W148 1430389-1•BVwG W148 1430389-1
W148 1430389-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2014
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Kassation
W148 1430389-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. 1.1.1993, StA. Afghanistan, vom 05.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2012, Zl. 12 05.946-BAT, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 14.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, (in der Folge: AsylG).
2. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, er führe den im Spruch genannten Namen, sei im Jahr XXXX (nach muslimischer Zeitrechnung) in der Provinz XXXX geboren worden. Vor etwa zwei Jahren sei sein Vater von Taliban mitgenommen und getötet worden. Ein paar Tage später sei der BF von Taliban entführt und aufgefordert worden, einen Selbstmordanschlag auf ein amerikanisches Auto oder in einer Schule zu verüben. Der BF habe sich geweigert, trotzdem sei an seinem Körper eine Bombe befestigt worden, welche die Mutter zu Hause entfernt habe. In der Folge sei der BF mit der Mutter und seinem Bruder, der etwa 13 Jahre alt sei, in den Iran geflüchtet, Mutter und Bruder seien im Iran verblieben, der BF habe sich nach etwa einem Jahr nach Europa begeben.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 18.07.2012 gab der BF auf Befragen im Wesentlichen vor, im Jahre XXXX geboren zu sein, dies habe ihm seine Mutter mitgeteilt.
Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge die sachverständliche Klärung des Lebensalters des BF mit dem Ergebnis, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt am 01.08.2012 ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19,7 Jahren aufgewiesen habe.
Bei einer weiteren Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 21.08.2012 gab der BF auf Vorhalt des Gutachtens im Wesentlichen an, er sei 16 Jahre und sechs Monate alt, seine Eltern hätten im Jahr XXXX geheiratet. Seine Mutter wisse dies genau und habe dies dem BF mitgeteilt.
3. Vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen gab der BF am 11.10.2012 im Wesentlichen (zusammengefasst) an, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er im fünften Monat des Jahres XXXX geboren worden sei. Seine Mutter und der Bruder würden im Iran leben, in Afghanistan habe er keine Angehörigen mehr. Er sei nie zur Schule gegangen und könne weder lesen noch schreiben. Vor zweieinhalb Jahren sei sein Vater von Taliban entführt und getötet worden. Vier Tage nach dem Verschwinden des Vaters sei auch der BF entführt und von ihm verlangt worden einen Selbstmordanschlag gegen die Amerikaner auszuüben. Bei einer Weigerung würde ihn das Schicksal seines Vaters ereilen, wobei ihm dessen Leiche gezeigt worden sei. Der BF habe einen Anschlag auf die Amerikaner abgelehnt, deshalb hätte er einen solchen mit einer an seinem Körper befestigten Bombe in einer Schule verüben sollen. Zu der Schule sei er zwanzig Minuten vor Schulende gebracht worden. Der BF habe sich in die Schule begeben, sei jedoch, ohne den Anschlag auszuführen nach Hause zur Mutter gelaufen, welche ihn von der Bombe befreit habe. Der BF habe der Mutter vom Tod des Vaters erzählt, woraufhin die Familie die Flucht in den Iran angetreten habe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dabei traf das Bundesasylamt die Feststellung, dass die Familie des BF vermutlich im Iran lebe. Als tragende Begründung für die Entscheidung wurde ausgeführt, dass den vorgebrachten Gründen, die zum Verlassen der Heimat geführt hätten, nach Würdigung der Beweislage keine Glaubwürdigkeit zukomme, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF die Heimat aufgrund von Problemen mit den Taliban verlassen habe. Es könne keine, wie auch immer geartete Gefährdung des BF in Afghanistan festgestellt werden, er sei gesund und arbeitsfähig, somit könne er in Afghanistan einer Arbeit nachgehen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, wobei im Wesentlichen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid gerügt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013).
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG (§ 66 Abs. 2 AVG) in Asylsachen, dass es der Funktion des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige Berufungsbehörde und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der Berufungsbehörde beginnen und zugleich enden (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner weiteren Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2.3. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.4. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) erweist sich schon aus folgendem Grund als qualifiziert mangelhaft:
Das Bundesasylamt begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass den Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen kein Glaube geschenkt werden könne. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vermochte das Bundesasylamt mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die Angaben des BF zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen unzweifelhaft oder zumindest mit maßgebender Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen entsprechen, diesbezüglich ist den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen. Wenn das Bundesasylamt (im Ergebnis) festhält, die bei der Erstbefragung am 16.05.2012 ausgeführten Angaben zum Fluchtgrund seien schon deshalb nicht glaubwürdig, weil diese nicht von Details wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen begleitet worden seien (AS 222 und 223), so bleibt schon festzustellen, dass das Bundesasylamt selbst in der Einvernahme am 11.10.2012 dem BF mitteilte, dass die "Einvernahme(n) bei der Erstbefragung immer sehr kurz gehalten" würden und nur das Wesentliche gefragt werde und der BF nun ausführlicher zu seinen Ausreisegründen befragt werde (AS 123). Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, wie die zur Entscheidung berufene Organwalterin des Bundesasylamts, die der Erstbefragung nicht bewohnte, fehlende Emotionen des BF feststellten konnte. Die Würdigung, der BF habe sich jünger gemacht, "um in den Genuss der Behandlung des UMF (= Unbegleitet minderjährige Flüchtlinge) zu gelangen" erscheint nicht durch entsprechende Ermittlungsergebnisse untermauert und damit spekulativ. Weiters erscheint der Widerspruch, den das Bundesasylamt erkannt haben will, der BF habe vorerst von einem geplanten Anschlag auf ein amerikanisches Auto, andererseits von einem geplanten Anschlag auf einer Straße, die die Amerikaner ein Mal die Woche benützen würden, nicht gravierend oder unauflösbar. Ebenso verhält es sich mit den Angaben, die Flucht sei noch in der gleichen Nacht angetreten worden und andererseits, man sei etwa um 15.00 Uhr von zu Hause weggegangen. Eindeutig als spekulativ erweist sich die Würdigung, Angehörige der Volksgruppe der Hazara würden nicht ins "Beuteschema" der Taliban fallen. Dass die belangte Behörde (durchaus nachvollziehbar) nicht die Sinnhaftigkeit eines Selbstmordanschlages zu erkennen vermag (AS 223), kann in der Beweiswürdigung dem BF eben sowenig angelastet werden wie die Umstände, dass die Taliban nach Aussagen des BF ihm den Zeitpunkt des geplanten Anschlags nicht mitgeteilt haben bzw. ihm die (noch nicht im Verwesungszustand befunden habende) Leiche des Vaters gezeigt hätten, ist doch nicht behauptet worden, dass der Vater unmittelbar nach seiner Entführung ermordet worden sei. Die Beweiswürdigung, dass zwischen der angeblichen Entführung des Vaters und der angeblichen Entführung des BF geraume Zeit vergangen sein "dürfte" und es "auch für einen Laien nicht vorstellbar sei, dass am Körper des Vaters noch blutende Spuren zu erkennen gewesen wären", ist in keiner Weise nachvollziehbar. Auch die weiteren beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid erweisen sich als nicht schlüssig bzw. spekulativ. Beispielhaft aufgezeigt vermochte das Bundesasylamt nicht plausibel darzulegen, weshalb es unglaubwürdig sei, dass der behauptete Anschlag zu Mittag, zur Zeit der Beendigung des Unterrichts geplant gewesen sei und sich der BF mit dem Sprengstoffgürtel an seinem Körper zu seiner Mutter und nicht zu einer Polizei- oder Militärdienststelle begeben habe. Die Beweiswürdigung zu den vorgebrachten Fluchtgründen umfasst im angefochtenen Bescheid mehr als drei Seiten, ein gravierender Widerspruch wurde jedoch im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamts nicht aufgezeigt.
Das Bundesasylamt stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass die Familie des BF "vermutlich" im Iran lebt (AS 202), trotzdem hält es die Rückkehr des BF in seine Heimat für zumutbar, obwohl bestehende soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan nicht festgestellt wurden. Das Bundesasylamt hat verabsäumt detailliert darzulegen, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte. Die diesbezüglichen Kernausführungen der belangten Behörde, dass der BF jung, gesund und arbeitsfähig sei, er erforderlichenfalls humanitäre Hilfe in Anspruch nehmen könne, er als Viehhirte seinen Lebensunterhalt bestreiten habe können und im Haus der Eltern gelebt habe, erachtet das Bundesverwaltungsgericht nicht für ausreichend (vgl. hiezu etwa VfGH 13.03.2013, Zl. U 1006/12-13; VfGH 20.02.2014, U 1403/2013; VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; aber auch schon ältere, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits vorgelegen habende Judikatur des VwGH, etwa vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Deshalb macht das Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis auf die oben genannten Ausführungen von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes dargelegt, wurden im erstinstanzlichen Verfahren ausreichende Ermittlungen unterlassen. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil diese Norm inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen daher übertragbar ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).
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