BVwG W212 2006461-1

W212 2006461-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2014

Regest

bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 2006461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2006461.1.00

Spruch

W212 2006461-1/3E

Beschluss!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 1000262806, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus dem Iran, brachte am 10.01.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom 10.01.2014 gab die Beschwerdeführerin an, im Oktober 2013 legal im Besitz eines ungarischen Studentenvisums (ausgestellt von der ungarischen Botschaft in XXXX) aus ihrer Heimat nach Ungarn geflogen zu sein und sich zwei Tage später mit dem Zug nach Österreich begeben zu haben, wo sich auch ihr Verlobter befinden würde. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, nie die Absicht gehabt zu haben, in Ungarn zu studieren bzw. zu bleiben, da sie dort niemanden habe. Ihre Heimat habe sie aufgrund ihrer Interessen für das Christentum und der Probleme ihres Verlobten mit der Regierung verlassen.

I.3. Am 14.01.2014 erfolgte ein - im Kopf des Schreibens fälschlicherweise unter Bezugnahme auf Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (kurz: Dublin-II-VO), jedoch in weiterer Folge richtigerweise auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) gestütztes - Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 21 bis 27).

I.4. Am 20.01.2014 wurde dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht, dass sich die Beschwerdeführerin vom 13.01.2014 bis 17.01.2014 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden habe (AS 41).

I.5. Am 12.02.2014 informierte Österreich die ungarischen Behörden über die Heiratsabsicht der Beschwerdeführerin mit einem Asylwerber in Österreich.

I.6. Mit Schreiben vom 18.02.2014 teilte das Bundesamt Ungarn mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Ungarns auf Grund von Verfristung ausgegangen werde.

I.7. Anlässlich der Einvernahme vom 11.03.2014 zeigte die Beschwerdeführerin mehrere Mängel in Hinblick auf ihre Erstbefragung auf, so seien insbesondere Fragen nach einem aufrechten Vertretungsverhältnis, gesundheitlichen Beschwerden bzw. Verständigungsproblemen mit dem anwesenden Dolmetscher nicht gestellt worden. Sie sei auch nicht ledig, sondern verheiratet. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin eine österreichische Heiratsurkunde und ihren Angaben nach auch eine "iranische Heiratsurkunde" vor (AS 79 bis 91). Aus der österreichischen Heiratsurkunde ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am XXXX in XXXX geheiratet hat. Die "iranische Heiratsurkunde" blieb unübersetzt.

Näher zu ihrem Gatten befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sich dieser seit drei Jahren in Österreich befinde und hier früher Student gewesen sei. Sie habe ihn aber schon lange vor seiner Einreise in Österreich gekannt und vor 14 Monaten im Iran geheiratet. Eine fremdenrechtliche Familienzusammenführung sei ihr aufgrund von Problemen im Iran nicht möglich gewesen. Sie habe sich mühsam ein Visum besorgt, um schnell zu ihrem Mann kommen zu können. Ihr Zielland sei Österreich gewesen. Sie wohne nun mit ihrem Mann in einer gemeinsamen Pension, jedoch - mangels anderer Möglichkeit - noch in getrennten Zimmern.

In Ungarn, wo die Lage für Asylwerber schlecht sei, würde sie als alleinstehende Frau nicht zurecht kommen.

Im Rahmen der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin noch folgende Unterlagen in Vorlage:

einen Arztbrief vom 17.01.2014, aus welchem die Diagnosen "Anpassungsstörung und Verweigerung der Nahrungsaufnahme" ersichtlich sind und in dem weiters festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin nicht suizidal eingeengt, ihre Depression behandelt und eine Zwangsernährung derzeit nicht indiziert sei (AS 77);

ein eigenhändig in fremder Sprache verfasstes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.01.2014 (AS 89)

I.8. Am 18.03.2014 langte eine Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin ein, worin sie zum einen Gründe anführt, weshalb im gegenständlichen Fall Österreich zur Führung ihres Asylverfahrens zuständig sei, und ihre gesundheitlichen Beschwerden aufzeigt. So habe ihr Ehemann, den sie bereits im Iran nach islamischen Recht geheiratet habe, in Österreich einen Asylantrag gestellt, wobei über diesen Asylantrag noch keine Sachentscheidung getroffen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann abhängig, weil sie psychisch krank sei und an Anorexie leide. Hinsichtlich ihrer Erkrankung sowie der Auswirkungen einer Trennung von ihrem Gatten beantrage sie ein Sachverständigengutachten. Im Übrigen sei die Ausweisung aufgrund der in der Stellungnahme aufgezeigten systemischen Mängel im ungarischen Asylverfahren unzulässig.

I.9. Am 18.02.2014 langte die nachträgliche Zustimmung der ungarischen Behörden zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO beim Bundesamt ein. Im ungarischen Schreiben wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin von der ungarischen Botschaft in XXXX ein Schengenvisum zu Studienzwecken erteilt wurde (gültig von XXXX bis XXXX). Festgehalten wird weiters, dass die Beschwerdeführerin am 24.10.2013 legal in Ungarn eingereist sei (vgl. AS 127: "We kindly inform you that the above mentioned foreigner was issued a Schengen visa by the Hungarian Embassy in XXXX for studying purposes, valid between XXXX and XXXX (No. ...). She entered Hungary on 24.10.2013 legally at XXXX. ...").

I.10. Mit Bescheid vom 24.03.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin-III-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig.

Begründend wurde im Bescheid dargelegt, dass die Beschwerdeführerin insgesamt keine Hindernisse habe geltend machen können, weshalb eine Überstellung nach Ungarn im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht erfolgen sollte. Ebenso wenig stehe ihre Beziehung zu ihrem Mann einer Verbringung nach Ungarn in Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegen. Abgesehen davon, dass die beiden getrennt voneinander um Asyl in Österreich angesucht hätten, und das derzeitige Asylverfahren des Mannes noch offen sei, hätten die beiden erst in Österreich standesamtlich geheiratet. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Antragstellung nicht etwa eine Bedrohung ihrer Person in Ungarn, sondern den Wunsch, in Österreich ein dauerhaftes Familienleben mit ihrem Gatten zu führen, genannt. Der gegenständliche Antrag diene also in Wahrheit der Familienzusammenführung in dem von den Beteiligten bevorzugten Aufenthaltsstaat und somit der Umgehung der Einwanderungs- bzw. Einreisebestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes bzw. des Fremdenpolizeigesetzes. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, sich in Ungarn um eine Familienzusammenführung zu bemühen. Trotz jener bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Anpassungsstörung und Verweigerung der Nahrungsaufnahme, liege bei ihr keine schwere Erkrankung vor, welche bei einer Überstellung nach Ungarn Art. 3 EMRK tangieren würde.

I.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche sich im Wesentlichen mit der am 18.03.2014 eingebrachten Stellungnahme deckt. Ergänzend ist der Beschwerde ein schriftlicher Wunsch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur gemeinsamen Führung des Verfahrens in Österreich gem. Art. 10 Dublin-III-VO beigefügt (AS 213). Selbst wenn die belangte Behörde die Anwendung der im gegenständlichen Fall zutreffenden Bestimmung des Art. 10 der Dublin-III-VO verneint hätte, wäre sie aufgrund einer unverhältnismäßigen Verletzung von Art. 8 EMKR bzw. (in Zusammenschau mit der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin) Art. 3 EMKR verpflichtet gewesen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 10.01.2014 gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Ungarn nach dem 01.01.2014 gestellt und (verspätet) beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich nämlich, dass diese bereits in ihrer Heimat nach islamischem Recht geheiratet hat und sich ihr Gatte, den sie zwischenzeitig in Österreich auch standesamtlich geehelicht hat, in Österreich befindet. Im vorliegenden Fall wäre die erstinstanzliche Behörde angesichts der vorgebrachten im Iran vollzogenen Trauung und der hiezu als Beweis vorgelegten "iranischen Heiratsurkunde" jedenfalls gehalten gewesen, eine genaue Prüfung der Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin vorzunehmen. In Hinblick auf das in Vorlage gebrachte Beweisstück der Beschwerdeführerin hätte zunächst jedenfalls eine Übersetzung vorgenommen werden müssen, um überhaupt nachvollziehen zu können, ob es sich tatsächlich - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - um eine Heiratsurkunde handelt und um eventuell Informationen über den Tag und die Form der Eheschließung zu erlangen.

Jedenfalls kann nicht von vornherein gesagt werden, dass die im Akt aufliegende "Heiratsurkunde", aber auch das am 12.01.2014 verfasste Schreiben auf Aktenseite 89 - beides bis dato unübersetzt - , für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht potentiell entscheidungsrelevant wären.

Erst nach einer vollständigen Beurteilung der vollzogenen "Heirat", welche die erstinstanzliche Behörde nachzuholen haben wird, kann weiter geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der "Familienangehörigen" nach Art. 2 lit. g der Dublin-III-VO fällt. Dies würde wiederum dazu führen, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin in Österreich zuzulassen wäre.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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