W178 1426362-1•BVwG W178 1426362-1
W178 1426362-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2014
Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt
W178 1426362-1/8Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Parzer als Einzelrichterin aufgrund eines Antrages des XXXX, StA. Afghanistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG beschlossen:
I.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, XXXX, wurde dem BF persönlich im Caritas-Haus, Hauptstraße 154, 7201 Neudörfl, zugestellt. Im Akt befindet sich eine Vertretungs-Vollmacht der Caritas Diözese Eisenstadt, welche keine Zustellvollmacht beinhaltet. Ab der Einbringung des gegenständlichen Antrages besteht ein neues Vollmachtsverhältnis mit der Caritas Wien (vom 14.3.2014).
Laut Unterschrift und Vorbringen übernahm der BF den Bescheid am 10.04.2012 persönlich und übergab diesen erst am Folgetag, den 11.04.2012, der im Heim arbeitenden Caritas -Mitarbeiterin. Laut Vorbringen geschah dies gleichzeitig mit der am 11.04.2012 einlangenden Post, sodass diese davon ausgegangen sei, dass auch dieser Bescheid an diesem Tag angekommen sei.
Die Mitarbeiterinnen des Caritas-Hauses hätten genaue Anweisungen bezüglich der unmittelbaren Weiterleitung der einlangenden Bescheide per Fax an die Juristinnen der Caritas Eisenstadt. Die Mitarbeiterin faxte den Bescheid am 11.04. weiter an die rechtliche Vertretung - Caritas Burgenland (eine Kopie ist dem Antrag beigelegt). Die Caritas Burgenland ist somit auch davon ausgegangen, dass dieser am selben Tag eingelangt ist und vermerkte das Fristende mit dem 25.04.2012. An diesem Tag wurde die Beschwerde an das Bundesasylamt Außenstellte Eisenstadt übermittelt.
Durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte der Verspätungsvorhalt am 26.2.2014 und wurde dem BF an seiner im ZMR aufscheinenden Adresse in 1160 Wien zugestellt. Das Schreiben wurde hinterlegt und begann die Abholfrist am 03.03.2014. Laut Vorbringen des BF habe dieser bzw seine Rechtsvertretung erst durch diesen Vorhalt von der Fristsäumnis erfahren.
Am 17.03.2014 ist der Wiedereinsetzungsantrag samt der Beschwerde per Fax beim BVwG eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl I 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Artikel 133 B-VG
(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
(3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.
(7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
§ 33 Abs 1 VwGVG bestimmt, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Vorbilder der Regelung sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP §§ 71 und 72 AVG, deren subsidiäre Anwendung durch das VwG allerdings auf Grund von § 17 VwGVG ausgeschlossen ist. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG.
Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 99/03/0029, 2009/03/0089).
Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substanziiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH 95/08/0259, 2008/09/0225).
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 95/08/0259, 96/08/0031, 2012/09/0171).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Eine andere Betrachtungsweise ist geboten, wenn es sich um einen Boten handelt:
Das Verschulden des Boten trifft die Partei nicht, der Partei kann aber die Vernachlässigung der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht zum Vorwurf gemacht werden.
Wird eine Person von der Partei bloß "beauftragt", ein Schriftstück - wie zB ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid - zur Post zu bringen oder eine Bescheidausfertigung dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zu übergeben, damit dieser dagegen ein Rechtsmittel ergreife, ist diese Person Bote und nicht Bevollmächtigter.
Bei den Mitarbeiterinnen des Caritas-Hauses, in welchem der BF zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung wohnte, sind nicht als Bevollmächtigte zu werten, sondern als Boten - deren Aufgabe ist es, die ankommenden Bescheide an die Juristinnen der Caritas Burgenland in Eisenstadt, deren Vollmacht aktenkundig ist, am Tag der Zustellung weiterzuleiten.
Das Verschulden des Boten ist im Unterschied zum Verschulden des Vertreters nicht einem Verschulden der Partei gleichzusetzen, dh die Partei muss sich das Verschulden des Boten nicht zurechnen lassen. Versäumt der Bote seinen Auftrag, so kann darin nach der stRsp des VwGH für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gesehen werden, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert hat, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. Die geforderte Überwachungspflicht ist nicht dadurch erfüllt, dass eine besonders verlässliche Person mit der Durchführung des Auftrags (zB der Postaufgabe) betraut wird, sondern nur dann, wenn die Partei die tatsächliche Ausführung des Auftrags durch entsprechende Nachfrage sicherstellt. Sollte der Bote Unterlagen zur Erhebung eines Rechtsmittels einem Rechtsanwalt überbringen, der mit der Causa bislang noch nicht befasst war, muss die Partei bei dem betreffenden Rechtsanwalt nachfragen, ob dieser überhaupt bereit ist, das betreffende Rechtsmittel zu verfassen; die Nachfrage beim Boten, ob dieser die Unterlagen rechtzeitig überbracht hat, reichen nicht aus.
Hat die Partei die Überwachungspflicht verabsäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil sich eine Partei, die sich nach Übergabe eines Schriftstücks an einen Boten nicht mehr darum kümmert, ob das Schriftstück tatsächlich und zeitgerecht überbracht wurde, vorwerfen lassen muss, dass sie auffallend sorglos gehandelt, dh jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlich und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.( Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 71 Rz 47
ff)
Aus alledem folgt, dass die verspätete Übermittlung des Bescheides an die Rechtsvertretung des BF diesem nicht zugerechnet werden kann, dieser jedoch seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist.
Es ist die Frage zu prüfen, ob diese Pflicht dem BF nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar war: Der BF ist afghanischer Staatsbürger und war zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich 17 Jahre alt. Er hat keine Bildung und befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gerade mal 5 Monate in Österreich. Die Überwachungspflicht eines Asylwerbers ohne Sprach- und sonstiger Kenntnis der Organisation eines Rechtsstaates darf nicht überspannt werden: Dem BF konnte zu diesem Zeitpunkt nicht zugemutet werden, die Wichtigkeit der Übergabe des Bescheides am selben Tag an die Mitarbeiterinnen des Caritas-Hauses zu erkennen; es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm weder die Frist per se, deren Einhaltung oder die Übermittlung an seine ausgewiesene Vertretung zur Ergreifung eines Rechtsmittels bekannt waren. Auch ist nicht damit zu rechnen, dass die Einhaltung von Fristen in einem gerichtlichen oder sonstigem Verfahren in seinem bisherigem Leben vorgekommen ist.
Zusammenfassend kommt daher das Gericht zum Schluss, dass dem BF die gesetzlich gebotene Sorgfalt im vorliegenden Fall aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht zugemutet werden konnte.
Die Frist von 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Hindernisses ist durch die Einbringung des Antrages am 17.03.2013 gewahrt.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 33 VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da diese Bestimmung inhaltlich den §§ 71 AVG und 46 VwGG entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichend vorhanden ist (vgl VwGH 2011/22/0144, 2013/03/0094, 2012/17/0025, 2013/08/0055, 2013/05/0115, 2013/09/0074, 2011/05/0076, 2013/09/0062, 2012/05/0090 und weitere).
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