BVwG W170 2000980-1

W170 2000980-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2014

Regest

Begründungsmangel, Berichtigungsantrag, Gerichtsgebühren,<br/>Parteiengehör, Rechtsmittelfrist, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Verspätung, Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2000980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2000980.1.00

Spruch

W170 2000980-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Berichtigungsanträge von 1. Frau XXXX und

2. Herrn XXXX gegen die Zahlungsaufträge des Kostenbeamten des Bezirksgerichts Oberndorf vom 21.11.2013, Zlen. 564 TZ 2462/2008 - VNR 1 und 564 TZ 2462/2008 - VNR 2, beschlossen:

A) 1. In Erledigung des Berichtigungsantrags der Frau XXXX werden

die bekämpften Zahlungsaufträge gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheiten jeweils an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückverwiesen.

2. Der Berichtigungsantrag des Herrn XXXX wird gemäß § 7 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Oberndorf vom 12.9.2008, TZ 2196/2008, wurde hinsichtlich des Grundbuches XXXXin der XXXX die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Darlehensforderung im Betrag von € 19.450,64 und einer Nebengebührensicherstellung von €

3. 890,13 sowie die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 55 des Gesetzes vom 24.Oktober 1990 über die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung im Land Salzburg, LGBl. Nr. 1/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2006 (SWFG 1990), für das Land Salzburg bewilligt; der darüber hinausgehende Antrag auf Einverleibung eines Vorrangs dieser Lasten vor schon bestehenden Pfandrechten wurde hingegen abgewiesen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Oberndorf vom 12.9.2008, TZ 2462/2008, wurde nunmehr auch die Einverleibung des Vorrangs des oben genannten Pfandrechtes für das Land Salzburg bewilligt.

Das betreffende Grundstück stand zum Zeitpunkt der Verbücherung der oben genannten Rechte im Eigentum von Frau XXXX und Herrn XXXX.

2. Mit Schreiben des Bezirksgerichts Oberndorf vom 26.8.2013, TZ 2196/2008, wurden Frau XXXX und Herr XXXX aufgefordert binnen einer Frist von einem Monat verschiedene Nachweise vorzulegen, die notwendig seien, um die Gebührenbefreiung hinsichtlich der unter 1. genannten Amtshandlungen beurteilen zu können.

Im Akt befinden sich ein Zustellnachweis für Herrn XXXX, dem das Schreiben am 2.9.2013 an einer neuen Wohnadresse zugestellt wurde sowie ein Rückschein hinsichtlich der (versuchten) Zustellung des Schreibens an Frau XXXX; dieser wurde versucht, an der unter 1. angeführten Wohnadresse zuzustellen. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.8.2013 wurde das Schreiben ab 30.8.2013 zur Abholung am Postamt 5101 bereitgehalten.

3. Nach fruchtlosem Ablauf der unter 2. genannten Frist wurden die im Spruch bezeichneten Zahlungsaufträge erlassen. Im Zahlungsauftrag 564 TZ 2462/2008 - VNR 1 wurden die Beschwerdeführer wegen des Antrags vom 10.9.2008 zu einer Zahlung von insgesamt € 72,50, im Zahlungsauftrag 564 TZ 2462/2008 - VNR 2 wurden die Beschwerdeführer sowie das Land Salzburg wegen des Antrags vom 10.9.2008 zu einer Zahlung von insgesamt € 289,-- verpflichtet

Die Zahlungsaufträge konnten Frau XXXX in XXXXXXXX nicht zugestellt werden, diese wurden nach einem neuerlichen Zustellversuch am 6.12.2013 am neuen Hauptwohnsitz der Genannten zugestellt.

Herrn XXXX wurden die Zahlungsaufträge am 28.11.2013 in XXXX zugestellt.

Dem Land Salzburg wurden die Zahlungsaufträge am 28.11.2013 zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 19.12.2013, am selben Tag zur Post gegeben, erhob Frau XXXX das Rechtsmittel des Berichtigungsantrages und begründete dies damit, dass die Wohnnutzfläche des Hauses an der unter 1. genannten Adresse nicht eine Fläche von 150 m2 übersteige.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2013, zur Post gegeben am 17.12.2013, nahm Herr XXXX zum Zahlungsauftrag Stellung, legte verschiedene Nachweise vor und gab an, dass er auf Grund außergewöhnlicher Umstände in den letzten Monaten nicht in der Lage gewesen sei, "innerhalb der vorgegebenen, ohnehin sehr knapp bemessenen Frist" zu antworten. Schließlich gab Herr XXXX an, auch im Namen von Frau XXXX zu handeln.

5. Mit Anschreiben vom 20.12.2013 wurden die Berichtigungsanträge vom Bezirksgericht Oberndorf dem Herrn Präsidenten des Landesgerichts Salzburg zur Entscheidung vorgelegt, mit Anschreiben vom 30.12.2013 von diesem dem Bundesverwaltungsgericht abgetreten.

6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 19.2.2014 eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister zu Frau XXXX eingeholt, nach der diese seit 7.8.2012 nicht mehr in XXXX gemeldet ist.

Weiters wurden die betroffenen Parteien mit Mitteilung vom 20.2.2014 von der Vorlage des Beschwerdeaktes an das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt und Frau XXXX sowie Herr XXXX mit verfahrensleitendem Beschluss aufgefordert, das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, das es Herrn XXXX erlaube, im Namen von Frau XXXX einen Berichtigungsantrag einzubringen, binnen Frist nachzuweisen. Mit E-Mail vom 20.3.2014 teilte Herr XXXX, dass er seine Frau nicht erreichen könne und daher um Nachfrist zur Beibringung der Vollmacht ersuche, Frau XXXX teilte mit, dass es sein könne, dass Herr XXXX eine Vollmacht für sie habe, da dieser in den Jahren aufrechter Ehe öfters Angelegenheiten für beide Ehepartner beim Bezirksgericht erledigt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Hinsichtlich der Erlassung eines Zahlungsauftrags bestand bis zum 31.12.2013 gemäß § 6 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013 (in Folge: GEG) die Zuständigkeit des Kostenbeamten des Gerichts erster Instanz, im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Wolfsberg.

Zum Berichtigungsantrag der Frau XXXX ist auszuführen, dass dieser die Zahlungsaufträge laut Aktenlage am 6.12.2013 zugestellt wurde und bereits am 19.12.2013 der Berichtigungsantrag zur Post gegeben wurde; dieser ist daher jedenfalls rechtzeitig.

Zum Berichtigungsantrag des Herrn XXXX ist - soweit dieser im eigenen Namen erstattet wurde - auszuführen, dass diesem die Zahlungsaufträge laut Aktenlage am 28.11.2013 zugestellt wurden und dieser seinen Berichtigungsantrag erst am 17.12.2013 zur Post gegeben hat. Allerdings waren Berichtigungsanträge gemäß des zu diesem Zeitpunkt geltendes § 7 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 1/2013 binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des Bescheides zu erstatten; daher erweist sich der Berichtigungsantrag diesbezüglich als verspätet und ist als solches zurückzuweisen.

Auch durch die ab 1.1.2014 geltende Rechtsmittelfrist von vier Wochen wird die Verspätung nicht geheilt, weil die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels immer zum Zeitpunkt von dessen Einbringung zu beurteilen ist.

Zum Berichtigungsantrag des Herrn XXXX ist - soweit dieser im Namen von Frau XXXX erstattet wurde - auszuführen, dass das Vorliegen einer Vollmacht nicht nachgewiesen wurde; da Frau XXXX aber aus eigenem einen rechtzeitigen Berichtigungsantrag gestellt hat, der auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben, ob der im Namen von Frau XXXX durch Herrn XXXX eingebrachte Berichtigungsantrag rechtsgültig ist.

Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes, auf die gemäß Art. I Abs. 4 Z 1 (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet (siehe VwGH E vom 25.9.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt allerdings kein gerichtliches sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH E vom 16.6.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 422). Hiezu zählen nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere die Vorschriften über die Wahrung des Parteiengehörs sowie das Gebot, sich mit den von einem Berichtigungswerber zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen (VwGH E vom 22.5.2003, 2003/16/0020). Auch wenn sich die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (naturgemäß) an die (ehemalige) Berufungsbehörde wendet, trifft dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Erstbehörde zu.

Dies bedeutet, dass auch im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren Parteiengehör zu gewähren ist. Das Parteiengehör hat das Ergebnis des Beweisverfahrens, somit jedenfalls mit dem die Gebühren begründeten Antrag bzw. der die Gebühren begründende Amtshandlung und - soweit vom Gesetz abstrakt vorgesehen - der Frage, ob eine Gebührenbefreiung beantragt wurde bzw. ex lege vorliegt (etwa als Folge eines Verfahrenshilfebeschlusses) oder nicht und im Falle eines Gebührenbefreiungsantrags mit dessen Tatbestandsvoraussetzungen zu befassen.

Darüber hinaus ist die Partei - sinnvollerweise vor der Gewährung von Parteiengehör oder gemeinsam mit dieser - aufzufordern, allfällige Beweismittel, die zur Beurteilung einer Gebührenbefreiung notwendig sind, vorzulegen. Diese Aufforderung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass ohne Vorlage der Beweismittel binnen Frist eine bescheidmäßige Vorschreibung zu ergehen hätte.

Wahrt der Kostenbeamte jedoch das Parteiengehör nicht, das vor allem dazu dient, die Sicht der Partei in die Ermittlungen einfließen zu lassen und dieser die Möglichkeit zu geben, relevante Tatsachen in die Ermittlungen einfließen zu lassen, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.

Im vorliegenden Fall wurde Frau XXXX wegen eines Zustellmangels bei der Aufforderung Nachweise vorzulegen weder vor Erlassung des Zahlungsauftrags gehört noch kann diese dem Zahlungsauftrag entnehmen, aus welchem Grund die Justizverwaltungsbehörde nunmehr - entgegen dem bisherigen Wissenstand der Beschwerdeführern aus dem Grundbuchverfahren - davon ausgeht, dass die Gebührenfreiheit nicht mehr besteht. Der Zahlungsauftrag selbst ist im Wesentlichen unbegründet.

Daher steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, da die hiefür notwendigen Ermittlungen in Bezug auf Frau XXXX unterlassen worden sind; in wie weit die Nichtmitwirkung des Herrn XXXX im Verfahren vor der Erlassung des Zahlungsauftrages mutwillig war, wird die Justizverwaltungsbehörde zu beurteilen haben.

Werden notwendige Ermittlungen unterlassen, handelt es sich hierbei um eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften, die auch von Amts wegen - also ohne dass dies in der Beschwerde gerügt wurde - aufgegriffen werden kann (siehe hiezu Eder/Martschin/Schmid, oaO.).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Dazu kommt der Umstand, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungen unterlassen hat und somit durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig sind. Darüber hinaus ist nicht zu sehen, warum die Durchführung der notwendigen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher diesfalls an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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