L515 1414742-1•BVwG L515 1414742-1
L515 1414742-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA der Republik TÜRKEI, vertreten durch RA XXXX, gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylames vom 14.07.2010, Zl. 0704.324-BAW zu Recht erkannt:
A.) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Türkei ("Türkei") und brachte am 9.5.2007 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.2. Die belangte Behörde führte aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde wurde vorerst innerhalb des AsylGH mit Verfügung vom 10.8.2010 der Abt. E8 zur Entscheidung zugewiesen.
Außenwirksame Verfahrensakte seitens des AsylGH, Abt. E8 sind nicht ersichtlich.
Aufgrund der Bestimmungen der GO des ho. Gerichts wurde die Rechtssache mit Einrichtung des BVwG am 1.1.2014 der ho. Geschäftsabteilung L515 zugewiesen.
I.4.1. Mit ho. Schreiben vom 24.2.2014 teilte der Leiter der ho. Gerichtsabteilung der bP die eingetretene Änderung der Zuständigkeit mit und lud diese ein, allfällig zwischenzeitig entstandene Bescheinigungsmittel vorzulegen und sich zu allfällig eingetretenen Änderungen der Sachlage zu äußern.
I.4.2. Zusammengefasst ergaben sich im weiteren Ermittlungsverfahen in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der bP folgende Umstände:
Die bP betreibt einen Gewerbebetrieb, aus dessen Erlös sie ihren Lebensunterhalt bestreitet.
Beitragsschulden bzw. Rückstände in Bezug auf Steuern und Abgaben bei den Finanzbehörden bzw. der gesetzlichen Sozialversicherung kamen nicht hervor.
Die bP ist zwischenzeitig mit einer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen türkischen Staatsbürgerin verheiratet und unterhält mit dieser einen gemeinsamen Wohnsitz.
Die bP spricht die deutsche Sprache auf dem Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
I.4.3. In Bezug auf das Verhalten der bP kam hervor, dass keine rechtskräftige Verurteilung im Strafregister der Republik Österreich aufscheint, sehr wohl jedoch im Verwaltungsstrafregister des Magistrat Wien 8 rechtskräftige Verurteilungen wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen (Übertretung des Kraftfahrgesetzes, der Wiener Grünanlagenverordnung, des Ausländer-beschäftigungsgesetzes, des ASVG, sowie der Gewerbeordnung) aus den Jahren 2011 und 2012 vorliegen. Aus dem Zeitraum zuvor und danach liegen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor.
I.4.2. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zog die rechtsfreundliche Vertretung der bP mit Schriftsatz vom 7.4.2014 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP ist seit nunmehr etwa 7 Jahre im Bundesgebiet aufhältig.
Das Asylverfahren stellte sich weder in Bezug auf das Vorbringen der bP, noch in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf den zur Entscheidungsreife führenden Ermittlungsaufwand weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht als qualifiziert komplex dar. Auch können aus dem Verhalten der bP keine Handlungen abgeleitet werden, welche sich als qualifiziert verfahrensverzögernd dargestellt hätten.
Zwischen Mai 2007 und Juli 2010 beschränkte sich die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im Wesentlichen auf die wiederholte Befragung der bP, zwischen der Beschwerdevorlage im August 2010 und Ende Dezember 2013 unterblieb seitens des AsylGH, Abt. E8 sichtilch jegliche Ermittlungstätigkeit.
Die bP betreibt einen Gewerbebetrieb, aus dessen Erlös sie ihren Lebensunterhalt bestreitet.
Beitragsschulden bzw. Rückstände in Bezug auf Steuern und Abgaben bei den Finanzbehörden bzw. der gesetzlichen Sozialversicherung kamen nicht hervor.
Die bP ist zwischenzeitig mit einer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen türkischen Staatsbürgerin verheiratet und unterhält mit dieser einen gemeinsamen Wohnsitz.
Die bP spricht die deutsche Sprache auf dem Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine rechtskräftigen Verurteilungen auf.
Im Verwaltungsstrafregister des Magistrat Wien scheinen 8 rechtskräftige Verurteilungen wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen (Übertretung des Kraftfahrgesetzes, der Wiener Grünanlagenverordnung, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des ASVG, sowie der Gewerbeordnung) aus den Jahren 2011 und 2012 auf.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, sowie des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zwar nennt § 75 Abs. 20 AsylG nicht den Fall, dass die bP die Beschwerde gegen den abweislichen Bescheid in Bezug auf den beantragten internationalen Schutz zurückzieht, doch ergibt sich aus systematischen und teleologischen Erwägungen, dass auch in diesem Fall das ho. Gericht zu entscheiden hat, ob in diesem Fall die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Zu A)
II.3.4. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides erwuchs der angefochtene Bescheid insoweit in Rechtskraft und entfällt die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, ihn diesbezüglich einer weiteren Kontrolle der Rechtmäßigkeit zu unterziehen.
II.3.5. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen.
Im gegenständlichen Fall ist auf die nicht überwiegend der bP zuzurechnenden Verfahrensdauer, die privaten und familären Verhälntisse im Bundesgebiet und der Selbsterhaltungsfähgikeit der bP hinzuweisen.
Sowohl in finanz- und abgabenrechtlicher, als auch in strafrechtlicher Hinsicht konnte kein Fehlverhalten der bP festgestellt werden.
Zwar stellt es sich als augenfällig dar, dass die bP in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht im Zeitraum 2011/2012 auffällig wurde, hier ist jedoch auf das im Verwaltungsstrafrecht bestehende Kumulationsprinzip, sowie auf den Umstand, dass sich die bP zuvor und vor allem nach diesem Zeitraum wieder wohlverhalten hat.
Neben dem öffentlichen Interesse eines geordenten Zuzuges und eines geordneten Vollzug des Fremdenwesens sprechen die verwaltungsrechtlichen Verurteilungen für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen. Als private Interessen der bP fallen die ihr nicht zurechenbare lange Verfahrensdauer, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit und ihre bereits beschreibenen privaten und familiären Bindungen ins Gewicht.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit stellt laut Judikatur weder zu einer Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Dies wird wohl auch für das steuer- und abgabenrechtliche Wohlverhalten gelten.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall in dubio von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK auszugehen.
Vor dem Hintergrund des Ergebnisses des seitens des erkennenden Gerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Interessensabwägung ist somit festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II.3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 44 Abs. 4 VwGVG 2. Alt. unterbleiben.
II.3.7. Aufgrund der seitens der bP beschriebenen Deutschkenntnisse konnten Übersetzungen der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben und den sich hierhaus ergebenden Rechtsfolgen abgeht.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Zweck der genannten Bestimmungen zu verweisen. Darüber hinaus lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine andere Auslegung zu.
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