L503 1429233-1•BVwG L503 1429233-1
L503 1429233-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2014
Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zl. 12 08.281-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, wurde in Österreich geboren. Seine Eltern und sein Bruder waren bereits im August 2011 nach Österreich gereist und hatten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die vom BAA gem. §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen worden waren, wogegen seine Angehörigen rechtzeitig Beschwerden erhoben hatten.
Der Vater des BF hatte als Fluchtgrund einen ihm (dem Vater) angeblich drohenden Ehrenmord vorgebracht, da er sich geweigert habe, seine Schwester zu töten; seine Mutter gab bei der Erstbefragung an, sie kenne den Grund der Ausreise nicht.
2. Für den BF wurde am 04.07.2012 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei insbesondere seine österreichische Geburtsurkunde vorgelegt wurde (AS. 1 ff).
3. Am 09.07.2012 langten beim BAA ein Arztbrief des Landesklinikums
A. vom 21.06.2012 sowie ein Kurzbrief des Landesklinikums A. vom 02.07.2012 den BF betreffend ein (AS. 29 ff).
4. Mit Schreiben vom 10.07.2012 wurde dem Vater des BF vom BAA die Möglichkeit eingeräumt - um ihm eine allfällige Anreise nach Traiskirchen zu ersparen -, innerhalb von drei Wochen schriftlich bekanntzugeben, ob er etwas Konkretes im Hinblick auf seinen Sohn vorbringen möchte bzw. ob sein Sohn im Fall einer Rückkehr etwas zu befürchten habe; ebenso wurde dem Vater des BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen gleicher Frist bekanntzugeben, ob sein Sohn an Krankheiten leide und bejahendenfalls entsprechende medizinische Unterlagen vorzulegen (AS. 25).
5. Am 26.07.2012 langte ein Schreiben des Vaters des BF ein (AS. 41), in welchem dieser ausführte, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen habe; dessen ungeachtet wäre eine Rückkehr in die Türkei problematisch, da die von ihm (vom Vater) bereits vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aktuell seien.
Darüber hinaus sei sein Sohn nicht gesund auf die Welt gekommen und leide an diversen Erkrankungen; konkret seien bei ihm eine Herzerkrankung (muskulärer Ventrikelseptumdefekt), eine Plexuszyste, ein Ohranhängsel sowie Hydrocele diagnostiziert worden; ein möglicher Hörfehler werde noch abgeklärt. Vorgelegt wurde nochmals der Arztbrief des Landesklinikums A. vom 21.06.2012, der die erwähnten Diagnosen enthält.
6. Mit Bescheid vom 23.08.2012, Zahl: 12 08.281-BAT, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, die vom Vater des BF vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich als nicht glaubwürdig erwiesen und seien für den BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Es bestehe somit keine Gefahr einer (asylrelevanten) Verfolgung für den minderjährigen BF, sodass eine Asylgewährung nicht in Betracht komme (Spruchpunkt I.). Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung sei für den BF nicht hervorgekommen; darüber hinaus leide der BF an keiner schweren Krankheit und komme eine Rückkehr nur gemeinsam mit seinen Eltern in Betracht, sodass er auch in keine existenzielle Notlage geraten werde; folglich sei auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren (Spruchpunkt II.). Da auch keinem der Angehörigen des BF Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, könne dem BF dieser Status auch nicht im Rahmen des Familienverfahrens gewährt werden.
Im Hinblick auf die Ausweisung (Spruchpunkt III.) führte das BAA im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr des BF nur gemeinsam mit seinen Eltern in Betracht komme und im Übrigen keine sonstigen, relevanten Bindungen des BF in Österreich bestehen würden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.09.2012 im Wege seines Vaters fristgerecht Beschwerde (AS. 103 ff), in welcher lediglich auf das Familienverfahren verwiesen und Anträge auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie auf Gewährung von Asyl, in eventu auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz bzw. auf Behebung der Ausweisung gestellt wurden. Beigelegt wurden der Beschwerde ein Kurzbrief des Landesklinikums A. vom 17.07.2012 sowie der bereits vorgelegte und oben unter Punkt 5. beschriebene Arztbrief des Landesklinikums A. vom 21.06.2012.
8. Am 13.03.2014 führte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF und seiner Familienmitglieder eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der seinen Eltern nochmals Gelegenheit gegeben wurde, ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und in der mit seinen Eltern aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei erörtert wurden.
In der Beschwerdeverhandlung wurde der Vater des BF aufgefordert, dem BVwG binnen zwei Wochen die aktuellsten medizinischen Unterlagen den BF betreffend vorzulegen.
9. Am 19.03.2014 langte auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Befundbericht des Landesklinikums St. P. vom 03.06.2013 den BF betreffend ein (OZ 4).
Weiters legten die Eltern des BF eine Bestätigung des XXXX vom 18.03.2014 vor, der zufolge die Familie mit den beiden Kindern in diesem Institut als Taufwerber eingetragen seien und zurzeit das sogenannte "Vorkatechumenat" absolvieren würden; die Eltern des BF würden voraussichtlich am 30.03.2014 in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden; er wurde in Österreich geboren.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater des BF - wie von ihm behauptet - auserkoren wurde, seine Schwester, die angeblich von zu Hause ausgerissen sei, zu töten, woraufhin er selbst zur Zielscheibe geworden sei und deshalb habe flüchten müssen. Aus diesem Themenbereich kann auch für den BF folglich keinerlei Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden.
Ebenso wenig kann eine sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden.
1.3. Festgestellt werden kann, dass der BF nach seiner Geburt an einem muskulären Ventrikelseptumdefekt (Anmerkung des BVwG: einem Loch in der Herzscheidewand), einer Plexuszyste (Anmerkung des BVwG:
dabei handelt es sich um harmlose zystische Strukturen ohne eigenen Krankheitswert im Bereich des Plexus chorioideus im Gehirn eines ungeborenen Kindes), einem Ohranhängsel (Anmerkung des BVwG: dabei handelt es sich um ein läppchenartiges Anhängsel vor der Ohrmuschel, das aus Haut, Bindegewebe oder Knorpelgewebe besteht) sowie an Hydrocele (Anmerkung des BVwG: einer Ansammlung von Flüssigkeit um die Hoden) litt.
Aktuell besteht beim BF noch der muskuläre Ventrikelseptumdefekt, der BF erfreut sich allerdings bester Gesundheit und ist auch keine Behandlung des Ventrikelseptumdefekts erforderlich, sondern lediglich einmal jährlich eine Kontrolle empfohlen.
Vor diesem Hintergrund kann eine Rückverbringung des BF in die Türkei auch in Anbetracht seines Gesundheitszustands keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen.
1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Türkei gemeinsam mit seinen Eltern in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
1.5. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013 verwiesen, denen auf das Kürzeste zusammengefasst folgende Aussagen zu entnehmen sind:
Allgemeine politische Lage:
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Staatliche Repressionen:
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Kurden:
In der Türkei leben ca. 13 bis 15 Mio Kurden. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Religionsfreiheit:
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an den Universitäten besteht de jure weiterhin, ist de facto jedoch durch eine Entscheidung des Hohen Hoch-schulrates YÖK 2010 aufgehoben worden.
In der Praxis ist die individuelle Glaubensfreiheit weitestgehend gewährleistet; über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis des Einzelnen beruhen, liegen keine Berichte vor. Klagen über berufliche Nachteile gibt es insofern, als Angehörige von nichtmuslimischen Minderheiten am Zugang zum Staatsdienst be- oder gehindert werden.
In den vergangenen Jahren traten nach offiziellen Angaben nur wenige Dutzend Türken zum Christentum über. Es wird jedoch vermutet, dass die Zahl aufgrund des Anwachsens der Freikirchen höher liegt. Eine konkrete Gefahr für Konvertiten in der Türkei durch Muslime besteht nicht. Eine echte Gefahr für Leib und Leben droht auch nicht von islamistischen Extremisten. Eher ist mit Ausschluss aus der Familie und gezielter Ausgrenzung durch das private Umfeld zu rechnen. Konvertiten haben in der Gesellschaft und vor allem in ihren Familien einen schweren Stand.
Grundversorgung:
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung:
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Im Besonderen: Ehrenmorde
In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von "Ehrenmorden". Dabei kommt es teilweise auch zu "Ehrenmorden" an Männern, die "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen.
In den letzten 15 Jahren hat die Türkei bedeutende Reformen im Straf- und Zivilrecht unternommen, viele davon stellen beeindruckende Steigerungen in Bezug auf Frauenrechte dar. Vor den Reformen gewährte das türkische Recht den Männern eine Vormachtstellung innerhalb der Familie, erlaubte reduziertes Strafausmaß bei Ehrenmorden und benachteiligte Frauen bei Eigentumsrechten. Als Resultat der Reformen beinhalten das türkische Zivil- und Strafrecht nun folgendes:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzughörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben seiner Eltern und der vorgelegten (österreichischen) Geburtsurkunde.
2.2. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Vater des BF - wie von ihm behauptet - in der Türkei auserkoren wurde, seine Schwester, die angeblich von zu Hause ausgerissen sei, zu töten, woraufhin er selbst zur Zielscheibe geworden sei und deshalb habe flüchten müssen, beruht auf den Erwägungen, die bereits in der Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage den Vater des BF betreffend, Zahl: L503 1423838, dargelegt wurden, wobei auf die ausführliche Beweiswürdigung in dieser Entscheidung verwiesen sei. Da somit der Vater des BF die von ihm geschilderte Bedrohungslage nicht glaubhaft machen konnte, war auch für den BF - für den keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden - keinerlei Gefahr einer Verfolgung feststellbar.
2.3. Im Übrigen kam im Verfahren auch keine anderweitige Gefahr einer Verfolgung für den BF hervor. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Berichtsmaterial keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass dem BF in der Türkei allein aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Eltern des BF dem BVwG wenige Tage nach der Beschwerdeverhandlung eine Bestätigung des XXXX vom 18.03.2014 übermittelten, der zufolge sie mit den beiden Kindern in diesem Institut als Taufwerber eingetragen seien und zurzeit das sogenannte "Vorkatechumenat" absolvieren würden; die Eltern des BF würden voraussichtlich am 30.03.2014 in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen werden (OZ 8). Zu diesem Themenbereich ist vorweg festzuhalten, dass eine allfällige Zuwendung der Eltern des BF zum christlichen Glauben von diesen in der Beschwerdeverhandlung in keinerlei Zusammenhang mit ihren Rückkehrbefürchtungen gebracht wurde, sondern erwähnte der Vater des BF ausschließlich ganz am Ende der Verhandlung, dass er zum Christentum "konvertiert" sei und von der Kirche unterstützt werde (Verhandlungsschrift S. 13). Auch in objektiver Hinsicht droht dem BF diesbezüglich keine Gefahr einer Verfolgung: So ist auf das oben erwähnte Berichtsmaterial zu verweisen, dem zufolge in der Türkei Religionsfreiheit herrscht und eine Konversion, konkret auch zum Christentum - wobei angemerkt sei, dass der BF ja gar (noch) nicht getauft ist - keinerlei Sanktionen nach sich zieht. Es wird zwar nicht verkannt, dass das Berichtsmaterial auch davon spricht, dass die muslimische Mehrheit der Hinwendung zu einem anderen Glauben oft mit Misstrauen begegnet (siehe etwa den Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012, Seite 14) und es im Fall einer Konversion durchaus zur Ausgrenzung durch das private Umfeld kommen könne (siehe etwa die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013, Kapitel Religionsfreiheit, Seite 4); das Berichtsmaterial besagt jedoch auch ganz klar, dass es keine Hinweise auf eine generelle Gefährdung von Seiten der Muslimen gebe (siehe etwa die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013, Kapitel Religionsfreiheit, Seite 4). Vor diesem Hintergrund kann folglich auch in objektiver Hinsicht für den BF wegen der Zuwendung seiner Eltern zum christlichen Glauben keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden.
2.4. Die obigen Feststellungen, dass der BF bei seiner Geburt an bestimmten Erkrankungen litt, beruhen auf den diesbezüglich seinerzeit vorlegten Unterlagen, wie insbesondere dem Arztbrief des Landesklinikums A. vom 21.06.2012.
Die Feststellung, dass aktuell beim BF noch der muskuläre Ventrikelseptumdefekt besteht, sich der BF dessen ungeachtet bester Gesundheit erfreut und auch aktuell keine Behandlung des Ventrikelseptumdefekts erforderlich, sondern lediglich einmal jährlich eine Kontrolle empfohlen ist, beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Vater des BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, seinen beiden Kindern gehe es gut; der BF habe jedoch (noch) Herzprobleme und stehe deshalb unter ärztlicher Kontrolle, der BF bedürfe jedoch keiner Behandlung und die Ärzte hätten ihm gesagt, dass sich die zwei Löcher im Herzen des BF mit der Zeit schließen könnten (Verhandlungsschrift S. 4/5). Da dem BVwG bisher nur Arztbriefe bzw. Befundberichte den BF betreffend aus dem Jahr 2012 vorlagen, wurde der Vater des BF in der Beschwerdeverhandlung aufgefordert, die aktuellsten medizinischen Unterlagen den BF betreffend vorzulegen.
Am 19.03.2014 langte beim BVwG ein Befundbericht des Landesklinikums St. P. vom 03.06.2013 ein (OZ 4), demzufolge beim BF ein muskulärer Ventrikelseptumdefekt diagnostiziert wurde, verbunden mit dem Hinweis "St. P. Foramen ovale apertum" und "St. P. Plexuszyste links" (das heißt: Status Post - Zustand nach einem Loch im Herzen und Zustand nach einer Plexuszyste). Ausgeführt wurde, der BF sei zu Hause "problemlos", er "gedeihe" gut, es sei keine "Trinkschwäche" erkennbar und befinde sich der BF in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, auch die sonstigen Befunde seien unauffällig. Abschließend wird nochmals ausgeführt, beim BF bestehe ein muskulärer Ventrikelseptumdefekt, der zurzeit ohne "hämodynamische Relevanz" (Anmerkung des BVwG: ohne Relevanz für den Blutkreislauf) sei und sei - Beschwerdefreiheit vorausgesetzt - die nächste Echokardiographiekontrolle (Anmerkung des BVwG: eine Untersuchung des Herzens mittels Ultraschall) in 12 Monaten vorgesehen.
Zusammengefasst erfreut sich der BF somit bester Gesundheit und besteht keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, sondern soll sich der BF nur einmal jährlich einer Kontrolle unterziehen. Angemerkt sei, dass auch der erwähnte Befundbericht bereits aus Mitte 2013 stammt, allerdings deckt sich der Umstand, dass der Vater des BF keine neueren Unterlagen vorlegen konnte, mit der im erwähnten Befundbericht getätigten Aussage, dass eine Kontrolle eben lediglich einmal jährlich notwendig sei.
In Anbetracht des Umstands, dass beim BF keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung besteht, kann seine Rückverbringung in die Türkei in dieser Hinsicht auch keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen, wobei der BF - etwa, was allfällige Kontrolluntersuchungen anbelangt - auch auf das türkische Gesundheitssystem verwiesen werden kann, zumal dem Berichtsmaterial zufolge in der Türkei landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet sind.
2.5. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht darauf, dass eine Rückkehr nur gemeinsam mit seinen Eltern in Betracht kommt und diese somit für ihn werden sorgen können. Im Übrigen sei auch angemerkt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Eltern des BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
2.6. Die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität das BVwG keine Bedenken hegt; sie geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage in der Türkei ab. Die Eltern des BF traten den Berichten nicht substantiiert entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 3 Asylgesetz (Spruchteil A)
3.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten (oder auch anderweitigen) Grund für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht.
Angemerkt sei, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) keine Gewährung von Asyl in Betracht kommt, da auch keinem Angehörigen des BF Asyl gewährt wurde.
3.2.3. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchteil A)
3.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des BVwG weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.3.2. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass bereits festgestellt wurde, dass der BF keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt ist.
Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle seiner Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.
3.3.3. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach der BF bei einer gemeinsamen Rückkehr mit seinen Eltern in keine Notlage geraten wird, die iSd Art 3 EMRK relevant sein könnte.
Zudem sei nochmals auf die ausführliche Beweiswürdigung oben verwiesen, wonach der BF an keiner aktuell behandlungsbedürftigen Krankheit leidet, sodass auch insofern in seiner Rückverbringung in die Türkei keine Verletzung von Art 3 EMRK zu erblicken ist.
3.3.4. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Lage geraten, welche seine Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen könnte.
Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Angemerkt sei, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) keine Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht kommt, da auch keinem Angehörigen des BF subsidiärer Schutz gewährt wurde.
3.4. Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.4.3. Der minderjährige BF wurde im Juni 2012 in Österreich geboren und lebt hier mit seinen Eltern und seinem Bruder.
Im Fall des BF ist die Rückehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig zu erklären, und zwar aus folgenden Gründen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF erst durch die Stellung eines Asylantrages seinen Aufenthalt in Österreich begründen konnte. Sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich ist somit in seinem Gewicht gemindert, zumal der BF bzw. seine Eltern keine genügende Veranlassung gehabt hatten, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist auch nicht besonders lange.
Zudem kann beim BF auch nicht von einer besonderen Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden: So wird zwar nicht verkannt, dass der BF in Österreich geboren wurde und insofern sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht hat. Allerdings ist der BF erst ein Jahr und zehn Monate alt, sodass er sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet.
Hingewiesen sei schließlich darauf, dass mit Entscheidungen des BVwG vom heutigen Tage auch im Hinblick auf seine Familienmitglieder die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, sondern ebenso eine Zurückverweisung gem. § 75 Abs 20 AsylG erfolgte.
Da sich im gegenständlichen Fall somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so bestehen hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Gewährung von subsidiärem Schutz keine Zweifel daran, dass der BF keine Gefahr einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung glaubhaft machen konnte; es traten diesbezüglich keinerlei strittige Rechtsfragen auf bzw. ging es lediglich darum, den Sachverhalt (im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr des Vaters des BF) entsprechend zu ermitteln, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist. Was die Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - und somit die mangelnde Unzulässigerklärung einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG - betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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