W125 1237695-0•BVwG W125 1237695-0
W125 1237695-0Bundesverwaltungsgericht17.04.2014
Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit
W125 1237695-0/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2003, ZI. 03 13.642-BAE, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, reiste nach eigenen Angaben im Mai 2003 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 12.05.2003 einen Asylantrag ein. Hiezu wurde sie am selben Tag vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu ihren Personalien, ihrem Reiseweg und ihren Fluchtgründen einvernommen. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, am 10.03.1978 in XXXX geboren worden und Staatsangehörige Nigerias christlichen Glaubens zu sein. Danach führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihr Heimatort - ein Dorf, dessen Bewohner dem Stamm der Itsekiri angehören würden - von Leuten des Stammes der Ijaw überfallen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zunächst zwei Tage versteckt gehalten und sei danach mittels Schiff und einem LKW nach Österreich verbracht worden.
2. Mit Bescheid vom 12.05.2003 zu Zl. 03 13.642-BAE wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF ab und stellte unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Nigeria gem. § 8 AsylG zulässig sei.
Im Bescheid wurde festgestellt, dass mangels Vorlage von Beweismitteln weder die Identität noch die "Nationalität" der Beschwerdeführerin feststehen würde. Ebenso wenig stehe der Zeitpunkt und die Art und Weise ihrer illegalen Einreise fest.
Begründend wurde festgehalten, dass jene von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungssituation in Nigeria auf Grund von Ungereimtheiten, der vagen und unsubstantiierten Aussagen sowie mangelnder Plausibilität nicht glaubhaft sei. Zudem hätte sie den staatlichen Schutz Nigerias in Anspruch nehmen können bzw. wäre ihr die Möglichkeit offen gestanden, sich durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates in Sicherheit zu bringen.
Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich für die Beschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, da keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, vorliege.
Das Bundesasylamt stützte sich dabei auf Feststellungen zur politischen Lage sowie zur Menschenrechtslage in Nigeria. So wurde angeführt, dass sich die politische Lage nach Antritt der Zivil-Regierung Obasanjo im Mai 1999 stabilisiert und die Menschenrechtslage insgesamt verbessert habe. In einzelnen Bereichen bleibe die Lage allerdings kritisch. Abgesehen davon, dass es in Nigeria zu begrenzten religiösen beziehungsweise ethnisch motivierten Auseinandersetzungen komme, sei die Lage grundsätzlich ruhig und die Staatsgewalt funktionsfähig. Als Quellen sind im Speziellen nur näher bezeichnete Bescheide des UBAS aus dem Jahr 2002 angeführt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig am 23.03.2003 Berufung (nunmehr Beschwerde) an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. Im Wesentlichen wurden darin die mangelhaften Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde und die unzureichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gerügt. Zudem wurden - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - der staatliche Schutz Nigerias sowie die innerstaatliche Fluchtalternative in einem Fall wie dem Vorliegenden in Frage gestellt und auf die schwierige Situation für alleinstehende Frauen aufmerksam gemacht.
4. Mit dem Akt angeschlossenen Bescheid vom 03.10.2003 wurde die Meldung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Absicht, die Prostitution auszuüben, von der Bundespolizeidirektion XXXX zur Kenntnis genommen.
5. Am 14.11.2005 wurde das Verfahren durch den seinerzeitigen UBAS aufgrund der Abwesenheit der Beschwerdeführerin eingestellt und letztlich wieder am 14.02.2007 fortgesetzt. Durch die zuständig gewesene Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes wurden keine Verfahrensschritte gesetzt. Das Verfahren fiel schließlich am 01.01.2014 in die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes.
6. Zwischenzeitig wurden dem Bundesasylamt ein Meldezettel sowie der Reisepass der Beschwerdeführerin übermittelt und dem seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat die am XXXX geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe auf Probleme zwischen den Itsekiri und den Ijaw gestützt hat, hat es das Bundesasylamt unterlassen, konkrete Feststellungen zu diesen Stämmen zu treffen. Die Feststellungen der belangten Behörde reduzieren sich lediglich auf die politische Lage sowie die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria, was angesichts der geschilderten Problematik der Antragstellerin für den gegenständlichen Fall nicht hinreichend entscheidungsrelevant scheint. Auch wenn das Bundesasylamt noch auf die grundsätzlich ruhige Lage und die Funktionsfähigkeit der nigerianischen Staatsgewalt - unter Zitierung eines Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates - hinweist, führt es jedoch auch aus, dass "ethnische und religiöse Auseinandersetzungen mit oft Hunderten von Toten und Gewaltkriminalität weiter zunehmen (Seite 4 des angefochtenen Bescheides)". Unbeschadet der seinerzeitigen Verbindlichkeit der Ausführungen im genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wäre es sohin angebracht gewesen, konkrete Ausführungen anhand belegter Quellen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden in Hinblick auf die hier angesprochenen Stammesangelegenheiten zu treffen.
3. Insofern das Bundesasylamt von Ungereimtheiten und vagen sowie unsubstantiierten Aussagen der Beschwerdeführerin spricht, steht dies zudem mit der vorliegenden Aktenlage nicht unmittelbar einsichtig in Übereinstimmung. So hat die Beschwerdeführerin prima facie in freier Erzählung ihre Fluchtgründe vorgetragen und sind ihrem Vorbringen keine offenkundigen Widersprüche zu entnehmen. Entgegen den anderslautenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 6 des angefochtenen Bescheides) wurden der Beschwerdeführerin auch keinerlei Ungereimtheiten vorgehalten, denen sie nicht hätte entgegentreten können. Vielmehr erschöpfte sich die weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin in Fragen nach Inhaftierungen ihrer Person bzw. staatlichen, religiösen oder politischen Problemen sowie dem Vorhalt einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria. Bei der Einvernahme bleiben jedoch mehrere für den gegenständlichen Fall seinerzeit relevante Umstände unbeleuchtet. So unterblieben insbesondere Fragen, ob es schon früher Auseinandersetzungen zwischen den Itsekiri und den Ijaw gegeben habe bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin in solchen Kämpfen involviert gewesen sei; ob sie bzw. ihrer Familie irgendeine hervorgehobene Stellung im Stamm der Itsekiri innegehabt habe bzw. gerade sie und/oder ihre Familie in besonderer Weise mit dem Stamm der Ijaw verfeindet gewesen sei.
4. Am Rande bemerkt hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria als zulässig erklärt, jedoch gleichzeitig - in dieser knappen Form sohin wenig schlüssig - festgestellt, dass die "Nationalität" der Genannten nicht feststehe (vgl. Seite 4 des angefochtenen Bescheides). Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nunmehr jedenfalls (siehe der zwischenzeitig vorgelegte Reisepass) eindeutige Ausführungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin zu treffen haben.
5. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren auch eine ergänzende Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller, individuell das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffender Feststellungen, nachzuholen haben, wobei nunmehr auch der Umstand zu beachten sein wird, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2005 mit einem österreichischen Staatsbürger standesamtlich verheiratet ist.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.
An dieser Stelle wird auf § 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 hingewiesen:
"§ 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. ..."
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 12.05.2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren in Hinblick auf Spruchpunkt I. die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, und hinsichtlich Spruchpunkt II. die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden sind. Ferner ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 BFA-VG idgF iVm § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 55 Abs. 1 FPG idgF sowie § 55 AsylG 2005 idgF zu treffen, wobei § 75 Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 144/2013 zu beachten sein wird.
6. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt bei einer gesamthaften Betrachtung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund der Schwere der aufgetretenen Fehler war hier auch die lange Verfahrensdauer des UBAS und AsylGH ausnahmsweise außer Acht zu lassen.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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