BVwG L515 1430088-2

L515 1430088-2Bundesverwaltungsgericht22.04.2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG L515 1430088-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1430088.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2014, Zl. 811381910 BFA EAST-West zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 VwGVG BGBl I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.11.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates Aserbaidschan brachte die bP bei der Erstbefragung Folgendes vor, sie wäre von 2000 - 2008 und von 2009 -2011 in Aserbaidschan im Gefängnis gewesen. Sie wäre Mitglied der XXXX-Partei. Nach ihrer Haftentlassung wäre sie sie von der Polizei angehalten, misshandelt und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Hierauf hätte sie Aserbaidschan verlassen. Sie leide an Hepatitis C und befände sich in einem Methadon-Programm.

I.1.2. Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 26.9.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III).

Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären.

I.1.3. Eine gegen den oa. Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erk. des AsylGH vom 9.11.2012, E9 430.088-1/2012/5E abgewiesen. Das erkennende Gericht schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der belangten Behörde an.

I.1.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage traf das erkennende Gericht folgende Feststellungen:

" ... Die Verfassung wurde am 20.11.1995 durch ein Referendum

angenommen und geht im Wesentlichen auf einen Entwurf zurück, den das Präsidialamt unter dem damaligen Staatspräsidenten Heydar Aliyev - dem Vater des derzeit regierenden Staatspräsidenten Ilham Aliyev - verfasst hatte.

Art. 7 Abs. 3 der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten.

...

Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt und kann seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Premierminister; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Gestützt auf die Präsidialverwaltung, trifft er alle politisch bedeutenden Entscheidungen. Das Kabinett, in dem neben dem Staatspräsidenten der Premierminister, alle Minister und weitere Regierungsmitglieder zusammengefasst sind, tagt nicht regelmäßig und dient der Instruktion der Minister durch den Präsidenten. Auch die Nationalversammlung hat im Wesentlichen die Aufgabe, bereits vorher gefasste Entscheidungen des Staatspräsidenten in Gesetzesform zu gießen; ein Meinungsaustausch findet so gut wie nicht statt.

(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand Dezember 2011;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.01.2012)

Rechtsschutz

Justiz

Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, arbeiteten die Richter in der Praxis nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Die Exekutive übte weiterhin starken Einfluss auf die Justiz aus. Der angeblich unabhängige Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde stark vom Justizministerium kontrolliert.

Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Im Laufe des Jahres berichtete das Justizministerium, dass der Justizrat gegen 21 Richter Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Über elf Mitarbeiter des Justizministeriums wurden Disziplinarmaßnahmen verhängt. Zwei dieser Fälle wurden an die Generalstaatsanwaltschaft geschickt, was zu einer Verurteilung geführt hat.

...

Die Rechtswirklichkeit bleibt jedoch hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden. Bürgerinnen und Bürger können nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs- und Appellationsgericht) werden durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Einschätzung der Botschaft zu Recht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Polizeigewalt / Folter

Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab allerdings glaubhafte Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge schlugen, um Geständnisse zu erhalten und auch Berichte, dass Militärpersonal Untergebene physisch misshandelten. Straffreiheit blieb ein Problem. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Folter und Misshandlungen in Haft waren weiterhin ein weitverbreitetes Problem und geschahen ungestraft. Das Aserbaidschan Komitee gegen Folter, eine unabhängige Gruppe, die Haftanstalten überwacht, erhielt im ersten Halbjahr 2011 über 89 Beschwerden wegen angeblicher Fälle von Folter und Misshandlungen in der Haft. Berichten zufolge starben im Jahr 2011 mindestens zwei Häftlinge infolge von Misshandlungen.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22. Januar 2012)

...

Menschenrechte

Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Zudem ist das Land einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten. Ende 2001 hat Aserbaidschan die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Seit dem Beitritt Aserbaidschans zum Europarat im Januar 2001 unterliegt das Land einem sog. "Monitoring" durch die Parlamentarische Versammlung und das Ministerkomitee des Europarates. Die mangelnde Umsetzung von Vorgaben des Europarates, insbesondere hinsichtlich der Medienfreiheit, gibt nach wie vor Anlass zur Kritik.

Am 24. März 2009 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats den Bundestagsabgeordneten Christoph Strässer (SPD) zum Sonderberichterstatter für politische Gefangene ernannt, der in dieser Funktion bislang nicht nach Aserbaidschan einreisen konnte.

(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand Dezember 2011;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.1.2012)

Presse- und Meinungsfreiheit

Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit und verbietet im speziellen die Zensur der Presse. Allerdings respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis oft nicht. Im Laufe des Jahres 2010 entließ die Regierung sechs Journalisten und zwei Blogger aus der Haft. Die beschränkte Unabhängigkeit der Medien blieb nach wie vor ein Problem.

Belästigung, Einschüchterung und Gewalt gegen einzelne Journalisten kamen weiterhin vor und die Regierung zog die Täter nicht zur Verantwortung. Eine NGO für Medienbeobachtung berichtete, dass es im Laufe des Jahres [2010] zu 106 Vorfällen mit verbalen oder physischen Angriffen auf Journalisten gekommen sei. Laut Reporter ohne Grenzen waren unabhängige und oppositionelle Journalisten ständig unter Druck gesetzt.

Die Mehrheit der unabhängigen und oppositionellen Zeitungen blieb in einer prekären finanziellen Situation. Die Regierung verbot einigen staatlichen Bibliotheken oppositionelle Zeitungen zu abonnieren, und staatlichen Unternehmen das Werben in Zeitungen der Opposition.

Ein Referendum im März [2009] führte zu einer Reihe von Verfassungsänderungen, die die Freiheit der Medien beschränkten. Unter anderem wurde es verboten, Personen ohne ihre Erlaubnis zu fotografieren oder zu filmen. Die Regierung änderte auch das Gesetz über die Massenmedien, mit dem Ziel eine Publikation leichter einstellen zu können.

Die meisten Printmedien sind Organe der regierenden Partei, Oppositionsparteien oder stehen mit prominenten Regierungsbeamten in Verbindung. Die Auflagenzahlen der meisten

Zeitungen waren niedrig. Viele Zeitungen waren nur in der Hauptstadt erhältlich.

Es gab acht staatliche und 14 regionale Fernsehstationen, sowie elf staatliche Radiosender. Die Ausstrahlung von führenden internationalen Fernsehstationen (Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty and the BBC) war verboten.

Verleumdung blieb ein Verbrechen und im Laufe des Jahres stieg die Anzahl der verfolgten Fälle. Das Strafmaß beträgt hohe Geldstrafen und Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Die Verfassung garantiert Redefreiheit, aber Reporter ohne Grenzen sagte 2010, dass Journalisten und Blogger in einem Klima endemischer Straffreiheit und unter anhaltendem Druck durch die Behörden arbeiten. Die Vielfalt würde durch den staatlichen Einfluss erstickt. Die lokalen Abteilungen von BBC und internationalen US-Radiostationen wurden 2008 geschlossen.

(BBC: Country Profile Azerbaijan; 23 December 2011, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/country_profiles/1235976.stm, Zugriff 26.1.2012)

Am 03.01.2007 beschloss der Rundfunkrat im Hinblick auf ausländische TV-Sender eine restriktivere Politik. Ausländische Sender mussten zum 01.01.2008 den Sendebetrieb einstellen. Satellitenempfang ist in Baku uneingeschränkt möglich.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Das Gesetz gewährt Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis beschränkte die Regierung dieses Recht stark. Obwohl die Verfassung festschreibt, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin so, dass eine Vorauserlaubnis der lokalen Behörden gefordert werden soll.

Im Laufe des Jahres genehmigte die Regierung alle Versammlungen. Allerdings verlangte die Regierung in der Praxis weiterhin, dass Versammlungen an vorgeschriebenen Orten, weit abgelegen vom Stadtzentrum stattfanden, was die meisten politischen Parteien und NGOs als inakzeptabel gefunden haben.

Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger.

Mitglieder der Regionalabteilungen von Oppositionsparteien berichteten, dass die örtlichen Behörden oft versuchten routinemäßige Parteiaktivitäten zu verhindern, indem zum Beispiel Druck auf Restaurantbesitzer ausgeübt wurde, damit diese den Oppositionsparteien nicht erlaubten, ihre Räumlichkeiten für Treffen und Veranstaltungen zu nutzen.

Seit 2006 haben Oppositionsparteien ernsthafte Schwierigkeiten Büroräume anzumieten. Manche Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus, da sie Berichten zufolge aufgrund von offiziellem Druck auf die Eigentümer keine Büroräume mieten konnten. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Weder die Kommunalwahlen am 23.12.2009 noch die Parlamentswahlen am 7.11.2010 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und der Botschaft in wichtigen Punkten internationalen Standards. Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen konnte, wurden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, unterbunden. Eine ohnehin unpopuläre Opposition hat daher nur wenig Chancen, Einfluss auf das politische Leben zu nehmen. Ihre Aktivisten setzen sich dem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe und willkürlicher Verhaftungen zu erleiden oder ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu verlieren.

Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung nur als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musavat) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Dies betrifft insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Der Vorsitzende der Volksfront, Ali Kerimli, erhält seit sechs Jahren keinen Reisepass.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind in vieler Hinsicht Beschränkungen unterworfen.

Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Art. 7).

Auch bei der Ausübung der Versammlungsfreiheit kommt es zu Benachteiligungen der Opposition. So bietet die Stadtverwaltung Bakus der Opposition für ihre Kundgebungen eine Reihe von Plätzen an, die alle außerhalb des Stadtzentrums liegen und entsprechend schlecht erreichbar sind. Die Opposition akzeptiert diese Plätze nicht und besteht auf ihrem Recht, Versammlungen im Zentrum, unmittelbar vor Regierungsgebäuden, durchführen zu können.

Sofern Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen zum Teil gewaltsam auf. Dies war 2010/11 bei zahlreichen nicht genehmigten Kundgebungen der Opposition der Fall: In jedem dieser Fälle wurde die Versammlung sofort durch ein massives Aufgebot von Einsatzkräften, z.T. in Zivilkleidung, beendet und man transportierte viele Teilnehmer in bereit stehenden Bussen zu verschiedenen Polizeistationen. Danach beklagten einige Festgenommene die Anwendung harter körperlicher Gewalt gegen sie. Die meisten Teilnehmer werden nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuß gesetzt, einige zur Zahlung einer geringen Geldstrafe verurteilt (ca. 25 Euro), einige andere zu sieben bis zehn Tagen Freiheitsentzug verurteilt.

Oppositionsparteien verfügen zudem nur über unzureichenden Zugang zu elektronischen Medien. Alle überregionalen Fernsehsender, einschließlich ANS, werden direkt oder indirekt von der Regierung kontrolliert und berichten daher regierungskonform und schwerpunktmäßig über die Aktivitäten des Präsidenten; sofern doch über die Opposition berichtet wird, geschieht dies in der Regel kritisch, polemisch oder diffamierend. Insbesondere außerhalb der Hauptstadt stellen Wahlen für die Opposition die einzige Möglichkeit dar, öffentlich in Erscheinung zu treten. Der Zeitraum, in dem Wahlwerbung gestattet ist, wurde durch eine Gesetzesänderung im Juni 2010 auf 23 Tage verkürzt. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Demonstrationen waren in der Innenstadt von Baku auch weiterhin verboten. Im gesamten Berichtsjahr [2010], insbesondere jedoch während des Wahlkampfs, wurden oppositionelle Parteien daran gehindert, Kundgebungen oder Demonstrationen abzuhalten, oder man wies ihnen für diese Zwecke ungeeignete Orte wie Baustellen zu.

(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Aserbaidschan, 13. Mai 2011)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet und scheinen sich - wenn auch langsam - zu bessern; so auch die Einschätzung des Menschenrechtskommissars des Europarats, Thomas Hammarberg, der Aserbaidschan 2007 besuchte. Es fehlt oft an einer angemessenen Versorgung der Häftlinge mit Lebensmitteln und Medikamenten. Tuberkulose bleibt ein Problem. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Nach den erfolgten Renovierungen bzw. Neubauten von Haftanstalten gibt es beträchtliche Niveauunterschiede zu den alten Einrichtungen.

Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Die Haftbedingungen blieben trotz kontinuierlicher Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur schwierig und lebensbedrohlich. Überfüllung, unzureichende Ernährung und schlechte medizinische Versorgung machten die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu einem ernstzunehmenden Problem. Trotz kürzlich erfolgter Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur erfüllten die Gefängnisse, die generell aus der Sowjetzeit stammten, die internationalen Standards nicht. In den Hochsicherheitsgefängnissen beschränkten die Behörden die physische Betätigung der Häftlinge, sowie die Besuche von Anwälten und Familienmitgliedern. Berichten zufolge wurden manche Untersuchungshäftlinge in Einzelzellen in Kellern inhaftiert, um die Beweise physischer Misshandlungen zu verbergen. Um Geständnisse zu erhalten wurde Berichten zufolge den Häftlingen in diesen Zellen Nahrungsmittel und Schlaf verweigert.

Die schwierigen Haftbedingungen führten zu zahlreichen Todesfällen. Das Justizministerium berichtete, dass 2009 106 Menschen in Haft starben, das bedeutet einen Rückgang um 19 Prozent im Vergleich zu 2009. Das Ministerium führte die meisten Todesfälle auf verschiedene Krankheiten zurück, meldete jedoch einen beträchtlichen Rückgang bei den Todesfällen durch Tuberkulose. Im Zusammenhang mit diesen Todesfällen haben die Behörden einen Beamten entlassen und über zwei weitere Disziplinarstrafen verhängt. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Die Haftbedingungen sind schwierig und, wie oft berichtet wird, lebensbedrohlich. Willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen waren häufig, insbesondere von politischen Gegnern.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2011 - Azerbaijan, EXECUTIVE SUMMARY, by Magdalena Frichova Grono 27.06. 2011)

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden.

(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Aserbaidschan, 13. Mai 2011 / AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

...

Rückkehr

Grundversorgung / wirtschaftliche Lage

Die aserbaidschanische Volkswirtschaft ist von der Erdöl- und Erdgasindustrie abhängig. Für 2010 nennt das Staatliche Statistikkomitee noch eine Steigerung (des Wirtschaftswachstums; Anm.) von 5% ggenüber dem Vorjahreszeitraum. 2011 wird das Wachstum aber fast stagnieren. Die extrahierende Industrie trug 2010 fast 87% zu den gesamten Exporten bzw. 48,5% zum BIP von 51,9 Mrd. USD bei. Das ölbezogene BIP wuchs 2010 um 1,8%, das des Nichtölsektors um 7,9%. Der Output der Nichtöl-Industrien ist gering. Der Bausektor trug 7,5% zum BIP bei, das produzierende Gewerbe insgesamt nur 5,4%. Die Landwirtschaft Aserbaidschans, zu Sowjetzeiten eine Kornkammer, bleibt mit einem Anteil von 5,4% des BIP (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) weit unter ihrem Potenzial. Sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner.

(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; Stand Dezember 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_075CE5724187D031053D6BD8A7A7107F/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 01.02.2012)

Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 1.1.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (93 Euro) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Mai 2011 auf 351 AZN (333 Euro). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (entspricht 81 Euro) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe -rente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich 113 AZN (107 Euro) pro Monat. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand:

September 2011)

Im Jahr 2010 waren 6% der Bevölkerung offiziell als arbeitslos registriert. Im September 2010 ergriff Aserbaidschan verschiedene Maßnahmen zur Verringerung der Armut. Der Präsident unterzeichnete zu selber Zeit auch ein Dekret zur Stärkung der sozialen Sicherheit der Menschen mit niedrigem Einkommen. Im Bereich der sozialen Eingliederung und Sozialschutz, traten im Juli 2010 neue Bestimmungen im Pensionssystem in Kraft.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010, Country report: Azerbaijan; 25.05.2011)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser - auch außerhalb größerer Städte - und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.

Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.

Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Aserbaidschan hat (im Jahr 2010) die Reform des Gesundheitswesens in Bereichen der Gesundheitsfinanzierung und Krankenversicherung fortgesetzt.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010, Country report: Azerbaijan; 25.05.2011)

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Anfragebeantwortung der Staatendokumentation am 04.08.2009

1. Sind in Aserbaidschan Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis B und C sowie chronische Gastroduodenitis gegeben?

Antwort von IOM per E-Mail vom 29.07.2009

Ja, die Behandlung von Hepatitis B, Hepatitis C und chronischer Gastroduodenitis ist in Aserbaidschan möglich.

Yes, the treatment of Hepatitis B, Hepatitis C and chronic gastroduodenitis is available in Azerbaijan.

Behandlung nach Rückkehr

Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.

Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (200 AZN, d. h. ca. 190 Euro monatlich) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)"

Weiters ging das erkennende Gericht davon aus, dass in Aserbaidschan ein Methadon-Programm existiert ("Auch hinsichtlich des Methadon-Programmes ergibt sich aus dem Amtwissen (zB. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation v. 29.6.2012) dass dieses in Aserbaidschan erhältlich ist bzw. hat die bP im gesamten Verfahren auch nichts Gegenteiliges behauptet oder gar bescheinigt.")

I.1.5. Die bP stellte am 17.2.2014 einen zweiten Antrag auf internationalem Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ("BFA" - in weiterer Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) niederschriftlich einvernommen.

Die bP verwies auf ihre bereits im Erstantrag vorgebrachten Gründe. Sie gab an, sie stünde mit ihren Eltern in Aserbaidschan in Verbindung, welche ihr mitgeteilt hätten, dass die Polizei noch immer nach der bP suche.

Weiters verwies die bP auf ihren Gesundheitszustand, wobei sie neuerlich auf ihre Erkrankung an Hepatitis C verwies und angab, an einem Methadon-Programm teilgenommen zu haben.

I.1.6. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "bekämpfter Bescheid" bezeichnet) wurde der Antrag gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen.

Es sei kein neuer, entscheidungsrelevanter hervorgekommen, welcher zu einer anderen Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz führen würde.

I.1.7. Mit Schriftsatz undatiertem Schriftsatz erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Sie bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen.

I.1.8. Nach Übermittlung der Beschwerdeakte wurde nach einer Sichtung der Akte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der bP gelegenen Umstände.

In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan zu treffenden Feststellungen schließt sich das ho. Gericht den zitierten, seitens des AsyGH getroffenen Feststellungen an.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die seitens des AsylGH getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf die bP als weiterhin aktuell angesehen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen (vgl. z. B. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AserbaidschanSicherheit.html; http://www.state.gov/documents/organization/220465.pdf)

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.4. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG

II.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"

Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:

Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

II.3.4.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages der bP wurde bereits mit bereits zitierter Entscheidung rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen im beschriebenen Maße als nicht glaubhaft beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich an, dass die bP nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Wenn im Beschwerdeverfahren behauptet wird, dass hinsichtlich des nunmehrigen Vorbringens, ein neuer - § 68 AVG nicht zugänglicher - Sachverhalt vorliege, vermag das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsmeinung nicht zu teilen, da die Gefährdung wiederum auf das in Bezug auf eine aktuelle Existenz der Gefahr einer Verfolgung bereits erstattete und als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen gestützt wurde bzw. letztlich darauf zurückzuführen ist, und damit diesbezüglich ein Fortwirken des im ersten Asylverfahrens vorgetragenen Sachverhaltes behauptet wird. Wenn die bP behauptet, sie werde von der Polizei noch immer gesucht, beschreibt sie bloß die Fortsetzung des als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalt, weshalb kein neuer, einen glaubhaften Kern enthaltender Sachverhalt vorgebracht wurde (vgl. dazu VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380).

Da sich die bP damit im Rahmen des § 3 AsylG auf ihr bisheriges Vorbringen stützt liegt zweifelsfrei im Rahmen der neuerlichen Asylantragstellung entschiedene Sache vor.

Bei genauer Betrachtung ergibt sich, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat, bzw. sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

II.3.4.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts

II.3.4.3.1.

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.4.3.2.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, nicht invaliden Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

II.3.4.3.3.

In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurde von der bP kein Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.

Auch brachte die bP keine neuen Erkrankungen, über deren Relevanz nicht bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, vor.

Ebenso ist nach wie vor davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E).

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Die bP selbst hat auch nicht bekannt gegeben, was bei einer derartigen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.

II.3.7 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass eine inhaltliche Prüfung des Antrages geboten wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum Wesen der res iudicata abgeht. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.

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