BVwG W106 2001517-1

W106 2001517-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2014

Regest

Bezugszeitraum, Dauer, Ermittlungsverfahren, Resturlaubsanspruch

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2001517-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001517.1.00

Spruch

W106 2001517-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, Tuchlauben 15/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.07.2013, GZ P 6/286.216/2012, betreffend Gewährung einer Urlaubsersatzleistung, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(16.4.2014)

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war der Landespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Ablauf des 31.03.2012 wurde die BF wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom 07.08.2012 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der BF bei der Sicherheitsdirektion Wien den Antrag auf Feststellung des Zeitguthabens im Jahresarbeitszeitmodell und auf Feststellung des Resturlaubsanspruches sowie die Anträge auf finanzielles Abgeltung des Zeitguthabens und auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung. Gestützt wurden die Anträge auf die Richtlinie 2003/88/EG und das dazu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012, Zl. C-337/10, wonach auch ein aus Krankheitsgründen in den Ruhestand versetzter Beamter Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und sohin Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe.

Mit Schreiben vom 24.09.2012 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der BF den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und begründete dies damit, dass in einem inhaltlich gleichgelagerten Fall zwischenzeitlich seitens der Landespolizeidirektion Wien ein inhaltlich negativer Bescheid erlassen worden sei, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Im Rechtsmittelverfahren würden auch die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Rechtsfragen von der Bundesministerin für Inneres präjudiziell entschieden.

Am 22.07.2013 zog der rechtsfreundliche Vertreter der BF den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurück und gab gleichzeitig bekannt, dass im gegenständlichen Verfahren auf das Parteiengehör ausdrücklich verzichtet werde, da bisher die Urlaubsansprüche von der Landespolizeidirektion Wien immer rechtsrichtig festgestellt worden seien.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.07.2013, zugestellt am 25.07.2013 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt, wurde festgestellt, dass mit Ablauf des 31.03.2012 ein Resturlaubsanspruch aus den Kalenderjahren 2011 und 2012 im Ausmaß von 304 Stunden und eine Zeitschuld aus dem Jahresarbeitszeitmodell (Gleitzeit) im Ausmaß von 9 Stunden und 35 Minuten bestanden habe (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung und Bemessung (betragsmäßige Festlegung) einer finanziellen Abgeltung des wegen Dienstunfähigkeit nicht aufgebrauchten Zeitguthabens und des nicht angetretenen Resturlaubs wurde mangels Rechtsanspruch als unzulässig abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde zu Spruchpunkt II. aus, dass Richtlinien Teil des Sekundärrechts der Europäischen Union seien und von den Mitgliedsstaaten in innerstaatliches (nationales) Recht umgesetzt werden müssten. Grundsätzlich komme Richtlinien keine unmittelbare Wirkung zu. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist könne die Richtlinie unmittelbare vertikale Wirkung entfalten, sodass sich der Einzelne im Gerichtsverfahren gegen Staaten darauf berufen könne, sofern die Bestimmungen der Richtlinie bedingungsunabhängig und hinreichend genau bestimmt seien.

Vorabentscheidungen des EuGH würden das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte binden, die mit der betreffenden Streitsache befasst würden (Bindung inter pares). Eine unmittelbare Wirkung ergebe sich - ausgenommen der Gerichtshof erkläre eine Organhandlung für ungültig - dadurch für das nationale Recht der anderen Mitgliedstaaten nicht.

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG regle lediglich, dass der bezahlte Mindesturlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe. Nähere Regelungen, insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Vergütungsanspruches bei Nichtkonsumation infolge Erkrankung, Bemessungsgrundlage, Aliquotierung bei unterjährigem Ausscheiden, Vertretbarkeit der Nichtkonsumation etc. würden fehlen, sodass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie nicht als für den unmittelbaren Vollzug hinreichend bestimmt anzusehen sei.

Eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie bzw. der Vorabentscheidung des EuGH sei demnach nicht gegeben und sei der Sachverhalt anhand des derzeit geltenden nationalen Rechts zu beurteilen. Die geltenden nationalen besoldungsrechtlichen Vorschriften würden jedoch keine Anspruchsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung von nicht verbrauchten Resturlaubsansprüchen vorsehen.

Gegen Spruchpunkt II. des Bescheids erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF mit Schreiben vom 02.08.2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde] und berief sich im Wesentlichen abermals auf die Richtlinie 2003/88/EG und das dazu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012, Zl. C-337/10.

Festgehalten wurde, dass die unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien dann greife, wenn der Mitgliedstaat bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie säumig sei, also die Richtlinie erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist (im gegenständlichen Fall der genannten Richtlinie für Österreich der 02.08.2004) unvollständig oder inhaltlich fehlerhaft oder gar nicht in nationales Recht umgesetzt habe.

Im konkreten Fall sei die fragliche Richtlinienbestimmung durch das ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012 hinreichend genau bestimmt und unbedingt, da keine Alternative möglich sei. Die Richtlinienverpflichtung treffe den Staat Österreich. Somit verdränge die Richtlinienbestimmung entgegenstehendes nationales Recht. Die Behörde habe die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen und stattdessen die Richtlinienvorschrift zu vollziehen. Dies ergebe sich aus dem Vorrang des Unionsrechts.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 3 VwGVG besagt Folgendes: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Mit der Dienstrechtsnovelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, wurde jener unionsrechtliche Standard umgesetzt, zu dem die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verpflichtet. Die im Gehaltsgesetz 1958, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung des BGBl. I Nr. 210/2013 neu eingefügte Bestimmung des § 13e GehG normiert den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand.

§ 13e GehG lautet:

"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,

2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,

3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.

(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:

1. Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.

2. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

a) an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder

b) die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."

Legt man die eben zitierte Bestimmung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde, so folgt daraus, dass die Gebührlichkeit einer Vergütung für krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaub im Ausmaß des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, nicht schon dem Grunde nach verneint werden darf, sofern die BF das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

Dadurch, dass die BF wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, ist davon auszugehen, dass sie das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat (§ 13e Abs. 2 Z 3 GehG).

Im Hinblick auf die durch die Dienstrechtsnovelle 2013 rückwirkend mit 2. August 2004 - vgl. § 175 Abs. 75 GehG - neu geschaffene Rechtslage hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Dadurch, dass nunmehr eine Anspruchsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung von nicht verbrauchten Resturlaubsansprüchen vorliegt, wird sich die Behörde im fortgesetzten Verfahren mit der Berechnung allfälliger Ansprüche auseinanderzusetzen haben, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab - im Gegenteil wurde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059 entschieden, in dem der VwGH noch vor der Dienstrechtsnovelle 2013 von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/88/EG ausging - noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.