W137 2007022-1•BVwG W137 2007022-1
W137 2007022-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2014
Anhaltung, gelinderes Mittel, Mandatsbescheid, Rechtswidrigkeit,<br/>Schubhaft
W 137 2007022-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2014, IF-Zahl: 655203403 (AIS-Zahl: 13 18.393), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2a FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Festnahme am 09.04.2014 und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.04.2014 für rechtswidrig erklärt.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde nach - gemeinsam mit seiner Ehegattin bewirkter - Verhinderung einer Überstellung nach Italien im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" (Zuständigkeit der Behandlung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 15.12.2013) festgenommen.
2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Erstaufnahmestelle West, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Hinsichtlich der übrigen Familienangehörigen (Ehegattin und zwei minderjährige Kinder) erfolgte die Unterbringung im Gelinderen Mittel.
Begründet wurde die Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine "offensichtliche, nachhaltige und kategorische Abneigung gegen den EU-Staat Italien erkennen" lasse und nicht gedenke, sein Asylbegehren den dortigen Behörden vorzutragen und von diesen prüfen zu lassen. Auch habe er am 09.04.2014 seine Abschiebung "durch passiven Widerstand am Flughafen" vereitelt. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine "durchsetz- und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien" und angesichts seines Verhaltens auch eine "akute Sicherungsnotwendigkeit". Es sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" von einem "Abtauchen in der Anonymität und/oder einer unrechtmäßigen weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union" auszugehen. Die Anordnung des Gelinderen Mittels sei "nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel - nämlich die behördliche Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann". Eine "konkrete und akute Sicherungsnotwendigkeit" sei zu bejahen.
3. Mit dem am 15.04.2014 beim BFA, EAST West, eingebrachten und mit 15.04.2014 datierten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer "Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG (Schubhaftbeschwerde)" an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Zudem wurde beantragt, die Rechtswidrigkeit der Festnahme, des Schubhaftbescheides und der "Anhaltung in Schubhaft ab Beginn" festzustellen. Zudem möge erkannt werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer "die Erstattung der Stempelgebühren und den pauschalierten Schriftsatzaufwand, gegebenenfalls auch die Erstattung des pauschalierten Verhandlungsaufwandes".
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass gegen seine Verbringung nach Italien das "derzeit dort herrschende unzureichende Asyl- bzw Versorgungssystem" spreche. Zudem dürfe Schubhaft im Rahmen der Dublin III-VO nur verhängt werden, wenn nach einer Einzelfallprüfung "eine erhebliche Fluchtgefahr" bestehe und die Haft verhältnismäßig sei. Aus seinem bisher gezeigten Verhalten sei eine derartige erhebliche Fluchtgefahr jedoch nicht abzuleiten.
4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete das BFA eine Stellungnahme, in der zunächst ausgeführt wurde, dass eine individuelle Einzelfallprüfung stattgefunden habe. Auch sei der Beschwerde im Asylverfahren ("Dublin-Verfahren") keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Hinsichtlich seiner Gattin sei das Gelindere Mittel mit Rücksicht auf die beiden minderjährigen Kinder angeordnet worden. Abschließend wurde auf die Bedeutung des Regelungsregimes der Dublin II und Dublin III-VO für ein Funktionieren des europäischen Asylsystems hingewiesen.
Beantragt wurde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, um eine Sicherung der bereits für Montag, 28.04.2014, terminisierten begleiteten Außerlandesbringung sicherzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer, der über keine Identitätsdokumente verfügt, ist Staatsangehöriger von Syrien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2013 über Italien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 15.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA, EAST West, vom 27.02.2014, Zl. 13 18.393, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz Italien zuständig sei. Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren (Zahl: W153 2004358) ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, eine aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde bis zum heutigen Tage nicht zuerkannt. Gegen den Beschwerdeführer liegt somit eine durchsetz- und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien vor.
Ein Versuch der Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familie (Ehegattin und zwei minderjährige Kinder; hinsichtlich deren Anträge auf internationalen Schutz wurden inhaltsgleiche Entscheidungen getroffen) nach Italien am 09.04.2014 scheiterte am ausschließlich passiven Widerstand des Beschwerdeführers - und insbesondere seiner Gattin - am Flughafen.
1.3. Aufgrund dieses Vorfalles wurde über der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 09.04.2014, IF-Zahl 655203403, die Schubhaft angeordnet. Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder wurde die Unterbringung im Gelinderen Mittel verfügt.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2014 hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhoben und beantragt, es möge festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA (samt der Beschwerde und der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren).
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten und Beweismittel durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer hat weder vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht unbedenkliche Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum anhängigen Asylverfahren sowie zur Verunmöglichung der Abschiebung am 09.04.2014 und den im Anschluss daran gesetzten rechtlichen Schritten ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Aus dem Akteninhalt und der Beschwerde ergibt sich kein Hinweis, dass ein (für die Entscheidung wesentlicher) Aktenbestandteil nicht übermittelt worden sein könnte. Es ist daher von der Vollständigkeit des Verwaltungsaktes auszugehen.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG im Zusammenhalt mit der behaupteten Verletzung des Art. 130 B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 1a FPG dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer lediglich den Abschiebvorgang am 09.04.2014 durch passiven Widerstand vereitelt. Aus dieser Handlung ist jedoch nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer versuche würde, sich (insbesondere) durch Untertauchen einer Abschiebung zu entziehen. Vielmehr ist aus dem Verfahrensgang ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Verbleib in Österreich - und die Prüfung seines Antrags durch österreichische Behörden - anstrebt, weshalb ein Untertauchen aus dieser Perspektive für ihn vielmehr kontraproduktiv wäre.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts konnte daher von Anfang an mit der Anordnung des Gelinderen Mittels auch für den Beschwerdeführer das Auslangen gefunden werden, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gibt. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine "Sicherungsnotwendigkeit" ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben. Es ist zwar damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer erneut versuchen könnte, seine Abschiebung durch passiven Widerstand am Flughafen zu vereiteln, allein zur Verhinderung dessen ist eine bis dahin angeordnete Schubhaft nicht geeignet.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 76 Abs. 2a FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Festnahme am 09.04.2014 und die Anhaltung seit 09.04.2014 für rechtswidrig zu erklären.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, haben sich der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig erwiesen. Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen würde.
Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf § 77 Abs. 5 FPG zu verweisen, der eine kurzfristige Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung einer Abschiebung auch im gelinderen Mittel ermöglicht.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend den vom Beschwerdeführer beantragten Kostenersatz ergeht eine gesonderte Entscheidung.
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