L519 1437639-1•BVwG L519 1437639-1
L519 1437639-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2014
Familienverfahren, Kassation
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010, Zl. 1000.416-BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013, Zl. 1217.480-BAE, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013, Zl. 1217.482-BAE, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013, Zl. 1217.481-BAE, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gesetzlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013, Zl. 1217.483-BAE, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden auch kurz gemäß ihrer Nennung im Spruch als bP 1 - bP 5 bezeichnet), Staatsangehörige Armeniens, brachten zu den im Akt ersichtlichen Daten (bP1 14.01.2010; bP 2-5 29.11.2012) beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP 1 im Wesentlichen vor, dass sie seit 1995 Mitglied der oppositionellen Partei HHSCH sei. Sie habe bei mehreren Wahlen als Wahlbeobachter fungiert. Dabei sei es immer wieder zu Ungereimtheiten bei der Stimmenauszählung gekommen, und sei sie aufgrund ihrer Kritik daran sogar während der Auszählung des Saales verwiesen bzw. aus der Wahlkommission ausgeschlossen worden. Aufgrund der Teilnahmen an Demonstrationen wegen dieser Missstände sei sie von der Polizei vorgeladen und befragt worden.
Darüber hinaus seien ihr in der Funktion als Gemeinderat Unregelmäßigkeiten in der Finanzgebarung der Heimatgemeinde aufgefallen. Sie habe nachgeforscht und unter Vorlage von Beweismitteln den Bürgermeister bei der Polizei angezeigt. Wenig später habe ihr ein befreundeter Gemeinderatskollege mitgeteilt, dass der Bürgermeister zu den vorgelegten Unterlagen von der Polizei befragt worden sei. Als die bP daraufhin versucht habe, das Heimatdorf zu verlassen, sei auf ihn in seinem Auto geschossen worden. Der Bürgermeister sei nach wie vor im Amt und habe die bP die Anzeige zwar sogar bei einer entfernteren Polizeiinspektion eingebracht, sie befürchte aber jetzt Repressalien von der örtlichen Bezirkspolizei, welche dem Bürgermeister verbunden sei.
Am 10.05.2010 wurde eine Stellungnahme der bP 1 insbesondere zu den Länderfeststellungen übermittelt.
Die bP 3 - 4 tätigten Angaben zu ihrem persönlichen Umfeld und gaben darüber hinaus an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten, sie wollten nur bei ihrem Vater leben, der Probleme in Armenien gehabt habe.
Auch die bP 2 gab an, selbst keine Probleme zu haben, aber bei ihrem Ehegatten leben zu wollen, welcher in Armenien Probleme im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit gehabt habe. Auch ihre minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zusätzlich führte sie aus, dass sie nach ihrer Karenzzeit - nachdem die Probleme des Ehegatten angefangen hätten - ihre Stelle nicht wieder antreten hätte können. Überdies habe sie psychische Probleme und nehme Medikamente ein. Während die bP 2 noch im Rahmen der Erstbefragung auf die Probleme ihres Ehegatten eingegangen ist, wurden ihr im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA keine Fragen zu den Problemen ihres Ehegatten mehr gestellt.
Hinsichtlich der bP 3-5 wurden Geburtsurkunden vorgelegt. Die bP 2 legte ein Schulabschlussdiplom vor, die bP 1 einen Wehrdienstausweis sowie weitere konkret benannte Beweismittel (AS 75).
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig.
Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die beschwerdeführenden Parteien eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.
Gegen die angefochtenen Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die bP 1 ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe und aus ihrem Bescheid nicht einmal erkennbar sei, welche Vorbringensteile als glaubwürdig angenommen worden wären und welche nicht. Darüber hinaus seien die Länderfeststellungen im Hinblick auf Korruption in der Politik sowie Schutzfähigkeit in diesem Falle durch die Polizei mangelhaft. Vor allem seien die mit Stellungnahme vom 10.05.2010 vorgelegten Berichte nicht gewürdigt worden. Die bP 2-5 befürchten, dass die Verfolger der bP 1 Rache an ihnen nehmen könnten.
Der Asylgerichtshof übermittelte mit Schreiben vom 06.09.2010 den Akt der bP 1 gemäß § 66 Abs 1 AVG an das Bundesasylamt zwecks Vornahme der notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch "eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde".
Unter dem Punkt "Beweismittel" wurden im Bescheid der bP 1 nachstehende Unterlagen angeführt:
Die bP 1 hat während ihrer Einvernahme am 19.04.2010 (AS 75) diverse in armenisch verfasste Dokumente konkret benannt und vorgelegt, welche ihr Vorbringen stützen würden. Von der belangten Behörde wurde lediglich der Wehrdienstausweis einer Übersetzung und Überprüfung zugeführt.
Der Asylgerichtshof hielt fest, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt damit nicht hinreichend festgestellt bzw. geklärt habe, da die vom Antragsteller als "Beweismittel" in armenischer Schrift vorgelegten Dokumente nicht übersetzt worden sind und auch sonst dem Akteninhalt nicht der konkrete Inhalt dieser vorgelegten Bescheinigungen entnommen werden könne. Es erging daher gemäß § 66/1 AVG an das Bundesasylamt das Ersuchen, die bislang versäumte Übersetzung der beim Bundesasylamt schon vorgelegten Bescheinigungsmittel (Aktenseiten 143 - 153 sowie 157 - 163) in die deutsche Sprache innerhalb einer Frist von 2 Wochen nachzuholen und dem AsylGH vorzulegen.
Der Akt wurde nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit 01.10.2010 dem Asylgerichtshof wiederum vorgelegt.
Mit Schreiben vom 04.05.2011 und 19.10.2011 wurden medizinische Unterlagen betreffend die bP 1 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) ging in ihrer einseitigen (!) Begründung davon aus, dass das Vorbringen der bP 1 unglaubwürdig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP 1 keine Ahnung von den Modalitäten einer Stimmauszählung bzw. in einer Wahlkommission habe. Demgegenüber ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll, dass die bP 1 generell sehr genaue und detaillierte Angaben zum Wahlablauf, der Parteienlandschaft, der Stimmenauszählung, dem Wahlergebnis sowie in diesem Zusammenhang handelnden Personen unter namentlicher Nennung treffen konnte. Auch trat im gesamten erstinstanzlichen Vorbringen der bP 1 kein einziger Widerspruch zutage. Woher nunmehr das entscheidende Organ das Wissen haben will, dass die Angaben der bP 1 belegen, dass diese "keine Ahnung" vom Ablauf einer Stimmenauszählung besäße, bleibt offen. Ebenso führt das entscheidende Organ nicht an, welche "Schlüsselszenen" - mit Ausnahme einer angeblichen "Ablenkung" der Angaben vom Jahr 2008 auf das Jahr 2009 - deutlich gemacht hätten, dass die bP 1 nicht von wahren Begebenheiten gesprochen hätte. Schließlich wurden die Angaben der bP 2 pauschal unter Hinweis, dass sie zu ihrem Ehegatten reisen wollte, als glaubwürdig beurteilt. Demgegenüber behauptete die bP 2 aber im Rahmen ihrer Erstbefragung noch, dass ihr Ehegatte aus politischen Gründen Probleme gehabt habe. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde wurde auf dieses Vorbringen nicht mehr eingegangen und wurde die bP 2 auch hierzu nicht konkret befragt.
Auch wenn die kurzen Ausführungen der belangten Behörde dazu, dass es sich beim Vorbringen um Verfolgungshandlungen krimineller Natur handle, vor welchen der Staat schützen könne und es der bP zumutbar sei, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zurückzugreifen, nicht völlig abwegig erscheinen, so ist dazu dennoch festzuhalten, dass die Ausführungen hierzu in zwei Sätzen nicht geeignet sind, eine entsprechend substantiierte Würdigung darzustellen.
Schließlich wurde in der Beschwerde zu Recht moniert, dass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen keinerlei Ausführungen hinsichtlich Korruption in Armenien enthalten und überdies die von der bP 1 vorgelegten Berichte in keiner Form erörtert, ja nicht einmal erwähnt wurden.
Selbst die von der belangten Behörde im Bescheid festgehaltene Lage der Opposition gemäß Länderberichten erscheint keineswegs generell für Mitglieder von Oppositionsparteien völlig unproblematisch.
Entscheidend ist jedoch hier vor allem, dass sich mangels Miteinbeziehung der zahlreichen, von der bP 1 vorgelegten Unterlagen sowie abschließender Länderfeststellungen die fallspezifische Lage nicht beurteilen lässt und sich mangels entsprechender Erhebung des relevanten Sachverhaltes sowie darauf gründender Feststellungen eine etwaige Gefährdung im Falle der Rückkehr nicht seriös beurteilen lässt.
Am Rande sei erwähnt, dass die belangte Behörde mit der schon im Einreisezeitpunkt volljährigen bP 3 die Länderfeststellungen nicht erörterte und sich in den Bescheiden der bP 3-5 lediglich ein Verweis auf die Länderfeststellungen im Bescheid der bP 2 findet.
Zusammengefasst hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und ist ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dadurch in einem entscheidenden Punkt nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits zur alten Rechtslage aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis Zl. B 2136/00 vom 02.10.2001 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Im vorliegenden Fall geht aus dem Bescheid hinsichtlich der bP 1 tatsächlich nicht hervor, welche Teile der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und welche nicht. Gerade im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen sowie die genauen, konkreten Daten, die die bP 1 nannte, wäre es im gegenständlichen Verfahren für die belangte Behörde relativ einfach gewesen, diese durch entsprechende Recherche im Herkunftsstaat überprüfen zu lassen.
Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht erhoben bzw. festgestellt, da die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhalts und Erörterung der Beweismittel unterließ. Die belangte Behörde wird das Vorbringen der bP 1 einer Überprüfung im Herkunftsstaat zu unterziehen haben. In weiterer Folge wird sie konkret festzustellen haben, welchen Teilen des Vorbringens sie aus welchen Gründen folgt bzw. nicht folgt. Schließlich wird der so festgestellte Sachverhalt vor dem Hintergrund aktueller, spezifisch den Fall der bP betreffender Länderfeststellungen einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen sein. Dieses neuerliche Ermittlungsverfahren schlägt auch auf die bP 2-5 durch, da sich diese auf das Fluchtvorbringen der bP 1 stützen.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Zur Relevanz eines Beweisantrages wird beispielhaft auf das die einheitliche Rechtsprechung des VwGH wiedergebende Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 verwiesen, in welchem festgehalten ist: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 234 zu § 45 AVG referierte hg. Judikatur)".
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
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