BVwG W194 1418929-2

W194 1418929-2Bundesverwaltungsgericht16.04.2014

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 1418929-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.1418929.2.00

Spruch

W194 1418929-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am 1XXXX, auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2013, Zl. 10 09.631-BAW, beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 161/2013, iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2014, GZ W194 1418929-2/3E, dahingehend berichtigt, dass dessen Spruchpunkt A. II. zu lauten hat:

§ 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 161/2013, iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 9. April 2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 5. April 2011, Zl. 10 09.631-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. April 2012.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. April 2012, Zl. 10 09.631-BAW, wurde die befristete Aufenthaltsberichtigung des Beschwerdeführers bis zum 5. April 2013 verlängert.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2013 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und entzog ihm die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. April 2012 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 .

Mit hg. Erkenntnis vom 10. April 2014, GZ W194 1418929-2/3E, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 erteilt.

In diesem Erkenntnis wurde irrtümlich das Datum, bis zu welcher die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war, unrichtig geschrieben und dieses mit 9. April 2015 statt 9. April 2016 angeführt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Berichtigung

1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.

3. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend, dass der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0183).

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1195).

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0632).

Bei der unrichtigen Jahreszahl (2015 statt 2016) handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist; dieses ist daher zu berichtigen. Richtig ist somit, dass gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Aufenthaltsberechtigung im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 9. April 2016 erteilt wird. Es handelt sich somit um eine zulässige Berichtigung eines Schreibfehlers, welche spruchgemäß berichtigt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.