitgeber.
R: Wie sind Sie zu diesem Beschäftigungsverhältnis gekommen?
BF: Er war ein Bekannter von meinem Vater. Mein Vater wusste, was er arbeitet und hat mir die Stelle verschafft. Ich habe anfangs nur in der Stadt XXXX gearbeitet, später fragte er mich, ob ich auch Ersatzteile aus XXXX bringen, ich erklärte mich damit einverstanden.
R: Wie lange haben Sie bei dem Arbeitgeber gearbeitet?
BF: Ca. 1 1/2 Jahre.
R: Sie haben gesagt, dass Bekannte Ihnen erzählt haben, dass Sie Ihr Arbeitgeber sucht, können Sie mir das näher erklären, wer das erzählt hat?
BF: Ich habe früher in Kot-e Sangi gearbeitet und zwar habe ich Mitfahrer für Autos gefunden und dafür vom Autofahrer Geld erhalten. Von dort kannte ich noch viele Kollegen. Während der Zeit, in der ich mich bei meinem Freund in Kot-e Sangi aufgehalten habe, ging ich einmal zum Bazar und traf einen Freund, er erzählte mir, dass mein Arbeitgeber mich suchen würde und dass er andere Kollegen, die zwischen XXXX und XXXX fahren würden, ständig nach mir fragen würde.
R: Wo war Ihr Arbeitgeber zur der Zeit, als er Sie gesucht hat?
BF: Sein Geschäft war in XXXX, ich weiß nicht genau, wo er überall mich gesucht hat, ich habe es nur von meinen Freunden erfahren.
R: Wohin hätten Sie mit Auto, das Ihnen diese Männer überlassen haben, fahren sollen?
BF: Sie sagten mir, dass ich das Auto nach XXXX fahren soll. Dort gibt es ein Gebiet, in dem neue Häuser gebaut werden, dort würde jemand das Auto übernehmen.
R: Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen, nachdem Sie zum Fahren dieses Autos aufgefordert wurden?
BF: In Afghanistan herrscht kein Gesetz. Wenn ich mit dem Auto zur Polizei gefahren, hätten sie mich inhaftiert und beschuldigt, selbst etwas mit dem Auto vorgehabt zu haben. Es ist oft vorgekommen, dass Personen, die für ein Selbstmordattentat beauftragt wurden, sich selbst der Polizei gestellt haben. Die Polizei ließ den Anschein erwecken, als hätten sie einen Selbstmordattentäter festgenommen und hätten ihn inhaftiert. Ich hatte Angst davor, mein ganzes Leben im Gefängnis zu verbringen. Außerdem wurde ich bei der Übergabe darauf hingewiesen, niemandem davon zu erzählen.
R: Wie lange haben Sie sich nach dem Vorfall in Afghanistan aufgehalten?
BF: 6, 7 oder 8 Tage.
R: Wo waren Sie genau aufhältig?
BF zeigt auf die vorgelegt Landkarte. Ich war in XXXX, das ist ein Stadtteil von XXXX, die Straße die nach XXXX führt auch durch diesen Stadtteil.
R: Sie haben immer in der Stadt XXXX gelebt?
BF: Ja.
R: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: In erster Linie ist das Auto von meinem Arbeitgeber verschwunden. Ich weiß nicht, welche Schritte er in diesem Zusammenhang setzen wird. Meine größte Angst habe ich vor den Taliban. Sie haben mir eine Aufgabe gegeben, die ich nicht zu Ende geführt habe, ich weiß nicht, ob sie das Ziel, dass sie sich vorgenommen, schließlich erreicht haben oder nicht. Sie hatten sehr klar gesagt, dass sie mich auf jeden Fall finden würden und dass es keine Rolle spielen würde, wo ich mich aufhalte, weil ich ihre Aufforderung nicht ausgeführt habe.
R: Sie haben vorher, auf die Frage: "R: Wer waren die Personen, die Sie auf der Straße angehalten haben?" gesagt: "BF: Ich weiß es nicht, ich kannte sie auch nicht. Außerdem hatten sie die Nase und den Mund verdeckt. Sie trugen aber traditionell afghanische Kleidung, einen Turban." Warum stellen Sie einen Zusammenhang her, dass es Taliban waren?
BF: Es gibt in Afghanistan viele bewaffnete Gruppierungen, die gegen die Regierung arbeiten. Sie alle werden als "Taliban" bezeichnet. Außerdem wies die Art der Bekleidung dieser Personen und ihrer Sprache daraufhin, dass sie Taliban wären. Mit Sicherheit kann ich das nicht sagen, ich glaube, dass sie zu den Taliban gehört haben.
R: Wenn Sie die Probleme mit dem geschilderten Vorfall nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ja.
[...]
R: Sie haben gesagt, Sie haben Angst, dass das Auto explodiert, warum haben Sie diese Angst gehabt?
BF: Aus dem Gespräch mit diesen Männern hatte ich das Gefühl bekommen, dass sich im Auto Explosionsmaterial befindet, da sie mich sehr oft darauf hingewiesen haben, im Auto nicht nachzusehen. Es ist oft vorgekommen, dass Auto von der Ferne mit einer Fernbedienung zur Explosion gebracht wurden, davor hatte ich Angst."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken/Sadat sowie der Glaubensrichtung der Schiiten. Er lebte von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX, besuchte dort acht Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Transporteur/Lieferant von Autoteilen. Er ist verheiratet.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan Anfang Juli 2013 und reiste per Flugzeug nach Moskau, anschließend weiter nach Österreich, wo er am 26. Juli 2013 ankam. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von unbekannten Leuten verfolgt wurde, für welche er einen Transport durchführen hätte sollen, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum XXXX eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage in XXXX
XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXXs, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In XXXX und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Die meisten dieser Medien können sich nicht selbst finanzieren und sind daher auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf die Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in XXXX öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in XXXX statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in XXXX by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz XXXX, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt XXXX eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in XXXX 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz XXXX durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in XXXX gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in XXXX, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in XXXX gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, XXXX, Kapisa und XXXX), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt XXXX sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in XXXX Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in XXXX im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in XXXX, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in XXXX und XXXX.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "XXXX räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im XXXX-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in XXXX können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in XXXX behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to XXXX, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Reiseweg und seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Wie das Bundesasylamt in der dargestellten Beweiswürdigung schon aufzeigte, legte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen ausgesprochen vage und unpräzise dar, sodass nicht der Eindruck entstand, dass er das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt hätte. Ebenso war im Rahmen der mündlichen Verhandlung oftmals erst nach mehrmaliger Nachfrage eine Antwort des Beschwerdeführers zu erhalten, anhand der man sich ein Bild der Geschehnisse machen konnte. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers zog sich nahezu durch die gesamte Befragung.
Bei einer Gesamtbetrachtung des hier beispielhaft wiedergegebenen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer in erster Linie allgemeine Antworten gibt, um erst nach mehrmaliger Aufforderung, ein konkretes Vorbringen zu erstatten.
Allerdings war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur äußerst vage, unkonkret und über weite Strecken hinweg nur auf mehrmalige Nachfrage einigermaßen aussagekräftig, sondern fanden sich in seinen Angaben auch zahlreiche Widersprüche, die der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären konnte.
So schilderte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Aussehen der Männer, die ihn auf der Straße angehalten haben sollen, in der Erstbefragung (AS 19) einerseits, dass diese "afghanische Nationalbekleidung" trugen, "teilweise vermummt oder Bartträger" gewesen seien. In der Einvernahme (AS 44) führte der Beschwerdeführer dazu aus, zwei Männer hätten normale Hosen und ein T-Shirt getragen, die anderen [der insgesamt "fünf bis sechs bewaffneten Personen" (AS 44)] wären traditionell bekleidet gewesen. In der mündlichen Verhandlung wiederum (Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wer die Personen seien, die ihn auf der Straße anhalten hätten, an, er wisse es nicht und er kenne sie nicht. Außerdem hätten sie die Nase und den Mund verdeckt gehabt. Sie hätten traditionelle afghanische Kleidung und einen Turban getragen. Auf Nachfrage der Richterin, ob alle gleich ausgesehen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, eine Person habe eine Hose mit einem Hemd getragen, aber auch dessen Gesicht - so der Beschwerdeführer auf weitere Nachfrage der Richterin - sei ebenfalls mit einem Tuch abgedeckt gewesen. Man habe nur die Augen gesehen. Diese sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils divergierenden Angaben und Schilderungen lassen deutliche Widersprüche erkennen und sind als unglaubwürdig zu bewerten.
Dazu kommt weiters, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme angab, er habe auf der Ladefläche des Kastenwagens Fässer gesehen und daraus geschlossen, dass er Bomben zu liefern hätte (AS 43). In der mündlichen Verhandlung (Seite 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) führte er auf die Frage der Richterin, aus welchem Grund er Angst gehabt hätte, dass das Auto (gemeint: der Kastenwagen) explodieren könnte, Folgendes aus: "Aus dem Gespräch mit diesen Männern hatte ich das Gefühl bekommen, dass sich im Auto Explosionsmaterial befindet, da sie mich sehr oft darauf hingewiesen haben, im Auto nicht nachzusehen. Es ist oft vorgekommen, dass Auto von der Ferne mit einer Fernbedienung zur Explosion gebracht wurden, davor hatte ich Angst." Er erwähnte somit mit keinem Wort, dass er Kenntnis davon gehabt habe, welche Ladung sich im Wagen befand, und dass er auf Grund dessen auf die Explosivität geschlossen habe, obwohl er angab, aus dem Kofferraum einen Ersatzreifen herausgenommen zu haben (Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Zudem schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass der Ersatzreifen kaputt gewesen sei, während er in der Einvernahme lediglich davon sprach, dass der Reservereifen wenig Luft gehabt hätte (AS 43). Diesbezüglich ist somit ein augenscheinlicher Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erkennen.
Darüber hinaus schildert der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass er in den letzten eineinhalb Monaten als Lieferant für Autoteile gearbeitet habe (AS 42), während er in der mündlichen Verhandlung ausführte, er habe diese Tätigkeit eineinhalb Jahre lang ausgeübt (Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Weiters ergeben sich zahlreiche Ungereimtheiten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers: In der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, er habe Autoteile für einen Freund seines Vaters von XXXX nach XXXX geliefert (AS 42). Der Freund des Vaters habe jedoch von dem Vorfall nichts gewusst (AS 44). In derselben Einvernahme führte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sein Arbeitgeber für ihn aussagen bzw. ob sein Vater den Arbeitgeber von dem Vorfall verständigen hätte können, aus, der Arbeitgeber wäre nicht der Freund des Vaters gewesen, sondern stamme aus XXXX. Vielleicht wäre auch "alles zwischen dem Arbeitgeber und den unbekannte Leuten ausgemacht gewesen". Auf die Frage, ob der Arbeitgeber beim Vater nach ihm suchen würde, führte der Beschwerdeführer aus, der Arbeitgeber habe nicht gewusst, wo sie lebten (AS 44). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer schließlich, der Ladenbesitzer, der aus XXXX stamme, wäre der Geschäftspartner seines Arbeitgebers, der sein Geschäft in XXXX, Stadtteil XXXX, betreibe. Dieser aus XXXX stammende Ladenbesitzer sei nun von den unbekannten Männern bedroht worden, weil der Beschwerdeführer den Kastenwagen "mitgenommen hätte" (Seite 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Anschließend schilderte der Beschwerdeführer weiters, dass sein Arbeitgeber und dessen Mitarbeiter auch bedroht worden wären (Seite 9/10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Diese Aussagen sind insgesamt als widersprüchlich und in hohem Maße unglaubwürdig anzusehen. Während der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt abgab, sein Arbeitgeber wisse nichts von dem Vorfall, führte er in der mündlichen Verhandlung aus, der Arbeitgeber und dessen Mitarbeiter wären bedroht worden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt geltend, der aus XXXX stammende Arbeitgeber (wohl gemeint: Geschäftspartner des in XXXX ansässigen Arbeitgebers) könnte mit den unbekannten Leuten zusammenarbeiten, während er in der mündlichen Verhandlung ausführte, auch dieser Geschäftspartner wäre von den unbekannten Männern bedroht worden. Derartige Ungereimtheiten und Divergenzen - selbst im Kernvorbringen - sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, ein glaubwürdiges Bild des Fluchtgrundes darzustellen.
Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer die Art und Weise, wie er angehalten wurde und wie viele Personen und in wie vielen Fahrzeugen daran beteiligt gewesen sein sollen, im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterschiedlich als in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Während er in der Einvernahme ausführte, von zwei unbekannten Autos gestoppt, anschließend zu Aussteigen aufgefordert und zur Fahrt mit einem "dort bereit gestellten" Kleinbus gezwungen worden zu sein (AS 43), machte er in der mündlichen Verhandlung geltend, ein Auto habe ihn überholt und an der Weiterfahrt gehindert, es hätten sich drei Männer zu ihm in sein Auto gesetzt und er wäre von der Straße abgeleitet und hinter einen Hügel gelotst worden (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Hinter dem Hügel hätten ihn dann die fünf bis sechs an dem Vorfall beteiligten Personen dazu angehalten, einen bereitgestellten Kleinbus/Kastenwagen bestimmten Typs nach XXXX zu fahren (Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Diese Aussagen zeigen augenscheinlich enorme Divergenzen auf.
Es ist auch zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung überhaupt fürchte, weil er auf die Frage, was passieren würde, wenn er wieder in seinen Herkunftsstaat zurück müsste, spontan die Antwort gab: "In erster Linie ist das Auto von meinem Arbeitgeber verschwunden. Ich weiß nicht, welche Schritte er in diesem Zusammenhang setzen wird." Erst danach fährt der Beschwerdeführer fort: "Meine größte Angst habe ich vor den Taliban.[...]" (Seite 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Letztlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend angeben, aus welchem Grund er den Zusammenhang herstellte, dass ihn die Taliban angehalten hätten. Er führte dazu lediglich aus: "Es gibt in Afghanistan viele bewaffnete Gruppierungen, die gegen die Regierung arbeiten. Sie alle werden als ‚Taliban' bezeichnet. Außerdem wies die Art der Bekleidung dieser Personen und ihrer Sprache daraufhin, dass sie Taliban wären. Mit Sicherheit kann ich das nicht sagen, ich glaube, dass sie zu den Taliban gehört haben."
Aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung, nach denen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig anzusehen ist, ergibt sich somit auch, dass eine - wie in der Beschwerde geltend gemachte - Auseinandersetzung bzw. Prüfung dahingehend, dass der Beschwerdeführer "von Gegnern rekrutiert werden sollte", unterbleiben kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen; es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.4.1995, 94/19/1415 und die dort angegebene Judikatur). Insofern der Beschwerdeführer nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorwirft, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nur dort und in dem Rahmen eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft, als in den Angaben des Asylwerbers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen asylrechtlicher relevanter Umstände enthalten sind (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass ein Asylwerber eine drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG 2005 nicht nachzuweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter
Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH
23.09. 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der
Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Eine asylrelevante Verfolgung machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.
Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, er hat im Wesentlichen lediglich vorgebracht, das Bundesasylamt habe sich mit dem System von Justiz und Exekutive nicht auseinandergesetzt, sei fälschlicher Weise nicht zum Schluss gekommen, dass er keine Chance auf ein faires Gerichtsverfahren gehabt hätte, und habe sich nicht mit den unzumutbaren Haftbedingungen in Afghanistan auseinander gesetzt. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ist auf Grund der absolut nicht lebensnahen Schilderung des Vorbringens und auf Grund der Widersprüche das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen.
Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Die so getroffenen Feststellungen basieren auf den unter Pkt. II.1. angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2014 sowohl die Übersetzung dieser Feststellungen als auch eine Stellungnahmemöglichkeit hierzu angeboten, worauf der Beschwerdeführer verzichtete. Er hat diese Feststellungen im Beschwerdeverfahren somit nicht beanstandet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies unter Zitierung näherer Passagen aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland jedenfalls unzumutbar sei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu A) I. und II.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen.
Aus dem fluchtkausalen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, dass von unbekannten Leuten verfolgt wurde, für welche er einen Transport durchführen hätte sollen. Dieses Vorbringen schilderte der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich, unplausibel, vage und mit zahlreichen Ungereimtheiten behaftet, sodass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken bzw. aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, tat der Beschwerdeführer betreffend Afghanistan keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft dar, da sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde. Somit ist eine sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in Afghanistan nicht wahrscheinlich.
Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in XXXX, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge XXXX zu jenen Gebieten zählt, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städte in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
Dahin gehend ist auch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu werten, als er auf die Frage, ob er - wenn sich der von ihm geschilderte Vorfall nicht ereignet hätte - in seinem Herkunftsstaat leben könne, antwortete: "Ja." (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 13). In diesem Lichte sind auch die in der mündlichen Verhandlung - hauptsächlich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zitierten - getätigten Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers betreffend Sicherheitslage, Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 13-14) zu sehen und dahin gehend zu bewerten, dass der Beschwerdeführer offenbar trotzdem davon ausgeht, dass er in XXXX leben könne.
Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Appl. Nr. 10.611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in XXXX zu leben. Auch seinem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach auch in XXXX die Sicherheitslage nicht stabil sei und Berichte über sicherheitsrelevante Ereignisse in XXXX zitiert werden, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es keinen individuellen Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweist und die aktuelle Sicherheitslage ohnehin dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt wurde.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er acht Jahre die Schule besucht und als Lieferant von Autoteilen gearbeitet. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfügt. Der Beschwerdeführer ist in XXXX aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt, weshalb davon auszugehen ist, dass er die örtlichen Gegebenheiten kennt. Er hat zwar nach eigenen Angaben derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie, aber auf Grund seiner individuellen Verwurzelung in XXXX und seiner sonstigen Kontakte zu Bekannten in der Stadt XXXX (Freund in XXXX, das ist ein Stadtteil von XXXX) ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten wird. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen, wieder Kontakt zu seiner Familie und zu seiner Ehegattin aufzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise vor nicht einmal einem Jahr sein gesamtes Leben im Heimatland verbrachte und es ihm dort möglich war, seine Existenz zu sichern. Es davon auszugehen ist, dass er in XXXX nach wie vor zumindest über Bekannte verfügt, sodass in seinem Fall nicht von einer Entwurzelung zum Heimatland gesprochen werden kann (vgl. dazu VfGH 11.10.2012, U 677/12 ua). Überdies musste ihm die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung spätestens seit seiner erstinstanzlichen Entscheidung, die am 29.10.2013, zugestellt am 04.11.2013 ergangen war, bewusst sein (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Der Beschwerdeführer, der sich seit weniger als einem Jahr in Österreich aufhält, hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass er auch über soziale Anschlussmöglichkeiten verfügt. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (XXXX) dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in seine Heimatstadt XXXX, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) III.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2013 in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig und spricht ein bisschen Deutsch. Er besucht einen Deutschkurs an der Volkshochschule XXXX, spielt Fußball (nicht in einem Verein) und hat dabei auch Freunde gewonnen.
Sonstige Hinweise auf bereits erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde damit nicht dargetan, sodass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes wird ebenfalls verwiesen.
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