BVwG L505 1430974-1

L505 1430974-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG L505 1430974-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1430974.1.00

Spruch

L505 1430974-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 12 07.824-BAE beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 28.06.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass XXXX und er durch einen Freund zwei Mal an kirchlichen Treffen teilgenommen hätten. Auch zu einem dritten Treffen seien sie eingeladen worden. Dieses sei am XXXX2012 gewesen. Als sie in die Nähe der Straße, in der das Treffen hätte stattfinden sollen, gekommen seien, hätten sie bemerkt, dass sich dort viele Leute aufhalten würden und ihre Freunde mit verbundenen Augen mitgenommen worden seien. Sie hätten Angst bekommen, ebenfalls festgenommen und hingerichtet zu werden und seien fortgegangen.

2. Am 17.09.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer habe seine Religion nicht gewechselt, sondern an Sitzungen bzw. Gebeten teilgenommen. Bei dieser Gruppe habe es sich um Protestanten gehandelt. Den Kontakt habe der Beschwerdeführer etwa sechs Monate vor der Ausreise geknüpft. Am Anfang sei dieser Kontakt noch nicht so intensiv gewesen und der Beschwerdeführer habe nicht an den Sitzungen teilgenommen. Er habe seinen Freund, der Musiker gewesen sei, begleitet und wären die meisten Kontakte bei christlichen Familien gewesen.

Vor der Ausreise hätten er und ein Freund an einer Sitzung teilnehmen sollen. Da sie die Adresse nicht gekannt hätten, sei ausgemacht gewesen, dass sie ein anderer Freund abhole. Als dieser jedoch nicht gekommen sei, hätten sie die Gassen durchsucht, um vielleicht sein Fahrzeug zu finden. In einer Gasse hätten sie dann gesehen, dass Staatsorgane einiger ihrer Freunde festgenommen und ihnen die Augen verbunden hätten. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten Angst bekommen und hätten zuhause ihre Sachen gepackt und sich anschließend zu einer Tante des Freundes nach XXXX begeben. Als diese erfahren habe, dass die Staatsorgane bei ihnen zuhause gewesen seien, bzw. den Grund hierfür, habe sie dem Beschwerdeführer und seinem Freund geraten, den Ian zu verlassen.

Bei diesen Sitzungen seien sie immer in einem Privathaus gewesen. Sie hätten über die Geburt von Jesus Christus gesprochen. Am Ende der Sitzung hätten sie ein Manuskript mitbekommen, das sie lesen sollten. Der Redner in der zweiten Sitzung habe XXXX geheißen und habe erzählt, dass das Christentum aus Katholiken, Protestanten und Orthodoxen bestehe. Er habe weiters über die vier Exemplare der Bibel und darüber gesprochen, dass Jesus von einem der zwölf Apostel verraten worden sei. Außer diesen zwei Sitzungen habe der Beschwerdeführer mit seinem Freund XXXX, der dem Christentum beigetreten sei, über diese Religion gesprochen.

In Österreich sei der Beschwerdeführer erst zweimal bei der iranisch protestantischen Kirche in Wien gewesen. Er könne es sich nicht leisten, zu solchen Treffen nach Wien zu fahren. Bis jetzt sei er einmal bei der Taufvorbereitung gewesen und habe zwei bis dreimal die iranische Kirche besucht.

Die Freunde des Beschwerdeführers, welche festgenommen worden seien, hätten ihn sicherlich verraten, sonst hätten ihn die Behörden nicht zuhause gesucht, als er bereits in XXXX bei der Tante seines Freundes gewesen sei.

3. Am 15.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Taufbestätigung, wonach er am XXXX2012 von der XXXX Kirche getauft worden sei.

4. Am 13.11.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer besuche die Kirche, so oft es möglich sei. Er sei weiters am XXXX2012 in XXXX in einer Wohnung von Leuten, die von einer Kirche in XXXX kommen würden, getauft worden. Mit dieser Kirche sei er über das Internet in Kontakt getreten und habe sich telefonisch einen Tauftermin ausgemacht. Er habe dann den Priester in Wien getroffen, ihm seinen Glauben und seine Geschichte erzählt und dieser habe ihn noch am selben Tag getauft. Für die übliche Taufvorbereitung in Wien habe der Beschwerdeführer kein Geld. Es sei ihm nicht darum gegangen, schnell getauft zu werden, sondern, dass er mit dieser Kirche aus XXXX auch per Internet in Kontakt sein könne.

Der Beschwerdeführer verstehe vieles mit dem Glauben noch nicht, da er ja neu sei.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, FZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass weder der Beschwerdeführer persönlich, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubwürdig seien und er schon aus diesem Grund nicht habe überzeugen können, dass er einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliege. Es sei auch sonst nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten im Falle seiner Rückkehr widerfahren würden. Sein behauptetes Naheverhältnis zu einer christlichen Kirche, welches bloß oberflächlich und ausschließlich aus taktischen Motiven bestehe, sei dem iranischen Staat weder bekannt noch werde dies seitens der Behörden mitgeteilt.

6. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.11.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Darin wir das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und Berichte betreffend die Religionsfreiheit im Iran bzw. der Lage von Christen und Konvertiten im Iran vorgelegt. Die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen von staatlichen Stellen seien nicht objektiv und zum Teil auch veraltet und daher als Begründung unzureichend.

Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen.

7. Am 08. bzw. 16.01.2013 wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben der Persischen Kirche XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer von dieser Kirche getauft worden sei und man mit ihm übers Telefon und Skype Kontakt halte. Anfang 2013 sei ein wöchentlicher Bibelkurs via Skype für alle Mitglieder geplant, welche nicht in XXXX leben würden.

8. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.03.2013 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Situation im Iran übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

9. Am 22.03.2013 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde XXXX übermittelt, wonach der Beschwerdeführer seit XXXX 2012 manchmal in verschiedenen wöchentlichen Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde teilnehme, weil er nicht in XXXX wohne. Er habe sein Interesse für das Christentum gezeigt und Jesus Christus als seinen Herrn und Retter angenommen. Er sei am XXXX2012 getauft worden und wolle in der Iranischen Christlichen Gemeinde Mitglied werden.

Der Beschwerdeführer habe in den letzten Monaten sonntags einen siebenwöchigen Glaubenskurs in der Gemeinde besucht und werde als Mitglied in die Gemeinde aufgenommen.

Der Beschwerdeführer spreche gerne über seinen Glauben an Jesus Christus und bekenne sich öffentlich als Christ. Seine Bibelkenntnisse sollten noch vertieft werden, damit er den christlichen Glauben besser verstehe und danach leben könne.

10. Am 04.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zum Iran.

Darin wird unter anderem ausgeführt, dass, wenn der Asylgerichtshof Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers habe, es unerlässlich sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um die Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers beurteilen zu können und würde dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes stehen.

11. Mit Eingabe vom 22.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Integrationsbestätigung.

12. Am 19.11.2013 legte der Beschwerdeführer ergänzend eine Bestätigung der Evangelikalen Gemeinde XXXX vor wonach dieser regelmäßig seit März 2013 den Gottesdienst besuche und darüber hinaus Kontakte zu anderen jungen Erwachsenen der Kirchengemeinde pflege.

13. In einer weiteren Eingabe vom 07.04.2014 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin regelmäßig an Gottesdiensten der Evangelikalen Gemeinde in XXXX teilnehme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer außer einer völlig unseriösen Taufe keine Aktivitäten gesetzt habe sich mit dem christlichen Glauben tatsächlich auseinanderzusetzen obwohl ihm solches durchaus zumutbar gewesen wäre und hätte er, wenn es ihm schon aus finanziellen Gründen schwer gefallen sei, mit der Iranisch - Protestantischen Kirche in Wien regelmäßig Kontakt aufzunehmen, sich um eine örtlich evangelische Kirche in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes bemühen oder zumindest versuchen können, etwa durch den Besuch von Messen oder anderen Veranstaltungen, sich auch sprachlich zu integrieren. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bloß aus asyltaktischen Erwägungen oberflächliche Anstalten im Hinblick auf eine Konversion gemacht habe und man nicht von einer internen Überzeugung ausgehen könne, sodass im Fall einer Rückkehr in den Iran mit allfälligen ernsthaften Konsequenzen für ihn nicht zu rechnen sei.

Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

II.3.3.1. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern, deren Eruierung naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, gegeben ist.

Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht der erkennenden Richterin unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde und wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

So wurde vom Bundesasylamt nicht das gesamte Vorbringen des BF in seine Beurteilung miteinbezogen. Wenn jedoch Parteivorbringen bzw. Teile davon unberücksichtigt bleiben, führt dies wiederum dazu, dass die Beweiswürdigung unschlüssig ist.

So führte der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er die Kirche einer protestantischen Gruppe in XXXX und zwar in der XXXX im XXXX besuche (AS. 81ff).

Im Rahmen der dem Bundesasylamt obliegenden Ermittlungspflicht wäre dieses dazu angehalten gewesen sich mit dieser Aussage detailliert auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang insbesondere die für den Beschwerdeführer zuständigen Personen dieser Kirche, etwa Pfarrer oder Taufbegleiter zur Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsel des Beschwerdeführers, zu dessen Taufvorbereitung sowie zu dessen Engagement für das Christentum generell zu befragen. Dem Beschwerdeführer hätte dies falls lediglich der Auftrag erteilt werden brauchen, diese Personen namentlich zu nennen bzw., da die Iranisch - Protestantische Kirche in der XXXX in XXXX amtsbekannt ist, die entsprechenden leitenden Personen dieser Kirche von Amtswegen zum Beschwerdeführer und dessen Engagement bzw. allfälliger Hinwendung zum christlichen Glauben zeugenschaftlich zu befragen.

Im Hinblick auf die bereits vorliegende Taufe wird auch der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem nunmehrigen religiösen Leben, insbesondere, in welcher Form er am religiösen Leben in Österreich teilnimmt und ob er sich in einer kirchlichen Gemeinde engagiert, zu befragen sein. Da nach den aktuellen Bestätigungen der Beschwerdeführer in der Evangelikalen Gemeinde in XXXX integriert ist, wird auch der Leiter dieser Kirchengemeinde zum Beschwerdeführer als Zeuge zu befragen sein.

Im Anschluss an diese vom Bundesasylamt verabsäumten Ermittlungstätigkeiten wird das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen sein.

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführer - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Fall einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, in wie weit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des Beschwerdeführer im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernstzunehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.

II.3.3.2. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

II.3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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